VwGH 88/06/0110

VwGH88/06/01107.12.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in C, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 21. März 1988, Zl. 1/02‑28.889/1‑1988, betreffend eine Baustrafsache, zu Recht erkannt:

Normen

AltstadterhaltungsG Salzburg 1980 §24
AltstadterhaltungsG Salzburg 1980 §24 Abs1
AltstadterhaltungsG Salzburg 1980 §3
AltstadterhaltungsG Salzburg 1980 §4
AltstadterhaltungsV Salzburg 1982 §6
BauPolG Slbg 1973 §12 Abs1
BauPolG Slbg 1973 §12 Abs1 idF 1988/075
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 litc
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 litc idF 1988/075
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 litd
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 litd idF 1988/075
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 lite
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 lite idF 1988/075
BauPolG Slbg 1973 §23 Abs1 lita
BauPolG Slbg 1973 §23 Abs1 lita idF 1988/075
BauPolG Slbg 1973 §23 Abs4
BauPolG Slbg 1973 §23 Abs4 idF 1988/075
VStG §19
VStG §31 Abs2
VStG §44a litc
VStG §44a Z3 implizit
VStG §5 Abs1
VStG §9

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988060110.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,‑‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 17. März 1988, Zl. 86/06/0125, BauSlg. Nr. 1080, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der A gegen die Zurückweisung einer Berufung gegen die „Nichtzurkenntnisnahme der Bauanzeige“ abwies, da ein Verwaltungsakt, mit dem eine Bauanzeige nach dem Salzburger Baupolizeigesetz nicht zur Kenntnis genommen wird, keinen Bescheid darstellt. Gegenstand der Bauanzeige, die nicht zur Kenntnis genommen wurde, war der im Dezember 1985 (vermutlich am 19. Dezember) erfolgte Umbau und die Umfunktionierung eines in der Passage des Hauses (Altstadtschutzgebiet im Sinne des § 2 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 ‑ AStEG) befindlichen Schaufensters in eine Verkaufskoje (Wechselstube) der Bank. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wurde im Verwaltungsgerichtshoferkenntnis im Hinblick auf die Bewilligungspflicht dieser Maßnahme ausgeführt, daß unter der äußeren Gestalt eines Gebäudes auch ein im Hauseingang (Passage) befindliches Schaufenster zu verstehen sei.

Mit Schreiben des Bürgermeisters vom 24. Februar 1986 wurde der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Bank (Bauherr) zur Rechtfertigung aufgefordert; es wurde ihm zur Last gelegt, im Erdgeschoß des Objektes im Dezember 1985 ohne Baubewilligung einen Türeinbau, Umgestaltung und Umbau einer Auslagenkoje sowie die Umwidmung dieser Auslage in einen Geschäftsraum vorgenommen zu haben.

Aus der Strafverhandlungsschrift vom 4. März 1986 geht hervor, daß von der genannten Bank im Dezember 1985 im gegenständlichen Objekt eine Auslagenkoje (Schaufenster) in eine Wechselstube umfunktioniert und dazu erforderliche bauliche Maßnahmen durchgeführt wurden. Insbesondere sei das Portal der früheren Auslagenkoje abgeändert worden. Für diese Maßnahmen seien keine Baubewilligungen beantragt worden. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich damit, daß er als vertretungsbefugtes Organ der Bank der Ansicht sei, daß für die vorgenommenen geringfügigen baulichen Maßnahmen keine Bewilligungspflicht gegeben sei.

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 20. Oktober 1987 wurde dem Beschwerdeführer als dem zur Vertretung der Bank nach außen berufenen Organ zur Last gelegt, im Dezember 1985 in der erdgeschoßigen Passage des genannten Objektes eine Auslagenkoje ohne Bewilligung in einen Schalterraum umgebaut (Türeinbau in das bestehende Fenster sowie Umgestaltung und Umbau der Auslagenkoje) und seit diesem Zeitpunkt diesen Gebäudeteil widmungswidrig als Schalterraum (Wechselstube) verwendet zu haben. Er habe dadurch § 2 Abs. 1 lit. c sowie lit. e in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes (BauPolG), den §§ 3 und 4 AStEG sowie mit § 6 der Altstadterhaltungsverordnung 1982 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von S 10.000,‑‑ (Ersatzarrest von fünf Tagen) gemäß § 23 Abs. 1 lit. a BauPolG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 AStEG verhängt. Dies wurde damit begründet, daß die Bank am 19. Dezember 1985 bei der Baubehörde eine Bauanzeige betreffend die „Anbringung einer Türe“ eingereicht habe. Obwohl diese Anzeige in weiterer Folge nicht zur Kenntnis genommen wurde, sei noch im Dezember 1985 die angezeigte bauliche Maßnahme durchgeführt worden. Die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg habe in ihrem Bescheid vom 4. April 1986 u.a. darauf hingewiesen, daß sie sich veranlaßt sehe, darauf hinzuweisen, daß auf Grund des § 4 Abs. 1 AStEG für bauliche Maßnahmen, die sich auf die äußere Gestalt charakteristischer Bauten (bei dem gegenständlichen Bau handle es sich um einen solchen) auswirken, die Erstattung einer Bauanzeige anstelle eines Ansuchens um baubehördliche Bewilligung nicht in Betracht komme. Daß es sich bei den baulichen Maßnahmen, die die Bank ihrer Bauanzeige zugrundegelegt habe, jedenfalls um solche handle, die an sich die Eignung in sich tragen, sich auf die äußere Gestalt des charakteristischen Baues auszuwirken, sei offenkundig und somit keinesfalls von einer jeglichen baubehördlichen Einflußnahme entzogenen baulichen Maßnahme auszugehen. Es sei somit klargestellt, daß der Türeinbau eine baubewilligungspflichtige Maßnahme darstelle. Bezüglich der widmungswidrigen Verwendung dieses Bauteiles als Wechselstube sei gegenüber den Hauseigentümern (nicht ident mit der Bank) ein Unterlassungsauftrag gemäß § 20 Abs. 7 BauPolG erlassen worden. Dieser Auftrag sei auch in zweiter Instanz bestätigt worden und in Rechtskraft erwachsen. Die nunmehrige Verwendung widerspreche den baurechtlichen Bestimmungen. Ein Ansuchen um Umwidmung sei zwischenzeitlich nicht gestellt worden, wobei dies auch für den Einbau der Geschäftstüre in die Schaufensterfront und die Einbauten in der Wechselstube selbst zu gelten haben. § 23 Abs. 1 lit. a BauPolG besage, daß derjenige, der ohne Bewilligung eine bauliche Maßnahme ausführe, eine Verwaltungsübertretung begehe und hiefür, unbeschadet sonstiger Folgen, zu bestrafen sei. § 24 Abs. 1 AStEG stelle fest, daß derjenige, der entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung oder Vorschreibung eine bauliche Maßnahme setze oder unterlasse, eine Verwaltungsübertretung begehe und hiefür in sinngemäßer Anwendung des Baupolizeigesetzes zu bestrafen sei. Übertretungen der Vorschriften und Vorschreibungen zum Altstadtschutz seien im Verwaltungsstrafverfahren nach dem Baupolizeigesetz jedenfalls als erschwerende Umstände anzusehen. Die vorgenannten Maßnahmen seien nachweislich von der Bank gesetzt worden. Das zur Vertretung nach außen berufene Organ sei der Beschwerdeführer. Auf Grund der eingereichten Bauanzeige, der hierauf ergangenen Entscheidung der Bauberufungskommission sowie der gegenüber dem Beschwerdeführer nachweislich erfolgten Beratungen seitens der Baubehörde sei davon auszugehen, daß die gegenständlichen Maßnahmen in voller Kenntnis ihrer Strafbarkeit gesetzt worden seien. Unter Anrechnung dieses Umstandes sowie jenes, daß Übertretungen des Altstadterhaltungsgesetzes 1980 ex lege als erschwerend anzusehen seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte vor, daß eine Widmungsänderung nicht stattgefunden habe, die Frage, ob überhaupt eine nach § 2 BauPolG bewilligungspflichtige Maßnahme vorliege, noch offen sei, die strafrechtliche Haftung ungeklärt und die Zitierung des Altstadterhaltungsgesetzes durch dessen Subsidiarität zum Baupolizeigesetz undenkbar sei. Im übrigen sei Verjährung eingetreten und ihm kein Parteiengehör gewährt worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 21. März 1988 wurde die Berufung abgewiesen. Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie der Bestimmungen des § 2 BauPolG und des § 3 AStEG damit begründet, daß Änderungen an charakteristischen Bauten nur insoweit zulässig seien, als sie oder die von ihnen erfaßten Bauteile oder Einzelheiten des Baues einschließlich der Bauhöhe und Proportionen für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und das Stadtgefüge ohne Bedeutung seien und sie sich in die äußere Gestalt des charakteristischen Baues und das Stadtbild und Stadtgefüge harmonisch einfügen. Aber auch im Gebäudeinneren dürften nur solche baulichen Änderungen vorgenommen werden, die das Zusammenwirken und die Entsprechung der äußeren Gestalt des Baues mit seiner wesentlichen inneren Gliederung und den baulichen Innenanlagen sowie den im Gebäudeinneren gegebenen Ausdruck der Salzburger Bautradition nicht beeinträchtigen. Nun habe sich die Strafbehörde erster Instanz zum Nachweis der Bewilligungspflicht mit der Zitierung entsprechender Ausführungen in einem Berufungsbescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 4. April 1986 (es handelt sich um das Verfahren betreffend die „Nichtzurkenntnisnahme“ der Bauanzeige, vgl. das eingangs zitierte hg. Erkenntnis) begnügt, ohne aufzuzeigen, weshalb sie sich dieser Meinung anschließe. Dieser Begründungsmangel sei aber nicht als gravierend anzusehen, da die Berufungsbehörde bei ihren Überlegungen grundsätzlich zum selben Ergebnis komme, sodaß dadurch eine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht in Frage komme, da dieser Mangel durchaus sanierbar sei. Lege man die Ausführungen des zwischenzeitig eingeholten Gutachtens der Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung der Beurteilung hinsichtlich der Auswirkungen der vom Beschuldigten veranlaßten Maßnahmen auf die äußere Gestalt zugrunde, so ergebe sich, daß mit dem Einbau einer Türe in eine bestehende Passagenfensterfront und Umgestaltung derselben in eine Auslagenkoje (zutreffender: Geschäftslokal) den im § 3 AStEG normierten Voraussetzungen für die Erhaltung charakteristischer Bauten und der zulässigen baulichen Änderungen im Gebäudeinneren nicht entsprochen werde. Schlüssig sei im Gutachten dargelegt worden, daß durch die Herstellung eines eigenen abgetrennten und begehbaren Raumes im Auslagenbereich die klare Zuordnung des Vorraumes zum dahinterliegenden Geschäft nicht mehr erkennbar sei. Die früher eindeutige und einheitliche Geschäfts‑ und Baustruktur sei somit einer basarartigen Vermarktung von Auslagenbereichen gewichen. Nach Meinung der Altstadterhaltungskommission widersprechen Geschäftslokale als Art Kioske in Auslagen dem im Gebäudeinneren gegebenen Ausdruck der Salzburger Bautradition. Aus allem ergebe sich, daß die bauliche Maßnahme sich erheblich auf die äußere Gestalt auswirke. Die belangte Behörde sei daher der Auffassung, daß die Strafbehörde erster Instanz zu Recht von der Bewilligungspflicht des Türeinbaues in der bestehenden Fensterfront des Objektes und der Umgestaltung dieses Bereiches in eine Wechselstube gemäß § 2 Abs. 1 lit. c BauPolG ausgegangen sei. § 4 Abs. 1 AStEG normiere überdies, daß für bauliche Maßnahmen, die sich auf die äußere Gestalt charakteristischer Bauten auswirken, die Erstattung einer Bauanzeige anstelle eines Ansuchens um baubehördliche Bewilligung nicht in Betracht komme. Wie aus dem Akt klar hervorgehe, habe der Beschwerdeführer bisher nicht um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die obigen Maßnahmen angesucht. Die ihm zur Last gelegten Umbaumaßnahmen seien im Dezember 1985 veranlaßt und auch abgeschlossen worden. Er habe somit eindeutig das im § 23 Abs. 1 lit. a BauPolG normierte Tatbild erfüllt. Des weiteren werde ihm die widmungswidrige Verwendung dieses Gebäudeteiles als Schalterraum seit Dezember 1985 vorgeworfen. § 2 Abs. 1 lit. e BauPolG normiere die Bewilligungspflicht auch der Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten. Es sei klar, daß der nunmehr bestehende Schalterraum sich in einem Bereich befinde, der bisher ausschließlich als Auslage verwendet wurde. Ziehe man § 19 Abs. 2 BauPolG heran, welcher besage, daß die einzelnen Teile eines Baues nur in einer der festgelegten oder, mangels einer solchen, der aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Art des Verwendungszweckes entsprechenden und mit den im § 9 Abs. 1 lit. a leg. cit. angeführten raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen übereinstimmenden Weise und nur so benützt werden dürfen, daß die Festigkeit und die Brandsicherheit des Baues und seiner einzelnen Teile sowie die Sicherheit der Bewohner nicht beeinträchtigt werde, zur Beurteilung dieser Frage heran, so zeige sich, daß ein bisher auf Grund der erteilten Baubewilligungen als Auslage genützter Teil eines Baues, wenn dieser nunmehr als Schalterraum für eine Bankfiliale genutzt werde, nicht mehr in der seinerzeitigen widmungsgemäßen Art Verwendung finde und somit eine bewilligungspflichtige Änderung des Widmungszweckes nach § 2 Abs. 1 lit. e BauPolG vorliege. Die vom Beschwerdeführer veranlaßten Umgestaltungsmaßnahmen wirkten sich erheblich auf die äußere Gestalt des charakteristischen Baues aus. Auch der Betrieb eines Schalterraumes stelle eine bewilligungspflichtige Umwidmung dar. Von einer baubehördlichen Bewilligungsfreiheit dieser Maßnahmen könne daher nicht die Rede sein. Die weiteren Berufungsausführungen, daß die zwar nach Erstattung einer Bauanzeige, aber noch vor Erledigung durch die Baubehörde (nämlich vor deren Nichtzurkenntnisnahme) durchgeführten Maßnahmen überhaupt nicht strafbar seien, gingen an § 12 Abs. 1 BauPolG vorbei. Was die Ausführungen hinsichtlich der Anwendung des § 23 Abs. 1 lit. a BauPolG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 AStEG betreffe, so könne darin keine Rechtswidrigkeit, die die Aufhebung des Straferkenntnisses zur Folge haben müßte, gesehen werden, da die angewendete Strafnorm eindeutig § 23 Abs. 1 lit. a BauPolG gewesen sei. Der Meinung, es sei bereits Verjährung eingetreten, sei entgegenzuhalten, daß es sich hier um ein Dauerdelikt handle, bei welchem die Verjährungsfristen erst mit der rechtskräftigen Baubewilligung zu laufen beginnen. Verjährung könne nicht eingetreten sein, da bislang keine Baubewilligung erwirkt worden sei. Auch stehe der Hinweis, dem Beschwerdeführer sei kein Parteiengehör gewährt worden, im Widerspruch zur Aktenlage, da sich der Beschwerdeführer am 4. März 1986 zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung äußern konnte. Im übrigen werde der Spruch des Straferkenntnisses den Erfordernissen des § 44a VStG 1950 durchaus gerecht, da darin die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat so klar umschrieben sei, daß eine nochmalige Bestrafung wegen derselben Tat unmöglich ist. Auch sei die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei, nämlich § 12 Abs. 1 BauPolG, angeführt worden. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, daß bei einem monatlichen Nettoeinkommen von S 14.000,‑‑ sowie aus generalpräventiven Erwägungen die Strafhöhe angebracht scheine.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem aus § 44a VStG 1950 erfließenden Recht, daß der Spruch des Straferkenntnisses die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, eindeutig bezeichnet, in seinem aus § 31 VStG 1950 erfließenden Recht, nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist, wenn keine Verfolgungshandlung stattgefunden habe, nicht bestraft zu werden, in seinem aus § 23 Abs. 1 lit. a des Salzburger Baupolizeigesetzes erfließenden Recht, nur für den Fall, daß er eine bewilligungspflichtige Maßnahme im Sinn des § 2 Abs. 1 leg. cit. ausgeführt hätte, bestraft zu werden, und in seinem aus den SS 3 und 4 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes erfließenden Recht, nur als Liegenschaftseigentümer der erhöhten Strafdrohung des § 24 Abs. 1 AltstadterhaltungsG zu unterliegen, ferner in seinem Recht auf Parteiengehör und sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens verletzt.

Die belangte Behörde, die auch die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und der bezughabenden Verwaltungsverfahren vorlegte, erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die für den Beschwerdefall insbesondere maßgebenden Bestimmungen des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973 (BauPolG), in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 75/1988, lauten:

„§ 2

Bewilligungspflichtige Bauführungen und bauliche Maßnahmen

(1) Einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen:

...

c) die Änderung oberirdischer Bauten, die sich erheblich auf ihre äußere Gestalt oder ihr Ansehen auswirkt, insbesondere auch die Anbringung von Werbeanlagen;

d) die sonstige Änderung von Bauten und Nebenanlagen, die geeignet ist, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange nach § 1 Abs. 1 lit. a des Bautechnikgesetzes erheblich zu beeinträchtigen;

e) die Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen von solchen;

...“

„§ 12

(1) Mit der Ausführung einer baulichen Maßnahme darf vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides bzw. vor Kenntnisnahme der Bauanzeige nicht begonnen werden.

...“

„§ 23

Strafbestimmungen

(1) Wer

a) ohne Bewilligung eine bauliche Maßnahme ausführt (§ 12 Abs. 1 und 2), trotz Einstellung gemäß § 16 Abs. 1 und 2 eine bauliche Maßnahme weiterführt, bei der Ausführung der baulichen Maßnahme nicht nur geringfügig von der Bewilligung abweicht (§ 16 Abs. 4), eine bauliche Anlage nicht unverzüglich nach Ablauf ihrer Bewilligungsdauer entfernt (§ 9 Abs. 3) oder den Vorschriften des § 11 Abs. 1, 3, 4 und 5 zuwiderhandelt sowie wer

b) den Vorschriften des § 12 Abs. 3 und 4, des § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1, zweiter Satz und Abs. 2, des § 17 Abs. 1, erster Satz und Abs. 3, des § 18 Abs. 3 bis 8 und 10, des § 20 Abs. 2 oder § 21 Abs. 2 oder den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder baupolizeilichen Anordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung, Schadenersatz u. dgl.) von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der lit. a mit Geldstrafe bis zu 200.000 S oder Arrest bis zu drei Monaten, im Falle der lit. b mit Geldstrafe bis zu 20.000 S oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld‑ und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

(4) Der strafbare Tatbestand einer Übertretung des § 12 Abs. 1 endet hinsichtlich des nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unzulässig Hergestellten erst mit der Rechtskraft der erforderlichen Bewilligung oder mit der Beseitigung der hergestellten baulichen Anlage. ...“

Die für den Beschwerdefall insbesondere maßgebenden Bestimmungen des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl. Nr. 50, lauten:

„§ 3

Erhaltung der charakteristischen Bauten

(1) Im Schutzgebiet haben die Liegenschaftseigentümer die Bauten, die für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes oder das Stadtgefüge von Bedeutung sind (charakteristische Bauten), in ihrer äußeren Gestalt zu erhalten. Insbesondere ist, soweit dies allgemein wirtschaftlich vertretbar erscheint, der Abbruch solcher Bauten aus anderen als aus Gründen der Einsturzgefahr oder der technischen Unmöglichkeit der Behebung der Baufälligkeit unzulässig. Weiters sind die bisherigen Baulinien, Baufluchtlinien und Bauhöhen zu wahren und die Vorder‑ und Rückfassaden einschließlich der Durchhäuser und Höfe sowie die charakteristischen Dachformen in ihrem originalen Bestand zu erhalten, soweit dies technisch möglich und allgemein wirtschaftlich vertretbar ist.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 schließen nicht aus, daß Beeinträchtigungen des Stadtbildes oder Stadtgefüges, die von bestimmten Teilen oder Einzelheiten des charakteristischen Baues ausgehen, insbesondere solche, die durch frühere Änderungen der äußeren Gestalt des Baues bewirkt wurden, behoben werden können. Im übrigen sind Änderungen an charakteristischen Bauten nur insoweit zulässig, als sie oder die von ihnen erfaßten Bauteile oder Einzelheiten des Baues einschließlich der Bauhöhe und Proportionen für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und das Stadtgefüge ohne Bedeutung sind und sie sich in die äußere Gestalt des charakteristischen Baues und in das Stadtbild und Stadtgefüge harmonisch einfügen.

(3) Bei charakteristischen Bauten dürfen im Gebäudeinneren nur solche bauliche Änderungen vorgenommen werden, die das Zusammenwirken und die Entsprechung der äußeren Gestalt des Baues mit seiner wesentlichen inneren Gliederung und den baulichen Innenlagen (Vorhäuser, Stiegenhäuser, Stiegen, Gewölbe sowie sonstige Bau‑ und bauliche Schmuckelemente u.dgl.) sowie den im Gebäudeinneren gegebenen Ausdruck der Salzburger Bautradition nicht beeinträchtigen. ...“

„§ 4

Besondere bauliche Vorschriften für charakteristische Bauten

(1) Für bauliche Maßnahmen, die sich auf die äußere Gestalt charakteristischer Bauten auswirken, kommt die Erstattung einer Bauanzeige (§ 3 des Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973) anstelle eines Ansuchens um baubehördliche Bewilligung nicht in Betracht.

...“

„§ 24

Strafbestimmungen

(1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung oder Vorschreibung eine bauliche Maßnahme setzt oder unterläßt, begeht ‑ wenn darin nicht ohnedies eine Übertretung des Baupolizeigesetzes vorliegt ‑ eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür, soferne nachstehend nichts Besonderes bestimmt ist, in sinngemäßer Anwendung des Baupolizeigesetzes zu bestrafen, wobei der Strafsatz wie für die im § 23 Abs. 1 lit. b des Baupolizeigesetzes angeführten Verwaltungsübertretungen zu gelten hat. Übertretungen der Vorschriften und Vorschreibungen zum Altstadtschutz sind im Verwaltungsstrafverfahren nach dem Baupolizeigesetz jedenfalls als erschwerende Umstände anzusehen.

(2) Wer dem im § 10 Abs. 3 und § 12 Abs. 6 zweiter Satz aufgestellten Gebot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 6000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(3) Die Geldstrafen fließen dem Salzburger Altstadterhaltungsfonds zu.“

Der Einwand des Beschwerdeführers, die durchgeführten Maßnahmen bedürften keiner baubehördlichen Bewilligung, ist nicht begründet. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon als obiter dictum in dem eingangs zitierten Erkenntnis vom 17. März 1988, Zl. 86/06/0125, zum Ausdruck gebracht hat, ist unter der äußeren Gestalt eines Gebäudes auch ein in einem Hauseingang oder in einer Passage befindliches Schaufenster zu verstehen. Daß die ursprünglich vorhanden gewesene Auslage, deren Funktion im Herzeigen und Anpreisen von Waren bestand, nunmehr durch Einbau einer Türe und Verwandlung in eine Wechselstube, also in ein Geschäftslokal, das zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist, einer Veränderung unterzogen wurde, die sich im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c BauPolG erheblich auf die äußere Gestalt des Baues bzw. sein Ansehen auswirkt, liegt auf der Hand. Das beweisen auch die bei den Verwaltungsakten erliegenden Fotos, aus denen sich auch ergibt, daß die Passage auch von außen, nämlich vom Eingang des Gebäudes her, gut einzusehen ist. Ebenso bedarf keiner näheren Erläuterung, daß die Umgestaltung eines Schaufensters in eine Wechselstube eine Änderung der Art des Verwendungszweckes von Teilen von Bauten im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. e BauPolG bedeutet. Die vorgenommenen baulichen Maßnahmen sind ohne Zweifel baubewilligungspflichtig. Eine bloße Anzeige würde sich auch schon im Hinblick auf § 4 Abs. 1 AStEG, der auf den gegenständlichen Fall ebenfalls anwendbar ist (daß ein charakteristischer Bau vorliegt, ist unbestritten, die Auswirkung auf die äußere Gestalt desselben ist offensichtlich gegeben), als unzulässig erweisen. Die von der belangten Behörde angenommene Bewilligungspflicht der baulichen Maßnahmen entspricht somit der Rechtslage. Obwohl von der belangten Behörde nicht herangezogen, ist wohl auch eine Bewilligungspflicht nach § 2 Abs. 1 lit. d BauPolG anzunehmen. Abgesehen davon wäre selbst die Vornahme baulicher Maßnahmen vor Kenntnisnahme durch die Baubehörde ‑ hier wurde die Bauanzeige mit Recht nicht zur Kenntnis genommen ‑ ein verwaltungsstrafrechtlich zu ahndendes Verhalten. Den anders lautenden Ausführungen des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof angesichts der gegebenen eindeutigen Sach‑ und Rechtslage nicht beizupflichten. Des weiteren ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten, daß der maßgebende Bereich als Auslage und nicht mit dem Verwendungszweck Verkaufsraum bewilligt ist.

Auch der Einwand des Beschwerdeführers, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, ist, wie § 23 Abs. 4 BauPolG zeigt, nicht begründet. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides richtig dargelegt, daß die Durchführung baurechtlich bewilligungspflichtiger Maßnahmen ohne Einholung einer Baubewilligung ein Dauerdelikt darstellt (vgl. auch Hauer, Salzburger Baurecht, Anm. 11 zu § 23 BauPolG, S. 131). Die Verjährungsfristen beginnen erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zu laufen. Tatsächlich lag auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch keine baubehördliche Bewilligung vor, noch wurden die baulichen Herstellungen beseitigt. Im übrigen wurde dem Beschwerdeführer bereits am 4. März 1986 Parteiengehör zu allen Vorwürfen eingeräumt und von ihm hiezu auch Stellung genommen (vgl. die Strafverhandlungsschrift vom 4. März 1986). Die Behauptung, es sei das Parteiengehör nicht gewahrt worden, ist daher nicht berechtigt.

Der Meinung des Beschwerdeführers, die Tat sei ihm persönlich, das heißt in eigener Verantwortung und nicht als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der genannten Bank vorgeworfen worden, weshalb auch dies eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirke, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen.

Die in der Einleitung des Straferkenntnisses erster Instanz erfolgte Benennung des Adressaten, nämlich des Beschwerdeführers, „als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft m.b.H.“, und die daran anschließende Formulierung „Sie haben „ lassen auf Grund der gegebenen Einheit keinen Zweifel offen, daß die Übertretung dem Beschwerdeführer nicht in eigener Verantwortung, sondern als verantwortliches Organ der genannten Bank im Sinne des § 9 VStG 1950 zur Last gelegt wurde. Überdies finden sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch dies näher erläuternde Ausführungen.

Auch soweit der Beschwerdeführer eine Vermengung der Bestimmungen des Baupolizeigesetzes mit denen des Altstadterhaltungsgesetzes im Bescheidspruch bei der Anführung der verletzten Norm und der Strafbestimmung als Rechtsverletzung geltend macht, kommt seinem Vorbringen keine Berechtigung zu. Wie dem oben zitierten § 24 Abs. 1 AStEG unmißverständlich zu entnehmen ist, liegt eine Übertretung nach dem Altstadterhaltungsgesetz nur subsidiär, also nur dann vor, wenn die Tat nicht schon als Übertretung des Baupolizeigesetzes zu ahnden ist. Im Beschwerdefall wurde von der belangten Behörde zutreffend das Vorliegen des Tatbestandes der Übertretung nach § 12 Abs. 1 BauPolG (Strafbestimmung ist § 23 Abs. 1 lit. a leg. cit.) auf Grund der sich aus § 2 Abs. 1 BauPolG ergebenden Bewilligungspflicht angenommen. Dies beweist eindeutig die Heranziehung des § 23 Abs. 1 lit. a BauPolG als Strafbestimmung (§ 44a lit. c VStG 1950), welche nur im Falle der Annahme einer Übertretung nach dem Baupolizeigesetz Anwendung zu finden hat. Wenn die Behörden als Strafbestimmung auch § 24 Abs. 1 AStEG mitzitierten, so erfolgte dies, wie auch schon der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses entnommen werden kann, allein im Hinblick auf die Regelung des § 24 Abs. 1 letzter Satz AStEG, wonach Übertretungen der Vorschriften und Vorschreibungen zum Altstadtschutz im Verwaltungsstrafverfahren nach dem Baupolizeigesetz jedenfalls als erschwerende Umstände anzusehen sind. Wenngleich es sich hiebei um Strafzumessungsgründe handelt, deren Aufnahme es im Abspruch nicht bedarf, so kann aus dieser Mitzitierung keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abgeleitet werden. Dasselbe gilt für die Mitzitierung der §§ 3 und 4 AStEG sowie des § 6 AStEV 1982 bei der Anführung der verletzten Strafnormen, womit zum Ausdruck gebracht wird, daß eben auch für den Schutzbereich der Salzburger Altstadt besondere Schutzbestimmungen bestehen, die die Anwendung des § 24 Abs. 1 letzter Satz AStEG rechtfertigen.

Die Meinung des Beschwerdeführers, die Bestimmungen der §§ 3 und 4 AStEG träfen nur den Liegenschaftseigentümer, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Wohl trifft § 3 Abs. 1 leg. cit. betreffend die Verpflichtung der Erhaltung im Schutzgebiet gelegener Bauten den Liegenschaftseigentümer. Daraus ist aber nicht abzuleiten, daß bei Vornahme von Änderungen entgegen den Bestimmungen des Altstadterhaltungsgesetzes nicht auch derjenige, der diese durchführte, zur Verantwortung gezogen werden kann. Das Gesetz sieht eine solche Einschränkung nicht vor. Zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, daß die Verwirklichung dieser Tatbestände einen erschwerenden Umstand darstellt.

Da es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm behaupteten Rechtsverletzungen darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, 7. Dezember 1989

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