Normen
HGB §111;
HGB §120;
HGB §169 Abs1;
KVG 1934 §2 Z2;
KVG 1934 §2 Z3;
HGB §111;
HGB §120;
HGB §169 Abs1;
KVG 1934 §2 Z2;
KVG 1934 §2 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mbH & Co. KG, die im Jahre 1967 gegründet wurde und an der im Jahre 1980 als Komplementär unter anderem die B-GesmbH und vier Kommanditisten beteiligt waren. Bis zu einer am 10. Dezember 1980 beschlossenen Kapitalherabsetzung betrug das Gesellschaftskapital insgesamt S 67,500.000,--, wovon jedoch nur ein Betrag von S 1,500.000,-- einbezahlt worden war.
Anläßlich einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten, die Gesellschaftsteuer für die Jahre 1977 bis 1981 betreffenden Betriebsprüfung stellte der Prüfer anhand der Bilanz zum 31. Jänner 1980 fest, daß zu diesem Zeitpunkt bereits ein Negativsaldo am Kapital von S 16,250.794,91 bestand, der im Wirtschaftsjahr durch weitere Entnahmen von Kommanditisten in der Höhe von S 8,388.391,80 und durch weitere Verluste in Höhe von S 1,816.625,10 auf S 26,455.811,81 angewachsen ist. Dieser Negativsaldo wurde durch Zuführung von Gesellschafterleistungen in Höhe von S 13,150.000,-- auf S 13,305.811,81 verringert. Der Prüfer vertrat hiezu die Ansicht, daß in diesem Vorgang eine freiwillige Gesellschafterleistung gemäß § 2 Z. 3 lit. b KVG zu erblicken sei, die in Anwendung des § 9 Abs. 2 KVG mit 1 v. H. zu versteuern sei.
Dem folgend setzte das Finanzamt gemäß § 2 Z. 3 KVG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 KVG Gesellschaftsteuer mit S 131.500,-- fest.
In der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung führte sie aus, daß für die Kommanditeinlagen bereits bei der Gründung bzw. Kapitalerhöhung der Gesellschaft mbH & Co. KG gemäß § 2 Z. 1 KVG Gesellschaftsteuer abgeführt worden wäre. Die nachträgliche Zuführung von Mitteln zur Abdeckung der durch erhöhte Entnahmen entstandenen negativen Verrechnungskonten stellten keine freiwillige Gesellschafterleistung dar, die geeignet sei, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. § 2 Z. 3 lit. b KVG umfasse nur jene Fälle, in denen der Gesellschaft weitere, über die ursprüngliche Einlage hinausgehende Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die negativen Gesellschafterverrechnungskonten seien durch vorübergehend erhöhte Entnahmen entstanden. Durch die Gesellschafterleistung seien daher der Gesellschaft keine neuen Mittel zur Verfügung gestellt worden, wie in jenen Fällen, in welchen die ursprüngliche Gesellschafterleistung auf Grund laufender Verluste verbraucht worden sei.
Mit dem nunmehr mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte sie nach Wiedergabe des § 2 Z. 2 und 3 KVG und Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1966, Zl. 457/66, aus, als freiwillige Leistung im Sinne des § 2 Z. 3 KVG sei jede Zuwendung eines Vermögensteiles durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft anzusehen, die ohne gesetzlichen oder (gesellschafts-)vertraglichen "Zwang" erbracht werde. Der vom Prüfer festgestellte Sachverhalt, der im Tatsächlichen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden sei, aber auch der Inhalt des § 5 des Gesellschaftsvertrages vom 21. November 1967 ließen nur den Schluß zu, daß es sich bei der Zuführung der in Frage stehenden Gesellschafterleistungen um freiwillige Leistungen der Gesellschafter im Sinne des § 2 Z. 3 KVG gehandelt habe, die objektiv eine Werterhöhung der Gesellschaftsrechte bewirkt hätten. Von einer nichtsteuerbaren Leistung durch Gesellschafter könnte nur dann gesprochen werden, wenn die bedungenen Vermögenseinlagen im Zeitpunkt der Leistung zur Gänze einbezahlt gewesen wären.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten insofern verletzt, als ihr ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere jener des Kapitalverkehrsteuergesetzes, Abgaben im Betrage von S 131.500,-- zur Zahlung vorgeschrieben worden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall die grundsätzliche Gesellschaftsteuerpflicht bezüglich der von zwei Kommanditisten am 26. August 1980 vorgenommenen Einzahlungen von insgesamt S 13,150.000,-- an die beschwerdeführende Gesellschaft. Über die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes besteht kein Streit. Die belangte Behörde hat ebenso wie die Abgabenbehörde erster Instanz die grundsätzliche Gesellschaftsteuerpflicht der in Frage stehenden Bargeldeinzahlungen zweier Kommanditisten auf § 2 Z. 3 lit. b des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVG) gestützt.
Gemäß § 2 Z. 3 lit. b KVG unterliegen freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistungen geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, ....., der Gesellschaftsteuer.
Die Beschwerdeführerin meint nun, daß die an sie mittels Banküberweisung vom 26. August 1980 von zwei Kommanditisten vorgenommene Einzahlung von S 13,150.000,-- keine freiwillige Gesellschafterleistung gemäß § 2 Z. 3 lit. b KVG darstelle, die geeignet sei, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Wie bereits in der Berufung vertritt sie auch in ihrer Beschwerde die Ansicht, daß die nachträgliche Zuführung von Mitteln zur Abdeckung der durch erhöhte Entnahmen entstandenen negativen Verrechnungskonten keine freiwillige Gesellschafterleistung gemäß der zitierten Gesetzesstelle darstellen könne. Es seien durch diese Gesellschafterleistungen der Gesellschaft keine neuen Mittel zur Verfügung gestellt worden, weil Grund für die Zahlung die Abdeckung der durch erhöhte Entnahmen entstandenen negativen Verrechnungskonten und nicht die Abdeckung von Verlusten gewesen sei. Diese Leistungen bedeuteten auch keine objektive Werterhöhung der Gesellschaftsrechte, da wertmäßig kein Unterschied zwischen einer eingezahlten Vermögenseinlage und der in derselben Höhe ausstehenden Forderung an einen Gesellschafter bestehe, der die Einzahlung dieser Vermögenseinlage noch schulde. Es handle sich daher bei den in Frage stehenden Einzahlungen der Gesellschafter um keine der Gesellschaftsteuer unterliegende Leistungen.
Nun ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, daß es sich bei den streitgegenständlichen Gesellschafterleistungen auf Grund des unbestritten feststehenden Sachverhaltes nicht um freiwillige Leistungen eines Gesellschafters gemäß § 2 Z. 3 KVG handelt. Freiwillig im Sinne der genannten Gesetzesstelle ist eine Leistung, die weder auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung noch auf gesetzlicher Verpflichtung beruht. Die Leistungen sind also nur dann freiwillige, wenn sie auf Grund freiwillig übernommener Verpflichtungen bewirkt werden (Egly, Gesellschaftsteuer-Kommentar, S. 94 f, vgl. auch Kinnebrock, Kapitalverkehrsteuergesetz4, S. 67 f, und Brönner-Kamprad, Kommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz3, S. 46). Es steht aber fest, daß beide Kommanditisten die Einzahlungen zur Abdeckung der von ihnen in den Jahren 1979 und 1980 unbefugt getätigten überhöhten Entnahmen von ihren Privatkonten vorgenommen haben. Unbefugt waren diese überhöhten Entnahmen - wie von der Beschwerdeführerin selbst ausgeführt wird - schon deshalb, weil den Kommanditisten weder auf Grund des Gesetzes ein Recht auf Kapitalentnahme oder auf Privatentnahme zusteht (ein Kommanditist kann vielmehr gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB nur die Auszahlung seines Gewinnanteiles verlangen, soweit dieser nicht zum Ausgleich früherer Verluste zu verwenden ist - siehe Torggler-Kucsco, RZ. 1 und 2 zu § 169 HGB in Straube HGB -), noch ist ihnen nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages (sowohl des Gesellschaftsvertrages vom 21. November 1967 als auch des vom 16. April 1980) ein Entnahmerecht über den Stand ihres Guthabens hinaus eingeräumt worden. Der Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber den Kommanditisten auf Rückersatz der unbefugten Entnahmen (samt davon gebührenden Zinsen oder auf Schadenersatz aus Pflichtverletzungen der Gesellschafter) beruht einerseits auf dem Gesetz (§ 111 HGB) als auch auf dem Gesellschaftsverhältnis (Torggler-Kucsco, RZ. 13 insb. 14 zu § 120 HGB in Straube HGB). Dies bedingt, daß die streitgegenständlichen Einzahlungen zweier Kommanditisten keine freiwilligen Gesellschafterleistungen gemäß § 2 Z. 3 KVG sind.
Wenngleich von der belangten Behörde insofern die Rechtslage verkannt worden ist, kann der Beschwerde aber dennoch kein Erfolg beschieden sein. Die Beschwerdeführerin übersieht nämlich, daß gemäß § 2 Z. 2 KVG Leistungen, die von den Gesellschaftern einer inländischen Kapitalgesellschaft auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt werden (Beispiele: weitere Einzahlungen, Nachschüsse, Zubußen), der Gesellschaftsteuer unterliegen, ohne daß es bei Pflichtleistungen dieser Art darauf ankäme, daß weitere Voraussetzungen, wie etwa bei den freiwilligen Leistungen im Sinne des § 2 Z. 3 KVG, erfüllt sind. Es kann und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, daß die gegenständlichen von den beiden Kommanditisten zur Abdeckung von unbefugten Entnahmen an die Gesellschaft erbrachten Leistungen in Erfüllung eines sowohl im Gesellschaftsverhältnis als auch im Gesetz beruhenden Anspruches der Gesellschaft an die Gesellschafter erbracht worden sind.
Die strittigen Gesellschafterleistungen erfüllen sämtliche Voraussetzungen des § 2 Z. 2 KVG und sind daher grundsätzlich gesellschaftsteuerpflichtig. Der angefochtene Bescheid weist daher im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit auf.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann eine Erörterung der weiteren Beschwerdeausführungen insbesondere der Verfahrensrüge schon deshalb unterbleiben, weil sowohl die Berücksichtigung des Inhaltes des geänderten Gesellschaftsvertrages vom 16. April 1980 noch die der Herabsetzung des Kapitals am 10. Dezember 1980 zu einer anderen Beurteilung des unbestritten feststehenden Sachverhaltes führen könnte.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 22. Februar 1988
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)