Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
FlVfGG §14a Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §20 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §20 Abs4;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
FlVfGG §14a Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §20 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §20 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1986, Zl. 84/07/0390, verwiesen. Mit diesem wurde der Bescheid des LAS beim Amt der OÖ Landesregierung vom 18. Oktober 1984, mit welchem dem Antrag der Beschwerdeführer auf Übergang der Entscheidungspflicht hinsichtlich zweier Entschädigungsanträge vom 26. November 1980 und vom 19. Februar 1982 Folge gegeben und gleichzeitig diese beiden Anträge als unzulässig zurückgewiesen worden waren, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. (Bereits mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1984, Zl. 84/07/0040, war der Bescheid derselben Behörde vom 15. Dezember 1983 betreffend die Abweisung des genannten Devolutionsantrages der Beschwerdeführer wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben worden.)
In seinem aufhebenden Erkenntnis Zl. 84/07/0390 brachte der Gerichtshof zum Ausdruck, daß beim LAS angesichts des - in seiner Gesamtheit betrachtet - nicht eindeutigen Vorbringens der Beschwerdeführer Zweifel darüber aufkommen hätten müssen, welches Anliegen mit den beiden Anträgen vom 26. November 1980 und vom 19. Februar 1982 tatsächlich verfolgt worden sei. Es hätte demnach durch Herbeiführung einer Parteienerklärung einer diesbezüglichen Klarstellung bedurft. Dies umso mehr, als die Aktenlage durchaus den Schluß zugelassen habe, die Beschwerdeführer hätten sich mit ihrer Behauptung der Unmöglichkeit oder nur erheblich erschwerten Möglichkeit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung einzelner Teile ihrer Grundabfindung (auch) auf den Umstand bezogen, daß zum damaligen Zeitpunkt (Wirtschaftsjahre 1980 und 1981) die im Rahmen des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vorgesehene Entwässerung einer Teilfläche des Abfindungsgrundstückes VA 4 noch nicht fertiggestellt gewesen wäre. Da der Sachverhalt mithin in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben sei, sei der LAS nicht in der Lage gewesen, abschließend zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine die Anträge der Beschwerdeführer vom 26. November 1980 und vom 19. Februar 1982 zurückweisende Entscheidung vorgelegen seien.
2. In dem daraufhin fortgesetzten Verfahren holte der LAS (die belangte Behörde) die in dem hg. Erkenntnis Zl. 84/07/0390 für erforderlich erachtete Parteienerklärung ein, nahm durch zwei seiner Organe eine örtliche Erhebung vor, ließ durch den landwirtschaftlichen Sachverständigen Dipl.Ing. M. ein Gutachten erstellen (das den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt wurde), führte am 18. September 1986 eine mündliche Verhandlung durch und erließ schließlich unter demselben Datum den nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid, mit dem gemäß §§ 1 und 2 Abs. 2 AgrVG 1950, § 73 AVG 1950 sowie § 20 Abs. 1, 4 und 6 O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, LGBl. Nr. 73 (in der Folge: FLG), nachstehende Entscheidung getroffen wurde:
"Dem Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die bei der Agrarbezirksbehörde Linz eingebrachten Entschädigungsanträge vom 26.11.1980 und vom 19.2.1982 (samt deren Ergänzungen) wird Folge gegeben und in der Sache selbst wie folgt entschieden:
Die Zusammenlegungsgemeinschaft 'W' hat den Antragstellern bis spätestens 30. November 1986 eine einmalige Entschädigung in der Höhe von S 15.916,-- zu bezahlen."
Zur Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach ausführlicher Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes und Wiedergabe der von ihr herangezogenen Vorschriften des FLG - soweit für die Beschwerdeerledigung von Belang - folgendes aus:
Einer der den Beschwerdeführern durch die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes W erwachsenen Nachteile bestehe in der Neuzuteilung von rund 1,14 ha vernäßter Flächen, wovon 0,8 ha zur Entwässerung im Rahmen einer gemeinsamen Anlage vorgesehen seien. Dieser Nachteil bilde den Ansatzpunkt der gegenständlichen Entschädigungsforderungen der Beschwerdeführer. Bei der rechtlichen Beurteilung dieser auf das Wirtschaftsjahr 1980/1981 bezogenen Forderungen sei davon auszugehen, daß die Agrarbehörden das Entwässerungssystem VA 89 für notwendig gehalten hätten, damit die (vorläufige) Grundabfindung der Beschwerdeführer ordnungsgemäß bewirtschaftet werden könne. Dieses Entwässerungssystem sehe hinsichtlich des Abfindungskomplexes VA 4 der Beschwerdeführer die Dränagierung von 0,8 ha Neuzuteilungsfläche und von 0,2 ha Altbestandsfläche vor; diese Maßnahme sei jedoch wegen der Ablehnung durch die Beschwerdeführer bis heute nicht realisiert worden. Selbst wenn aber das Projekt im Jahr 1981 fertiggestellt worden wäre, wären auf der dränagierten Fläche wegen der Baumaßnahmen und bis zum vollen Wirksamwerden der Dränage Mindererträge aufgetreten. Nach den Angaben der Beschwerdeführer, die im Ermittlungsverfahren nicht widerlegt hätten werden können, sei ein totaler Ertragsausfall bei Feuchtmais eingetreten. Aufgrund der ungünstigen Witterungsverhältnisse zur Zeit der Maisernte 1981 habe die nichtdränagierte Fläche des Abfindungskomplexes VA 4 nicht abgeerntet werden können. Obgleich schadenerhöhende Dispositionen der Beschwerdeführer bei der Bewirtschaftung nicht auszuschließen seien, könne nach Ansicht der belangten Behörde gesagt werden, daß auch unter der Hypothese einer frühestmöglichen Errichtung der angeordneten Entwässerungsanlage im ersten Wirtschaftsjahr nach der vorläufigen Übernahme die in Rede stehende 0,8 ha große entwässerungsbedürftige Neuzuteilungsfläche des Abfindungskomplexes VA 4 nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet habe werden können, sodaß ein vorübergehender erheblicher Nutzungsentgang unvermeidlich gewesen sei. Zur Ermittlung der den Beschwerdeführern konkret entstandenen finanziellen Nachteile sei ein Gutachten des landwirtschaftlich fachkundigen Senatsmitgliedes eingeholt worden. Dieses habe den Ertragsentgang hinsichtlich der 0,8 ha großen Fläche unter Zugrundelegung eines Hektarertrages von 10.000 kg Mais und eines Handelswertes von Feuchtmais in der Höhe von S 1,569/kg mit S 12.552,-- errechnet; dazu sei die Geldwertveränderung von September 1981 bis November 1986 (spätester Leistungszeitpunkt: 30. November 1986) mit 26,8 % anzusetzen; das ergebe einen Valorisierungsfaktor von 1,268 und eine effektive Entschädigungssumme (12.552 x 1,268) von S 15.916,-- . Dieser konkrete Schaden entspreche nach Ansicht der belangten Behörde annähernd jenem "abstrakten (theoretischen)" Schaden, der bei frühestmöglicher Ausführung der erwähnten Dränage aufgetreten wäre (als vorübergehende Folge der Baumaßnahmen). Mit Ausnahme jener 0,8 ha großen Neuzuteilungsfläche, für die eine Entwässerungsanlage angeordnet worden sei, habe die Grundabfindung der Beschwerdeführer - gesamtheitlich betrachtet - seit der vorläufigen Übernahme ordnungsgemäß bewirtschaftet werden können. Die 0,34 ha große Neuzuteilungsfläche im Abfindungskomplex VA 3 sei vernäßt und weise Moorboden auf; die geringe Ertragsfähigkeit dieser Fläche sei im rechtskräftigen Bewertungsplan richtig zum Ausdruck gekommen. Auf einer Fläche niedriger Bonität könne nicht derselbe Ertrag wie auf einer optimalen Ackerfläche erwartet werden. Die mindere Bonität wirke sich aufgrund der gesetzlichen Abfindungsregeln in einer Flächenmehrzuteilung aus. Es sei schon vom gedanklichen Ansatz her verfehlt, darüber hinaus die Ertragsdifferenz zu einer Fläche mit hoher Bonität zu beanspruchen. Hinsichtlich aller übrigen Neuzuteilungsflächen sei die belangte Behörde vom Fehlen der Entwässerungsbedürftigkeit ausgegangen. Beachte man noch die 0,2 ha große, besonders stark vernäßte und ebenfalls in das Entwässerungssystem VA 89 integrierte Altbestandfläche der Beschwerdeführer und berücksichtige man, daß die Beschwerdeführer für die Errichtung dieses Entwässerungssystems keine Kosten tragen müßten (weil andere Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft diese Kosten freiwillig übernähmen) sowie die Tatsache einer 0,3 ha betragenden Flächenmehrzuteilung an die Beschwerdeführer und deren (weitere) Zusammenlegungsvorteile, so könne daraus gefolgert werden, daß ein über den spruchgemäßen Entschädigungsbetrag hinausgehender Nachteilsausgleich unangemessen und für die Zusammenlegungsgemeinschaft unzumutbar wäre. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer sei deshalb abzuweisen gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben; dieser Gerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 25. September 1987, B 1012/86, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Laut ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Beschwerdeergänzung erachten sich die Beschwerdeführer in ihren aus § 59 AVG 1950 und § 20 FLG erfließenden Rechten verletzt. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes "bzw."
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat sich trotz ihr gebotener Möglichkeit nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 20 Abs. 1 FLG sind vorübergehende Mehr- oder Minderwerte von Grundstücken, insbesondere vorübergehende Nachteile, die einen Eigentümer im Vergleich zu den übrigen Eigentümern schwerer treffen, wie zeitweiliger erheblicher Nutzungsentgang durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen, von der Agrarbehörde festzustellen und, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, auf Antrag in Geld auszugleichen.
Nach § 20 Abs. 4 leg. cit. hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem Übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist.
Zufolge des § 20 Abs. 6 leg. cit. erfolgt die Festsetzung von Entschädigungen u.a. gemäß Abs. 4 über Antrag, der bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes bei der Agrarbehörde einzubringen ist.
2.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei in Anbetracht dessen, daß sie nach wie vor den größten Teil ihres Altbestandes zur Bewirtschaftung hätten (gemeint: nach der vorläufigen Übergabe), "ein Vergleich zwischen den abgetrennten und anderweitig zugeteilten Flächen und den uns neu zugeteilten Flächen" vorzunehmen. Hiebei ergebe sich eine wesentlich verminderte Ertragsfähigkeit der neuen Flächen, schlechtere Zufahrtsmöglichkeiten, insgesamt irreparable Vernässungseinflüsse von Nachbargrundstücken, die Entwässerungsmaßnahmen jedenfalls auf Teilen der neu zugeteilten Flächen unmöglich machten.
2.2. Mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Nach den von der belangten Behörde herangezogenen (und auch von den Beschwerdeführern im fortgesetzten Verfahren - Schreiben an die belangte Behörde vom 30. Juli 1986 - als Rechtsgrundlage ihrer Forderungen genannten) Entschädigungsbestimmungen des § 20 Abs. 1 und 4 FLG ist bei der Ermittlung des Nachteils-Ausgleiches nicht auf einen Vergleich zwischen von einer Partei in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten und ihr nicht mehr zugeteilten Flächen einerseits und ihr neu zugeteilten Flächen anderseits abzustellen; folglich auch nicht darauf, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß sich aus einem solchen Vergleich eine "verminderte Ertragsfähigkeit der neuen Flächen" ableiten läßt. Entscheidend ist allein das Vorliegen vorübergehender Minderwerte von (übernommenen) Grundstücken, die einen Eigentümer im Vergleich zu den übrigen Eigentümern schwerer treffen (§ 20 Abs. 1) bzw. von Nachteilen, die aus der noch nicht oder nur erschwert möglichen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben resultieren (§ 20 Abs. 4).
3. Verfehlt sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach sie sich gegen die Dränagierung jener eine geringe Ertragsfähigkeit aufweisenden Neuzuteilungsfläche (Teilfläche des Abfindungskomplexes VA 4), deren vorübergehende nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftbarkeit im bekämpften Bescheid festgestellt worden sei, ausgesprochen hätten, weil sie die "Zuteilung dieser Fläche absolut ablehnen". Gleichermaßen nicht zielführend ist die im gegebenen Zusammenhang vertretene Ansicht der Beschwerde, derzufolge auch bei Durchführung der besagten Entwässerung im Rahmen einer gemeinsamen Anlage die den Beschwerdeführern neu zugeteilten Flächen im Verhältnis zu ihrem Altbestand "niemals eine gleichwertige, also gesetzmäßige Abfindung darstellen".
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nicht die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens W, sondern allein die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen, auf § 20 Abs. 1, 4 und 6 FLG gestützten Bescheides.
4.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hat der bekämpfte Bescheid durch die Zuerkennung einer "einmaligen" Entschädigung über zu erwartende und auch tatsächlich schon eingebrachte Entschädigungsanträge für die Folgejahre abgesprochen. Die belangte Behörde habe damit ihre Entscheidungsbefugnis überschritten. In diesem Punkt verletze der angefochtene Bescheid (neben § 59 AVG 1950) auch § 20 Abs. 4 FLG; aus der zuletzt genannten Bestimmung lasse sich nämlich keinesfalls die Einmaligkeit einer Entschädigungszahlung herauslesen.
4.2. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchmäßig zunächst über den "die Entschädigungsanträge vom 26.11.1980 und vom 19.2.1982 (samt Ergänzungen)" betreffenden Devolutionsantrag im stattgebenden Sinn entschieden und daran anschließend "in der Sache selbst" die Zusammenlegungsgemeinschaft verpflichtet, den Beschwerdeführern bis 30. November 1986 eine "einmalige Entschädigung in der Höhe von S 15.916,-- zu bezahlen". Der solcherart abgefaßte Spruch läßt beim Gerichtshof keinen Zweifel daran aufkommen, daß "die Sache selbst" die beiden datummäßig bestimmten Anträge (einschließlich deren Ergänzung; laut Bescheidbegründung: vom November 1981) sind, aufgrund deren eine "einmalige Entschädigung" in der bezeichneten Höhe zu leisten ist. Die "Einmaligkeit" der Entschädigungsleistung steht demnach ausschließlich in Konnex zu den Anträgen ex 1980 und 1982 und den davon umfaßten Wirtschaftsjahren 1980 und 1981. Von der behaupteten Überschreitung der Entscheidungsbefugnis kann sohin keine Rede sein.
5.1. Die belangte Behörde ist nach Meinung der Beschwerdeführer bei der Entschädigungsberechnung zu Unrecht von einem Jahresdurchschnittspreis für Feuchtmais ausgegangen. Hätte sie, dem Vorbringen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung entsprechend, Feststellungen dahin getroffen, daß deren Betrieb auf Ferkelzucht und Schweinemast ausgerichtet sei, so hätte für die Bemessung der Entschädigung der von den Beschwerdeführern getätigte Aufwand für den Zukauf von Futter herangezogen werden müssen. Da die Betriebsstruktur auf die Ertragsfähigkeit des Altbestandes der Beschwerdeführer ausgerichtet gewesen sei, nach der vorläufigen Übergabe jedoch Ertragsminderungen eingetreten seien, hätten Zukäufe getätigt werden müssen. Überdies seien die Beschwerdeführer durch den vermehrten Kapitalaufwand zur Fremdkapitalbeschaffung gezwungen gewesen, was sie mit den beantragten 13 % Zinsen belastet habe.
5.2. Dieses Beschwerdevorbringen setzt den (gesamten) Altbestand und die darauf ausgerichtete Struktur des Betriebes der Beschwerdeführer in Beziehung zu den nach der vorläufigen Übergabe der Abfindung an die Beschwerdeführer eingetretenen Ertragsminderungen. Damit verkennt die Beschwerde, daß ein derartiger Gesamtvergleich nur als Grundlage für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung heranzuziehen ist (vgl. § 19 Abs. 7 FLG), nicht jedoch (auch) der Ermittlung eines Nachteils-Ausgleiches im Sinne des § 20 Abs. 1 und 4 FLG eine Stütze zu bieten vermag. Für die Bemessung der Entschädigung nach den zuletzt genannten Bestimmungen ist ausschließlich auf die vorübergehenden Minderwerte einzelner übernommener Grundstücke bzw. auf die aus einer vorübergehend nicht ordnungsgemäßen Bewirtschaftungsmöglichkeit einzelner oder aller übernommener Grundflächen resultierenden Nachteile abzustellen, wobei in keinem der beiden Fälle die Herstellung eines Bezuges zum Altbestand der betreffenden Partei gesetzlich vorgesehen ist. Die belangte Behörde hat daher im angefochtenen Bescheid der Berechnung der Entschädigung für den aus der nicht ordnungsgemäßen Bewirtschaftbarkeit des 0,8 ha großen Teiles des Abfindungskomplexes VA 4 der Beschwerdeführer sich ergebenden Nachteil zu Recht den Ertragsentgang zugrunde gelegt, der auf die fehlende Dränagierung dieser Teilfläche - als der von den Beschwerdeführern unbestrittenen Ursache der erschwerten Bewirtschaftbarkeit - zurückzuführen ist, und ist bei dessen Ermittlung ebenso zu Recht vom durchschnittlichen Handelswert von Feuchtmais ausgegangen; letzteres deshalb, weil nach den - mit dem Inhalt der Akten übereinstimmenden und unbekämpft gebliebenen - Feststellungen im angefochtenen Bescheid im fraglichen Zeitraum (Wirtschaftsjahr 1980/1981) auf der besagten Abfindungsfläche eben diese Frucht angebaut worden war.
Daß der auf sachverständiger Basis ermittelte Entschädigungsbetrag und der hiefür zugrunde gelegte Handelswert für Feuchtmais sowie der angenommene Hektarertrag unzutreffend wären, wird in der Beschwerde nicht einmal behauptet.
6.1. Die Beschwerdeführer rügen, daß die belangte Behörde eine Entschädigung nur für die besagte 0,8 ha große Neuzuteilung gerechtfertigt gehalten habe. Da ein Großteil ihres Besitzstandes gleichgeblieben sei und das Jahr 1981 ein anerkannt gutes Maisjahr gewesen sei, sei der Ertragsausfall offensichtlich auf die mindere Qualität der neuzugeteilten Flächen zurückzuführen. Daran könne auch die Mehrzuteilung von 0,3 ha gegenüber dem Altbestand nichts ändern, da dieser Flächenzuwachs an minderen Bodenqualitäten niemals die Erträge erzeugen könne, die bei den qualitativ hochstehenden Altböden der Beschwerdeführer zu erzielen gewesen seien. Es hätte also der Minderertrag der gesamten Neuzuteilung berücksichtigt werden müssen.
6.2. Abgesehen davon, daß die Beschwerde damit neuerlich den oben (II.5.2.) als unzutreffend erkannten Bezug zum Altbestand ins Treffen führt, ist die Ansicht der Beschwerdeführer, der Ertragsausfall resultiere aus minderer Qualität sämtlicher neu zugeteilten Flächen nicht mehr als eine bloße Behauptung. Mit ihr können die Beschwerdeführer jedenfalls nicht die in der Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der anderen Neuzuteilungsflächen enthaltenen - im übrigen in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen - Feststellungen und Rechtsausführungen erschüttern. Was die 0,34 ha große im Abfindungskomplex VA 3 gelegene Neuzuteilungsfläche anlangt, so teilt der Gerichtshof die von der belangten Behörde geäußerte Rechtsmeinung, daß es verfehlt wäre, für diese von den Beschwerdeführern übernommene, infolge Vernässung mit niedriger Bonität bewertete Fläche über den Ausgleich in Form einer Flächenmehrzuteilung hinaus auch noch eine Entschädigung dafür zu gewähren, um die Ertragsdifferenz zu einer in eine hohe Wertklasse eingestuften Altbestandsfläche auszugleichen. Weder Abs. 1 noch Abs. 4 des § 20 FLG bieten einem solchen, den Beschwerdeführern auch in der Beschwerde vorschwebenden Ertragsdifferenz - Ausgleich eine hinreichende Deckung. Was schließlich die weiteren Neuzuteilungsflächen der Beschwerdeführer betrifft, so haben die Beschwerdeführer nie andere Ursachen für die nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftungsmöglichkeit geltend gemacht als nicht durchgeführte Entwässerungen. Von sich aus nach allenfalls darüber hinaus in Betracht kommenden Gründen für Ertragsminderungen zu forschen, war die belangte Behörde nicht gehalten.
7.1. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde abschließend vor, sie habe mit dem angefochtenen Bescheid den zugrundeliegenden Antrag der Beschwerdeführer nicht vollständig erledigt. Der Bescheid spreche nur einen Teil des beantragten Entschädigungsbetrages zu; eine Abweisung des darüber hinaus geforderten Betrages samt Zinsen sei unterblieben.
7.2. Den Beschwerdeführern ist insoweit beizupflichten, als der Spruch des bekämpften Bescheides eine ausdrückliche Abweisung des Mehrbegehrens nicht enthält. Dies hat zur Folge, daß der Bescheidspruch - für sich betrachtet - in zwei Richtungen gedeutet werden kann: Zum einen dahin, daß er das Mehrbegehren implizit abgewiesen habe; zum anderen dahin, daß eine Entscheidung über das Mehrbegehren unterblieben sei, mit der Folge, daß insoweit Säumigkeit der belangten Behörde eingetreten wäre. Da mithin der Spruch für sich allein der gebotenen Deutlichkeit ermangelt, ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bescheidbegründung zur Auslegung heranzuziehen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides (S. 16) läßt nun keinen Zweifel daran, daß es der Wille der belangten Behörde war, das Mehrbegehren nicht zuzuerkennen. Unter Bezugnahme auf eine Reihe von Argumenten - ob alle zutreffend sind, ist hier nicht von Relevanz - kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, es könne "daraus gefolgert werden, daß ein über den spruchgemäßen Entschädigungsbetrag hinausgehender Nachteilsausgleich unangemessen und für die Zusammenlegungsgemeinschaft unzumutbar wäre. Das Mehrbegehren war deshalb abzuweisen". Auf dem Boden der vorstehenden Erwägungen ist der Spruch (unter Heranziehung der einschlägigen Begründungspassagen) dahin zu verstehen, daß die belangte Behörde das von den Beschwerdeführern in ihren Anträgen vom 26. November 1980 und vom 19. Februar 1982 (ergänzt durch einen Antrag vom November 1981) gestellte Entschädigungsbegehren, soweit es den ausdrücklich zuerkannten Betrag von S 15.916,-- übersteigt, abgewiesen hat. Demnach liegt auch die in dieser Hinsicht von den Beschwerdeführern behauptete Rechtswidrigkeit nicht vor.
8. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als zur Gänze unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
9. Von der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
10. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 12. April 1988
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