VwGH 88/04/0237

VwGH88/04/023718.4.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde des BK in G, vertreten durch Dr. Franz Lethmüller, Rechtsanwalt in Landeck, Malserstraße 49a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. September 1988, Zl. IIa‑19948/7, betreffend Übertretung des Berufsausbildungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

BAG 1969 §20 Abs1 idF 1978/232
BAG 1969 §32 Abs1 lita idF 1978/232

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988040237.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 26. Februar 1988 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X Ges.m.b.H. mit dem Sitz in Y zu verantworten, daß der mit dem Lehrling ES , geb. 1971, im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger am 11.08.1986 abgeschlossene Lehrvertrag erst am 14.05.1987 und somit wesentlich verspätet bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung angemeldet worden ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 32 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 20 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz.“

Hiefür wurde über den Beschwerdeführer „gemäß § 32 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz i.V.m. § 9 VStG“ eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe eineinhalb Tage verhängt).

Dieser Ausspruch wurde damit begründet, der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt sei grundsätzlich unbestritten geblieben. Er habe in seinem Einspruch vom 15. Juni 1987 die verspätete Anmeldung des Lehrvertrages bei der Lehrlingsstelle auf ein Versehen seines Büros zurückgeführt. Dies werde ihm grundsätzlich geglaubt, der vorgebrachte Einwand sei jedoch nicht geeignet, ihn gänzlich zu entlasten. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der in Rede stehenden Gesellschaft sei er verantwortlich für die ordnungsgemäße Anmeldung des Lehrvertrages und hätte sich daher auch entsprechend darum kümmern müssen.

Einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 15. September 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 i.V.m. § 24 VStG 1950 keine Folge. Dieser Ausspruch wurde damit begründet, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung vorgebracht, nicht er sondern sein „Büro“, und zwar konkret sein Sohn AK, der Prokurist der „Firma“ sei, sei mit der Abwicklung des Lehrvertrages beauftragt gewesen. Darüber hinaus sei jedoch auch dem Lehrling selbst aufgetragen worden, den Lehrvertrag unterzeichnen zu lassen und einzureichen. Der Lehrling sei also in diesem Fall nicht nur Lehrling sondern gleichfalls wieder Beauftragter gewesen. Schließlich müsse auch darauf hingewiesen werden, daß allen betroffenen Behörden und Kammern das Lehrverhältnis bekannt gewesen sei. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, die schriftliche Anordnungsbefugnis sowie den Zustimmungsnachweis des von ihm namhaft gemachten verantwortlichen Beauftragten der Behörde vorzulegen. Er habe in der Folge mit Schreiben vom 28. Juni 1988 eine Erklärung des AK vorgelegt, worin dieser erklärt habe, er habe im Herbst 1986 denen gegenständlichen Lehrvertrag mit dem ausdrücklichen Auftrag übernommen, alle weiteren notwendigen behördlichen Schritte zu unternehmen. Diesen Auftrag habe er akzeptiert, da er im Tätigkeitsfeld seiner Arbeit liege. Des weiteren habe der Beschwerdeführer eine Erklärung des Lehrlings ES vorgelegt, worin dieser erklärt habe, AK habe ihm den Lehrvertrag mit dem Auftrag übergeben, ihn von seinen Eltern unterschreiben zu lassen und an die Lehrlingsstelle einzusenden. Aus nicht mehr erklärlichen Gründen habe er das damals unterlassen. Hiezu sei auszuführen, daß der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der X Ges.m.b.H. sei. Am 11. August 1986 sei zwischen der genannten Gesellschaft als Lehrberechtigter und dem Lehrling ES ein Lehrvertrag für den Lehrberuf Platten- und Fliesenleger abgeschlossen worden. Dieser Lehrvertrag sei am 14. Mai 1987 bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung angemeldet worden. Gemäß § 20 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz habe der Lehrberechtigte ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses, den Lehrvertrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung anzumelden. Wer befugt sei, einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes auszubilden, aber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, einen Lehrvertrag rechtzeitig zur Eintragung anzumelden, begehe eine Verwaltungsübertretung gemäß § 32 Abs. 1 lit. a Berufsausbildungsgesetz. Im weiteren enthält der angefochtene Bescheid Darlegungen zur Bestimmung des § 9 VStG 1950 und die Ausführung, eine wesentliche Voraussetzung, um von einem „verantwortlichen Beauftragen“ im Sinne des § 9 Abs. 3 VStG 1950, der die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit anstelle des Inhabers des Unternehmens trage, sprechen zu können, sei zufolge § 9 Abs. 4 leg. cit. die nachweisliche Zustimmung des Betreffenden zu seiner Bestellung erforderlich. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der vom Unternehmer zu „verantwortlichen Beauftragten“ bestellten Personen nachgewiesen werde, wirke diese Bestellung; erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde trete der ihr gegenüber namhaft gemachte „verantwortliche Beauftragte“ in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des Inhabers des Unternehmens. Der Beschwerdeführer habe weder eine nachweisliche Zustimmung eines Beauftragten im Sinne der vorgenannten Bestimmungen noch eine Anordnungsbefugnis für einen klar abgegrenzten Bereich vorgelegt. Den Nachweis, daß der Beschwerdeführer „für die Zeit vor der Begehung des Tatzeitraumes“ einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne der Bestimmungen des § 9 VStG 1950 bestellt habe, habe er somit nicht erbringen können. Es sei somit für den Beschwerdeführer die Bestimmung des § 9 Abs. 1 VStG 1950 in Anwendung zu bringen, wonach für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich verantwortlich sei, wer zur Vertretung nach außen berufen sei. Der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der X Ges.m.b.H. und damit zu deren Vertretung nach außen berufen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung nicht bestraft zu werden. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. vor, wenn die belangte Behörde der schriftlichen Erklärung des namhaft gemachten Beauftragten nicht den Bedeutungsinhalt im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG 1950 zugemessen habe, so wäre es ihre Aufgabe gewesen, ihn entsprechend anzuleiten, ergänzende Aufklärungen zu geben und notfalls ergänzende Beweiserhebungen, etwa durch Einvernahme des AK, zu pflegen. Vor allem habe es die belangte Behörde aber unterlassen, überhaupt seine strafrechtliche Sachlegitimation im Sinne des § 9 VStG 1950, insbesondere bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Lehrvertrages amtswegig zu prüfen. Zum Zeitpunkt 11. August 1986 sei er nämlich noch nicht legitimierter Geschäftsführer der in Rede stehenden Gesellschaft gewesen. Bereits im Berufungsverfahren habe er vorgebracht, daß er im Sinn des § 9 VStG 1950 nicht sachlegitimiert sei.

Der Beschwerde kommt aus folgenden Gründen Berechtigung zu:

Gemäß § 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz), BGBl. Nr. 142, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz‑Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, hat der Lehrberechtigte ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses den Lehrvertrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung anzumelden; der Anmeldung sind vier Ausfertigungen des Lehrvertrages anzuschließen. Hat der Lehrberechtigte den Lehrvertrag nicht fristgerecht angemeldet, so kann der Lehrling, für minderjährige Lehrlinge auch deren gesetzlicher Vertreter, der Lehrlingsstelle den Abschluß des Lehrvertrages bekannt geben.

Gemäß § 32 Abs. 1 lit. a Berufsausbildungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- oder mit Arrest bis zu drei Wochen, nach wiederholter Bestrafung mit einer Geldstrafe von S 3.000,-- bis S 20.000,-- oder mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer zwar befugt ist, einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes auszubilden, aber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, einen Lehrvertrag rechtzeitig zur Eintragung anzumelden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits u.a. in seinem Erkenntnis vom 2. Juli 1982, Zl. 81/04/0201, dargelegt hat, stellt § 32 Abs. 1 lit. a Berufsausbildungsgesetz ausschließlich die Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung eines Lehrvertrages - d.i. gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. jedenfalls binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses - unter Strafsanktion, woraus sich aber auch der Tatzeitpunkt ergibt, wogegen eine darüber hinaus fortdauernde Nichtanmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung nicht unter die Strafsanktion dieser Bestimmung fällt. Die belangte Behörde verkannte diese Rechtslage, weil sie - durch unveränderte Übernahme des Spruches des Straferkenntnisses der Erstbehörde - dem Beschwerdeführer zur Last legte, daß der am 11. August 1986 abgeschlossene Lehrvertrag „erst am 14.05.1987 und somit wesentlich verspätet“ bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung angemeldet worden sei. Aus dem objektiven Spruchwortlaut ergibt sich somit, daß die belangte Behörde den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum bis zur Anmeldung des Lehrvertrages am 14. Mai 1987 als Deliktszeitraum zum Inhalt ihres verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurfes erhob, wofür insbesondere auch die Ausführungen zu § 9 VStG 1950 in der Gegenschrift sprechen, daß sich ihrer Meinung nach der Tatzeitraum bis zum 14. Mai. 1987 erstrecke.

Schon im Hinblick darauf belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte. Eine Erörterung des weiteren hiemit nicht im Zusammenhang stehenden Beschwerdevorbringens war sohin entbehrlich.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985; die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den verzeichneten Stempelgebührenmehraufwand für nicht erforderliche Beilagen des Beschwerdeschriftsatzes.

Wien, am 18. April 1989

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