VwGH 87/17/0308

VwGH87/17/030823.6.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch C, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1987, Zl. 7‑53 Pi 22/2‑1987, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz, zu Recht erkannt:

Normen

ParkgebührenG Stmk §2
ParkgebührenG Stmk §4 Abs1
ParkgebührenG Stmk §6 Abs1
ParkgebührenV Graz 1979 §3 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1987170308.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe am 22. August 1986, von 10.24 Uhr bis 10.58 Uhr, ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz, vor dem Hause D‑Gasse, ohne Parkschein geparkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes1979, LGBl. Nr. 21 idgF (in der Folge kurz: ParkGebG), in Verbindung mit §§ 2 und 4 der Grazer Parkgebührenverordnung 1979 idgF (in der Folge kurz: ParkGebV) begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 6 des ParkGebG eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe von zwölf Stunden) verhängt.

Vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht „auf Durchführung eines ordnungsgemäßen, den Verfahrensvorschriften entsprechenden Verfahrens sowie in seinem Recht verletzt, der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und hiefür nicht bestraft zu werden.“ Einen wesentlichen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde das Straßenaufsichtsorgan zu seiner Verantwortung nicht befragt habe. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl für die Tatzeit die Parkometerabgabe auf einem dafür vorgesehenen Parkschein ordnungsgemäß entrichtet, der Parkschein sei jedoch durch ein unvorhergesehenes Ereignis von seinem ursprünglichen Platz herabgefallen und sei offenbar deswegen von dem Straßenaufsichtsorgan nicht bemerkt worden. Der Spruch des angefochtenen Bescheides sei insofern unrichtig, als darin anstelle des § 3 der § 4 der ParkGebV als durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift angeführt worden sei. Auch habe die Strafbehörde erster Instanz gegen § 23 VStG 1950 verstoßen, weil eine Organstrafverfügung keine Anzeige darstelle. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides begründet der Beschwerdeführer damit, daß er bei dem richtigerweise festzustellenden Sachverhalt „nicht wegen einer Abgabenverkürzung, sondern wegen des nicht ordnungsgemäßen Anbringens eines Parkscheines zu bestrafen gewesen wäre.“ Es treffe ihn an der ihm zur Last gelegten Tat auch deswegen kein Verschulden, weil er nicht habe voraussehen können und brauchen, daß der Parkschein von seinem ursprünglichen Platz herabfallen werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu bemerken ist zunächst, daß die belangte Behörde zwar Verwaltungsakten betreffend den Beschwerdeführer vorgelegt hat, daß aber der Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Graz nicht jene Tat des Beschwerdeführers betrifft, deretwegen er mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug bestraft wurde. Da der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde wiederholt darauf hingewiesen hat, daß er bei Nichtvorlage der Verwaltungsakten gemäß den §§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 VwGG auf Grund der Behauptung des Beschwerdeführers erkennen kann, geht der Verwaltungsgerichtshof im folgenden hinsichtlich des Verwaltungsgeschehens vor der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz von den Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers aus. Die Beschwerde erscheint nichtsdestoweniger aus nachstehenden Gründen nicht berechtigt:

Gemäß § 1 Abs. 1 des ParkGebG sind die Gemeinden des Landes Steiermark ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 616/1977) oder in Teilen von solchen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auszuschreiben. Gemäß § 2 dieses Gesetzes sind zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker, der Besitzer und Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet (Abgabepflichtige). Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einer Zone parkt, für die Gebührenpflicht nach § 1 Abs. 1 leg. cit. besteht, hat die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben sich der durch Verordnung des Gemeinderates festgelegten Kontrolleinrichtungen zu bedienen. Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. sind die Art der Abgabenentrichtung und die von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Ortsbild durch Verordnung des Gemeinderates zu bestimmen. Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird - unbeschadet der nachträglichen Vorschreibung der hinterzogenen oder verkürzten Parkgebühr -, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu S 1.000,-- von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen.

Von dieser Ermächtigung zur Ausschreibung einer Parkgebühr hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz mit der ParkGebV vom 19. September 1979 Gebrauch gemacht. Diese mit 1. September 1979 in Kraft getretene Verordnung enthält Bestimmungen über Gegenstand und Höhe der Abgabe, über Befreiungen, über die Verwendung von Parkscheinen, über die Entrichtung der Abgabe sowie eine mit § 6 des ParkGebG inhaltsgleiche Strafbestimmung. § 3 Abs. 1 zweiter Satz dieser Verordnung bestimmt ausdrücklich, daß Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar anzubringen sind.

Die Rechtsrüge des Beschwerdeführers, die Verwaltungsinstanzen hätten zu Unrecht eine Befragung des Straßenaufsichtsorganes hinsichtlich eines „allfällig im Innenraum (des Kraftfahrzeuges) zu bemerkenden Parkscheines“ unterlassen, besteht auf dem Boden dieser Rechtsvorschriften nicht zu Recht; denn nur eine Abgabenentrichtung in der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Weise stellt eine ordnungsgemäße, vor einer Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung bewahrende dar.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht bestritten, daß sich jedenfalls im Zeitpunkt der Kontrolle durch das Straßenaufsichtsorgan kein Parkschein hinter der Windschutzscheibe seines Kraftfahrzeuges befunden hat. Er hat daher die Parkgebühr nicht auf die vorgeschriebene Weise entrichtet und so (objektiv) im Sinne der in Rede stehenden Rechtsvorschriften verkürzt. Da der Beschwerdeführer das (allfällige) Herabfallen des Parkscheines von seinem ursprünglichen Platz hinter der Windschutzscheibe seines Kraftfahrzeuges auch zu vertreten hat (siehe hiezu auch das insoweit vergleichbare hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1986, Zl. 84/17/0204, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz), fällt ihm an dieser Abgabenverkürzung auch ein Verschulden zur Last. Der im angefochtenen Bescheid enthaltene Vorwurf einer Übertretung nach dem ParkGebG ist daher nicht rechtswidrig.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann auch nicht davon die Rede sein, die belangte Behörde hätte zu Unrecht im Spruch des angefochtenen Bescheides eine Verwaltungsvorschrift zitiert, die von der Nichtentrichtung der Parkgebühr ausgeht.

Der behauptete Formfehler bei Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens ist schon deswegen nicht wesentlich, weil der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, zu welchem anderen Bescheid die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Fehlers hätte kommen können.

Da sohin dem angefochtenen Bescheid weder die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch ein wesentlicher Verfahrensmangel anhaftet, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst (richtig wohl: ... für Gesundheit und öffentlichen Dienst) vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

Wien, am 23. Juni 1989

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