VwGH 87/17/0307

VwGH87/17/030721.12.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der N-KG gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 3. Juli 1987, Zl. Fin-133/23/87, betreffend Fremdenverkehrsabgabe, zu Recht erkannt:

Normen

FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1976 §3 idF 1986/002 ;
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1976 §4 Abs1 idF 1986/002 ;
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1976 §3 idF 1986/002 ;
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1976 §4 Abs1 idF 1986/002 ;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der an die Marktgemeinde X gerichteten Fremdenverkehrsabgabeerklärung für 1986 machte die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 3 des Fremdenverkehrsabgabegesetzes 1976, LGBl. für Kärnten Nr. 100 (FrVAG), geltend, daß sie im Sinne des § 4 Abs. 2 leg. cit. keinen Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehe. Sie verwies dabei auf die Ausführungen in ihrem Schreiben vom 17. April 1984; in diesem Schreiben hatte sie im wesentlichen geltend gemacht, daß sie mit dem örtlichen Fremdenverkehr keinerlei Kontakte habe und daher auch daraus keinen Nutzen ziehen könne. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen durch den Urlauberreiseverkehr werde bewirken, daß die Beschwerdeführerin ihre Transporte im Juni werde einstellen müssen und diese Tätigkeit erst im Herbst wieder aufnehmen könne. Daraus sei zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin nicht nur vom Fremdenverkehr keinen Nutzen ziehe, sondern durch ihn stärkstens behindert werde.

Dessen ungeachtet wurde die Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters der genannten Gemeinde vom 14. Juli 1976 gemäß § 9 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 leg. cit. "in der derzeit geltenden Fassung" für das Jahr 1986 auf Grund der selbständigen Erwerbstätigkeit und der Einkünfte "aus Bauunternehmen" für die Betriebsstätte(n) in der Gemeinde X in die Abgabegruppe C eingestuft und ihr gegenüber die für das Jahr 1986 zu entrichtende Fremdenverkehrsabgabe auf Grund des steuerbaren Gesamtumsatzes im Jahre 1984 von S 2,723.819,-- mit S 2.451,-- festgesetzt.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, sie zöge als Bauunternehmen keinen Nutzen aus dem Fremdenverkehr. Sie habe ein Baulos der Autobahn völlig abseits der bestehenden Verkehrsverbindungen neu gebaut und sei in ihrer Bautätigkeit vom Fremdenverkehr sehr stark behindert worden. Wie nach der Eröffnung der gegenständlichen Autobahn zu erkennen sei, seien ca. 90 Prozent der Benützer der Autobahn Transitreisende; es sei nicht einmal der Kärntner Fremdenverkehrswirtschaft möglich, aus den Benützern dieser Autobahn wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen.

In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 1987 hielt der Bürgermeister der Marktgemeinde X der Beschwerdeführerin vor, der Bau der Tauernautobahn sei für die Kärntner Fremdenverkehrswirtschaft ein besonderes Anliegen, zumal diese Maßnahme eine wesentliche Voraussetzung für den Ausbau der zweiten Saison sei. Die Beschwerdeführerin habe somit durch ihre Tätigkeit einen indirekten Nutzen aus dem Fremdenverkehr gezogen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Kärntner Landesregierung (§ 9a leg. cit. idF des Gesetzes vom 29. Oktober 1985, LGBl. Nr. 2/1986) die Berufung (endgültig) als unbegründet ab. Für das Entstehen der Fremdenverkehrsabgabepflicht genüge das Vorliegen eines indirekten Nutzens. Es müsse davon ausgegangen werden, daß der Fremdenverkehr ein wesentlicher Faktor der österreichischen bzw. Kärntner Volkswirtschaft sei und so eine Hebung der wirtschaftlichen Lage bewirke, die sich auch auf den Autobahnbau positiv auswirke und infolge verbesserter Verkehrsverbindungen wiederum mehr Gäste ins Land bringe. Daß ein unbestimmter Prozentsatz der Benützer Transitreisende seien, ändere nichts an der Feststellung, daß ein mittelbarer Nutzen zwingend vorliege. Demgegenüber fielen die von der Beschwerdeführerin erwähnten, nicht näher definierten Behinderungen durch den Fremdenverkehr nicht ins Gewicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem Inhalt ihres Vorbringens erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, daß ihr gegenüber Fremdenverkehrsabgabe nicht festgesetzt werde. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die Beschwerdeführerin gab unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 FrVAG haben die selbständig Erwerbstätigen (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften), die aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehen und Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1, 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 erzielen, eine jährliche Fremdenverkehrsabgabe zu leisten ... Die Unterhaltung einer Betriebsstätte (§§ 27 und 28 der Landesabgabenordnung 1983) gilt gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 2/1986 als selbständige Erwerbstätigkeit.

Gemäß § 4 Abs. 1 FrVAG in der Fassung der eben genannten Novelle besteht dann, wenn von einem Abgabepflichtigen eine der in den Abgabegruppen der Anlage aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt wird, die Vermutung, daß er Nutzen aus dem Fremdenverkehr zieht. Zieht ein Abgabepflichtiger, der eine in der Anlage aufgezählten Tätigkeiten oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt, aus dem Fremdenverkehr keinen Nutzen, so hat er dies gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle glaubhaft zu machen.

Vorweg sei bemerkt, daß die durch Art. I Z. 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 2/1986 erfolgte Änderung des § 4 Abs. 1 FrVAG (Ersetzung der Worte "daß er Nutzen aus dem Fremdenverkehrsbetrieb zieht" durch die Worte "daß er Nutzen aus dem Fremdenverkehr zieht"), inhaltlich keine Änderung der Rechtslage herbeigeführt hat, weil gemäß der unverändert gebliebenen Vorschrift des § 3 Abs. 1 es stets darauf ankam, ob ein selbständig Erwerbstätiger aus dem FREMDENVERKEHR Nutzen zieht.

Im Einklang mit ihrem Vorbringen auf Verwaltungsebene bringt die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, der Bau der Tauernautobahn habe keinesfalls eine wesentliche Steigerung des Fremdenverkehrs in Kärnten bewirkt; vielmehr seien sogar Nächtigungseinbußen zu verzeichnen. Der Bau der Tauernautobahn habe damit auch keinerlei Nutzen für die Beschwerdeführerin zur Folge. Die Verwaltungsbehörden hätten es unterlassen, das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin zu überprüfen.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 22. Jänner 1988, Zl. 86/17/0117, in einem ähnlich gelagerten Fall ausführlich mit der Frage befaßt, welchen Fremdenverkehrsnutzen ein Bauunternehmen aus ihrer Beteiligung an der Errichtung eines Bauloses der Tauernautobahn im Bundesland Kärnten ziehe. Dort hatte die damalige Beschwerdeführerin behauptet, der Bau der Autobahn im Bereich ihrer Betriebsstätte sei nicht auf den örtlichen Fremdenverkehr zurückzuführen, weil die Autobahn in erster Linie einer schnelleren Abwicklung des GESAMTEN Nord-Süd-Verkehrs diene. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtete damals der Beschwerdeführerin darin bei, daß ihr auf Grund der Besonderheiten des damals vorliegenden Falles ein Nutzen aus dem Fremdenverkehr im Bundesland Kärnten nur hätte erwachsen können, wenn die Entscheidung zum Autobahnbau in dem in Rede stehenden Abschnitt auf den Fremdenverkehr im Bundesland Kärnten zurückgeführt werden könnte. Ob diese Voraussetzung zutreffe, hänge wiederum entscheidend davon ab, ob die Autobahn in dem die Betriebsstätte der Beschwerdeführerin umfassenden Abschnitt auch OHNE den Fremdenverkehr im Bundesland Kärnten (schon 1984) gebaut worden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof vermißte damals einschlägige Sachverhaltsfeststellungen zur Klärung dieser Frage im Hinblick auf das konkrete Vorbringen der damaligen Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren; dies auch unter Bedachtnahme auf die sich aus § 4 Abs. 1 FrVAG ergebende Rechtsvermutung, weil auch diese Bestimmung die Verwaltungsinstanzen nicht ihrer Pflicht zur amtswegigen Erforschung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes enthoben habe. Stehe der Partei eines Verwaltungsverfahrens die Möglichkeit offen, eine Rechtsvermutung von Tatsachen durch Glaubhaftmachung eines anderen Sachverhaltes zu entkräften, so habe die Behörde die Parteien gegebenenfalls auch zur Vervollständigung ihres Vorbringens bzw. zur Beibringung weiterer Beweismittel anzuleiten.

Der vorliegende Fall ist jedoch insofern anders gelagert, als die Beschwerdeführerin niemals behauptet hat, die Entscheidung zum Autobahnbau in dem in Rede stehenden Abschnitt sei nicht auf den Fremdenverkehr im Bundesland Kärnten zurückzuführen, bzw. die Autobahn wäre in dem die Betriebsstätte der Beschwerdeführerin umfassenden Abschnitt auch OHNE den Fremdenverkehr im Bundesland Kärnten gebaut worden. Die Beschwerdeführerin hat sich lediglich auf Umstände bezogen, die NACH Eröffnung der Autobahn liegen. Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen zumindest indirekten Nutzen aus dem Autobahnbau zog, kam es jedoch nicht auf die Folgen der schon errichteten Autobahn an, sondern auf die Frage, ob der Fremdenverkehr die Errichtung der Autobahn bedingt habe.

Mangels entsprechender Behauptungen war die belangten Behörde - zum Unterschied von dem mit dem zitierten Vorerkenntnis entschiedenen Rechtsfall - auch nicht verpflichtet, Erhebungen in der damals aufgezeigten Richtung zu pflegen, weil es Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, die vom Gesetz aufgestellte Rechtsvermutung durch (Behauptung und) Glaubhaftmachung eines anderen Sachverhaltes zu entkräften.

Die gesetzliche Vermutung des § 4 Abs. 1 FrVAG konnte auch nicht durch die Behauptung widerlegt werden, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Bautätigkeit durch den Fremdenverkehr behindert worden. Denn abgesehen davon, daß sich diese Behinderung nach den Angaben im Schreiben vom 17. April 1984 lediglich auf die Zeit zwischen Juni und Herbst bezog, wurde auch nicht behauptet, daß die Beschwerdeführerin durch diese faktische Behinderung finanzielle Einbußen erlitten hätte.

Nur der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß die Beschwerdeausführungen über Nächtigungseinbußen infolge des Autobahnbaues sich als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerungen darstellen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.

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