Normen
BauO OÖ 1976 §20 Abs1 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §20 Abs1;
BauONov OÖ 1983 Art2 Abs2;
BauO OÖ 1976 §20 Abs1 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §20 Abs1;
BauONov OÖ 1983 Art2 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidirigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 27. Jänner 1986 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde N der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Ansuchens vom 2. Dezember 1985 gemäß § 7 der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, die Bewilligung zur Vergrößerung des Bauplatzes 2798/14, EZ 3540 KG N, um das Teilgrundstück 1 (5731 m2) aus Parzelle 2798/1, EZ 4794 KG N, auf das neue Gesamtausmaß von 14.413 m2. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
In den oben erwähnten Ansuchen vom 2. Dezember 1985 waren als "Grundeigentümer/Miteigentümer" vier (weitere) physische Personen genannt.
Mit dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 5. Februar 1986 teilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde unter Hinweis darauf, daß die Beschwerdeführerin Eigentümerin der mit Bescheid vom 27. Jänner 1986 vergrößerten Grundparzelle 2798/14 KG N sei, mit, daß die Höhe des zu entrichtenden Fahrbahnkostenbeitrages S 28.387,50 betrage. Vor Erlassung eines Bescheides werde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen schriftlich hiezu Stellung zu nehmen.
In der hiezu erstatteten Äußerung vom 18. Februar 1986 brachte die Beschwerdeführerin vor, daß der Vorbesitzer das Grundstück zum Zeitpunkt des Straßenbaues bzw. der Straßenerweiterung bereits besessen habe und daher die der Beschwerdeführerin vorgeschriebene Gebühr bereits entrichtet sein müßte.
Mit Bescheid vom 20. März 1986 sprach der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde aus, gemäß § 20 Abs. 10 (richtig: Abs. 1) der O.ö. Bauordnung habe die Beschwerdeführerin zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn der E-Straße einen Beitrag von S 28.387,50 zu leisten. In der Begründung dieses Bescheides heißt es unter anderem, daß die E-Straße in diesem Bereich im Jahre 1973 mit schwerem Belag ausgebaut und ein Anliegerbeitrag noch nicht entrichtet worden sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung und brachte darin unter anderem vor, es treffe zu, daß die E-Straße in dem nun strittigen Bereich im Jahre 1973 mit schwerem Belag ausgebaut worden sei. Feststehe weiters, daß die Beschwerdeführerin bzw. ihre "Vorgängerfirma" damals noch als Bestandnehmerin des nun von der Beschwerdeführerin gekauften, an ihr bisheriges Areal angrenzenden Grundstückes die zum Anlaß der angefochtenen Vorschreibung genommenen Baulichkeiten bereits im Jahre 1973 errichtet hätten. Die Stadtgemeinde N hätte daher bereits anläßlich der Bau(platz)bewilligung und des Straßenausbaus im Jahre 1973 dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin oder dem damaligen Grundstückseigentümer entsprechende Beiträge vorschreiben müssen. Der angefochtenen Vorschreibung stehe sohin der Grundsatz der res iudicata oder, falls eine Vorschreibung im Jahr 1973 unterlassen worden sei, die Verjährung entgegen.
Mit Bescheid vom 7. November 1986 gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung nicht statt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die Oberösterreichische Landesregierung der Vorstellung keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides wird nach Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im wesentlichen ausgeführt, entsprechend der Reihenfolge der Tatbestandselemente des § 20 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung sei die Bewilligung der Vergrößerung des Bauplatzes durch den Bescheid vom 27. Jänner 1986 das letzte dieser Tatbestandselemente gewesen, sodaß auch mit diesem Bescheid die Verpflichtung der Gemeinde entstanden sei, einen Fahrbahnkostenbeitrag vorzuschreiben. In Ermangelung der Erfüllung des im § 20 Abs. 1 leg. cit. vorgegebenen Tatbestandes hätte die Gemeinde daher vor Erlassung dieses "§ 7-Bewilligungsbescheides" keine rechtliche Möglichkeit gehabt, einen Anliegerbeitrag vorzuschreiben. Wenn die Beschwerdeführerin meine, daß die - auf den nunmehr dem Bauplatz zugeschlagenen Flächen bestehenden - Baulichkeiten zum Anlaß für die Anliegerbeitragsvorschreibung genommen worden wären, unterliege sie einem Tatsachenirrtum, da von den Gemeindebehörden ausdrücklich und ausschließlich auf die mit Bescheid vom 27. Jänner 1986 erteilte Bewilligung nach § 7 O.ö. Bauordnung Bezug genommen worden sei. Einem Rechtsirrtum unterliege die Beschwerdeführerin mit ihrer Behauptung, daß der angefochtenen Vorschreibung der Grundsatz der res iudicata oder Verjährung entgegengehalten werden könne. Der Abgabenanspruch nach § 20 O.ö. Bauordnung habe nämlich im Jahre 1973 noch gar nicht entstehen können, da die O.ö. Bauordnung erst am 1. Jänner 1977 in Kraft getreten sei. Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Vorstellungsvorbringen entnommen werden könne, sei hinsichtlich der der Berechnung des Fahrbahnkostenbeitrages zugrunde gelegten Flächen bislang ein Fahrbahnkostenbeitrag nicht entrichtet worden. Auf Grund der Tatsache, daß die Verkehrsfläche jedoch mit einem schweren Belag tatsächlich errichtet worden sei, seien die Voraussetzungen für die Vorschreibung des gesamten Fahrbahnkostenbeitrages gegegeben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach ihrem Vorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, daß anläßlich der Erwerbung des Grundstückes 2798/1 KG N und der dadurch bewirkten Vergrößerung des Bauplatzes 2798/14 ein Fahrbahnkostenbeitrag in Höhe von S 28.387,50 nicht vorgeschrieben werden dürfe. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Gemeinde erstatteten je eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg sei bemerkt, daß die gegenständliche Beitragsfestsetzung ungeachtet des Umstandes, daß im Ansuchen vom 2. Dezember 1985 weitere "Grundeigentümer/Miteigentümer" genannt sind, zu Recht gegen die Beschwerdeführerin erging, da sie, wie sie selbst behauptet, das Grundstück Nr. 2798/1 KG N zu ihrem bisherigen Grundstück Nr. 2788/14 käuflich hinzuerworben hat.
Weiters ist festzuhalten, daß der Abgabentatbestand des § 20 Abs. 1 O.ö. Bauordnung - wie noch darzulegen sein wird - (erst) durch den oben genannten Bauplatzbewilligungsbescheid vom 27. Jänner 1986 verwirklicht wurde. Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben ist daher die genannte Gesetzesstelle in der Fassung der am 1. Jänner 1984 in Kraft getretenen Bauordnungsnovelle 1983, LGBl. Nr. 82/1983, anzuwenden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1988, Zl. 86/17/0178).
Die hier wesentlichen Bestimmungen der O.ö. Bauordnung in
der genannten Fassung haben folgenden Wortlaut:
"§ 7
Änderung von Bauplätzen und bebauten Liegenschaften
(1) Die Abschreibung und die Zuschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen vom oder zum Gutsbestand einer Grundbuchseinlage sowie die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage bedürfen bei Grundstücken, die
a) zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz (§ 6) gehören oder
b) nicht zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören, aber bebaut sind,
einer Bewilligung der Baubehörde.
(3) Um die Bewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich anzusuchen ...
(4) Über das Ansuchen (Abs. 3) hat die Baubehörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen ...
§ 20
Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn
öffentlicher Verkehrsflächen
(1) Hat die Gemeinde eine im Bebauungsplan ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche errichtet, so hat sie anläßlich der Bewilligung eines durch diese Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes (§ 4) oder der Vergrößerung eines solchen Bauplatzes oder einer solchen bebauten Liegenschaft (§ 7 Abs. 1 lit. b) einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten der Herstellung der Fahrbahn dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages trifft den Eigentümer jener Grundflächen, für die die Bewilligung gemäß § 4 oder § 7 erteilt wird.
(3) Die Höhe des Beitrages ist gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der Fahrbahn (Abs. 4), der anrechenbaren Frontlänge (Abs. 5) und dem Einheitssatz (Abs. 6).
(4) Anrechenbare Breite Fahrbahn ist die Hälfte der im Bebauungsplan festgesetzten Fahrbahnbreite, höchstens jedoch sechs Meter.
(6) Den Einheitssatz hat die Landesregierung durch Verordnung nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer Fahrbahn mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung pro Quadratmeter festzusetzen. Dem Gemeinderat steht es jedoch frei, durch Verordnung einen niedrigeren als den von der Landesregierung festgesetzten Einheitssatz pro Quadratmeter festzusetzen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die Durchschnittskosten der Herstellung der Fahrbahn einer Gemeindestraße mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung in der Gemeinde niedriger sind, als die von der Landesregierung der Festsetzung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Durchschnittskosten.
(7) Der Beitrag ist für die der Berechnung der anrechenbaren Frontlänge zugrunde gelegte Fläche nur einmal zu entrichten ..."
Die Beschwerdeführerin bringt im wesentlichen vor, aus § 20 Abs. 7 der O.ö. Bauordnung 1976 ergebe sich, daß ein Bauplatz nicht mehrfach mit Fahrbahnkostenbeiträgen belastet werden solle. Dem entspreche die in § 64 O.ö. Bauordnung normierte dingliche Wirkung von Bescheiden. Auf Grund des § 38 der Bauordnungs-Novelle 1946 sei nicht nur ein Betrag zu den Kosten des Erwerbs von Verkehrsflächen, sondern auch für die Herstellung der Höhenlage eingehoben worden, was mit den in § 20 der O.ö. Bauordnung 1976 als maßgeblich erklärten Kosten der Herstellung der Fahrbahn gleichgestellt werden könne. Auch eine Gegenüberstellung mit den §§ 38 f. der Linzer Bauordnungs-Novelle 1946 ändere nichts an der prinzipiellen Gleichartigkeit der Abgaben, wie sich auch aus § 20 Abs. 11 der O.ö. Bauordnung idF der Novelle 1983 ergebe. Mit der einmal gegebenen Verwirklichung des Abgabentatbestandes durch die in den Jahren 1972 und 1973 durchgeführten Bauherstellungen sei aber das Recht der mitbeteiligten Gemeinde zur Vorschreibung des Anliegerbeitrages konsumiert.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
Der mit "Anliegerleistungen" überschriebene 3. Teil der - gemäß § 70 Abs. 3 lit. r der O.ö. Bauordnung 1976 mit 1. Jänner 1977 aufgehobenen - Bauordnungsnovelle 1946, BGBl. Nr. 5/1947, hatte folgenden Wortlaut:
"§ 38
Beitrag zu den Kosten der Erwerbung von Verkehrsflächen
(1) Hat die Gemeinde zur Eröffnung von Verkehrsflächen Gründe im Wege der Enteignung oder des Kaufes (Tausches) erworben, so ist der Bauwerber verpflichtet, bei Bauherstellungen die Kosten des Grunderwerbes und der Herstellung der Höhenlage für jenes Flächenausmaß zu ersetzen, das für die unentgeltliche Grundabtretung bei Teilungen nach § 6, Absatz 4, und § 7 dieses Gesetzes festgesetzt ist ..."
Diese Bestimmung weicht in mehrfacher Hinsicht von der Regelung des § 20 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1976 ab: Voraussetzung einer Anliegerleistung nach § 38 der Bauordnungsnovelle 1946 war nicht die Errichtung einer im Bebauungsplan ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsfläche, sondern der Erwerb von Gründen zur Eröffnung von Verkehrsflächen im Wege der Enteignung oder des Kaufes (Tausches). Anknüpfungspunkt auf Seiten des Abgabepflichtigen war nach dieser Bestimmung nicht die Bewilligung oder Vergrößerung des Bauplatzes, sondern die Bauherstellung durch einen Bauwerber. Schließlich war Gegenstand der Anliegerleistung nicht ein Beitrag zu den (gesamten) Kosten der Herstellung der Fahrbahn einer öffentlichen Verkehrsfläche, sondern der Ersatz der Kosten des Grunderwerbes und (lediglich) der Herstellung der Höhenlage für jenes Flächenausmaß, das für die unentgeltliche Grundabtretung bei Teilungen nach § 6 Abs. 4 und § 7 festgesetzt ist.
Nur hinsichtlich der Kosten der Herstellung der Höhenlage bzw. der Niveauherstellung (letztere stellen nach § 20 Abs. 6 erster Satz der O.ö. Bauordnung 1976 nunmehr einen Teilfaktor der Durchschnittskosten der Herstellung einer Fahrbahn mit mittelschwerer Befestigung dar, welche Durchschnittskosten wiederum die Grundlage für den durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Einheitssatz bilden) überschneiden sich die Regelungen des § 38 Abs. 1 der Bauordnungsnovelle 1946 einerseits und des § 20 der Bauordnung 1976 andererseits. Ansonsten handelt es sich jedoch bei den Anliegerleistungen nach § 38 der Bauordnungsnovelle 1946 bzw. nach § 20 der O.ö. Bauordnung 1976 um wesensmäßig verschiedene Abgaben; hinsichtlich des Beitrages zu den Kosten der Erwerbung von Grundflächen entspricht § 38 der Bauordnungsnovelle 1946 nunmehr dem § 19 der O.ö. Bauordnung 1976.
Ähnlich verhielt es sich übrigens auch im Geltungsbereich der - hier nicht in Betracht kommenden - LINZER Bauordnungsnovelle 1946, LGBl. Nr. 9/1947. § 38 dieses Gesetzes entspricht mit einer - die Fluchtlinie betreffenden - Abweichung dem § 38 der Bauordnungsnovelle 1946, LGBl. Nr. 5/1947. Darüber hinaus enthält jedoch die Linzer Bauordnungsnovelle 1946 in ihrem § 38a eine dem § 20 der O.ö. Bauordnung 1976 entsprechende Regelung betreffend den Beitrag zu den Kosten der Herstellung von Verkehrsflächen, wobei nach Abs. 6 dieser Gesetzessstelle der Einheitssatz von der Landesregierung nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer Fahrbahn in mittelschwerer Befestigung einschließlich der Oberflächenentwässerung, Wasserleitung und der Beleuchtungsanlagen festzustellen war. Zum Unterschied von § 20 Abs. 6 der O.ö. Bauordnung 1976 flossen also nach § 38a Abs. 6 der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 die Kosten der Herstellung der Höhenlage in den Einheitssatz nicht ein.
Daraus ergibt sich zusammenfassend, daß - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - der Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen nach § 20 der O.ö. Bauordnung 1976 - mit Ausnahme der in den Einheitssatz nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle einfließenden Kostenkomponente der Niveauherstellung - mit den Anliegerleistungen nach § 38 der Bauordnungsnovelle 1946 nichts zu tun hat. Die Beschwerdeführerin hat auch nie behauptet, daß die mitbeteiligte Gemeinde zur Eröffnung der hier gegenständlichen Verkehrsfläche Gründe im Wege der Enteignung oder des Kaufes (Tausches) erworben hätte. Darüber hinaus ist aber entscheidend, daß die O.Ö. Bauordnung 1976 EINE ANRECHNUNG
VON AUF GRUND FRÜHERER BESTIMMUNGEN ERBRACHTEN
ANLIEGERLEISTUNGEN NICHT VORSIEHT.
Daraus ergibt sich aber weiters, daß selbst dann, wenn ein Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin im Jahre 1973 auf Grund des § 38 der Bauordnungsnovelle 1946 eine Anliegerleistung erbracht hätte, dieser Umstand auch unter Bedachtnahme auf die §§ 20 Abs. 7 und 64 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung 1976 die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle nicht zu hindern vermochte. Der belangten Behörde wäre daher auch kein relevanter Verfahrensmangel unterlaufen, wenn sie - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Verfahrensrüge behauptet - zu Unrecht angenommen hätte, eine Anliegerleistung nach § 38 der Bauordnungsnovelle 1946 sei bisher nicht erbracht worden.
Ohne rechtliche Bedeutung ist auch die Auffassung der belangten Behörde, zufolge des Außerkrafttretens der Bauordnungsnovelle 1946 per 1. Jänner 1977 sei nicht mehr zu prüfen gewesen, ob im Jahre 1973 irgend eine Anliegerleistung vorgeschrieben hätte werden können oder sollen. Es ist zwar richtig, daß nach der Übergangsbestimmung des § 69 Abs. 5 lit. b der O.ö. Bauordnung 1976 eine Vorschreibung einer Anliegerleistung nach § 38 der Bauordnungsnovelle 1946 auch nach dem 1. Jänner 1977 unter gewissen Voraussetzungen in Betracht kam. Daß eine solche Vorschreibung, selbst wenn sie erfolgt wäre, auf die hier gegenständliche Beitragsfestsetzung ohne Einfluß war, wurde jedoch bereits dargetan.
Aus demselben Grund ist es auch ohne jede Bedeutung, ob nach der Bauordnungsnovelle 1946 für den gegenständlichen Bauplatz eine Bauplatzgenehmigung vorgeschrieben war oder nicht.
Es kann auch keine Rede davon sein, daß der gegenständliche Abgabenanspruch verjährt wäre, da er erst mit dem Vorliegen aller Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung 1976 - darunter, als letzter, der Vergrößerung des Bauplatzes durch den Bescheid vom 27. Jänner 1986 - entstand. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin auch die im § 20 Abs. 1 leg. cit. normierte zeitliche Reihenfolge der dort aufgestellten Voraussetzungen - nämlich Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche im Bebauungsplan, Errichtung der im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsfläche, Bauplatzbewilliung (vgl. hiezu das Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 87/17/0225, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung) - gewahrt ist. Denn nach den Beschwerdebehauptungen war die (hier gegenständliche) Straße bereits im Bebauungsplan aus 1951 als solche vorgesehen. Laut Vorbringen der mitbeteiligten Stadtgemeinde N in ihrer Gegenschrift wiederum habe für das Gebiet, in dem die Grundparzelle 2798/14 KG N liegt, der Bebauungsplan Nr. 6 A Ost bestanden, welcher seit 15. Dezember 1967 rechtswirksam gewesen sei. Unter anderem dieser Bebauungsplan sehe die E-Straße, welche im Jahre 1973 in einer Breite vom 6 m mit schwerem Belag ausgebaut worden sei, vor. Die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei stimmen sohin jedenfalls darin überein, daß die im Jahre 1973 ausgebaute E-Straße in einem zuvor bereits bestehenden Bebauungsplan ausgewiesen war. Im Hinblick darauf hat der Verwaltungsgerichtshof - anders als im Fall des bereits zitierten Erkenntnisses vom heutigen Tage - keine Bedenken, daß die im § 20 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung 1976 normierte Reihenfolge im Beschwerdefall etwa nicht gegeben wäre.
Aus welchen Gründen die Stadtgemeinde der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung des § 20 Abs. 11 leg. cit. äußerstenfalls einen auf 50 % ermäßigten Fahrbahnkostenbeitrag hätte vorschreiben dürfen, ist unerfindlich. Die genannte Gesetzesstelle regelt nämlich den Fall, daß die Gemeinde von der im Bebauungsplan ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsfläche zum Zeitpunkt der Vorschreibung des Beitrages lediglich den Tragkörper hergestellt hat, der stauBeschwerdeführereie Belag aber erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgebracht werden soll. Inwiefern dieser Fall mit dem hier vorliegenden Sachverhalt in irgendeiner Weise ähnlich wäre, ist nicht zu erkennen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch aus einem von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemachten Grunde als rechtswidrig:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits erwähnten Erkenntnis vom heutigen Tage Zl. 87/17/0225, dargetan und dort ausführlich begründet hat, bildet nach dem klaren Wortlaut der oben wiedergegebenen Absätze 3 und 4 des § 20 der O.ö. Bauordnung die Festsetzung der FAHRBAHNBREITE im Bebauungsplan eine unabdingbare Voraussetzung der Berechnung des Beitrages der Höhe nach. Nun findet sich zwar in den Akten des Verwaltungsverfahrens (Mitteilung der Abteilung Straßenbau vom 11. Dezember 1985) ein Hinweis darauf, daß bei der E-Straße kein Gehsteig VORHANDEN sei. Dieser Hinweis vermag jedoch eine Feststellung darüber, welche Fahrbahnbreite IN JENEM BEBAUUNGSPLAN, in welchem die E-Straße als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen wurde, FESTGESETZT ist und ob eine solche Festsetzung überhaupt erfolgte, nicht zu ersetzen.
Da die belangte Behörde diesen Umstand in Verkennung der Rechtslage nicht zum Anlaß einer Aufhebung des Berufungsbescheides genommen hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2. Stempelgebühren waren nur im erforderlichen Ausmaß zuzusprechen.
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