VwGH 87/11/0131

VwGH87/11/013126.4.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrd1icka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des B M in I, vertreten durch Dr. Eckart Söllner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. April 1987, Zl. Va‑456‑1694/3‑1987, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Sozialhilfesache, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §10 Abs2
AVG §13 Abs3
AVG §66 Abs4
VwGG §42 Abs2 lita
VwGG §42 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1987110131.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 17. Juni 1986 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung einer „laufenden Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes“ und um Zustellung des Bescheides an M N. Gleichzeitig legte er eine auf den Genannten lautende „Zustellungsbevollmächtigung“ vor, derzufolge er zur Empfangnahme von Schriftstücken für den Beschwerdeführer ermächtigt sei.

Mit (dem M N namens des Beschwerdeführers zugestellten) Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde vom 16. September 1986 wurde dem Beschwerdeführer mit der Begründung, er habe seine Notlage grob fahrlässig herbeigeführt, eine gemäß § 7 Abs. 5 des Tiroler Sozialhilfegesetzes auf das unerläßliche Mindestmaß eingeschränkte Sozialhilfeleistung gewährt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 25. September 1986 Berufung erhoben. Die Berufung beginnt mit den Worten „B M ... vertreten durch: Dr. M N, Zentralstelle für Haftentlassenenhilfe ...“, ist (bloß) mit der Unterschrift des zuletzt Genannten versehen und enthält dazu den Hinweis „Vollmacht liegt dem Sozialhilfeantrag bei“.

Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid wurde „die Berufung des Dr. M N ... gegen den Bescheid ... vom 16.9.1986 ... betreffend die Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen an B M ... als unzulässig zurückgewiesen“. Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet: Dr. M N. habe gegen den genannten Bescheid unter Hinweis auf eine entsprechende Vollmacht Berufung erhoben. Da diese „Vollmacht“ als bloße Zustellungsbevollmächtigung anzusehen sei, sei er zur Erhebung einer Berufung namens des Beschwerdeführers nicht legitimiert; ihm komme in dieser Angelegenheit auch keine Parteistellung zu.

Der Bescheid wurde entsprechend seiner Zustellverfügung Dr. M N. und dem Stadtmagistrat Innsbruck zugestellt.

In seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf meritorische Erledigung seiner Berufung verletzt. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt ‑ auf das wesentliche zusammengefaßt ‑ vor, die belangte Behörde hätte bei allfälligen Zweifeln über Bestand und Umfang einer Vollmacht die Behebung dieses der Berufung anhaftenden Mangels durch Erteilung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG 1950 veranlassen müssen. Erst nach ungenütztem Verstreichen einer angemessenen Verbesserungsfrist wäre die Zurückweisung der Berufung zulässig gewesen.

Der Beschwerdeführer ist damit im Recht.

Auszugehen ist davon, daß der Spruch des vorliegenden Bescheides nicht isoliert betrachtet, sondern im Zusammenhang mit seiner (vorhin wiedergegebenen) Begründung ausgelegt werden muß. Daraus ergibt sich eindeutig der Bescheidwille der belangten Behörde, die vorliegende Prozeßhandlung (Berufung) nicht dem Beschwerdeführer, sondern M N. zuzurechnen und aus diesem Grunde zurückzuweisen. Das bedeutet weiters, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides auch die Entscheidung darüber enthält, daß die Berufung vom 25. September 1986 nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Durch diesen Teil des (auf die genannte Weise auszulegenden) Spruches konnte der Beschwerdeführer in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden (siehe dazu das einen vergleichbaren Fall betreffende Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1984, Slg. Nr. 11.625/A).

Die Zurechnung der Berufung an Dr. M N. anstatt an den Beschwerdeführer beruht, wie die Begründung des angefochtenen Bescheides erkennen läßt, allein auf dem Fehlen einer entsprechenden Bevollmächtigung des Dr. M N. durch den Beschwerdeführer. Aus dem Inhalt wie auch aus den Hinweisen auf ein Vertretungsverhältnis ergibt sich, daß der Schriftsatz vom 25. September 1986 als Berufung des Beschwerdeführers gedacht war. Dies hat die belangte Behörde verkannt und daher zu Unrecht die Berufung dem Dr. M N. zugerechnet. Sie hat dadurch den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Was Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis des Dr. M N. anlangt, ist darauf hinzuweisen, daß allfällige Zweifel darüber nicht ohne weiteres zur Zurückweisung einer Berufung berechtigen. Eine derartige Entscheidung ist erst nach einer erfolglos gebliebenen Aufforderung zur Mängelbehebung im Sinne des § 10 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG 1950 zulässig.

Aus dem genannten Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 26. April 1988

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