VwGH 87/15/0079

VwGH87/15/007912.12.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der NN GesmbH in P, nunmehr in W, als Rechtsnachfolgerin der XX GesmbH, ursprünglich vertreten durch Dr. Peter Prenner, Rechtsanwalt in Wien VIII, Lerchenfelderstraße 94, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungskommission für Kärnten, Berufungssenat I) vom 6. April 1987, Zl. B 25/8-4/86, betreffend Umsatzsteuer 1982, zu Recht erkannt:

Normen

UStG 1972 §11 Abs1 Z4;
UStG 1972 §11 Abs1;
UStG 1972 §11 Abs2;
UStG 1972 §12;
UStG 1972 §11 Abs1 Z4;
UStG 1972 §11 Abs1;
UStG 1972 §11 Abs2;
UStG 1972 §12;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge einer bei der Beschwerdeführerin im Jahre 1985 durchgeführten, auch die Umsatzsteuer für das Jahr 1982 betreffenden Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Rechnung vom 18. Oktober 1982, mit der im Jahre 1982 für den Kauf eines Flugzeuges Merlin III/B Vorsteuer geltend gemacht wurde, nicht auch das im § 11 Abs. 1 UStG aufgezählte Merkmal des Tages der Lieferung aufweise. Die Eintragung in das Bordbuch am 27. Februar 1982 "Übernahme XX", könne entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht als Ersatz für das auf der Rechnung fehlende Lieferdatum angesehen werden.

Mit Bescheid vom 13. Jänner 1986 ließ das Finanzamt, der Auffassung des Prüfers folgend, nachdem es das Verfahren betreffend die Umsatzsteuerfestsetzung für 1982 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen hatte, die in der erwähnten Rechnung ausgewiesene Vorsteuer im Betrag von S 3,960.000,-- nicht zum Abzug zu.

In der von der Beschwerdeführerin gegen den Umsatzsteuerbescheid 1982 erhobenen Berufung wurde darauf verwiesen, dass schon im Zuge der Geltendmachung der Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung 1982 eine Revision durch das Finanzamt vorgenommen worden sei, bei der die streitgegenständliche Rechnung nicht beanstandet worden wäre. Im Zeitpunkt dieser Prüfung wäre eine Ergänzung der nunmehr beanstandeten Rechnung noch möglich gewesen. In der Zwischenzeit sei die Lieferfirma P in Konkurs gegangen, weshalb eine Berichtigung der Rechnung nicht mehr herbeigeführt werden könne. Im übrigen vertrete die Beschwerdeführerin nach wie vor die Ansicht, dass die Eintragung in das Bordbuch am 27. Februar 1982 "Übernahme XX" einen im § 11 UStG 1972 geforderten Ersatzbeleg darstelle.

Mit dem nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte sie nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften aus, der in Frage stehende Vorsteuerabzug könne deshalb nicht anerkannt werden, weil die zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges vorgelegte Rechnung kein Lieferdatum und keinen Hinweis darauf enthalte, dass der Zeitpunkt der Lieferung in einem bestimmten anderen Beleg ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin könne sich schon aus diesem Grunde nicht mit Erfolg auf eine Eintragung in das Bordbuch vom 27. Februar 1982 als "Ersatzbeleg" berufen. Für die Richtigkeit dieser Entscheidung spreche aber auch, dass sowohl der Verkauf des Flugzeuges an die Beschwerdeführerin als auch die Ausstellung der Rechnung durch die Lieferfirma (P) von deren seinerzeitigem Geschäftsführer entschieden in Abrede gestellt worden sei und dass die vom Betriebsprüfer u.a. auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen über die Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin in den Besitz des Flugzeuges gelangt ist, eher dafür sprächen, dass ein Liefergeschäft zwischen der Beschwerdeführerin und der P nicht zu Stande gekommen sei. Nicht nur die vorgelegte Rechnung weise daher solche Mängel auf, die zwingend den Verlust der Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach sich ziehe, sondern auch das von der Beschwerdeführerin behauptete und der Rechnung zu Grunde gelegte Rechtsgeschäft entspräche nicht den wahren Gegebenheiten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 kann der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Nach § 3 Abs. 1 UStG 1972 sind Lieferungen Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden.

Der im § 12 Abs. 1 Z. 1 zitierte § 11 UStG 1972 regelt die Ausstellung von Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Für den Beschwerdefall bedeutsam sind die Abs. 1 und 2 der letztgenannten Gesetzesstelle. Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Die Rechnungen müssen die im Gesetz näher angeführten Angaben enthalten (§ 11 Abs. 1 UStG 1972). U. a. haben die Rechnungen gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 UStG 1972 Angaben über den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung zu enthalten. Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben können dem Absatz 2 zufolge auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.

Im Beschwerdefall, in dem es um die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges geht, steht unbestritten fest, dass die Rechnung vom 18. Oktober 1982 keine Angabe über den Tag der Lieferung enthält. Sie enthält auch keinen entsprechenden Hinweis, dass der Tag der Lieferung in einem anderen Beleg enthalten sei.

Eine den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechende Rechnung mit offenem Steuerausweis ist - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt, besonders eingehend in seinem Erkenntnis vom 1. Dezember 1983, Zl. 83/15/0033, Slg. Nr. 5835/F, in Übereinstimmung mit der einschlägigen Lehre dargelegt hat - eine für die Allphasen - Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug, wie sie auch in Österreich in Geltung steht, charakteristische und wesentliche Voraussetzung (vgl. auch Plückebaum-Malitzky, UStG10, § 14 Rz. 1 ff, und Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, III, Anm. 96 bis 98 a zu § 11). Dies zeigen nicht nur die zitierten umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften; die Bedeutung einer Rechnungslegung unterstreichen auch die Anordnungen des § 11 Abs. 12 und 14 UStG 1972 mit ihren Sanktionen für nach dem Gesetz unzutreffend ausgestellte Rechnungen. Das Umsatzsteuergesetz 1972 lässt die Absicht erkennen, dass der Vorsteuerabzug nur unter ganz bestimmten, im Gesetz erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen zustehen soll, wobei zu diesen Voraussetzungen eine dem § 11 UStG 1972 entsprechende Rechnungslegung des leistenden Unternehmers zählt und die Folgen einer unzutreffenden Rechnungslegung (unzutreffenden Steuerausweis) einem ungerechtfertigten Vorsteuerabzug vorbeugen sollen. In Anbetracht der im Gesetz aufgezählten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges sind in diesem Bereich der wirtschaftlichen Betrachtungsweise Grenzen gesetzt. Es besteht insbesondere keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen.

Daher ist für den Vorsteuerabzug unabdingbar, dass die zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges vorgelegte Rechnung alle in § 11 Abs. 1 UStG 1972 erschöpfend aufgezählten und zwingend verlangten Merkmale enthält. Da die von der Beschwerdeführerin bei Geltendmachung der strittigen Vorsteuer vorgelegte Rechnung vom 18. Oktober 1982 keine Angabe über den Tag des Umsatzes enthält, berechtigt sie mangels Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes nicht zum Vorsteuerabzug.

Wenn die belangte Behörde schon aus den soeben angeführten Gründen dem in Rede stehenden Vorsteuerabzug die Anerkennung versagt hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

Die Beschwerdausführungen, die im wesentlichen darauf hinauslaufen darzulegen, § 11 UStG 1972 stelle keine zwingende Vorschrift dar, weshalb fehlende Angaben in einer Rechnung auch durch andere Beweismittel nachgewiesen werden könnten, bedürfen angesichts der Gesetzeslage und der Lehre und Rechtsprechung hiezu keiner besonderen Erwiderung. § 11 Abs. 2 UStG 1972 ordnet zwar an, dass die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein können, doch setzt dies der gleichen Vorschrift zufolge voraus, dass auf diese Belege in der Rechnung hingewiesen wird. Da die gegenständliche Rechnung auch keinen Hinweis hinsichtlich des fehlenden Lieferdatums enthält, hat die belangte Behörde zu Recht die Berufung der Beschwerdeführerin auf eine Eintragung in das Bordbuch zu Recht nicht als hinreichend erkannt.

Bei dieser Sach- und Rechtslage bedürfen alle Beschwerdeausführungen, die nur dazu dienen, Erwägungen, die die belangte Behörde zu der im Verfahren hervorgekommenen Bestreitung des Verkaufes und der Ausstellung der Rechnung durch den Geschäftsführer der Lieferfirma angestellt hat, zu widerlegen, keiner weiteren Erörterung.

Aber auch der wiederholte Hinweis der Beschwerdeführerin, dass eine seinerzeit bei ihr durchgeführte Betriebsprüfung die in Rede stehende Rechnung nicht beanstandet und den Vorsteuerabzug zuerkannt hat, vermag der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil dieser Einwand nur der Wiederaufnahme des Verfahrens allenfalls mit Erfolg entgegengehalten hätte werden können, jedoch die Behörde nicht daran hindern konnte, nach Wiederaufnahme des Verfahrens ihre zutreffende Rechtsmeinung zu vertreten.

Dessen ungeachtet soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keinerlei Belege vorweisen konnte, aus welchen entnommen hätte werden können, zu welchem Zeitpunkt der in der strittigen Rechnung bescheinigte Verkauf bzw. die Lieferung erfolgt ist. Selbst den unterschiedlichsten, von der Beschwerdeführerin zu diesen beiden Terminen sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der Beschwerde und den Gegenäußerungen zur Gegenschrift abgegebenen Erklärungen kann nicht entnommen werden, wann der Kaufvertrag zu Stande kam und wann die Lieferung erfolgt ist.

Schließlich sei noch bemerkt, dass die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des auf der Rechnung aufscheinenden liefernden Unternehmens nichts an der bestehenden zivilrechtlichen Pflicht zur Ausstellung w. Ergänzung einer dem Umsatzsteuergesetz entsprechenden Regelung durch den liefernden Unternehmer (vgl. z.B. HS 10.978) änderte.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 12. Dezember 1988

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