VwGH 87/17/0225

VwGH87/17/022522.6.1990

Firma N KG gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 2. März 1987, Zl. BauR-6599/4-1987 See/Ja betreffend Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn einer öffentlichen Verkehrsfläche (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz)

Normen

ABGB §6;
ABGB §7;
BauO OÖ 1976 §20 Abs1 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §20 Abs1;
BauO OÖ 1976 §20 Abs3;
BauO OÖ 1976 §20 Abs4;
BauO OÖ 1976 §21 Abs2 lita;
ROG OÖ 1972 §20 Abs1 Z5;
VwRallg;
ABGB §6;
ABGB §7;
BauO OÖ 1976 §20 Abs1 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §20 Abs1;
BauO OÖ 1976 §20 Abs3;
BauO OÖ 1976 §20 Abs4;
BauO OÖ 1976 §21 Abs2 lita;
ROG OÖ 1972 §20 Abs1 Z5;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.986,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 18. Oktober 1985 richteten N als "Geschäftsführer" der Beschwerdeführerin sowie A an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Baurechtsamt, ein Ansuchen um Bauplatzbewilligung nach § 4 der O.ö. Bauordnung betreffend die Liegenschaft Grundstück Nr. nnn KG. Linz, welche laut Grundbuchsauszug vom 2. Juli 1985 je zu einem Drittel im Eigentum der Beschwerdeführerin, des A und der B stand.

Mit Bescheid der genannten Behörde vom 24. Oktober 1985 wurde die beantragte Bauplatzbewilligung erteilt, wobei als Bebauungsgrundlage der Bebauungsplan Nr. O 104 und als Ausmaß des bewilligten Bauplatzes eine Fläche von 1478 m2 angeführt wurden. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Über Anfrage des Baurechtsamtes teilte ein Amtswalter des "TBA" (offenbar: Tiefbauamtes) am 3. Dezember 1985 mit, die Fahrbahn der Verkehrsfläche Bismarckstraße sei ausgebaut "gem. BPL O 104 (Niveauherstellung, mittelschw. Befestigung, Oberflächenentwässerung)".

Mit dem an die drei oben genannten Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft gerichteten Bescheid vom 24. Februar 1986 sprach der Magistrat der Stadt Linz, Baurechtsamt, als Baubehörde erster Instanz aus, zufolge "der Bestimmungen der §§ 20, 65 und 66 der O.ö. Bauordnung LGBl. Nr. 35/1976 i.d.F.d. LGBl. Nr. 59/1980, 78/1982 und 82/1983, i. V. mit dem BPl. Nr. O 104," seien die Eigentümer des mit dem oben genannten Bescheid vom 24. Oktober 1985 als Bauplatz bewilligten Grundstückes Nr. n1 der Katastralgemeinde Linz (1847 m2) zur Entrichtung eines Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn der vorgelagerten öffentlichen Verkehrsfläche (Bismarckstraße) in Höhe von S 135.884,-- verpflichtet.

Dagegen erhob (nur) die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit Bescheid vom 30.Mai 1986 gab der Stadtsenat der mitbeteiligten Stadtgemeinde Linz der Berufung keine Folge.

Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung keine Folge gegeben. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß der aus dem Grundstück Nr. n1 KG. Linz bestehende und mit Bescheid vom 24. Oktober 1985 bewilligte Bauplatz sowie die diesen Bauplatz aufschließende und entsprechend hergestellte öffentliche Verkehrsfläche "Bismarckstraße" zur Gänze vom rechtswirksamen Bebauungsplan der Landeshauptstadt Linz Nr. O 104 umfaßt seien. Der der Anliegerbeitragsvorschreibung zugrundegelegte Bauplatzbewilligungsbescheid sei rechtskräftig und bedürfe daher keiner näheren Überprüfung. Es sei auch nicht notwendig, näher zu prüfen, ob die beantragte Bauplatzbewilligung überhaupt erforderlich gewesen sei bzw. ob hievon auch eine Ausnahmebewilligung hätte erteilt werden können. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, daß der gegenständliche Bauplatz laut rechtswirksamem Bebauungsplan der Landeshauptstadt Linz nicht zur Gänze bebaut werden könne und deshalb der Anliegerbeitrag falsch berechnet worden sei, sei entgegenzuhalten, daß die Bestimmung des § 20 der O.ö. Bauordnung ausdrücklich nur den Bauplatz als solchen der Anliegerbeitragsvorschreibung zugrundelege. Da ein Bauplatz regelmäßig auch nicht zur Gänze mit baulichen Anlagen verbaut werden könne, ergebe sich nicht nur aus Abstandsbestimmungen und der Festlegung von Baufluchtlinien, sondern auch durch die im rechtswirksamen Bebauungsplan konkrete Beschränkung der Bebauungsmöglichkeiten und habe mit einer "Grünlandwidmung" nichts zu tun.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, daß ihr gegenüber der gegenständliche Beitrag nicht (oder doch nicht in der genannten Höhe) vorgeschrieben werde, verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Landeshauptstadt Linz erstatteten je eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg sei bemerkt, daß die gegenständliche Beitragsfestsetzung zu Recht gegen alle drei Miteigentümer des gegenständlichen Grundstückes, und zwar erkennbar als Gesamtschuldner, erging. Gemäß § 4 lit. a der O.ö. LAO, LGBl. Nr. 30/1984, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB) unter anderem Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden. Gemäß § 20 Abs. 2 der O.ö. Bauordnung trifft die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen den Eigentümer jener Grundflächen, für die die Bewilligung gemäß § 4 oder § 7 erteilt wird. Damit schulden Miteigentümer derartiger Grundstücke dieselbe abgabenrechtliche Leistung im Sinne des § 4 lit. a O.ö. LAO und sind deshalb Mitschuldner zur ungeteilten Hand (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1985, Zlen. 85/17/0027, 0028, betreffend einen Fall nach § 4 Abs. 1 des Tiroler Abfallgebührengesetzes, LGBl. Nr. 55/1972).

Im Beschwerdefall wurde der Abgabentatbestand des § 20 Abs. 1 O.ö. Bauordnung erst durch den oben genannten Bauplatzbewilligungsbescheid vom 24. Oktober 1985 verwirklicht. Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben ist daher die genannte Gesetzesstelle in der Fassung der am 1. Jänner 1984 in Kraft getretenen Bauordnungsnovelle 1983, LGBl. Nr. 82, anzuwenden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1988, Zl. 86/17/0178).

Die genannte Gesetzesstelle hat auszugsweise folgenden

Wortlaut:

"§ 20

Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn

öffentlicher Verkehrsflächen

(1) Hat die Gemeinde eine im Bebauungsplan ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche errichtet, so hat sie anläßlich der Bewilligung eines durch diese Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes (§ 4) oder der Vergrößerung eines solchen Bauplatzes oder einer solchen bebauten Liegenschaft (§ 7 Abs. 1 lit. b) einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten der Herstellung der Fahrbahn dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben.

(3) Die Höhe des Beitrages ist gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der Fahrbahn (Abs. 4), der anrechenbaren Frontlänge (Abs. 5) und dem Einheitssatz (Abs. 6).

(4) Anrechenbare Breite der Fahrbahn ist die Hälfte der im Bebauungsplan festgesetzten Fahrbahnbreite, höchstens jedoch sechs Meter.

(5) Anrechenbare Frontlänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz ... flächengleichen Quadrates. ..."

Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. darf der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 3 bis 5 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird.

Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Baubehörde (neben jenen des Abs. 2) weitere Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 1 für Gebäude gewähren, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind und baurechtlich nur untergeordnete Bedeutung haben (wie kleine Kapellen, Garten- und Gerätehütten, Boots- und Badehütten, Umspann-, Umform- und Schaltanlagen), wenn Interessen an einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung hiedurch nicht verletzt werden.

§ 3 leg. cit. regelt das Ansuchen um die Bauplatzbewilligung. Gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz leg. cit. hat über ein Ansuchen gemäß § 3 die Baubehörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bauplatzbewilligung ist zu erteilen, wenn die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt, der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungs- oder eines Bebauungsplanes entgegenstehen und die Bauplatzbewilligung mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist.

§ 7 leg. cit. behandelt die Änderung von Bauplätzen und bebauten Liegenschaften.

Die Beschwerdeführerin bringt im wesentlichen vor, die Vorschreibung des Anliegerbeitrages sei der Höhe nach zu Unrecht erfolgt, weil nicht von einer Bauplatzgröße von 1478 m2 ausgegangen werden könne. Der Bescheid vom 24. Oktober 1985 sei rechtswidrig gewesen, weil die Voraussetzungen für eine Ausnahme bei der Bauplatzbewilligung nach § 2 Abs. 3 O.ö. Bauordnung vorgelegen seien. Auch habe die Baubehörde in rechtswidriger Weise mit Schreiben vom 2. September 1985 aufgefordert, binnen vier Wochen nach Zustellung des Schreibens um eine Bauplatzbewilligung ohne Veränderung von Grundgrenzen einzukommen. Weiters werde nach dem Bebauungsplan Nr. O 104 das gegenständliche Grundstück in die Parzellen nnn, nnn/1 und nnn/2 eingeteilt. Das Grundstück Nr. nnn/1 sei im Bebauungsplan grün eingezeichnet und dürfe daher nicht bebaut werden. Der rechtskräftige Bebauungsplan sei von der Baubehörde einzuhalten gewesen, eine Bauplatzerklärung gegen diesen Bebauungsplan habe nicht erfolgen dürfen. Die Baubehörde hätte richtigerweise ein Verfahren nach § 7 O.ö. Bauordnung auf Änderung von Bauplätzen und bebauten Liegenschaften einzuleiten gehabt. Der Baubehörde sei auch bekannt gewesen, daß die Vermessungsbehörde gemäß § 12 des Vermessungsgesetzes aus den genannten drei Parzellen die Parzelle Nr. nnn geschaffen habe und diese Vereinigung von Amts wegen gemäß § 52 Z. 3 des Vermessungsgesetzes grundbücherlich durchgeführt worden sei. Ein gesetzwidriger Bescheid könne nicht Grundlage für die Vorschreibung des Anliegerbeitrages der Höhe nach sein. Die belangte Behörde habe es unterlassen, diese Frage zu prüfen; es sei daher auch ihr Bescheid rechtswidrig. Um die gemäß § 20 Abs. 5 O.ö. Bauordnung anrechenbare Frontlänge festzustellen, habe der Baubehörde die Einleitung des Verfahrens nach § 7 leg. cit. aufgetragen werden müssen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Wie aus der zitierten Bestimmung des § 20 Abs. 1 O.ö. Bauordnung hervorgeht, knüpft die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen an die Bewilligung eines durch diese Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes (§ 4) oder der Vergrößerung eines solchen Bauplatzes oder einer solchen bebauten Liegenschaft an. Im Beschwerdefall ist die antragsgemäß erfolgte Bewilligung des Bauplatzes in Rechtskraft erwachsen. Das vorliegende Abgabenverfahren bietet jedoch keine Gelegenheit, die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides neuerlich aufzurollen. Die Beschwerdeführerin gesteht auch selbst zu, daß zum Zeitpunkt der Bauplatzbewilligung ein einheitliches Grundstück Nr. nnn im Ausmaß von 1478 m2 bestand und die Bauplatzbewilligung sich auf dieses einheitliche Grundstück erstreckte. Wie es dazu kam, ist für die gegenständliche Abgabenfestsetzung ohne rechtliche Bedeutung; auch § 20 Abs. 5 leg. cit. stellt im übrigen auf die Seite eines MIT DEM BAUPLATZ ... flächengleichen Quadrates ab.

Daran vermag auch - worauf bereits die belangte Behörde mit Recht hingewiesen hat - der Umstand nichts zu ändern, daß auf Grund des mehrfach erwähnten Bebauungsplanes dieses Grundstück nicht zur Gänze verbaut werden darf. Daß das Grundstück als solches (auch nur zum Teil) nicht im Bauland nach § 16 des O.ö. Raumordnungsgesetzes läge, ist - anders als etwa im Fall der hg. Erkenntnisse vom 27. September 1985, Zl. 85/17/0069, und vom 4. Oktober 1985, Zl. 84/17/0021 - nicht hervorgekommen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch aus folgendem, von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemachten Grund als rechtswidrig.

Wie bereits oben dargelegt, ist nach § 20 Abs. 3 der O.ö. Bauordnung die Höhe des Beitrages gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der Fahrbahn (Abs. 4), der anrechenbaren Frontlänge (Abs. 5) und dem Einheitssatz (Abs. 6). Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist anrechenbare Breite der Fahrbahn die Hälfte der IM BEBAUUNGSPLAN FESTGESETZTEN Fahrbahnbreite, höchstens jedoch sechs m. Nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle bildet sohin die Festsetzung der FAHRBAHNBREITE im Bebauungsplan eine unabdingbare Voraussetzung der Berechnung des Beitrages der Höhe nach; dies ungeachtet des Umstandes, daß nach § 20 Abs. 1 Z. 5 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972, in den Bebauungsplänen unter anderem (lediglich) der Verlauf und die Breite der VERKEHRSFLÄCHEN festzulegen bzw. auszuweisen sind.

Es ist auch ohne Bedeutung, daß der vom Beitrag zu den Kosten der Herstellung des GEHSTEIGES öffentlicher Verkehrsflächen handelnde § 21 Abs. 2 lit. a der o.ö. Bauordnung in der genannten Fassung - anders als § 20 - eine Regelung auch für den Fall enthält, daß der Gehsteig im Bebauungsplan NICHT gesondert ausgewiesen ist; in diesem Fall ist nämlich anrechenbare Breite des Gehsteiges jene Breite, in der der Gehsteig TATSÄCHLICH ERRICHTET WIRD. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den Regelungsbereich des § 20 verbietet sich jedoch schon deshalb, weil von einer planwidrigen Gesetzeslücke keine Rede sein kann. § 21 Abs. 2 der o.Ö. Bauordnung beginnt nämlich mit folgenden Worten:

"(2) Hinsichtlich dieses Beitrages gelten die Bestimmungen des § 20 sinngemäß MIT FOLGENDEN ABWEICHUNGEN:"

Daraus erhellt mit aller nur wünschenwerten Deutlichkeit, daß der Landesgesetzgeber die Unterschiede der diesbezüglichen Regelungen in den §§ 20 und 21 der O.ö. Bauordnung nicht nur nicht übersehen, sondern im Gegenteil mit voller Absicht herbeigeführt hat. Erst mit Art. I Z. 3 der O.ö. Bauordnungsnovelle 1988, LBGl. Nr. 33, hat er in § 20 Abs. 4 eine mit § 21 Abs. 2 lit. a leg. cit. gleichartige Regelung geschaffen und gleichzeitig auch die Anknüpfung der in den §§ 20 und 21 leg. cit. normierten Anliegerleistungen an einen Bebauungsplan gänzlich fallengelassen; letzteres in der Absicht, die "Gleichbehandlung" aller Anrainer, deren Bauplätze durch eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen werden, zu erreichen (vgl. hiezu den Bericht des Ausschusses für Umwelt-, Bau- und Straßenangelegenheiten betreffend die O.ö. Bauordnungsnovelle 1988, Beilage 169/1988 zum kurzschriftlichen Bericht des o.ö. Landtages, XXIII. GP). Auch dieser Umstand spricht im übrigen gegen die Annahme, die unterschiedliche Regelung der §§ 20 Abs. 4 einerseits, 21 Abs. 2 lit. a leg. cit. andererseits in der hier anzuwendenden Fassung könnte einem Versehen entsprungen sein.

Die hier vertretene Auffassung stimmt im übrigen (zumindest im Ergebnis) auch mit der Rechtsmeinung des OGH in seinem Urteil vom 27. September 1988, 4 Ob 528/88, überein.

Im Beschwerdefall ist nun dem relevanten Bebauungsplan O 104 weder verbal noch graphisch (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1990, Zl. 88/17/0122) die im gegenständlichen Bereich vorgesehene Fahrbahnbreite zu entnehmen. Zur Verdeutlichung sei an dieser Stelle festgehalten, daß im Fall des zuletzt zitierten Erkenntnisses festgestelltermaßen die dort relevante öffentliche Verkehrsfläche als Fußgängerzone ZUR GÄNZE Fahrbahn im Sinne des § 20 der O.ö. Bauordnung war. Gleichartiges ist im vorliegenden Beschwerdefall weder behauptet worden noch aktenkundig.

Da die belangte Behörde diesen - den Akten entnehmbaren - Sachverhalt in Verkennung der Rechtslage nicht zum Anlaß einer Aufhebung des Berufungsbescheides genommen hat, hat sie ihren Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des von der Beschwerdeführerin gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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