VwGH 87/13/0262

VwGH87/13/02628.6.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat Dr. Zach, über die Beschwerden des OL in W, vertreten durch Dr. Thomas Wanek, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, Hochstraße 31, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. Oktober 1987, Zl. 6/1-1051/87, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1984, und vom 14. Dezember 1987, Zl. GA 5-1773/87, betreffend Rückzahlung von Lohnsteuer für das Jahr 1984, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §47 Abs1;
EStG 1972 §67 Abs8;
EStG 1972 §47 Abs1;
EStG 1972 §67 Abs8;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 5.520,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer Otto L. war bei der Folienwalzwerk Brüder T-Aktiengesellschaft (im folgenden Firma T. genannt) angestellt. Am 7. Dezember 1982 schloß er mit seinem Dienstgeber eine schriftliche Vereinbarung, die folgenden wesentlichen Inhalt hatte:

1. Herr Otto L. wird im Konzern der Firma T. ab Jänner 1983 die USA mit dortigem Wohnsitz betreuen und dort hauptberuflich als Angestellter bei der P. Corp. und bei der T. Inter AG nach Maßgabe von Dienstanweisungen tätig sein.

Diese beiden Gesellschaften werden mit Herrn Otto L. Anstellungsverträge abschließen.

2. Solange, als Herr Otto L. bei der Firma P. Corp./USA und der T. Inter AG oder einem anderen Handels- oder Produktionsunternehmen des T.-Konzerns in den USA tätig sein wird und dort seine zugesicherten Bezüge und Ansprüche bekommt und Herr

L. dort seine Arbeitsleistung erbringt, ruht sein Dienstverhältnis zur Firma T. und diese verzichtet auf ihr ordentliches Kündigungsrecht, solange Herr L. in den USA bei P. Corp. oder einer Konzerngesellschaft angestellt ist.

Festgestellt wird, daß Herr Otto L. zur Zeit bei der Firma T. kollektivvertraglich in der Verwendungsgruppe V eingestuft ist und als Mitarbeiter des kaufmännischen Managements tätig ist.

Endet das Dienstverhältnis bei P. Corp. oder bei einer T. Konzerngesellschaft durch einvernehmliche Auflösung oder durch ordentliche Kündigung, so lebt das Dienstverhältnis bei der Firma T. mit den Bezügen nach dem Stand vom 31.12.1982 zuzüglich der eventuell zwischenzeitlich entstandenen kollektivvertraglichen Bezugserhöhungen wieder auf.

Für den Fall, daß es aus nicht vorhersehbaren Gründen erforderlich sein sollte, die Tätigkeit des Herrn Otto L. in den USA vor Ablauf von zwei Jahren zu beenden, so wird Herr L. in eine Funktion, die zumindest jener entspricht, die er in der Firma T. vor seiner Tätigkeit in den Vereinigten Staaten innegehabt hat, entweder in der Muttergesellschaft oder in einer Tochtergesellschaft eingesetzt (siehe Brief der Firma T. vom 22.10.1982).

Die Firma T. übernimmt die Ausfallhaftung für jene Bezüge und Kostenersätze, die Herr Otto L. bei aufrechtem Dienstverhältnis von der P. Corp. oder von einer T. Konzerngesellschaft aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht erhalten kann.………

4. Die Firma T. ist davon in Kenntnis, daß die Ehegattin, Marianne L., als Halbtagssekretärin bei der P. Corp. oder später bei einer T. Konzerngesellschaft in den USA angestellt und von dort bezahlt wird. Den betreffenden Dienstvertrag wird die P. Corp. mit Frau M. L. abschliessen……….

Die Firma T. übernimmt hiermit die Ausfallhaftung bis längstens 31.12.1984 für jene Bezüge, die Frau L. von der P. Corp. oder einer dortigen T. Konzerngesellschaft aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht erhalten kann…..

Die Firma T. verpflichtet sich jedoch nicht, Frau M. L. nach einer Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der P. Corp. oder einer dortigen T. Konzerngesellschaft bei ihr anzustellen………

Mit Schreiben der Firma T. vom 12. Juli 1983 wurde der Beschwerdeführer entlassen. Er brachte hierauf beim Arbeitsgericht Wien eine Klage auf Zahlung vom S 2,532.652,-- gegen die Firma T. ein. Dieser Betrag setzt sich insbesondere aus Gehaltsansprüchen des Beschwerdeführers, die rund die Hälfte der begehrten Summe ausmachen, aus Gehaltsansprüchen seiner Ehegattin, die an ihn abgetreten worden seien, sowie aus Übersiedlungskosten, Mietaufwendungen für Wohnung und Möbel, Spesenersätzen, Urlaubsentschädigung und Schadenersatzansprüchen zusammen. Die Firma T. bestritt die geltend gemachten Forderungen, erstattete umfangreiches Vorbringen und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Klage.

Am 14. Juni 1984 schlossen der Beschwerdeführer und die Firma T. einen außergerichtlichen Vergleich mit folgendem wesentlichen Inhalt:

Sie sagen mir vergleichsweise einen Betrag von brutto (vor Lohnsteuer gemäß § 67 EStG und Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge) S 700.000,-- (Schilling siebenhunderttausend) zu und ich dagegen erkläre, daß ich darüberhinaus keine weiteren Ansprüche irgendwelcher Art auch immer gegen Ihre Gesellschaft, gegen die T. Inter AG oder gegen die P. Corp habe oder geltend machen werde……

Festgehalten wird, daß der Betrag von brutto S 700.000,-- auch den Ersatz von Reisekosten umfaßt, für die ich Ihnen die Ausgabenbelege übergeben werde. Der danach verbleibende Betrag wird abzüglich der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge auf das von mir zu nennende Bankkonto überwiesen wie folgt: …………

Mit Schreiben vom 27. Juni 1984 teilte die Firma T. dem Beschwerdeführer mit, daß sie den nach Abzug der belegten Reisekosten von S 152.396,-- verbleibenden Vergleichsbetrag von S 547.604,-- mit dem Belastungsprozentsatz versteuert habe. Unter Berücksichtigung der auf diese Weise errechneten Lohnsteuer von S 188.101,97 ergebe sich ein auszuzahlender Betrag von S 511.898,03, den sie auf das Konto des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers überwiesen habe.

Mit Erstattungsantrag vom 24. September 1984 begehrte der Beschwerdeführer die Rückzahlung der einbehaltenen Lohnsteuer in der Höhe von S 188.101,97 mit der Begründung, ein Dienstverhältnis mit der Firma T. habe nicht mehr bestanden. Die aufgrund des Vergleiches geleistete Zahlung beruhe auf der Übernahme einer Ausfallshaftung.

Diesen Antrag wies das Finanzamt St. Pölten ab und führte in der Begründung aus, es könne nicht als erwiesen angenommen werden, daß die Firma T. die Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten habe.

Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 14. Dezember 1987 als unbegründet ab. Sie vertrat die Auffassung, die Zahlung durch die Firma T. im Jahre 1984 beruhe auf dem Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer, das während seiner Tätigkeit in den USA nur geruht habe, nicht aber beendet worden sei. Ein Indiz für das Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Anspruches sei auch, daß die Klage vom Arbeitsgericht nicht zurückgewiesen worden sei. Von der Vergleichssumme seien belegmäßig nachgewiesene Reisekostenersätze in der der Höhe von S 152.396,-- nicht steuerbar, die restliche Summe von S 547.604,-- sei gemäß § 67 Abs. 8 EStG 1972 einheitlich mit dem Belastungsprozentsatz zu besteuern. Eine auf Hypothesen beruhende, nachkonstruierte Aufgliederung sei einem Generalvergleich wesensfremd. Bei der über die Reisekostenersätze hinausgehenden Zahlung auf Grund des Vergleiches handle es sich um Einkünfte des Beschwerdeführers aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 EStG 1972. Die Rückzahlung der einbehaltenen Lohnsteuer komme daher nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 88/13/0036 protokollierte Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

In seiner Einkommensteuererklärung für 1984 erklärte der Beschwerdeführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Er beantragte die Zubilligung des Hälftesteuersatzes für außerordentliche Einkünfte in der Höhe von S 193.294,-- und die Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer in der Höhe von insgesamt S 189.106,47. Er verwies auf ein im Verfahren nach § 240 BAO an das Finanzamt St. Pölten gerichtetes Schreiben vom 13. Dezember 1984, in welchem er darzulegen versucht hatte, daß von der Vergleichssumme auf ihn nur steuerpflichtige Einkünfte von S 196.926,-- entfallen seien. Davon abzuziehen seien noch die Steuerberatungskosten in der Höhe von S 3.632,--, sodaß sich außerordentliche Einkünfte in der Höhe von S 193.294,-- ergäben. Die Firma T. sei hinsichtlich der Zahlungen auf Grund des Vergleiches nicht Arbeitgeber und daher zum Lohnsteuerabzug nicht berechtigt gewesen. Die Vergleichszahlung falle nicht unter § 67 Abs. 8 EStG 1972, weshalb diese Einkünfte bei der Veranlagung nicht gemäß § 41 Abs. 4 leg. cit. unberücksichtigt bleiben dürften.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1984 anerkannte das Finanzamt die erklärten Einkünfte, rechnete auf die Einkommensteuer jedoch nur Lohnsteuer in der Höhe von S 1.004,50 an. Es führte in der Begründung aus, daß bei der Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß § 41 EStG u.a. sonstige Bezüge, die mit dem gesondert ermittelten Steuersatz gemäß § 67 Abs. 8 EStG 1972 versteuert wurden, nicht zu berücksichtigen seien. Deshalb könne die im Zusammenhang mit der Vergleichszahlung einbehaltene Lohnsteuer von S 188.101,97 nicht angerechnet werden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, daß die Firma T. hinsichtlich des Dienstverhältnisses in den USA nicht Arbeitgeber gewesen sei. Die Vergleichszahlung wäre daher nicht unter § 67 Abs. 8 EStG 1972 zu subsumieren gewesen. Die Veranlagung hätte sich daher auch auf diese Einkünfte erstrecken müssen.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 1987 wies die belangte Behörde diese Berufung als unbegründet ab. Sie ging in der Begründung davon aus, daß die Vergleichszahlung durch die Firma T. aufgrund eines Dienstverhältnisses mit dem Beschwerdeführer erfolgt sei. Dies ergebe sich aus dem Inhalt der beim Arbeitsgericht eingebrachten Klage sowie überhaupt aus dem Umstand, daß die Klage zu einem arbeitsgerichtlichen Prozeß geführt habe. Auch der Inhalt der Vereinbarung vom 7. Dezember 1982 spreche für das Weiterbestehen eines Dienstverhältnisses zur Firma T. Da somit die Firma T. zu Recht von der Vergleichszahlung (abzüglich der Reisekostenersätze) die nach § 67 Abs. 8 EStG 1972 berechnete Lohnsteuer einbehalten habe, seien dieser Bezug und die davon einbehaltene Lohnsteuer bei der Veranlagung nicht zu berücksichtigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zahl 87/13/0262 protokollierte Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:

Gemäß § 67 Abs. 8 EStG 1972 sind bestimmte Zahlungen mit jenem Steuersatz zu besteuern, der tarifmäßig dem letzten laufenden Arbeitslohn entspricht. Nach dem letzten Satz der zitierten Gesetzesstelle sind in gleicher Weise auch Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, zu behandeln, und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden.

Gemäß § 47 Abs. 1 EStG 1972 wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), sofern im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) vorhanden ist. Natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt. Gemäß § 47 Abs. 3 leg. cit. liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

Gemäß § 41 Abs. 4 EStG 1972 sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Bezüge, die mit den festen Sätzen der §§ 67 oder 68 zu versteuern waren, nicht zu berücksichtigen. Als fester Steuersatz gilt gemäß § 67 Abs. 9 EStG 1972 auch die Tariflohnsteuer des Abs. 8. Bei der Veranlagung sind daher gemäß § 67 Abs. 8 EStG 1972 besteuerte Bezugsteile samt der darauf entfallenden Lohnsteuer auszuscheiden (siehe Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, III C, Tz. 3 zu § 67 Abs. 8 EStG 1972).

Maßgeblich für die Entscheidung über die beiden Beschwerden ist somit, ob die Firma T. die Zahlung aufgrund des außergerichtlichen Vergleiches als Dienstgeber des Beschwerdeführers geleistet hat oder nicht. War sie als Dienstgeber anzusehen, dann hatte sie von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Lohnsteuer abzuziehen, deren Berechnung nach § 67 Abs. 8 EStG 1972 zu erfolgen hatte. Entscheidend für die Beurteilung, ob die Zahlungen aufgrund eines Dienstverhältnisses zur Firma T. erfolgt sind, sind hier die gesamten Umstände des konkreten Falles, vor allem der Inhalt der Vereinbarung vom 7. Dezember 1982 und des außergerichtlichen Vergleichs vom 14. Juni 1984. Der bei der Firma T. beschäftigte Beschwerdeführer sollte nach der Vereinbarung vom 7. Dezember 1982 im Konzern der Firma T. ab Jänner 1983 die USA betreuen und Anstellungsverträge mit der P. Corp und der T. Inter AG abschließen. Für die Zeit seiner Arbeitsleistung in den USA und die Zahlung seiner Bezüge sollte sein Dienstverhältnis zur Firma T. ruhen. Von einer Auflösung ist in der Vereinbarung nicht die Rede. Für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses bei der P. Corp. oder einer Konzerngesellschaft der Firma T. durch einvernehmliche Auflösung oder ordentliche Kündigung sollte das Dienstverhältnis mit der Firma T. wieder aufleben. Für den Fall der unvorhergesehenen Beendigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers vor Ablauf von zwei Jahren sollte er in einer Funktion, die seiner bisherigen Tätigkeit entsprechen sollte, entweder in der Firma T. oder in einer Tochtergesellschaft eingesetzt werden.

Diese Vertragsbeziehungen zeigen, daß das Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma T., in deren Interesse er in den USA tätig werden sollte, nicht beendet wurde. Das nach dem Parteiwillen vorübergehend ruhende Dienstverhältnis sollte im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses mit der P. Corp. oder einer T. Konzerngesellschaft unverändert wieder aufleben. Gleichzeitig versprach die Firma T. die Bezahlung des Arbeitslohnes, falls der Beschwerdeführer diesen von der P. Corp. oder von einer T. Konzerngesellschaft aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht erhalten kann. Diese Zahlungsverpflichtung hat der Beschwerdeführer mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht Wien zur Grundlage seines Begehrens gemacht. Sie steht mit dem Dienstverhältnis zwischen der Firma T. und dem Beschwerdeführer in derart engem Konnex, daß eine Herauslösung der Vereinbarung über die Ausfallshaftung aus dem Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen verfehlt ist. Eine isolierte Untersuchung dieser Verpflichtung - wie sie in der Beschwerde vorgenommen wird - ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Dienstverhältnis zur Firma T. vorlag, nicht sachgerecht. Betrachtet man die Summe der getroffenen Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Arbeitsgericht und dem folgenden Verhalten des Beschwerdeführers und der Firma T. bei Abschluß und Abwicklung des außergerichtlichen Vergleichs, so gelangt man zu dem Ergebnis, daß die Firma T. die Vergleichszahlung im Juni 1984 als Dienstgeber auf Grund des früheren, im Juli 1983 beendeten Dienstverhältnisses mit dem Beschwerdeführer geleistet hat und somit zum Lohnsteuerabzug verpflichtet war.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers, daß die Haftungsübernahme durch die Firma T. auch im Falle der Heranziehung eines firmenfremden Managers denkbar und wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre, ist durchaus beizupflichten, doch ist ein derartiger Sachverhalt hier nicht zu beurteilen. Im Falle des Beschwerdeführers bestand, wie oben gezeigt wurde, ein Zusammenhang zwischen der Haftungserklärung der Firma T. bzw. der von ihr geleisteten Vergleichszahlung und dem Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, daß aus der Tatsache allein, daß die Klage beim Arbeitsgericht eingebracht wurde, noch kein zwingender Schluß auf die Rechtsnatur der geltend gemachten Ansprüche gezogen werden kann, doch enthält das Vorbringen in der Klage alle jene Behauptungen, die den Zusammenhang zwischen dem Dienstverhältnis und den geltend gemachten Forderungen erkennen lassen. Außerdem ist zu beachten, daß auch bei Abschluß des außergerichtlichen Vergleiches am 14. Juni 1984 beide Streitteile davon ausgegangen sind, daß vom Vergleichsbetrag (abzüglich der Reisekostenersätze) Lohnsteuer einzubehalten ist. Sie haben daher vereinbart, daß nur der Nettobetrag an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zu überweisen ist. Im Zeitpunkt dieses Vergleiches bestand also zwischen den Vertragsparteien darüber Willensübereinstimmung, daß es sich um Zahlungen auf Grund des Dienstverhältnisses handelt, die der Lohnsteuerpflicht unterliegen.

In der zur Zl. 88/13/0036 protokollierten Beschwerde macht der Beschwerdeführer außerdem noch geltend, selbst unter der Annahme, daß die Firma T. die Vergleichssumme als Arbeitgeber vereinbart hätte, sei der angefochtene Bescheid inhaltlich fehlerhaft. Die Vergleichssumme sei nicht undifferenziert mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuern. Schadenersatzleistungen, Entschädigungen, die nicht zum Arbeitslohn gehören, und solche für Ansprüche seiner Frau seien zur Ermittlung der steuerbaren Einnahmen jedenfalls aus der Vergleichssumme auszuscheiden.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß zwar dann, wenn steuerfreie Bezüge oder steuerbegünstigte Bezüge vom Vergleich erfaßt werden, sich an ihrer steuerlichen Behandlung nichts ändert (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, Tz. 89 zu S 67; Werner-Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer II, Tz. 85/1 zu § 67). Dies ist aber nur dann durchführbar, wenn erkennbar ist, in welchem Ausmaß eine Vergleichssumme auf einen derartigen Anspruch entfällt. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn Gegenstand des Verfahrens nur ein derartiger Anspruch war, oder wenn von mehreren Ansprüchen durch (Teil‑)Vergleich ein solcher Anspruch verglichen werden soll, während die übrigen Ansprüche strittig bleiben, oder wenn sonst in erkennbarer Weise im Vergleich erklärt wird, welcher von mehreren Ansprüchen mit welchem Betrag verglichen sein soll. Im vorliegenden Fall waren die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Zahlung von laufendem Gehalt zum überwiegenden Teil Gegenstand des Klagebegehrens. Diese Forderungen haben den späteren Vergleichsbetrag bei weitem überstiegen. Eine Zuordnung des Vergleichsbetrages auf einzelne Ansprüche ist nicht möglich, mit Ausnahme der belegten Reisekostenersätze, die nach dem Vergleichsinhalt in erster Linie vom Vergleich erfaßt sein sollten. Bei dieser Sachlage ist es unmöglich, einzelne Beträge den übrigen Klagsansprüchen, insbesondere etwa den Gehaltsforderungen der Ehegattin des Beschwerdeführers, zuzuordnen. Die nach Abzug der Reisekostenersätze verbleibende Vergleichssumme war daher mit dem einheitlichen Belastungsprozentsatz zu besteuern, was im übrigen auch der erklärten Absicht der Parteien des außergerichtlichen Vergleichs entspricht. Der im Schreiben des Beschwerdeführers an das Finanzamt St. Pölten vom 13. Dezember 1984 enthaltene nachträgliche Versuch, die Vergleichssumme auf einzelne Forderungen aufzuteilen, muß scheitern, zumal die Firma T. in ihrem Schreiben vom 5. März 1985 überzeugend dargelegt hat, daß eine Zuordnung des Vergleichsbetrages zu den einzelnen Ansprüchen nicht möglich ist. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß Abfertigungsansprüche, die in den beiden oben zitierten Literaturstellen jeweils als Beispiel für das Weiterbestehen der Steuerbegünstigung auch im Falle des Vergleichs genannt wurden, nicht Gegenstand der vom Beschwerdeführer gegen die Firma T. eingebrachten Klage und daher auch nicht Gegenstand des außergerichtlichen Vergleiches waren.

Aus den dargelegten Gründen liegt die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht vor. Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 8. Juni 1988

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