VwGH 87/07/0141

VwGH87/07/01414.10.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerden l.) des RA und weiterer 59 Beschwerdeführer, alle in E, sämtliche vertreten durch Dr. Herbert MARSCHITZ, Rechtsanwalt in Kufstein, Unterer Stadtplatz 24, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. August 1985, Zl. 14.294/25-14/85, betreffend Erklärung des Innkraftwerkes Oberaudorf-Ebbs zum bevorzugten Wasserbau, und vom 1. Juli 1987, Zl. 14.294/114-14/86, betreffend wasserrechtliche Bewilligung dieses Innkraftwerkes (mitbeteiligte Partei: Österreichisch-Bayrische Kraftwerke AG in Simbach am Inn, vertreten durch Dr. Otto Pichler, Rechtsanwalt in Wien I, Rathausstraße 21), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §100 Abs2;
WRG 1959 §102 impl;
WRG 1959 §104;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §114;
WRG 1959 §115 impl;
WRG 1959 §12 impl;
WRG 1959 §5 impl;
WRG 1959 §100 Abs2;
WRG 1959 §102 impl;
WRG 1959 §104;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §114;
WRG 1959 §115 impl;
WRG 1959 §12 impl;
WRG 1959 §5 impl;

 

Spruch:

I.

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 12. August 1985 richtet, in Ansehung sämtlicher Beschwerdeführer mit Ausnahme des 30.-Beschwerdeführers zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 1. Juli 1987 richtet, in Ansehung sämtlicher Beschwerdeführer mit Ausnahme des 30.-Beschwerdeführers, abgewiesen.

III.

Alle oben unter 1.) bis 60.) bezeichneten Beschwerdeführer haben.

a) dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- und

b) der mitbeteiligten Partei zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die Österreichisch-Bayrische Kraftwerke AG, die mitbeteiligte Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (in der Folge kurz: ÖBK), die bereits mehrere Gemeinschaftskraftwerke am Inn geplant und errichtet hat, stellte am 8. April 1982 bei der belangten Behörde den Antrag, die "Innstufe" (das Laufkraftwerk) Oberaudorf-Ebbs gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 zum bevorzugten Wasserbau zu erklären und diesem Vorhaben die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen. Parallel zu dem auf Grund dieses Antrages bei der belangten Behörde geführten Verfahren liefen entsprechende Anträge auch bei den hiefür zuständigen bayrischen Behörden. Dem von der ÖBK gestellten Antrag liegen seit 1982 wiederholt ergänzte und teilweise geänderte Projektsunterlagen zugrunde.

Gemäß den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten kam es im Verfahren über den Bevorzugungs- und Bewilligungsantrag zu nachstehenden für das nunmehrige verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorgängen (in der Klammer jeweils die verkürzt wiedergegebene Aktenzahl der belangten Behörde):

8. April 1982 (11/82): Antragstellung durch die ÖBK und in der Folge Einholung zahlreicher Stellungnahmen zum Bevorzugungsantrag

14. Oktober 1982 (35/82): Amtsbesprechung, in deren Verlauf u. a. vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen auf die Grundwasserproblematik hingewiesen und eine klare Darstellung der Grundwasserverhältnisse sowie eine mathematische Prognose gefordert wurde.

4. Jänner 1983 (01/83): bescheidmäßige Anordnung umfassender Beweissicherungsmaßnahmen durch den Landeshauptmann von Tirol namens der belangten Behörde

4. Februar 1983 (05/83): Vorlage einer "ergänzenden Projektsauskunft" durch die ÖBK (Bericht des Univ. Prof. Dr. S, u. a. über die rechtsufrige Grundwassersituation, in welchem es u. a. zusammenfassend heißt:

"...

Im Abschnitt Oberndorf-Niederndorf sind die Untergrundverhältnisse weitestgehend durch die Schuttfächer des Jennbaches und einiger kleiner, in die Talebene eintretender

Zubringer des Inn geprägt. Entsprechend ... ergibt sich hier eine

generell vom Hang gegen den Inn gerichtete, potentiell bevorzugte Wegigkeit für das unterirdische Wasser.

...

Ein Aufstau des Innwasserspiegels würde hier, infolge seines Rückstaues auf das aus den Hangbereichen zuströmende Grundwasser, mit einer wesentlichen Anhebung des Grundwasserspiegels in den anrainenden Talbereichen, zum Teil bis in den Hangbereich, verbunden sein, was in Hinblick auf die bereichsweise sehr hohen

Grundwasserspiegellagen (zB. im Raume Ebbs) ... zu erheblichen

Schäden führen würde.

Um solche schädliche Auswirkungen zu verhindern, müßte eine Realisierung der geplanten Staustufe Oberaudorf mit wasserbaulichen Begleitmaßnahmen verbunden werden, die nicht nur eine Abfuhr des Qualmwassers aus dem Stauraum, sondern vor allem eine Wasserhaltung schon in den Bereichen des Hangfußes beinhalten."

Dazu hielt der wasserbautechnische Amtssachverständige in einer Stellungnahme vom 25. Februar 1983 fest, bezüglich der staubedingten Auswirkungen auf das Grundwasser und der zu deren Beherrschung erforderlichen technischen Maßnahmen seien die Prognosen aus dem in Ausarbeitung befindlichen mathematischen Grundwassermodell abzuwarten. Ähnlich äußerte sich dazu auch der hydrogeologische Amtssachverständige (08/83).

8. Juni 1983 (19/83): Vorlage ergänzender Projektsunterlagen durch die ÖBK, darunter eines nach dem dazugehörigen technischen Bericht noch ergänzungsbedürften mathematischen Grundwassermodells

21. Juni 1983 (20/83): Stellungnahme der ÖBK zu einem von den Gemeinden Ebbs und Kufstein in Auftrag gegebenen (nicht im Akt erliegenden) Umweltverträglichkeitsgutachten

14. Juli 1983 (24/83): Behördenbesprechung, in deren Zug Univ. Prof. Dr. S zur Grundwasserfrage ergänzte, daß die Grundwasserverhältnisse ausreichend ermittelt worden seien; es bedürfe nun der Darstellung der auf Grund der vorgefundenen Verhältnisse und des beabsichtigten Kraftwerkbaues erforderlichen technischen Sanierungsmöglichkeiten

3. November 1983 (34/83): Zweite ergänzende Projektsauskunft der ÖBK; dazu Ersuchen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 12. Dezember 1983, infolge der eingetretenen Unübersichtlichkeit der Einreichunterlagen nunmehr ein "komprimiertes Verhandlungsoperat" vorzulegen

29. Mai 1984 (12/84): Vorlage eines "komprimierten Verhandlungsapperates" durch die ÖBK

19. Dezember 1984 (22/84): Anberaumung einer wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung für den 23. Jänner 1985

15. Jänner 1985 (07/85): Die für den 23. Jänner 1985 anberaumte Bewilligungsverhandlung wird wegen "noch fehlender Unterlagen" abgesagt

21. und 22. Jänner 1985 (12/85): Behördenverhandlung gemäß § 104 WRG 1959 im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, in deren Verlauf insbesondere auch von der Gemeinde Ebbs ein "Forderungskatalog" aufgestellt und auf in deren Gemeindegebiet drohende Nachteile hingewiesen wurde. Auch seitens der Amtssachverständigen wurden ergänzende Unterlagen gefordert. Im speziellen führte der wasserbautechnische Amtssachverständige Univ. Doz. Dipl. Ing. Dr. F zur Grundwassersituation im Bereich von Ebbs jene sachkundige Beurteilung aus, die in wesentlichen Zügen in der Folge bei der Wiedergabe der Vorgänge in der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung vom 28./29. April 1986 (63/86) wiedergegeben wird.

30. April 1985 (in 25/85): Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 84/07/0265 auf Grund einer Säumnisbeschwerde der ÖBK im Bevorzugungsverfahren; Auftrag an die belangte Behörde, als gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 allein zuständige Wasserrechtsbehörde über den Bevorzugungsantrag zu entscheiden.

15. Juli 1985 (31/85): Bescheid des Landratsamtes Rosenheim (Bayern), mit welchem gemäß den einschlägigen deutschen Bestimmungen für das Vorhaben "Innstufe Oberaudorf-Ebbs" der vorzeitige Beginn der Arbeiten zum Gewässerausbau und zu Gewässerbenutzungen in jederzeit widerruflicher Weise zugelassen wurde, wobei allerdings gemäß Spruchpunkt A/II dieses Bescheides mit den Arbeiten erst dann begonnen werden dürfe, wenn die nach österreichischem Recht erforderliche Genehmigung zum vorzeitigen Beginn vorliege.

12. August 1985 (25/85): Erlassung des (nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen) Bescheides der belangten Behörde im Bevorzugungsverfahren:

Mit Spruchpunkt I dieses Bescheides wurde über Antrag der ÖBK deren Vorhaben zur Nutzung der Wasserkraft des Inns zwischen den Fluß-km 208,8 und 221,2 durch Errichtung des Innkraftwerkes Oberaudorf-Ebbs nach Einholung verschiedener Gutachten und zahlreicher Stellungnahmen gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 als bevorzugter Wasserbau erklärt. Gemäß Spruchpunkt II dieses Bescheides sind im Bewilligungsoperat noch verschiedene Problemkreise zu behandeln bzw. darzustellen; Z. 5 dieses Spruchpunktes lautet:

"5) Das mathematische Grundwassermodell und seine Auswertung sind nochmals zu überprüfen. Bestehende Vorflutgewässer und Meliorationssysteme sind so weit als möglich heranzuziehen."

Im Spruchpunkt III wurde gemäß § 112 Abs. 4 WRG 1959 angeordnet, daß die wasserrechtliche Bewilligung bis 31. März 1986 zu erwirken sei; diese Frist wurde mehrfach, zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 1987 (23/87) bis zum 30. November 1987, verlängert.

Diese Bevorzugungserklärung begründete die belangte Behörde im wesentlichen mit der Notwendigkeit der Ausnutzung heimischer Energiequellen, mit der zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern bestehenden vertraglichen Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung der Wasserkraft von Grenzflüssen, mit der Notwendigkeit, der stetig fortschreitenden Eintiefung der Flußsohle des Inns durch Errichtung einer Stauhaltung Einhalt zu gebieten, sowie mit der durch das Vorhaben der ÖBK herbeigeführten Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen. Zu der schon im Bevorzugungsverfahren aufgeworfenen Frage der Auswirkungen des Kraftwerksbaues auf die Grundwasserverhältnisse führte die belangte Behörde begründend aus, daß die eingeholten Gutachten zu dem Ergebnis gekommen seien, daß die Grundwasserverhältnisse wohl durch den Kraftwerksbau nachteilig beeinflußt würden, daß diese negativen Auswirkungen aber technisch beherrschbar seien. Es werde Aufgabe der Wasserrechtsbehörde sein, im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren darauf zu achten, daß alle Maßnahmen getroffen würden, durch die eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse weitgehend hintangehalten würden. Zu diesem Zweck sei auch bereits ein Beweissicherungsverfahren beim Landeshauptmann von Tirol im Gange. Soweit die von der ÖBK vorgelegten Projektsunterlagen ergänzungsbedürftig seien, werde sie zur Wahrung der öffentlichen Interessen insbesondere die in Spruchpunkt II aufgetragenen Auflagen zu beachten haben.

17. September 1985 (39/85): Vorlage zweier korrigierter bzw. ergänzter Mappen "Einreichprojekt Sept. 1985" mit neuerlichem Antrag der ÖBK auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung

18. März 1986 (12/86 bis 16/86): Kundmachung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung für die Zeit vom 22. April 1986 bis zum 7. Mai 1986, welche unbestritten samt Projektsbeschreibung auch den nunmehrigen Beschwerdeführern zugestellt wurde

22. April 1986 (50/86): Niederschrift über den ersten Teil der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung (Behördenverhandlung)

23./24. April 1986 (51/86): Niederschrift über den zweiten Teil der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung, an welcher die oben mit 1.) bis 13.) bezeichneten (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer teilnahmen. Diese Verhandlung nahm, soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, folgenden Verlauf:

Zu Beginn erläuterte der Verhandlungsleiter Begründung und Folgen der Bevorzugungserklärung, den Verfahrensverlauf und das Projekt und beantwortete einzelne allgemeine Anfragen. Sodann wurden zahlreiche Stellungnahmen beteiligter Behörden und Parteien zu Protokoll genommen, darunter auch jene der an dieser Verhandlung beteiligten Beschwerdeführer. Diese begründeten jeweils ihre Parteistellung und beantragten wegen der Kürze der zur Verfügung gestandenen Vorbereitungszeit die Vertagung der Verhandlung. Zum Projekt brachten die Beschwerdeführer übereinstimmend vor, es sei zu Unrecht als bevorzugter Wasserbau erklärt worden; öffentliche Interessen, vor allem der Trinkwasserversorgung, sprächen gegen seine Verwirklichung; insbesondere aber sei das Projekt in der Frage der zu befürchtenden Einwirkungen auf das Grundwasser mangelhaft. Die Beschwerdeführer beantragten daher übereinstimmend die Erstellung einer volkswirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Rechnung, eine Absenkung des projektierten Stauzieles, die Aushändigung von Grundwassermeßdaten und Beweissicherungsergebnissen sowie die Einholung eines Gutachtens über die künftige Klimaentwicklung, insbesondere Nebelbildung, im Raume Ebbs. Abschließend stellten die Beschwerdeführer, jeweils ausgehend von ihrer individuellen Situation, vor allem von der Lage ihrer durch das Vorhaben der ÖBK betroffenen Grundstücke, Anträge auf Schutz vor Immissionen (Lärm, Staub etc), auf Hintanhaltung einer Verschlechterung der ohnehin prekären Grundwassersituation, auf Schadenersatz wegen befürchteter materieller Einbußen (aus Grundentwertungen, Vernässungen, Rückgängen im Fremdenverkehr, Beeinträchtigung der Landwirtschaft etc) und auf Herbeiführung einer Umkehr der Beweislast zu Lasten der ÖBK für den Fall künftiger Schädigungen.

Im weiteren Verlauf der Verhandlung wurden gutachtliche Stellungnahmen der Sachverständigen für Fischerei und Maschinenbau sowie eine (vorbehaltlich einer abschließenden Begutachtung abgegebene) ergänzende Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt.

Seitens der ÖBK wurde zu den in der Verhandlung erhobenen Einwendungen, u.a. auch der genannten Beschwerdeführer, Stellung genommen. Die ÖBK wies insbesondere auf das Fehlen einer Legitimation der Beschwerdeführer zur Geltendmachung öffentlicher Interessen hin, sagte aber zu, daß es Projektsabsicht sei, allfällige durch ihr Vorhaben herbeigeführte Schädigungen möglichst gering zu halten.

24./25. April 1986 (52/86): Niederschrift über den dritten Teil der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung, an welcher die oben mit 14.) bis 39.) bezeichneten (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer teilnahmen und die im wesentlichen folgenden Verlauf nahm:

Zu Beginn kam es wieder zu den erforderlichen Erläuterungen und Anfragebeantwortungen durch den Verhandlungsleiter und im Anschluß daran zu zahlreichen Stellungnahmen beteiligter Stellen und Parteien. Die an dieser Verhandlung beteiligten Beschwerdeführer brachten ähnlich vor wie jene in der vorangegangenen Verhandlung; dazu kam noch von mehreren aus dem Grundwasserbrunnen X Trinkwasser beziehenden Beschwerdeführern die Forderung nach einem Nachweis, daß es zu keiner Verschlechterung der Trinkwasserqualität kommen würde, bzw. nach einer entsprechenden Garantieerklärung der ÖBK.

Nach einer gutachtlichen Stellungnahme des Sachverständigen für Geologie, aus der sich keine gravierenden Bedenken gegen das Vorhaben der ÖBK ergaben, ergänzte der wasserbautechnische Amtssachverständige erneut sein Gutachten, wobei er u. a. ausführte, die Grundstücke einzelner Beschwerdeführer lägen im Bereich der Hangdrainage Oberndorf bzw. zwischen dieser und dem Begleitgraben des Rückstaudammes. Bei ordnungsgemäßer Ausführung dieser Drainagemaßnahmen sei mit einer einwandfreien Beherrschung der Grundwasserverhältnisse zu rechnen. Im übrigen werde zu den Drainagemaßnahmen im Raum von Ebbs noch zusammenfassend Stellung genommen werden.

Auch in dieser Verhandlung wurde abschließend seitens der ÖBK zu den erhobenen Einwendungen u.a. der oben angeführten Beschwerdeführer Stellung genommen, und zwar im wesentlichen wie in der vorangegangenen Verhandlung. Ausdrücklich zugesagt wurde die geforderte Ergänzung der Beweissicherungen und ein Bemühen um einvernehmliche Entschädigungs- und Schadenersatzregelungen.

28./29. April 1986 (63/86): Niederschrift über den vierten Teil der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung, an welcher die oben mit 40.) bis 60.) bezeichneten (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer teilnahmen und die im wesentlichen folgenden Verlauf nahm:

Auch dieser Abschnitt der Bewilligungsverhandlung begann mit den erforderlichen Erläuterungen und Anfragebeantwortungen durch den Verhandlungsleiter, welchen wiederum zahlreiche Stellungnahmen von Parteien folgten. Auch die in diesem Verhandlungsabschnitt beteiligten Beschwerdeführer brachten vor wie jene an den vorangegangenen Tagen, und zwar auch diesmal teilweise unter Einbeziehung von den Grundwasserbrunnen X betreffenden Einwendungen.

Sodann legte der wasserbautechnische Amtssachverständige bezüglich der Grundwasserverhältnisse im Ebbser Raum unter Bezugnahme auf die vorangegangenen Gutachten und seine eigenen bis dahin abgegebenen Stellungnahmen u.a. folgendes dar:

"....

Die Innstufe Oberaudorf-Ebbs soll bei km 211,345 mit einem Stauziel von 477,40 m üA errichtet werden. Von dem Kraftwerk an soll am österr. Ufer ein Rückstaudamm bis etwa Inn-km 215,4 geführt werden, der mittels einer Schmalwanddichtung, die etwa bei Inn-km 215,3 endet, die Gebiete von Oberaudorf-Ebbs gegen den aufgestauten Inn abschließt. Der Aufstau vor dem Damm beträgt bei Mittelwasser etwa zwischen 11 m und 6 m und es würden daher ohne die Abdichtung die Grundwasserverhältnisse hinter der genannten Dammstrecke in unzulässiger Weise verändert.

Die bisherigen Grundwasserverhältnisse zeigten bei Niederwasser und Mittelwasser des Inn ein Abströmen des Grundwassers zum Inn. Dieses Abströmen wird durch die Schmalwanddichtung verhindert und es muß für den Inn, der bisherigen Vorflut des Grundwassers, ein Ersatz geschaffen werden. Über die hydrogeologischen Verhältnisse, deren Kenntnis für die weitere Beurteilung erforderlich ist, hat Hr. Dr. S die bereits erwähnten Untersuchungen angestellt und in seinem Bericht vom 01.02.1983 die diesbezüglichen Ergebnisse dargestellt.

Der nördliche Teil des Untersuchungsraumes von Dr. S deckt sich mit dem von der ÖBK in einem mathematischen Modell untersuchten Bereich. Dieser Bereich, der im Maximum etwa 2 km breit ist und bis zu den Hängen der umgebenden Gebirge reicht, ist mit Lockersedimenten verschiedener Herkunft (Hangschutt, Alluvionen des Inn) gefüllt.

... Schließlich, als für die Grundwasserverhältnisse

wichtigstes Ergebnis, bestätigt auch S für den betrachteten Bereich, daß hier vorwiegend eine Anreicherung des Grundwassers aus dem Hanggebiet stattfindet. Er konnte dieses Ergebnis auch durch hydrochemische Kartierung bestätigen.

Als Maßnahmen zur Erhaltung entsprechender Grundwasserverhältnisse empfiehlt Dr. S abschließend, nicht nur für die Abfuhr des Qualmwassers vorzusorgen, sondern er empfiehlt auch eine Wasserhaltung in den Bereichen des Hangfußes. An diese Empfehlung hat sich die ÖBK im wesentlichen gehalten. Es wurde längs des Rückstaudammes ein Sickergraben vorgesehen, in dem sich nicht nur das Qualmwasser, sondern auch vom Hang zudrängendes Hangwasser sammeln wird. Der Graben mündet in das Unterwasser des Kraftwerkes. Der erwartete Wasserspiegel in diesem Graben wird bis zu 1 m über dem derzeitigen Inn-Mittelwasser liegen. Damit wären im Hinterland Grundwasseranhebungen zu erwarten. Schon aus diesem Grunde mußte man der Empfehlung Dr. S folgen und Hangdrainagen vorsehen.

Das Projekt der ÖBK sieht zwei Hangwasser-Drainagen, die Hangwasser-Drainage Ebbs und die Hangwasser-Drainage Oberndorf vor. Weiters soll der sogen. Heubach, in den die beiden Hangwasser-Drainagen einmünden, auf seine ganze Länge eingetieft werden. Insbesondere bis zum Bach-km 0,800, das ist etwa der Bereich, in dem der Heubach den Ortskern von Ebbs erreicht, wird diese Eintiefung ein merkliches Ausmaß haben und wird bis zur Einmündung der Hangwasser-Drainage Ebbs über 2 m, stellenweise nahezu 3 m, ausmachen.

Ein wesentliches Hilfsmittel für die Beurteilung der

Grundwasserverhältnisse stellen Flurabstandskarten dar ... Für das

gegenständliche Gebiet liegen zwei solcher Karten vor, nämlich eine Karte der ÖBK (Anlage 6.6-3) und eine Flurabstandskarte von Dr. S (Beilage 30 zu seinem Bericht).

Hinsichtlich einer Veränderung der Höhe des Grundwasserspiegels sind vor allem die Gebiete zu beachten, in denen bereits bisher die Flurabstände relativ gering waren.

...

Das etwa in Form eines großen Y geplante Drainagesystem, das die Hangwässer-Drainagen Ebbs und Oberndorf sowie den eingetieften Heubach umfaßt, erfaßt flächenmäßig die Bereiche mit geringen Flurabständen. Zum Nachweis seiner Wirksamkeit hat die ÖBK die Grundwasserstände in einem mathematischen Modell nachgeprüft.

...

Eine zwar selbstverständliche aber auch sehr wesentliche Voraussetzung ist zunächst ein entsprechender Anschluß der Graben- bzw. Aushubsohle an den "potenten Grundwasserleiter" (Bezeichnung lt. Dr. S). Um diesen Anschluß sicherzustellen, sind während der Grabarbeiten die im Sohlenbereich angetroffenen Bodenschichten aufzunehmen. Können entsprechende Bodenschichten nicht nachgewiesen werden, ist die Lage der Drainage, vor allem die Höhenlage, zu ändern. Die Aufnahmen der Bodenschichten im Sohlenbereich sind zusammenzustellen und der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.

Eine weitere wichtige Voraussetzung ist, daß in der Vertikalen keine größeren Fließwiderstände (insbesondere stauende Schichten) auftreten. Da Dr. S auf einen möglicherweise heterogenen Aufbau der Talfüllung hinweist, ist die Wirkungsweise der Drainage durch die Beweissicherung nachzuweisen.

....

Es wäre der Wasserrechtsbehörde ein Vorschlag über die Ergänzung des Beweissicherungsnetzes vorzulegen. Zeitlich wäre zu beachten, daß die Beweissicherung mit dem Fortschritt der Dichtungsmaßnahmen am Inn abzustimmen wäre.

...

Zusammenfassend kann bezüglich der Drainagen gesagt werden, daß eine Unterdimensionierung des Drainagesystems im Hinblick auf die Abfuhr des zu erwartenden Grundwasserandranges nicht zu befürchten ist, daß aber die entsprechende Erfassung des Grundwassers durch das Drainagesystem mittels Beweissicherung nachzuweisen ist. Sollte es diesbezüglich zu Schwierigkeiten kommen, könnte die bessere Erfassung des Grundwassers z.B. mit Entspannungsbrunnen erfolgen, eine Maßnahme, die den Platzbedarf der Drainagen voraussichtlich nicht oder nur unwesentlich erhöhen würde.

...

Zusammenfassend ergibt sich, daß die Vorschläge der ÖBK zur Beherrschung der Grundwasserverhältnisse im Bereich Oberndorf-Ebbs zwar zielführend erstellt wurden und daß sie auch in Übereinstimmung mit dem Gutachten Dr. S stehen, es muß aber auf die Notwendigkeit einer Beweissicherung zur abschließenden Beurteilung dieser Maßnahmen hingewiesen werden.

...

Eine solche Beurteilung erfordert aber auch bei Kenntnis der bei den Grabarbeiten angetroffenen Bodenschichten für eine

einwandfreie Beurteilung ... die Zuziehung eines in

hydrogeologischen Fragen bewanderten Fachmannes. Es wird daher vorgeschlagen, bei den Arbeiten an den Drainagen zusätzlich zur wasserrechtlichen Bauaufsicht und zur Unterstützung derselben noch ein weiteres Aufsichtsorgan zu bestellen, das den obigen Qualifikationen entspricht.

Bei Einhaltung der im vorstehenden Gutachten dargelegten Vorschläge wurden nach Meinung des Unterfertigten die notwendigen Vorkehrungen getroffen, um eine einwandfreie Beherrschung der Grundwasserverhältnisse im Ebbser Raum sicherzustellen."

Diesem Gutachten folgte die (im Ergebnis gegenüber dem Vorhaben der ÖBK wegen dessen negativer Auswirkungen auf das Kleinklima sehr kritische) Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen. Abschließend nahm wiederum die ÖBK zu den in diesem Verhandlungsabschnitt erhobenen Einwendungen in ähnlicher Weise wie zuvor Stellung.

5./6. Mai 1986 (64/86): Niederschrift über den fünften Teil der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung.

In diesem Verhandlungsabschnitt wurden nach einleitenden Erörterungen zahlreiche weitere Parteienerklärungen eingeholt, darunter etwa jene der Gemeinden Kufstein und Ebbs. Der nunmehrige Beschwerdevertreter stellte in dieser Verhandlung namens zahlreicher von ihm vertretener Parteien (darunter sämtlicher 60 Beschwerdeführer) den Antrag, diesen Parteien vor Erlassung des Bewilligungsbescheides Einsicht in alle von Amtssachverständigen erstatteten Gutachten zu gewähren. Ferner wurde in dieser Verhandlung eine gutächtliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. P zu den vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen betreffend die Abwasserbeseitigungsanlagen in dem vom Vorhaben der ÖBK betroffenen Gebiet eingeholt, seitens des Amtes der Tiroler Landesregierung eine umfassende Stellungnahme abgegeben und ein Gutachten des hydrographischen Amtssachverständigen eingeholt.

Im Anschluß daran legte der wasserbautechnische Amtssachverständige eine zusammenfassende Beurteilung des Vorhabens der ÖBK dar, und zwar ausgehend davon, daß das vorgelegte Einreichprojekt den angestrebten Zweck, alle Baumaßnahmen in grundsätzlicher und zusammenhängender Form darzustellen und die vom Vorhaben der ÖBK verursachten Gesamtauswirkungen zu erfassen, voll erfülle; vor Inangriffnahme der Baumaßnahmen würden aber noch weitgehend Detailprojekte und deren Bewilligung in Detailverfahren notwendig sein. Ohne auf die Grundwasserverhältnisse im Raum Ebbs im besonderen noch einmal näher einzugehen, setzte sich der wasserbautechnische Amtssachverständige in dieser umfassenden Begutachtung noch im einzelnen mit zahlreichen anderen Aspekten des Projektes der ÖBK (Innumleitung zur Errichtung des Stauwehrs, Hochwasserabfuhr, Unterwassereintiefung, Einzelheiten im Stauraum, Seitenbäche, Gewässergüte etc) sowie mit von Parteien erhobenen Einwendungen auseinander. In einem eigenen Abschnitt seines Gutachtens befaßte er sich ferner mit den Grundwasserverhältnissen im Raum der Stadt Kufstein sowie mit den Verhältnissen im Bereich des Brunnens X, wobei auch insofern ergänzende Beweissicherungen für erforderlich erachtet wurden.

Nach Erstattung eines Gutachtens des Sachverständigen für Statik und Konstruktion, Dr. P, nahm auch in diesem Verhandlungsabschnitt abschließend die ÖBK zu den erzielten Ergebnissen und zu den erhobenen Einwendungen Stellung. Die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurden seitens der ÖBK ohne wesentliche Vorbehalte zur Kenntnis genommen.

In der Folge wurde von der belangten Behörde zwar ein Bescheidentwurf erstellt, jedoch mit dessen Erlassung vorerst zugewartet. Insbesondere wurde auf eine entsprechende Abstimmung des in Bayern zu erlassenden Bewilligungsbescheides mit jenem in Österreich Bedacht genommen.

15. Oktober 1986 (98/86): Eingabe des Beschwerdevertreters namens zahlreicher Parteien, darunter sämtlicher nunmehriger Beschwerdeführer, mit dem Antrag, eine entsprechend lang bemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den bisherigen Verfahrensergebnissen festzusetzen. Dieser Antrag wurde mit einem Schreiben der belangten Behörde beantwortet, in welchem auf die erzielten Verhandlungsergebnisse und die Präklusionsfolgen hinsichtlich nicht rechtzeitig erstatteten Vorbringens hingewiesen wurde.

17. Oktober 1986 (99/86): Einlangen des Rodungsdetailprojektes der ÖBK bei der belangten Behörde, welche darüber für den 2. Dezember 1986 eine mündliche Bewilligungsverhandlung anberaumte

6. November 1986 (102/86): Ergänzende Behördenbesprechung zwecks Diskussion von im öffentlichen Interesse gelegenen Fragen hinsichtlich des Brunnens X 24. November 1986 (110/86): Vorlage eines Elaborates "Grundwassereinsprüche in der Wasserrechtsverhandlung April/Mai 1986" durch die ÖBK. Diese Eingabe enthielt ein nach Verhandlungstagen geordnetes "Beteiligtenverzeichnis für Grundwassereinsprüche österr. Seite"; außerdem legte die ÖBK damit Unterlagen über den Flurabstand vor KW-Errichtung bei Innmittelwasser wie bereits im Einreichprojekt (dort Anlagen 6.6-3 und 6.6-7, siehe 39/85) vor. Dazu kamen die betreffenden Katasterpläne, teilweise im Detail ergänzt durch die schon in der Anlage 6.6-7 ermittelten Grundwasserlinien. Eine ergänzende Begutachtung dieser Eingabe durch Amtssachverständige hat nach dem Inhalt der vorgelegten Akten nicht stattgefunden.

14./15. Jänner 1987 (04 bis 06/87): Ergänzende wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung mit den Gemeinden Erl, Schwoich, Langkampfen und Kirchbichl betreffend die dort von der ÖBK geplanten Maßnahmen

Von einer näheren Darstellung der weiteren, der Bescheiderlassung vorangegangenen (internen) Vorgänge kann hier Abstand genommen werden, da sie für die Beschwerdeführer und damit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ohne ausschlaggebende Bedeutung sind.

29. Juni 1987 (32/87): Einlangen eines Vorentwurfes des bayrischen Wasserrechtsbescheides zur gegenseitigen Abstimmung

1. Juli 1987 (114/86): Datum des nunmehr angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der belangten Behörde, dessen Inhalt in der Folge noch näher darzustellen sein wird

20. Juli 1987 (39/87): Interne Information zu einer beabsichtigten Presseaussendung mit ausdrücklichem Hinweis darauf, daß die erteilte Bewilligung weder die Rodungs- noch die naturschutzrechtliche Bewilligung umfaßt.

14. August 1987 (115/86): Auf die §§ 9, 11 - 15, 60 ff, 100 Abs. 2, 111, 114 und 115 WRG 1959 sowie §§ 17 ff Forstgesetz 1975 gestützter Rodungsbewilligungsbescheid der belangten Behörde, in dem es u.a. begründend heißt, zum Zeitpunkt der (wasserrechtlichen) Bewilligungsverhandlung seien die Rodungsunterlagen noch nicht in verhandlungsreifer Form vorgelegen, sodaß diesbezüglich ein gesondertes Verfahren vorgesehen worden sei

7. Dezember 1987: Datum der naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung der Tiroler Landesregierung zur Errichtung und zum Betrieb des Innkraftwerkes Oberaudorf-Ebbs

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 1987, Zl. 14.294/114-14/86, hat die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die einschlägigen wasserrechtlichen, arbeitnehmerschutzrechtlichen, zoll-, eisenbahn- und bundesstraßenrechtlichen Bestimmungen der ÖBK "aufgrund des den wasserrechtlichen Verhandlungen und Besprechungen vom 22.-25., 28.- 30.4., 5.-7.5. und 6.11.1986 sowie 14. und 15.1.1987 vorgelegenen Projektsentwurfes nach Maßgabe des im Abschnitt A beschriebenen Projektes und unter den im Abschnitt B enthaltenen Bedingungen und Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnützung der Wasserkraft des Inn zwischen den Fluß-km 221,2 (Mündung der Weißache) und 208,53 sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiefür vorgesehenen Anlagen und Maßnahmen" erteilt. Diese Bewilligung beziehe sich nur auf österreichisches Staatsgebiet. Die Ausbauwassermenge werde mit 580 m3/s begrenzt, als Stauziel die Kote 477,41 m üA festgelegt. Die maximale Leistung betrage 65,8 MW, das erzielbare Jahresarbeitsvermögen 268 GWh. Weiterer Inhalt dieses Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ist ein Abschnitt A "Projektsbeschreibung", in welchem die geplanten Anlagen und Maßnahmen verbal beschrieben werden.

Im Spruchpunkt II wurden zahlreiche im Verfahren erhobene Forderungen (ohne Zurechnung zu namentlich genannten Parteien) zurückgewiesen, darunter auch

4. Forderungen, die über die subjektiven Rechte von Parteien hinausgehen (da unzulässig, z.B. Forderungen von bloßen Trinkwasserbeziehern aus zentralen Wasserversorgungsanlagen);

6. Forderungen, die sich auf öffentliche Interessen beziehen (da unzulässig, z.B. Natur- und Umweltschutz etc);

8. Entschädigungsforderungen (da zumindest derzeit nicht Angelegenheit der Obersten Wasserrechtsbehörde);

11. Umkehr der Beweislast (da nicht Angelegenheit der Verwaltungsbehörde);

14. Haftungs- und Schadenersatzforderungen einschließlich Erlag einer Kaution (da nicht Angelegenheit der Verwaltungsbehörde); ...

Spruchpunkt III enthält in ähnlicher Form die Abweisung gestellter Forderungen, u.a. auf Versagen der wasserrechtlichen Bewilligung (4.) und auf Absenkung der Stauhöhe (10.).

In Spruchpunkt VII wird ausgesprochen, daß Vorbringen, die im angefochtenen Bescheid weder berücksichtigt noch ausdrücklich zurück- oder abgewiesen worden seien, anläßlich des Verfahrens über die Detailprojekte behandelt werden würden, soweit sie nicht ins Entschädigungsverfahren gehörten.

Die Spruchpunkte IV bis VI und VIII betreffen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht bedeutsame Feststellungen nach den §§ 21, 55 und 112 WRG 1959 sowie Gebührenfestsetzungen nach §§ 76 ff AVG 1950.

In einem Abschnitt B des Spruches des angefochtenen Bescheides sind sodann insgesamt 263 Bedingungen und Auflagen enthalten und zwar I) 1 bis 40 "Allgemeine Bedingungen", II) 41 bis 44 "Natur- und Landschaftsschutz", III) 45 bis 53 "Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Gewässergüte", IV) 54 bis 61 "Berührte sonstige Wasseranlagen, Gewerbebetriebe, Leitungen",

V) 62 bis 69 "Land- und Forstwirtschaft", VI) 70 bis 76

"Raumplanung, Ortsbild etc.", VII) 77 bis 84 "Fischerei", VIII) 85 bis 92 "Hydrographie", IX) 93 bis 109 "Beweissicherung", X) 110 bis 130 "Geologie und Grundbau", XI) 131 bis 155 "Statik und Stahlbau", XII) 156 bis 161 "Maschinenbau", XIII) 162 bis 180 "Verkehrswege", XIV) 181 bis 227 "Dienstnehmerschutz", XV) 228 bis 234 "Grundsätzliche Betriebsbedingungen, insbesondere auch bei Hochwasser und Eis" und XVI) 235 bis 263 "Überwachung und Instandhaltung, Geschiebe, Seitengerinne".

Für das vorliegende Erkenntnis seien davon folgende Auflagen

hervorgehoben:

...

1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hat sich

die Bauausführung an das eingereichte Projekt zu halten. ... Alle

Anlagen sind fachgemäß, dem neuesten Stand der Technik entsprechend und unter Beachtung aller einschlägigen Normen auszuführen.

...

7) Durch eine Nachrechnung ist zu prüfen, wie sich die Wasserspiegellagen und somit der durch das Kraftwerk beeinflußte Bereich bei der Annahme der jeweils höheren Ausgangswasserspiegellage aus dem mathematischen Modell mit Wegfall der Kompensationsbaggerung und entsprechender beidseitiger Ufergestaltung ergeben.

8) Vor Baubeginn aller das Gemeindeinteresse wesentlich berührenden Baumaßnahmen ist mit der betreffenden Gemeinde Fühlung aufzunehmen. Weiters ist bei allen Baumaßnahmen rechtzeitig mit dem jeweils betroffenen Grundeigentümer bzw. Wasserberechtigten Fühlung aufzunehmen.

9) Lärm- und Staubbelästigungen sind durch geeignete Maßnahmen auf ein erträgliches Mindestmaß herabzusetzen . ...

...

11) Für alle wesentlichen Anlagenteile, die im Einreichprojekt nur generell behandelt wurden bzw. aufgrund der gegebenen Einwendungen abgeändert werden müssen, sind der Wasserrechtsbehörde rechtzeitig vor Baubeginn Detailprojekte vorzulegen. ...

...

47) Bei der Errichtung der Drainagen ist darauf zu achten, daß keine Verunreinigungen des Grundwassers erfolgen (...).

48) Für die Betriebssicherheit der Drainageleitungen sind entsprechende Kontrollmöglichkeiten vorzusehen. Beim Betrieb der Staustufe allenfalls auftretende Unzulänglichkeiten bei der landseitigen Dammfußentwässerung oder der Binnenentwässerung sind im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Gemeinde zu sanieren.

...

56) Zu Recht bestehende Entwässerungssysteme sind mit den neuen Anlagen zu koordinieren bzw zu aktivieren. Neue Entwässerungsanlagen sind so durchzuführen, daß ein Eindringen von Wasser in Häuser und Keller mit Sicherheit ausgeschlossen wird. Bei der Anlegung des neuen Binnenentwässerungssystems ist u. a. auch darauf zu achten, daß keine Grundstücke zerschnitten werden und keine Wirtschaftserschwernisse eintreten.

...

67) Sollte es im Zusammenhang mit Bau und Betrieb des Kraftwerkes gebietsweise zu einer schädlichen Grundwasseranhebung oder -senkung oder Veränderung des Bodenwasserhaushaltes kommen, so sind für deren Beseitigung in erster Linie Abhilfemaßnahmen zu treffen. Erst in zweiter Linie sind Umwandlungen der Kulturflächen von Äckern und Wiesen in Betracht zu ziehen bzw. ist angemessen zu entschädigen. ...

...

93) Die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4.1.1983, Zl. IIIa1-7503/60, festgelegten Beweissicherungen sind fortzusetzen. ...

...

96) Es ist ein Vorschlag über die Ergänzung des Grundwasserbeweissicherungsnetzes vorzulegen. Die Beweissicherung ist zeitlich mit dem Fortschritt der Dichtungsmaßnahmen am Inn abzustimmen. Ein näheres Programm über die durchzuführenden Messungen ist dieser Ergänzung anzuschließen, wobei insbesondere auch Durchflußmessungen in der Drainage durchgeführt werden sollen. ...

...

101) Die Wirkungsweise der Drainage ist durch eine Beweissicherung nachzuweisen. Diesbezüglich ist zunächst das bestehende Netz der Grundwasserbeobachtungsstellen zu überprüfen. Insbesondere ist einerseits der Zustand der Sonden zu erfassen, andererseits ist das Netz um die Drainageleitung herum so zu ergänzen, daß durch die Beweissicherung die Wirkung der Drainagemaßnahmen sicher erfaßt wird (...).

...

103) Die Grundwasserbeweissicherungsmaßnahmen sind so lange durchzuführen, bis sich nach dem Einstau ein neuer Beharrungszustand ergibt.

...

107) Auch die Beweissicherung hinsichtlich Keller und Gebäudefundamente ist unter Bedachtnahme auf bzw. Berücksichtigung der Forderungen in der Bewilligungsverhandlung fortzusetzen.

...

109) Sollten die Ergebnisse der Beweissicherung nachteilige Auswirkungen durch die Errichtung oder den Betrieb des Kraftwerkes zeigen, sind diese zu beheben. Dabei ist zu trachten, die Sanierung vorrangig durch technische Maßnahmen herbeizuführen.

..."

In Abschnitt C des Spruches des angefochtenen Bescheides schließlich wird hinsichtlich des Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens auf die Rechtslage gemäß §§ 60 Abs. 2, 114 und 115 WRG 1959 verwiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides setzte sich die belangte Behörde eingangs mit dem der Bevorzugungserklärung vorangegangenen Verfahren und mit den Gründen auseinander, aus welchen das Vorhaben der ÖBK gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 als bevorzugter Wasserbau erklärt worden ist (Bescheid der belangten Behörde vom 12. August 1985).

Im Rahmen dieses Begründungsabschnittes wies die belangte Behörde auch darauf hin, daß es Aufgabe der Wasserrechtsbehörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sei, darauf zu achten, daß alle Maßnahmen getroffen würden, die eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse weitestgehend hintanhielten. Zu diesem Zweck sei auch beim Landeshauptmann von Tirol ein umfassendes Beweissicherungsverfahren im Gange. Im Hinblick darauf seien befürchtete Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse nicht geeignet gewesen, zu einer Versagung der Bevorzugungserklärung zu führen. Die vorgebrachten volkswirtschaftlich relevanten Gegenargumente ließen weiters nicht darüber hinwegsehen, daß die gesamtösterreichische Energiebilanz passiv sei und daher ein erhebliches volkswirtschaftliches Interesse am Ausbau der inländischen Energieproduktion (insbesondere von Bandenergie aus Wasserkraft) bestehe. Die Auswirkungen des Projektes auf Gewässergüte, Grundwasserhaushalt und auf die Gesundheit der Anrainer seien von den Sachverständigen ausreichend genau und gewissenhaft beurteilt worden. Die Probleme seien erkannt worden und deren Bekämpfung mit dem vorgesehenen Instrumentarium ausreichend möglich. Jedenfalls sei von keiner Seite ein öffentliches Interesse dokumentiert worden, welches geeignet sein könnte, die wasserrechtliche Bewilligung zu versagen. Allenfalls noch zu erweiternde Beweissicherungen seien im Gange. Im übrigen gingen einschlägige Forderungen der Grundeigentümer weit über die ihnen zustehenden subjektiven Rechte hinaus. Im Bevorzugungserklärungsverfahren geäußerte Bedenken, insbesondere auch die Bildung einschlägiger Bürgerinitiativen, hätten jedoch in der Behörde die Erkenntnis erweckt, daß das gewöhnliche Wasserrechtsverfahren mit seiner Vielzahl von Parteien, deren uneingeschränkten Einspruchsmöglichkeiten und der Notwendigkeit, schon im gleichen Verfahrensschritt auch alle erforderlichen Entschädigungsfragen zu behandeln, nicht ausreichend sein werde, die angestrebte beschleunigte Verwirklichung des Vorhabens zu gewährleisten. Auch dies hätte für die Erteilung der Bevorzugung gesprochen.

Die am 12. August 1985 ausgesprochene Bevorzugungserklärung bedeute nun, daß die belangte Behörde für das Bewilligungsverfahren zuständig, und daß ein allfälliges Enteignungs- und Entschädigungsverfahren davon getrennt zu führen sei. Im Bewilligungsverfahren seien die für bevorzugte Wasserbauten geltenden besonderen Verfahrensbestimmungen anzuwenden. Weiters bedeute eine Bevorzugungserklärung, daß die wasserrechtliche Bewilligung alle sonst noch nach Bundesgesetzen erforderlichen Bewilligungen in sich schließe; auch die gesondert noch ergehende Rodungsbewilligung sei Teil der wasserrechtlichen Bewilligung.

In der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde auf die Verfahrensvorgänge zur vorläufigen Überprüfung (§ 104 WRG 1959) und auf die abgehaltene mündliche Bewilligungsverhandlung, insbesondere auf das vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen abgegebene Gutachten und die darin aufgezeigten Detailprobleme hin. Ausführlich gab die belangte Behörde auch die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu den Grundwasserverhältnissen in dem vom Kraftwerk beeinflußten Raum, speziell im Raum Oberndorf-Ebbs, wieder. Zusammenfassend ergebe sich aus diesem Gutachten, daß es durch den Aufstau des Inn in diesem Bereich zu erheblichen Veränderungen im Grundwasser kommen würde. Aus diesem Grund werde nicht nur der Damm abgedichtet, sondern auch zur Aufnahme des vom Hang zufließenden Grundwassers ein Begleitgraben längs des Inn hinter dem Damm vorgesehen. Würde man diesen Begleitgraben entsprechend tief legen, so wären mit dieser Maßnahme allein die Grundwasserverhältnisse zu beherrschen. Aus Platzgründen (Vermeidung eines zu breiten Begleitgrabens) habe man sich jedoch dafür entschieden, den Graben etwas seichter zu gestalten und dafür landeinwärts noch eine zweite Drainagemaßnahme, nämlich die beiden Hangdrainagen, vorzusehen. Entsprechend dieser Anordnung komme es zwischen Begleitgraben und Hangdrainagen zu Anhebungen des Grundwasserspiegels. Das Maß dieser Anhebungen sei im mathematischen Grundwassermodell bestimmt worden; ihre Zulässigkeit ergebe sich aus den ebenfalls im mathematischen Modell ermittelten Flurabstandsplänen. In dem Bereich zwischen Begleitgraben und Hangdrainagen seien die Flurabstände jedenfalls ausreichend groß, sodaß die maximalen Hebungen des Grundwasserspiegels, die bei Mittelwasser unter 1,0 m liegen würden, keine nachteiligen Folgen erwarten ließen. In der Bewilligungsverhandlung seien in keinem Vorbringen solche besonderen Verhältnisse genannt worden, die es im Einzelfall nahegelegt hätten, an der vorstehend wiedergegebenen allgemeinen Aussage zu zweifeln. Nach Kraftwerkserrichtung würden Vorflutgraben und Hangdrainagen einen "vergleichmäßigenden" Einfluß auf die Grundwasserverhältnisse haben und vor allem eine Anhebung der niederen und mittleren Spiegelhöhen herbeiführen. Die unbedingt notwendige Beweissicherung werde insbesondere das Funktionieren der Drainagemaßnahmen nachzuweisen haben. Dieses Funktionieren vorausgesetzt, müßten Unzukömmlichkeiten im Bereich zwischen Begleitgraben und Hangdrainagen jedenfalls durch die Ergebnisse der Beweissicherung erkennbar und auch in konkret genannten Grenzfällen (darunter jenen der 6.-, 7.- und 39.- Beschwerdeführer) technisch beherrschbar sein. Es seien daher alle notwendigen Vorkehrungen getroffen worden, um eine einwandfreie Beherrschung der Grundwasserverhältnisse im Ebbser Raum sicherzustellen. Ähnliches gelte nach den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen auch für den Raum der Stadt Kufstein und für den Brunnen X.

Nach einer Wiedergabe des Gutachtens des Amtssachverständigen für Hydrographie ging die belangte Behörde auf die (im Ergebnis gegenüber dem eingereichten Projekt kritischen) Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen mit dem Ergebnis ein, daß zwar bei bevorzugten Wasserbauten die wasserrechtliche Bewilligung auch jene nach dem Forstrecht in sich schließe, daß aber "im konkreten" erst nach Vorliegen eines entsprechenden Rodungsprojektes über die erforderlichen Bedingungen und Auflagen abgesprochen werden könne. Zum Rodungskomplex sei daher zusammenfassend darzustellen, daß die Angelegenheit mangels ausreichender Unterlagen zum Zeitpunkt der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung noch nicht im Detail beurteilt habe werden können, daß das Rodungsprojekt aber mittlerweile eingereicht worden sei und daß mit den Rodungsmaßnahmen grundsätzlich nicht vor Bewilligung dieses Rodungsprojektes begonnen werden dürfe. Mit einer gesonderten Entscheidung im Rodungsverfahren sei demnächst zu rechnen.

Im angefochtenen Bescheid folgt eine Auseinandersetzung mit den weiters eingeholten Gutachten der Sachverständigen für Geologie, für Bodenmechanik und Grundbau, für Statik und Stahlbau und für Maschinenbau, denen grundsätzliche Einwände gegen das Vorhaben der ÖBK nicht zu entnehmen sind.

Im abschließenden Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde auf einzelne Vorbringen von Bundes- und Landesdienststellen, Gemeinden, Interessenvertretungen, insbesondere aber auch von einzelnen Parteien, ein. Davon sind für das nunmehrige verwaltungsgerichtliche Verfahren ganz allgemein die wiederholten Hinweise auf die Notwendigkeit einer sinnvollen Beweissicherung und auf die Einreichung der erforderlichen Detailprojekte von Bedeutung. Die den Sachverständigen vorgelegenen Unterlagen hätten sich als für eine Beurteilung des Vorhabens dem Grunde nach völlig ausreichend erwiesen. Detailunterlagen hätten nur mehr der Vertiefung der bereits vorhandenen Kenntnisse zu dienen. Dies gelte insbesondere auch für die Grundwassersituation. Aus dem vorliegenden Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei keineswegs zu ersehen, daß das Ansuchen der ÖBK um Genehmigung des Kraftwerkes abzuweisen wäre; die vom Sachverständigen als erforderlich erachteten Untersuchungen und Beweissicherungsmaßnahmen reichten nach Ansicht der belangten Behörde völlig aus, die Verhältnisse abzuklären. Insbesondere werde zu den Befürchtungen zahlreicher Parteien betreffend ein Ansteigen des Grundwasserspiegels auf die einschlägigen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen hingewiesen.

Im Zuge ihrer Auseinandersetzung mit einzelnen Parteianträgen ging die belangte Behörde auch auf den u.a. von den Beschwerdeführern gestellten, nach Auffassung der belangten Behörde mit Rücksicht auf die ausreichend lange Vorbereitungszeit unbegründeten Vertagungsantrag und sodann auf die Einwendungen zahlreicher Parteien gegen die Bevorzugungserklärung ein, wobei zu letzteren im wesentlichen auf die bereits im Bevorzugungsbescheid angestellten Erwägungen hingewiesen wurde. Entgegen der Auffassung mancher Parteien sei auch unzweifelhaft die Identität zwischen dem als bevorzugt erklärten und dem bewilligten Wasserbau gegeben.

Die Tatsache, daß zahlreiche Grundeigentümer ihr Trinkwasser aus dem Tiefbrunnen X bezögen, sei nicht geeignet, diesen insoweit Parteistellung einzuräumen. Es handle sich nämlich dabei um eine öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Kufstein, weshalb nur diese, und zwar als Wasserberechtigte und als Gemeinde, hinsichtlich der Auswirkungen des Projektes auf diesen Brunnen Parteistellung habe.

Forderungen, das Stauziel abzusenken, seien abzuweisen gewesen, weil sie der gebotenen vollständigen und wirtschaftlichen Ausnutzung der Wasserkraft entgegenstünden. Weiters werde darauf hingewiesen, daß die ÖBK in der Verhandlung die geforderte ausdrückliche Garantie dafür abgegeben habe, daß die Entwässerungsanlagen zum Schutz vor Hang- und Grundwasser in einem Ausmaß durchgeführt würden, welches das Eindringen von Wasser in Häuser und Keller mit Sicherheit ausschließe. Die besondere Bedeutung aller Maßnahmen, die auf das Grundwasser qualitativen oder quantitativen Einfluß hätten, sei der Behörde bekannt; die zuständigen Sachverständigen hätten sich mit dieser Frage auch auseinandergesetzt. Grundsätzlich könne neuerlich festgestellt werden, daß diesbezüglich kein Grund erkannt worden sei, allenfalls die Bewilligung zu versagen. Es werde aber seitens des Kraftwerksunternehmens sehr genau und gewissenhaft auf diese Angelegenheit Bedacht zu nehmen sein.

Die Wasserrechtsbehörde werde jedenfalls bei der Beurteilung entsprechender Detailprojekte, aber auch durch die Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht konkret für Grundwasserfragen, diesen Problemkreisen weiterhin große Bedeutung beimessen.

Ausgehend von den einschlägigen Bestimmungen über bevorzugte Wasserbauten sei die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse der abgeführten wasserrechtlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, daß hier keine Forderungen gestellt worden seien, die einer Bewilligung des Vorhabens der ÖBK entgegenstünden. Da die Auswirkungen des geplanten Kraftwerkes nicht bis ins einzelne vorauszusehen seien, sei aber eine rechtzeitige und sorgfältige Beweissicherung notwendig. Die in diesem Bescheid vorgeschriebenen und vom Amt der Tiroler Landesregierung größtenteils bereits durchgeführten Untersuchungen würden eine umfassende und verläßliche Beurteilung der Auswirkungen des Kraftwerksbaues ermöglichen und eine geeignete Grundlage für allfällige Abhilfe- und Entschädigungsmaßnahmen bilden. Außerdem werde darauf hingewiesen, daß es zulässig sei, einem Großbauvorhaben, das in seinen Detailauswirkungen noch nicht abgeklärt werden könne, vorerst eine generelle Bewilligung zu erteilen und die einzelnen Abschnitte den Detailprojekten vorzubehalten. Die wasserrechtliche Bewilligung sei daher - unter Bedachtnahme auf die mit dem bayrischen Partner getroffenen Abmachungen - zu erteilen gewesen.

Die belangte Behörde hat alle 60 nunmehrigen Beschwerdeführer als Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens behandelt und ihnen zwar nicht den Bescheid vom 12. August 1985 (Bevorzugungsbescheid), wohl aber den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 1. Juli 1987 zugestellt.

Bekämpft wird in der von allen 60 Beschwerdeführern gemeinsam erhobenen Beschwerde "der Bescheid vom 1.7.1987 seinem gesamten Inhalte nach, damit aber auch der Bescheid vom 12.8.1985, da dieser gesondert von den Beschwerdeführern nicht angefochten werden konnte". Die Beschwerdeführer machen "Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" geltend.

Nach (unbestritten gebliebenen) Ausführungen über die Rechtzeitigkeit und die Zulässigkeit ihrer Beschwerde führen die Beschwerdeführer aus, sie seien Liegenschaftseigentümer im Projektsbereich Oberndorf-Ebbs. Ihre Liegenschaften würden von den Baumaßnahmen der ÖBK unmittelbar betroffen. Das gelte insbesondere für das Grundwasser, denn durch den geplanten Aufstau werde es zu einer weiteren Anhebung der Grundwasserstände kommen, obwohl schon jetzt die Flurabstände bis zu weniger als 2 m betrügen. Dem sei nicht bloß mit Entschädigungen zu begegnen, die Beschwerdeführer hätten vielmehr "auch in der Sache selbst gehört" werden müssen.

Im einzelnen behaupten die Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, daß das Vorhaben der ÖBK als bevorzugter Wasserbau zu erklären sei; für die Bevorzugung sprechende Gründe habe die Behörde überbewertet, dagegen sprechende (wie Beeinträchtigungen des Fremdenverkehrs, nachteilige Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse, Existenzbedrohung der Landwirte etc) hingegen zu gering oder gar nicht beachtet. Schon infolge der unberechtigten Anwendung der für bevorzugte Wasserbauten geltenden Verfahrensvorschriften sei auch der Bewilligungsbescheid rechtswidrig. Auch abgesehen davon habe die belangte Behörde aber den Sachverhalt unvollständig ermittelt und wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt. Wesentliche Projektpunkte seien noch nicht behandelt worden; das Verfahren sei zu Unrecht in eine "generelle Bewilligung und Detailverhandlungen" geteilt worden; es fehlten gesicherte Beweise dafür, ob und wie die Bedingungen und Auflagen technisch verwirklicht werden könnten und ob sie auch tatsächlich erfüllt würden. Die erteilten Auflagen seien teils undurchführbar, teils beträfen sie nicht die ÖBK, sondern dritte Personen oder Behörden, teils wieder seien sie so allgemein gehalten, daß sie nicht vollzogen werden könnten. Dies wird von den Beschwerdeführern durch detaillierte Aufzählung der ihrer Auffassung nach von diesen Vorwürfen betroffenen Auflagen zu untermauern versucht.

Als Verfahrensmangel rügen die Beschwerdeführer im einzelnen, daß ihnen die belangte Behörde keine Parteistellung hinsichtlich des Brunnens X zuerkannt habe, obwohl viele von ihnen von dort ihr Trinkwasser bezögen, sodaß es sich um eine für sie wesentliche Frage handle. Auch sei die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen, daß den Beschwerdeführern kein Recht auf Absenkung des Stauzieles zustehe, da doch mit Grundwasseranhebungen zu rechnen sei. Wesentliche Untersuchungen und Beweissicherungen seien in das Verfahren nach der Erteilung der generellen Bewilligung verlegt worden; zum Teil sei die Beweissicherung überhaupt von der Behörde auf die ÖBK übertragen worden.

Zusammenfassend ergebe sich aus dem angefochtenen Bescheid, daß die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Auf Grund der vorliegenden Beweise hätte die generelle Bewilligung nicht erteilt werden dürfen, vielmehr wären weitere Beweise aufzunehmen gewesen, um eine ausreichende Entscheidungsgrundlage zu erhalten.

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nahm folgenden Verlauf:

Mit Beschlüssen vom 17. November 1987 hat der Verwaltungsgerichtshof 1.) das Verfahren über die Beschwerde in Ansehung zweier weiterer Beschwerdeführerinnen infolge Zurückziehung vor Einleitung des Vorverfahrens ohne Auferlegung eines Kostenersatzes eingestellt und 2.) dem Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.

Die belangte Behörde legte hierauf die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde zurück- bzw. als unbegründet abzuweisen. Zur Bekämpfung des Bevorzugungsbescheides vom 12. August 1985 seien die Beschwerdeführer nicht legitimiert. Die Bevorzugung sei aber dessenungeachtet, wie die belangte Behörde in ihrem von den Beschwerdeführern zulässigerweise angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 1. Juli 1987 ausführlich dargestellt habe, zu Recht ausgesprochen worden. In ihrem weiteren Vorbringen verteidigte die belangte Behörde die von ihr gewählte Formulierung der von den Beschwerdeführern bekämpften Auflagen und stellte dazu zusammenfassend fest, daß die Beschwerdeführer durch diese Auflagen teils überhaupt nicht, jedenfalls aber nicht negativ berührt würden. Unberechtigt sei auch der Vorwurf, die Behörde habe Erhebungen an die ÖBK übertragen, da das Recht und die Pflicht der Behörde, eingereichte Unterlagen zu prüfen bzw. erforderliche Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen, durch solche Auflagen nicht berührt werden könne. Für eine grundsätzliche Bewilligung reichten die vorliegenden Unterlagen nach sachverständiger Beurteilung aus, im Detail seien noch weitere Projekte und Bewilligungen erforderlich. Dies treffe insbesondere auch für die grundsätzliche und detaillierte Prüfung der aufgeworfenen Grundwasserfragen zu. Zur Frage der künftigen Einhaltung erteilter Auflagen durch die ÖBK wies die belangte Behörde einerseits auf die - etwa für die Drainagierung vorgesehene - qualifizierte wasserrechtliche Bauaufsicht, andererseits aber auch darauf hin, daß die Behörde rechtlich im Bewilligungsverfahren von der Annahme auszugehen habe, daß der Konsenswerber die erteilten Auflagen erfüllen werde. Hinsichtlich des Brunnens X hielt die belangte Behörde an ihrer Auffassung fest, daß es sich um eine öffentliche Wasserversorgungsanlage handle, deren Inanspruchnahme den Beschwerdeführern keine Parteistellung vermittle. Zur Grundwasseranhebung sei auf die einschlägigen Ausführungen im wasserbautechnischen Gutachten und auf die angeordneten Beweissicherungen zu verweisen. Abschließend ging die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift noch auf einzelnes Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrem Aufschiebungsantrag bzw. in der mündlichen Bewilligungsverhandlung ein.

Auch die ÖBK beantragte in ihrer Gegenschrift, der Beschwerde keine Folge zu geben, wobei sie weitgehend ähnlich wie die belangte Behörde vorbrachte. Im einzelnen verwies die ÖBK zu den Grundwasserverhältnissen auf die im Akt erliegenden Flurabstandskarten, aus denen sich die Grundwasserabstände für die einzelnen Beschwerdeführer ergäben; dazu zeigten die Ergebnisse des ebenfalls aktenkundigen mathematischen Modells, daß es weitgehend bei den Beschwerdeführern zu keinen, im übrigen aber nur zu Anhebungen im Ausmaß von 0,25 bis 0,75 m kommen würde. Diese Veränderungen bewegten sich durchwegs unterhalb des Tiefenbereiches der Keller und veränderten daher deren Zustand nicht. Im übrigen seien Einwendungen der Beschwerdeführer nur insoweit zulässig, als sie sich im Rahmen des § 115 WRG 1959 bewegten und im Sinne des § 42 AVG 1950 rechtzeitig erhoben worden seien. Weitgehend machten die Beschwerdeführer objektive Rechtswidrigkeiten, nicht aber die Verletzung subjektiver Rechte geltend. Der Vorbehalt von Detailprojekten sei zulässig, im Zuge von deren Bewilligung werde auf die Rechtsstellung der Betroffenen Bedacht zu nehmen sein.

Auf Grund eines am 15. Februar 1988 beim Verwaltungsgerichtshof wegen geänderter Verhältnisse eingebrachten neuerlichen Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde dann nach Anhörung der belangten Behörde und der ÖBK mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Februar 1988 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Schließlich wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1988 auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde durch den 30.-Beschwerdeführer EK das Verfahren in Ansehung dieses Beschwerdeführers eingestellt, wobei jedoch - wegen ihrer Abhängigkeit vom Ausgang des Verfahrens über die anhängig verbliebene Beschwerde - die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorgehalten blieb. Es war daher im nunmehrigen Erkenntnis des Gerichtshofes trotz Zurückziehung der Beschwerde noch über die Kostenersatzpflicht des 30.-Beschwerdeführers zu entscheiden (siehe Punkt III des Spruches des vorliegenden Erkenntnisses).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I.

Die gegen den "Bevorzugungsbescheid" der belangten Behörde vom 12. August 1985 gerichtete Beschwerde erweist sich aus den nachstehenden Gründen als unzulässig:

Nach der ständigen Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1971, Slg. 6478, vom 6. März 1972, Slg. 6665, und vom 26. Juni 1982, Slg. 9451, sowie des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1949, Slg. Nr. 992/A, vom 14. Jänner 1960, Zl. 2559/59, vom 27. Oktober 1970, Zlen. 2055, 2076/70, vom 22. Dezember 1972, Slg. Nr. 8339/A, vom 31. März 1981, Zl. 81/07/0043, und vom 1. Juli 1986, Slg. Nr. 12.188/A), erschöpft sich der Rechtsgehalt der Erklärung eines Wasserbaues als bevorzugt darin, daß damit eine Rechtsgrundlage für ein künftiges, der Realisierung des Bauvorhabens dienendes, von dem sonstigen wasserrechtlichen Verfahren abweichendes Verfahren geschaffen wird. Mit einer solchen Erklärung kann daher noch nicht in die Rechte jener Personen eingegriffen werden, die durch den Wasserbau berührt werden. Wohl aber kann der Bescheid über die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eines als bevorzugt erklärten Wasserbaues von den durch diesen Wasserbau berührten Personen auch aus dem Grunde angefochten werden, daß zu Unrecht die für bevorzugte Wasserbauten geltenden Verfahrensbestimmungen angewendet wurden, weil die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 WRG 1959 für die Bevorzugungserklärung nicht gegeben gewesen seien. Dem kann die Rechtskraft des Bevorzugungsbescheides nicht entgegengehalten werden, denn diese erstreckt sich nicht auf die an dem Verfahren über die Bevorzugungserklärung unbeteiligten, jedoch von dem bevorzugten Wasserbau berührten Personen. Würde eine solche Anfechtungsmöglichkeit verneint, so ergäbe sich die Folge, daß die von dem Wasserbau berührten Personen keine rechtliche Möglichkeit hätten, die mit einer zu Unrecht erfolgten Bevorzugungserklärung verbundenen Änderungen ihrer Parteirechte vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu bekämpfen.

Zu den aus verfassungsrechtlicher Sicht gegen das Institut des bevorzugten Wasserbaues und seine rechtliche Regelung vorgebrachten Beschwerdeausführungen ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1985, Zlen. B 5/87, B 16, 17/85, hinzuweisen, dessen Argumentation sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt. Damit erübrigt sich eine Befassung des Verfassungsgerichtshofes mit diesen Fragen.

Ausgehend von der oben beschriebenen Rechtslage wird auf das Vorbringen der Beschwerdeführer gegen die Anwendung der für bevorzugte Wasserbauten geltenden Verfahrensbestimmungen im Beschwerdefall jedoch im Rahmen der Behandlung des gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gerichteten Beschwerdeteiles zurückzukommen sein.

Soweit sich die vorliegende Beschwerde allerdings unmittelbar gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. August 1985 richtet und dessen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof beantragt, war sie nach dem Gesagten mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG).

II.

Die nachfolgenden Erwägungen betreffen somit nur mehr den generellen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 1987. Dem Bewilligungsverfahren wurden sämtliche Beschwerdeführer als Parteien beigezogen; an ihrer Parteistellung als betroffene Grundeigentümer besteht unter Bedachtnahme auf die §§ 5 Abs. 2, 12 Abs. 2 und Abs. 4 und 102 WRG 1959 auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kein Zweifel (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1986, Slg. Nr. 12.188/A).

Es war daher auf die rechtzeitig und insoweit zulässig erhobene Beschwerde in der Sache einzugehen.

A) Zur Erklärung des Vorhabens als bevorzugter Wasserbau und zur Anwendung der für bevorzugte Wasserbauten geltenden Verfahrensvorschriften:

Gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Wasserbauten aller Art, deren beschleunigte Ausführung im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist, als bevorzugte Wasserbauten erklären.

Eine solche Bevorzugungserklärung hat die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 12. August 1985, der von der ÖBK nicht angefochten wurde und - wie zu I. ausgeführt - von den durch das Vorhaben berührten Dritten nicht angefochten werden konnte, für das Innkraftwerk Oberaudorf-Ebbs rechtskräftig erlassen.

Zur grundsätzlichen Berechtigung der berührten Dritten, im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über einen als bevorzugt erklärten Wasserbau nachträglich ins Treffen zu führen, daß die für bevorzugte Wasserbauten geltenden Verfahrensbestimmungen zu Unrecht angewendet worden seien, weil die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 WRG 1959 in Wahrheit nicht vorlägen, ist ebenfalls auf die oben unter I. angestellten Erwägungen und auf die entsprechenden Ausführungen im bereits mehrfach angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1986, Slg. Nr. 12.188/A, zu verweisen.

Im Beschwerdefall ist ferner davon auszugehen, daß sämtliche Beschwerdeführer - wie bereits oben in der Wiedergabe des Sachverhaltes ausgeführt - schon im Verwaltungsverfahren, und zwar in der mündlichen Bewilligungsverhandlung, Einwendungen gegen die Bevorzugungserklärung erhoben haben, sodaß sie mit ihrem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen insoweit nicht gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltende Neuerungsverbot verstoßen.

Einleitend führen die Beschwerdeführer zur Frage der Erklärung des Kraftwerksprojektes als bevorzugter Wasserbau aus, das Motiv dafür sei offensichtlich nicht die energiewirtschaftliche Notwendigkeit gewesen, da die belangte Behörde im Bewilligungsbescheid erklärt habe, die Bevorzugungserklärung gehe auf die Vielzahl der gegen das Vorhaben, u.a. von Bürgerinitiativen, geäußerten Bedenken zurück, denen auf diese Weise leichter begegnet werden könne. Nun trifft es zu, daß sich im Bewilligungsbescheid derartige - rechtlich bedenkliche - Ausführungen der belangten Behörde finden; dessenungeachtet erübrigt es sich, darauf näher einzugehen, weil seitens der belangten Behörde der Bevorzugungsbescheid selbst nicht mit derartigen Argumenten, sondern sehr wohl in erster Linie mit energiewirtschaftlichen Überlegungen begründet worden ist.

Nach Auffassung der Beschwerdeführer ist die Bevorzugungserklärung "ein Relikt aus längst vergangenen Tagen und paßt heute nicht mehr in unser Rechtssystem, wo Bürgerbeteiligung, Parteistellung von Bürgerinitiativen im Verwaltungsverfahren geplant sind", weshalb verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Rechtsinstitut erhoben werden. Dazu ist vorweg festzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof von der geltenden Rechtslage auszugehen und sich nicht von derartigen rechtspolitischen Erwägungen leiten zu lassen hat. Außerdem hat sich der Gerichtshof - zuletzt in seinem Erkenntnis vom 1. Juli 1986, Slg. Nr. 12.188/A - mit der geltenden Rechtslage und der dazu jahrelang ergangenen Rechtsprechung ausführlich auseinandergesetzt, dies mit dem Ergebnis, daß er sich nicht veranlaßt sah, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bevorzugung an den Verfassungsgerichtshof mit einem Prüfungsantrag heranzutragen. Die Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde geben keinen Anlaß zu einer nunmehr abweichenden Beurteilung dieser Frage.

Im Beschwerdefall hat sich die belangte Behörde ferner mit den von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen gegen die Bevorzugungserklärung argumentativ auseinandergesetzt; ein diesbezüglicher Begründungsmangel wird in der Beschwerde nicht behauptet.

Der Begründung für die Bevorzugung des Innkraftwerkes Oberaudorf-Ebbs haftet aber auch inhaltlich keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Gesetzwidrigkeit an. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit den auch im nunmehrigen Beschwerdefall maßgebenden Fragen zuletzt in seinem Erkenntnis vom 1. Juli 1986, Slg. Nr. 12.188/A, befaßt und dazu wörtlich ausgeführt.

"Es erweisen sich schon die von der belangten Behörde für die Bevorzugungserklärung in erster Linie herangezogenen energiewirtschaftlichen Argumente als tauglich, die ausgesprochene Bevorzugung hinlänglich zu begründen. Die in diesem Zusammenhang seitens der Beschwerdeführer vorgebrachten, volkswirtschaftlich relevanten Gegenargumente lassen nämlich nicht darüber hinwegsehen, daß die gesamtösterreichische Energiebilanz passiv ist; es besteht daher die Notwendigkeit von Energieimporten. Solange diese Notwendigkeit gegeben ist, besteht selbst unter der Annahme eines künftig insgesamt - aus welchen Gründen immer - fallenden Energiebedarfes in Österreich ein erhebliches volkswirtschaftliches Interesse am Ausbau der inländischen Energieproduktion unter Ausnutzung der im Inland vorhandenen Energiequellen, weil dadurch sowohl einer übermäßigen Belastung der Volkswirtschaft durch Energieimporte vorgebeugt, als auch - im Wege der Verminderung einer Auslandsabhängigkeit - ein wichtiges sicherheitspolitisches Ziel verfolgt werden kann. Einen entscheidenden Faktor bildet dabei die aus Wasserkraft gewonnene elektrische Energie. Im Sinne des Vorgesagten besteht ein wichtiges volkswirtschaftliches Interesse daran, die inländische Stromversorgung in hohem Maße aus im Inland produziertem Strom sicherzustellen. Von besonderer Bedeutung ist dabei, daß die Gewinnung von elektrischem Strom aus Laufkraftwerken grundsätzlich geeignet erscheint, sinnvoll zur Substitution anderer Energie zu dienen, deren Produktion bei Errichtung und Betrieb der dazu erforderlichen Anlagen bzw. deren Verwendung die Umwelt stärker belastet."

Diese energiepolitische Situation hat sich seit der Erlassung des angeführten Erkenntnisses nicht merklich geändert. Es besteht daher kein Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung des nunmehrigen Beschwerdefalles, zumal es sich - anders als im Falle des Speicherkraftwerkes Dorfertal-Matrei (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1985, Slg. 11945/A), worauf die Beschwerdeführer Bezug nehmen - auch hier um ein volkswirtschaftlich bedeutsames Laufkraftwerk zur Erzeugung von Bandenergie handelt. Daran vermögen auch die in der Beschwerde enthaltenen - über das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen hinausgehenden - Behauptungen über gegen die Bevorzugungserklärung sprechende Interessen (Fremdenverkehr, Grundwasserbedrohung, Landwirtschaft etc) nichts zu ändern.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher bei seinen weiteren Erwägungen zusammenfassend davon aus, daß das Bewilligungsverfahren zu Recht nach den für bevorzugte Wasserbauten geltenden Bestimmungen durchzuführen war. B) Zu der mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 1987 erteilten generellen wasserrechtlichen Bewilligung:

Grundsätzlich bildet ein Wasserbauvorhaben ein unteilbares Ganzes. Dessenungeachtet ist, wie die Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes wiederholt festgestellt hat, die Teilung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gerade im Falle technischer Großprojekte zum Zweck einer "generellen" Bewilligung und der nachfolgenden Bewilligung der darauf aufbauenden Detailprojekte zulässig, wobei allerdings die Rechtsstellung der Betroffenen keine Minderung erfahren darf. Voraussetzung der Spruchreife einzelner Verhandlungspunkte ist daher auch im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Beachtung der Rechte sämtlicher Verfahrensparteien und ein in jedem Teilabschnitt dem Gesetz gemäß gestaltetes Verfahren (vgl. dazu nochmals die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1986, Slg. Nr. 12.188/A, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Die Beschwerdeführer meinen nun, zur vorliegenden generellen Bewilligung des Vorhabens der ÖBK sei es unter Verletzung ihrer Parteienrechte gekommen: Die belangte Behörde habe den Sachverhalt nur unvollständig ermittelt, wesentliche Projektpunkte noch nicht behandelt und in unzulässiger Weise Detailprojekte und Beweissicherungen der künftigen Erledigung vorbehalten.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß sich die belangte Behörde bei der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen wasserrechtlichen Bewilligung innerhalb des durch den Bevorzugungsbescheid gesteckten Rahmens bewegt und keine der dort angeordneten Bedingungen und Auflagen außer acht gelassen hat. Auf der anderen Seite finden die von den Beschwerdeführern zulässigerweise in Anspruch genommenen Rechte (§ 115 Abs. 2 WRG 1959) jedenfalls ihre Grenze im Ausmaß der Bedrohung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte durch das Vorhaben der ÖBK.

Bei allen Beschwerdeführern handelt es sich um Grundeigentümer im Raum Oberndorf-Ebbs, die - begründetermaßen - Beeinträchtigungen durch Grundwasseranhebungen in diesem Bereich durch den Aufstau befürchten müssen. Ihre daraus resultierende - und insoweit unbestrittene - Parteistellung legitimiert die Beschwerdeführer allerdings weder zur Geltendmachtung öffentlicher Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959, deren Prüfung ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet ist (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1964, Zl. 473/64, u.a.), noch zur Geltendmachung von Rechten aus dem Trinkwasserbezug aus kommunalen Grundwasserbrunnen (z.B. Brunnen X).

Auf die Behandlung der aus der Grundwasseranhebung befürchteten Rechtsnachteile der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid wird noch zurückzukommen sein.

Besonderes Gewicht wird in der Beschwerde auf die Bekämpfung der Bedingungen und Auflagen gelegt, unter welchen die belangte Behörde der ÖBK die generelle wasserrechtliche Bewilligung erteilt hat. Die Beschwerdeführer vermissen insbesondere einen Hinweis darauf, welche Folgen die Nichteinhaltung dieser Vorschreibungen für die Konsenswerberin haben würde. Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend entgegen, daß davon auszugehen ist, daß die wasserrechtliche Bewilligung und die getroffenen Vorschreibungen eingehalten werden, nicht aber davon, daß Vorschreibungen möglicherweise nicht beachtet werden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1984, Zlen. 84/07/0171, 0172, und die dort angeführte Vorjudikatur), und daß das Gesetz selbst Regeln dafür vorsieht, was im Falle der Rechtsverletzung durch den Unternehmer wie der Nichterfüllung von Auflagen zu geschehen hat (vgl. etwa §§ 27, 137 und 138 WRG 1959). Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer wird überdies mit Recht in den Gegenschriften damit entgegnet, daß durch die Vorschreibungen weitgehend von den Beschwerdeführern gar nicht wahrzunehmende öffentliche Interessen gewahrt werden und dadurch in subjektive Rechte der Beschwerdeführer nicht eingegriffen wird.

Auf die Frage einer Veränderung der Grundwasserverhältnisse im Bereich Oberndorf-Ebbs und der im Zusammenhang damit angeordneten Beweissicherung wird auch in diesem Zusammenhang noch einzugehen sein. Daß im übrigen zu zahlreichen Fragen noch Detailprojekte einzuholen und wasserrechtlich zu prüfen sein werden, belastet den angefochtenen generellen Bewilligungsbescheid schon deshalb nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit, weil gerade eine solche Vorgangsweise der von der Rechtsprechung für zulässig erachteten Teilung des Bewilligungsverfahrens entspricht. Eine entscheidende Bedeutung derartiger Vorbehalte für die Frage der erteilten generellen Bewilligung und im Zusammenhang damit für die subjektiven Rechte der Beschwerdeführer vermag die Beschwerde in keinem Fall aufzuzeigen.

Von der noch zu erörternden Grundwasserproblematik ist die in der Beschwerde noch einmal aufgeworfene Frage des Trinkwasserbezuges mehrerer Beschwerdeführer aus dem kommunalen Tiefbrunnen X auszunehmen. Dies deshalb, weil die belangte Behörde nach dem bereits oben Gesagten zutreffend die Auffassung vertreten hat, daß insoweit den Beschwerdeführern mangels eigener wasserrechtlich geschützter Rechte die Parteistellung und damit im Ergebnis auch die Beschwerdelegitimation fehlt.

Von rechtlicher Bedeutung für sämtliche Beschwerdeführer sind aber alle mit der zu erwartenden Anhebung des Grundwasserspiegels im Raum Oberndorf-Ebbs zusammenhängenden Fragen und deren Behandlung im angefochtenen Bewilligungsbescheid. Die Beschwerdeführer machen dazu geltend, das Vorhaben der ÖBK hätte mit Rücksicht auf die ihnen daraus drohenden Nachteile nicht oder nur mit einem entsprechend abgesenkten Stauziel generell bewilligt werden dürfen. Wenn der Grundwasserspiegel durch den Rückstau auch nur geringfügig ansteige, so lasse sich von jedermann leicht erkennen, daß die Keller der Beschwerdeführer durchfeuchtet bzw. überflutet würden. Die Liegenschaften der Beschwerdeführer wären dann in diesem kritischen Bereich des Kraftwerksprojektes nicht mehr auf die bisherige Art und Weise benützbar. In diesem Zusammenhang wird insbesondere gerügt, daß die angeordnete Beweissicherung nicht schon vor der Erlassung des Bewilligungsbescheides abgeschlossen worden ist. Anstelle dessen seien erst für die Zukunft ergänzende Untersuchungen und Beweissicherungen angeordnet worden, die überdies in rechtswidriger Weise von der ÖBK und nicht von der Wasserrechtsbehörde selbst durchgeführt werden sollten.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich jedoch der Auffassung der Beschwerdeführer nicht anzuschließen, daß es die belangte Behörde gerade in dieser Grundwasserfrage an einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren hätte fehlen lassen, weshalb die Erteilung der generellen wasserrechtlichen Bewilligung noch nicht hätte erfolgen dürfen. Der Raum Oberndorf-Ebbs ist, wie die zu Beginn der Entscheidungsgründe festgehaltene Darstellung des Ablaufes des Verwaltungsverfahrens zeigt, von Anfang an als ein wegen der gegebenen Grundwasserverhältnisse besonders sensibles Gebiet erkannt worden. Die Frage der Veränderung dieser Grundwasserverhältnisse durch die Verwirklichung des Vorhabens der ÖBK war daher Gegenstand wiederholter sachverständiger Untersuchungen und Begutachtungen, und in der Folge auch einer entsprechenden Ergänzung der Projektsunterlagen. So wurden - soweit dies ohne Veränderungen in der Natur selbst möglich war - die bestehenden Grundwasserverhältnisse eingehend erhoben und in einem sogenannten mathematischen Modell verwertet, von dessen Ergebnissen ausgehend eine Prognose der künftigen Grundwasserverhältnisse versucht wurde. Diese Vorgangsweise und ihr Resultat haben die Zustimmung des von der belangten Behörde beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen gefunden, der auf dieser Basis die Erteilung der generellen wasserrechtlichen Bewilligung für vertretbar erachtet hat. Eine Kenntnis der tatsächlich in diesem Gebiet gegebenen Bodenschichten und eine entsprechende Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse bei der Verwirklichung des Projektes der ÖBK setzt allerdings nach Auffassung des Sachverständigen noch erforderliche "Beweissicherungen" sowie die Zuziehung eines in hydrogeologischen Fragen bewanderten Fachmannes als qualifizierte Aufsicht voraus. Darauf wird anläßlich der erforderlichen Detailprojekte entsprechend Bedacht zu nehmen sein.

Der Vorwurf, die belangte Behörde habe schon vor Erteilung der generellen Bewilligung notwendige und mögliche Beweissicherungsmaßnahmen unterlassen und diese unzulässigerweise auf später und überdies in die Sphäre der ÖBK verlegt, trifft nicht zu. Dies deshalb, weil im Verwaltungsverfahren in diesem Zusammenhang zwar ausschließlich von "Beweissicherung" gesprochen, unter diesen Begriff aber auch Anordnungen für die Vorgangsweise der ÖBK im Zuge der möglichst schonenden künftigen Verwirklichung ihres Vorhabens subsumiert wurden.

Die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagene "begleitende" Beweissicherung im Zuge der Herstellung des Entwässerungssystems im Bereich Oberndorf-Ebbs soll nämlich nicht nur der schon jetzt möglichen (und auch bereits in Flurabstandskarten und im mathematischen Modell erfolgten) Erfassung und Feststellung der bestehenden Grundwasserspiegellagen, sondern auch ihrer Veränderungen im Zuge und nach Abschluß der erforderlichen Arbeiten dienen. Außerdem soll, insbesondere durch die vom Sachverständigen weiters vorgeschlagene qualifizierte wasserrechtliche Aufsicht über diese Arbeiten, eine zweckmäßige und rasche Steuerung derselben mit Rücksicht auf die in der Natur tatsächlich vorgefundenen Bodenschichten herbeigeführt werden.

So verstanden ist das Verlangen der belangten Behörde nach einer "künftigen" Beweissicherung nicht nur sinnvoll, sondern sogar notwendig und dient letzten Endes auch einer die Rechte der Beschwerdeführer möglichst schonenden Realisierung des Kraftwerksbaues.

Dem Einwand, die belangte Behörde gebe dadurch, daß sie diese Beweissicherung der ÖBK aufgetragen hat, ihre hoheitlichen Befugnisse u.a. zur amtswegigen Sachverhaltsfeststellung in unzulässiger Weise an die Konsenswerberin ab, hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend entgegengehalten, daß diese Vorgänge immer unter Aufsicht der Wasserrechtsbehörde vor sich zu gehen hätten und sich dadurch an deren Pflicht zum amtswegigen Einschreiten im Sinne der einschlägigen verfahrensrechtlichen und wasserrechtlichen Bestimmungen nichts ändern könne.

Im Hinblick auf vorstehende Erwägungen kann dahingestellt bleiben, inwieweit in den Einwendungen der Beschwerdeführer überhaupt ein taugliches Verlangen im Sinne des § 115 Abs. 2 WRG 1959 auf Abänderungen und Ergänzungen des Entwurfes enthalten war.

Die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit haftet dem angefochtenen Bescheid aus all diesen Überlegungen somit nicht an.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus Anlaß des Beschwerdefalles jedoch noch veranlaßt, auf nachstehende, von den Beschwerdeführern nicht aufgegriffene - objektive - Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hinzuweisen:

Gemäß § 114 Abs. 3 WRG 1959 schließt die für einen bevorzugten Wasserbau erteilte Bewilligung alle für die Ausführung der Anlage erforderlichen (zu ergänzen: bundesrechtlichen) Genehmigungen in sich. Dazu zählt auch eine für den Kraftwerksbau notwendige Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz. In dieser Frage ist jedoch der angefochtene Bewilligungsbescheid deshalb in sich widersprüchlich, weil er entgegen § 114 Abs. 3 WRG 1959 hinsichtlich der Rodungsbewilligung auf ein gesondertes Verfahren verweist. Tatsächlich ist die erforderliche Rodungsbewilligung auch entgegen der beschriebenen Rechtslage nicht im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, sondern in einem davon getrennten, jedoch ebenfalls auf die wasserrechtlichen Bevorzugungsbestimmungen verweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 14. August 1987 erteilt worden. Dieser mit der Rechtslage somit nicht im Einklang stehende Vorgang (vgl. dazu neuerlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 12.188/A) wurde indes von keinem der Beschwerdeführer zum Gegenstand seiner Beschwerdeausführungen gemacht; auch der Verwaltungsgerichtshof vermag derzeit nicht zu erkennen, inwieweit durch diese Vorgangsweise der belangten Behörde subjektive Rechte der Beschwerdeführer verletzt worden sein könnten.

Da sich die Beschwerde somit insoweit als unbegründet erweist, war sie - soweit sie den Bewilligungsbescheid vom 1. Juli 1987 betrifft - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

III.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte der Verwaltungsgerichtshof von der Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung absehen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z. 1 und 2, 53 und 59, hinsichtlich des 30.-Beschwerdeführers auch auf § 51 VwGG, in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 sowie C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens der ÖBK geht darauf zurück, daß das Gesetz einen gesonderten Ersatz der Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand nicht vorsieht.

Wien, am 4. Oktober 1988

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