VwGH 88/03/0211

VwGH88/03/02111.2.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des G L in S, vertreten durch Dr. Gerhard Zanier, Rechtsanwalt in Kitzbühel-Posthof, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26. Mai 1988, Zl. 8V‑649/4/1988, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen ein Straferkenntnis wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Normen

ZustG §17 Abs3
ZustG §17 Abs4
ZustG §21 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988030211.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Villach vom 15. Juni 1987 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde nach der Aktenlage dem Beschwerdeführer unter der Anschrift „M-Straße Nr. X, in S“ nach einem am 17. Juni 1987 vorgenommenen ersten Zustellversuch und einem am 19. Juni 1987 vorgenommenen zweiten Zustellversuch durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt. Der Beginn der Abholfrist ist auf dem in den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens erliegenden Rückschein nicht vermerkt; da die Hinterlegung am 19. Juni 1987, einem Freitag, erfolgte, muß die Abholfrist jedoch spätestens am 22. Juni 1987, dem darauffolgenden Montag, zu laufen begonnen haben.

Am 8. Juli 1987 gab der Beschwerdeführer eine gegen das angeführte Straferkenntnis gerichtete Berufung zur Post. Diese wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß dem Beschwerdeführer der Nachweis für seine Behauptung, sich in der Zeit vom 19. Juni 1987 bis 24. Juni 1987 in Wien aufgehalten zu haben und somit während dieser Zeit „ortsabwesend“ gewesen zu sein, nicht gelungen sei.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 27. September 1988, B 1273/88, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete einen als „Gegenschrift“ bezeichneten Schriftsatz, in dem sie sich jedoch darauf beschränkte, auf die Begründung des angefochtenen Bescheides hinzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde soll sich der Beschwerdeführer vom 18. Juni 1987 bis 24. Juni 1987 in Wien aufgehalten haben und daher von der Abgabestelle abwesend gewesen sein. Zufolge dieser Ortsabwesenheit sei die durch Hinterlegung erfolgte Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz unwirksam gewesen. Der Beschwerdeführer habe das Schriftstück am 24. Juni 1987 ausgehändigt erhalten, sodaß die Berufung am 8. Juli 1987 noch rechtzeitig zur Post gegeben worden sei.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde aber nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Beschwerdeführer hat nämlich nie, auch nicht im Verwaltungsverfahren, behauptet, daß er schon am 17. Juni 1987, dem Tag, an dem der erste Zustellversuch vorgenommen wurde, von der Abgabestelle abwesend gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einer Zustellung zu eigenen Handen nach § 21 Zustellgesetz der Empfänger bereits durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch und die Aufforderung, in der für die Vornahme des zweiten Zustellversuches bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein (§ 21 Abs. 2 leg. cit.), Kenntnis davon erlangen, daß ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an (§ 17 Abs. 4 leg. cit.). Diese Möglichkeit bewirkt aber, daß die Hinterlegung die rechtswirksame Zustellung der Sendung auch dann zur Folge hat, wenn der Empfänger zur Zeit des zweiten Zustellversuches und/oder der Hinterlegung von der Abgabestelle abwesend ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/02/0157). Da diese Möglichkeit auch für den Beschwerdeführer gegeben war, gilt die das erstinstanzliche Straferkenntnis enthaltende Sendung gemäß §§ 21 Abs. 2, 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit dem ersten Tag der Abholfrist, also spätestens mit dem 22. Juni 1987, als zugestellt. Die am 8. Juli 1987, also nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist des § 51 Abs. 3 VStG 1950, zur Post gegebene Berufung wurde daher von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Die unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985. Für den als „Gegenschrift“ bezeichneten Schriftsatz der belangten Behörde war kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen. Dieser Schriftsatz, in dem sich die belangte Behörde bloß auf die Begründung des angefochtenen Bescheides berufen hat, ist seinem Inhalt nach nicht als Gegenschrift anzusehen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 690 zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).

Wien, am 1. Februar 1989

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