European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988040338.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Jänner 1988 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23. November 1987 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung des J Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 14. August 1986 an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG 1950 abgewiesen. Dieser Ausspruch wurde damit begründet, mit Vorlagebericht vom 24. September 1986 habe die Bezirkshauptmannschaft Landeck die Berufung des J Z gegen ihren Bescheid vom 14. August 1986 unter Anschluß der Verwaltungsakten dem Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt. Mit Schreiben vom 27. Jänner 1987 habe die Abt. IIa des Amtes der Tiroler Landesregierung die Abt. VIe 1 beauftragt, Lärmmessungen vorzunehmen und ein lärmtechnisches Gutachten erstellen zu lassen. In der Folge habe der Sachverständige der Landesbaudirektion in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 1987 mitgeteilt, daß eine genaue Zuordnung der Gäste bzw. des von diesen verursachten Lärms zu der in Rede stehenden Betriebsanlage auf Grund des Vorhandenseins anderer Gastgewerbe im Bereich des Standortes der gegenständlichen Betriebsanlage faktisch nicht möglich sei, weshalb keine Lärmmessungen durchgeführt worden seien. Die Abt. IIa habe nunmehr mit Schreiben vom 9. April 1987 ersucht, Lärmmessungen hinsichtlich des gesamten Grundgeräuschpegels vorzunehmen, um die Grundlage für ein ärztliches Gutachten zu schaffen. In Entsprechung dieses neuerlichen Ersuchens habe der Sachverständige sein Gutachten vom 27. Mai 1987 erstattet. Sodann habe der Sachverständige der Landessanitätsdirektion am 23. Juni 1987 ein ärztliches Gutachten abgegeben. Zur Gewährung des Parteiengehörs seien das lärmtechnische und das ärztliche Gutachten vom Amt der Tiroler Landesregierung am 29. Juli 1987 an die Bezirkshauptmannschaft Landeck weitergeleitet worden. Am 11. August 1987 sei beim Amt der Tiroler Landesregierung hiezu eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Berufungswerbers eingelangt, in welcher beantragt worden sei, Lärmmessungen auch während der Nachtzeit vorzunehmen. Am 2. November 1987 habe das Amt der Tiroler Landesregierung einen Augenschein an Ort und Stelle durchgeführt. Dabei sei festgestellt worden, daß es zweckmäßig wäre, weitere Erhebungen während der Hochsaison in den Monaten Februar/März (1988) durchzuführen. Der Bundesminister führte hiezu aus, nach der hier in Betracht zu ziehenden Bestimmung des § 73 AVG 1950 sei ein Devolutionsbegehren abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Aus den Verwaltungsakten ergebe sich zunächst, daß im gegenständlichen Fall umfangreiche Erhebungen und Sachverständigengutachten erforderlich gewesen seien. Die im Akt befindliche Nächtigungsstatistik weise in den Monaten Februar und März den Höchststand an Nächtigungen von Gästen auf. Um zu einem realistischen Ergebnis über zu erwartende Lärmimmissionen, die auch von der Zahl der Gäste abhingen, zu kommen, sei es daher sinnvoll, Lärmmessungen bzw. Frequenzzählungen in diesen Monaten vorzusehen. Da im gegenständlichen Fall umfangreiche Ermittlungen erforderlich gewesen seien und dabei auf die saisonbedingte Auslastung der Fremdenverkehrsbetriebe habe Rücksicht genommen werden müssen, sei die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, zumal im Lichte des oben dargestellten Sachverhaltes die bisher gepflogenen Erhebungen für eine schlüssige Beurteilung der Angelegenheit noch nicht ausreichend gewesen seien. Es sei daher das Verlangen auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG 1950 abzuweisen gewesen. Aufgabe des Landeshauptmannes von Tirol, dessen Zuständigkeit mit der Abweisung des Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht wiederhergestellt sei, werde es nunmehr sein, die noch erforderlichen Verfahrensschritte so rasch wie möglich durchzuführen und über die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 14. August 1986 ehestens zu entscheiden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf stattgebende Entscheidung über das in Rede stehende Devolutionsbegehren verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 23. Dezember 1985 sei ihr die gewerbebehördliche Genehmigung zum Betrieb einer Diskothek in I erteilt worden, wobei der tägliche Betriebsschluß mit 01.00 Uhr früh festgelegt worden sei. Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 14. August 1986 sei die Abänderung der täglichen Sperrstunde auf 03.00 früh bewilligt worden. Gegen diesen Bescheid habe J Z Berufung erhoben, die beim Amt der Tiroler Landesregierung am 1. September 1986 eingelangt sei. Auszugehen sei davon, daß die Berufungsbehörde dagegen mit 1. September 1986 (Zeitpunkt der Einbringung der Berufung des J Z, vorerst in der gegenständlichen Sache überhaupt nichts unternommen habe. Erst im April 1987 seien Lärmmessungen von seiten der Tiroler Landesregierung vorgenommen worden, obwohl solche schon viel früher, insbesondere im Winter 1986, hätten durchgeführt werden können. Beginnend mit 1. September 1986 wäre es daher möglich gewesen, Vorbereitungen dahingehend zu treffen, daß die Lärmmessungen und Frequenzzählungen im Winter 1986 oder Jänner und Februar 1987 durchgeführt werden könnten, damit innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten eine Entscheidung möglich gewesen wäre. Das Verschulden an der Nichteinhaltung der gesetzlichen Entscheidungsfrist liege ausschließlich beim Landeshauptmann von Tirol, weshalb die Abweisung ihres Devolutionsbegehrens im Gesetz nicht gedeckt sei. Die belangte Behörde habe darüber hinaus eine ihr im Gesetz nicht eingeräumte Zuständigkeit in Anspruch genommen. Sie habe nämlich das Verlangen gemäß § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG 1950 „abgewiesen“. Weise eine Oberbehörde einen Devolutionsantrag ab, statt ihn zurückzuweisen, nehme sie eine im Gesetz nicht eingeräumte Zuständigkeit in Anspruch. Ihr Verlangen auf Übergang der Entscheidungspflicht hätte daher nicht abgewiesen werden dürfen. Wie sich aus den der Beschwerde angeschlossenen Bescheidkopien ergibt, erkannte die Bezirkshauptmannschaft Landeck-Tirol mit Bescheid vom 14. August 1986 unter einleitendem Hinweis, daß mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 23. Dezember 1985 der Beschwerdeführerin die gewerbepolizeiliche Genehmigung zum Betrieb einer Diskothek in I erteilt worden sei, wobei als täglicher Betriebsschluß 01.00 Uhr vorgesehen gewesen sei, über den Antrag der Beschwerdeführerin „um die Abänderung der täglichen Sperrstunde auf 03.00 Uhr“, dahin, daß gemäß § 81 GewO die beantragte gewerbepolizeiliche Genehmigung erteilt werde. Gleichzeitig wurden u.a. die Einwendungen des - offensichtlich als Nachbarn am Verfahren beteiligt gewesenen - J Z gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung abgewiesen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verzögerung der Entscheidung im Sinne des § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG 1950 dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1982, Slg. N. F. Nr. 10.758/A, u.a.).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 13. September 1988, Zl. 88/04/0059, zu dieser Bestimmung dargelegt hat, ist bei Vorliegen eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens im Hinblick auf den Abspruchsgegenstand und die damit im Zusammenhang durchzuführenden Erhebungen sowie unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung der Behörde zur Einräumung des Parteiengehörs davon auszugehen, daß in einer Vielzahl von Fällen ein in seiner Dauer über die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG 1950 hinausgehendes Ermittlungsverfahren erforderlich ist, ein Umstand, der aber die belangte Behörde nicht ihrer Verpflichtung zu einer fallbezogenen, der Bestimmung des § 60 AVG 1950 entsprechenden Begründung der Entscheidung über einen Devolutionsantrag enthebt.
Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Bescheid eine derartige fallbezogene Begründung, der hinsichtlich der dort angeführten Zeitpunkte der Erhebungsaufträge und Gutachtenserstattungen in der Beschwerde nicht widersprochen wird.
Auch unter Bedachtnahme auf den seit der Einbringung der Berufung durch den Nachbarn J Z bis zu dem im angefochtenen Bescheid angeführten Erhebungsauftrag vom 27. Jänner 1987 verstrichenen Zeitraum kann aber danach im Hinblick auf die oben dargestellte Gesetzeslage und die Erfordernisse eines Betriebsanlagengenehmigungs- bzw. -änderungsverfahrens nicht davon ausgegangen werden, daß die Verzögerung in Ansehung der Nichteinhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG 1950 im Sinne des Abs. 2 letzter Satz dieses Paragraphen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, da nach den vorstehenden Darlegungen die Notwendigkeit der ergänzenden Erhebungen zu den weiters angeführten Zeitpunkten insbesondere im Hinblick auf die dargestellten Nachbareinwendungen nicht etwa von vornherein ausgeschlossen werden kann.
Was die weitere Einwendung der Beschwerdeführerin betrifft, ergeben sich im Beschwerdefall unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens keine Anhaltspunkte dafür, wonach die belangte Behörde etwa wegen tatbestandsmäßiger Unzulässigkeit des Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin über diesen im Sinne der angeführten Bestimmung nicht meritorisch zu entscheiden gehabt hätte.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 18. April 1989
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