Normen
BAO §29;
EStG 1972 §34;
FinStrG §115;
FinStrG §13;
FinStrG §157;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;
BAO §29;
EStG 1972 §34;
FinStrG §115;
FinStrG §13;
FinStrG §157;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Durch Kontrollmaterial brachte die Abgabenbehörde in Erfahrung, daß der bis dahin steuerlich nicht erfaßte Beschwerdeführer in den Jahren 1978 bis 1980 von der in Wien ansässigen M-GmbH Provisionen als selbständiger Handelsvertreter erhalten hatte.
Der Beschwerdeführer verantwortete sich im wesentlichen damit, er habe die Einkünfte von einer ausländischen Betriebsstätte aus erzielt und unterliege daher mit ihnen nicht der Steuerpflicht in Österreich.
Die Abgabenbehörde stellte demgegenüber fest, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1978 bis 1980 in Österreich über eine Wohnung verfügt habe, die auch als Betriebsstätte anzusehen sei.
Mit im Instanzenzug ergangenen Abgabenbescheiden wurden dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer Betriebsprüfung, bei der auch Sicherheitszuschläge vorgenommen worden waren, folgende Abgaben vorgeschrieben:
Jahr Umsatzsteuer Einkommensteuer Gewerbesteuer
1978 S 15.144,-- S 14.856,-- S 9.586,--
1979 S 30.369,-- S 32.811,-- S 17.702,--
1980 S 29.083,-- S 30.435,-- S 16.239,--.
Eine gegen diese Bescheide unter Zl. 84/13/0053 erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Erkenntnis vom 25. Februar 1987 als unbegründet abgewiesen.
Bezüglich des näheren Sachverhaltes wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Bereits am 28. April 1981 war gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden, im Zuge dessen unter anderem folgende Feststellungen getroffen wurden:
Der Beschwerdeführer hatte laut Auskunft des Zentralmeldeamtes Wien seit 1972 in Wien einen Wohnsitz und war dort gemeldet. Er erhielt von der in Wien ansässigen M-GmbH Provisionen als selbständiger Handelsvertreter in Höhe von Brutto S 81.398,98 (1978), S 163.683,32 (1979) und S 155.253,78 (1980).
Diese Einkünfte wurden vom Beschwerdeführer bestätigt. Er wies jedoch darauf hin, daß er von 1955 bis 1980 in Amsterdam seinen Hauptwohnsitz gehabt und von dort aus seine Vertretertätigkeit ausgeübt habe.
Das österreichische Generalkonsulat in Amsterdam teilte auf Anfrage mit, daß der Beschwerdeführer nach dem Jahr 1955 im Einwohnermeldeamtsregister der Stadt Amsterdam nicht mehr aufscheine. Sein Name habe auch in den Telefonbüchern der Jahre 1978 und 1979 nicht aufgefunden werden können.
Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes München teilte im Rechtshilfeverfahren mit, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 25. Juli 1977 bis 13. September 1979 im Hotel H. in München gemeldet gewesen sei. Er sei jedoch nicht Gast dieses Hotels gewesen, sondern habe unter der Adresse lediglich Post erhalten. Steuerlich sei er nicht erfaßt gewesen.
Die Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst in Wiesbaden teilte - ebenfalls im Rechtshilfeverfahren - mit, daß über den Beschwerdeführer oder eine ihm gehörige Firma nichts bekannt sei.
Am 7. September 1980 erlitt der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall. Sein Rechtsanwalt machte gegenüber dem Versicherungsunternehmen unter anderem einen Verdienstentgang für 9,5 Monate in Höhe von S 475.000,-- geltend. Zum Beweis dafür wurden vorgelegt:
a) Eine Bestätigung der Firma G in Düsseldorf, wonach der Beschwerdeführer für sie als Betriebsberater in den Jahren 1969 bis 1979 tätig gewesen sei. In den Jahren 1977 bis 1978 habe der Beschwerdeführer im Durchschnitt Nettobezüge von monatlich ca. S 48.000,-- erhalten. Unterschrieben war die Bestätigung von einem Herrn Sch.
b) Eine Bestätigung der Arbeitsgemeinschaft Freier Unternehmensberater, wonach der Beschwerdeführer für die Arbeitsgemeinschaft fallweise als Sicherheitsberater tätig gewesen und für die Monate Jänner bis August 1980 insgesamt DM 12.783 als Vergütung erhalten habe. Unterschrieben war die Bestätigung mit dem Namen D.
c) Eine Bestätigung der M-GmbH, wonach der Beschwerdeführer ab 1980 für seine Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter monatlich durchschnittlich S 38.429,-- erhalten habe.
Zum Teil auf Grund dieser Bestätigungen erhielt der Beschwerdeführer eine Versicherungsentschädigung von insgesamt S 632.650,--.
Nachforschungen des Finanzamtes ergaben folgendes:
ad a) Sch war bereits vor Jahren verstorben und die Firma G im Jahr 1973 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden. Der Beschwerdeführer sei höchstens bis zum Jahr 1970 bei dieser Firma beschäftigt gewesen. Die Unterschrift auf der Bestätigung stamme zweifellos nicht von Sch (Auskunft der Steuerfahndungsstelle Düsseldorf).
ad b) Eine Arbeitsgemeinschaft Freier Unternehmensberater habe laut Aussage des D nie existiert. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung stamme nicht von D; die Unterschrift auf der Bestätigung stimme auch nicht mit jener des D überein. Der Beschwerdeführer habe von D keinerlei Zahlungen erhalten (Auskunft des Finanzamtes Kempten ÄAllgäuö im Rechtshilfeverfahren).
ad c) Alfred M (Gesellschafter der M-GmbH) sagte als Zeuge vernommen aus, daß die dem Finanzamt seinerzeit bekanntgegebenen Bezüge des Beschwerdeführers mit den Eintragungen in der Buchhaltung der GmbH übereinstimmten. Die der Versicherung gegenüber bekanntgegebenen (wesentlich höheren) Beträge seien von Johann St. (allein) bestätigt worden, der zwischenzeitig aus der Firma ausgeschieden sei. Johann St. sei vor seinem Ausscheiden nur gemeinsam mit Alfred M. zeichnungsberechtigt gewesen.
Johann St. sagte als Zeuge vernommen aus, daß er die (unrichtige) Bestätigung für Zwecke der Versicherungsentschädigung über Wunsch des Beschwerdeführers ausgestellt habe. Die wesentlich niedrigeren Beträge in der Buchhaltung entsprächen jedoch den Tatsachen.
Das Finanzamt erstattete hierauf Anzeige gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachtes der Vergehen nach den §§ 146 und 223 Abs. 2 StGB (Betrug und Urkundenfälschung).
In der Folge wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146 und 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (bedingt) verurteilt (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. April 1986, GZ 13 0s 182/85-10).
Das Finanzstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer nahm folgenden Verlauf:
In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat brachte der Beschwerdeführer vor, er habe alles, was er eingenommen habe, in Holland versteuert. Sämtliche Unterlagen hierüber seien in das Amsterdamer Büro verbracht worden und dort verblieben. Das Büro sei in der Zwischenzeit von einem Nachfolger des Beschwerdeführers zur Gänze aufgelöst worden.
Mit Erkenntnis des Spruchsenates wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, vorsätzlich durch Verschweigung seiner inländischen Einkünfte und Unterlassung von Abgabenerklärungen für die Jahre 1978 bis 1980, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu bewirken versucht zu haben, daß bescheidmäßig festzusetzende Abgaben in dem vom Betriebsprüfer festgestellten Ausmaß nicht festgesetzt und damit verkürzt würden. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Geldstrafe in Höhe von S 80.000 (40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zum Ersatz der mit S 5.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens verurteilt.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, es sei nicht glaubhaft, daß der Beschwerdeführer vor den niederländischen Finanzbehörden auch seine in Österreich erzielten Einkünfte einbekannt habe. Gegen seine Glaubwürdigkeit spreche insbesondere auch, daß er durch "vermutlich" gefälschte bzw. aus Gefälligkeit ausgestellte Bestätigungen erhöhte Schadenersatzleistungen gegenüber einem Versicherungsunternehmen geltend gemacht habe. Schließlich sei es unerklärlich, warum der Beschwerdeführer keine Unterlagen zum Beweis für seine steuerliche Erfassung in den Niederlanden vorgelegt habe. Zumindest eine Steuernummer oder ein Abgabenbescheid hätte "bei gutem Willen" beigeschafft werden können. Dazu komme, daß die amtlichen Erhebungen keinen Anhaltspunkt für eine steuerliche Erfassung des Beschwerdeführers im Ausland erbracht hätten.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er sei der Ansicht gewesen, bis zum Jahr 1979 in Österreich nicht steuerpflichtig gewesen zu sein. Bezüglich des Jahres 1980 sei er im Hinblick auf die durch den Unfall entstandenen Kosten, die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen gewesen wären, der Meinung gewesen, "kein steuerpflichtiges Einkommen zu haben". Er scheine sowohl im Bevölkerungsregister von Amsterdam als auch im Telefonbuch von Amsterdam auf "dort allerdings nur mit dem Firmennamen". Die vom Betriebsprüfer vorgenommenen und mit dem "Lebensstil" des Beschwerdeführers begründeten Hinzuschätzungen seien im Hinblick auf die bescheidenen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers unberechtigt.
Die belangte Behörde wies die Berufung insbesondere mit der Begründung ab, daß im Verfahren nichts hervorgekommen sei, was für eine Steuerleistung des Beschwerdeführers im Ausland spreche.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine mangelhafte Beweisaufnahme, die er darin erblickt,
- daß bezüglich des Vorliegens einer inländischen Betriebsstätte lediglich auf das Abgabenverfahren verwiesen worden sei,
- daß der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sehr wohl im Einwohnerregister von Amsterdam aufscheine,
- daß er möglicherweise deswegen nicht im Telefonbuch von Amsterdam aufgefunden worden sei, weil dort "unter einer anderen Bezeichnung nachgeforscht wurde",
- daß nicht geklärt worden sei, wo er seine Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter für die in Wien ansässige M-GmbH ausgeübt habe und
- daß Reisekosten im Ausmaß von S 60.000,-- nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden seien.
Dazu ist folgendes zu sagen:
Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer in den Streitjahren über einen Wohnsitz in Wien verfügte, daß er in diesem Zeitraum Leistungen als selbständiger Handelsvertreter für die in Wien ansässige M-GmbH erbrachte und daß er für diese Tätigkeit Provisionen erzielte. Wie der Gerichtshof bereits im Erkenntnis vom 25. Februar 1987, Zl. 84/13/0053, betreffend die Abgabenbemessung des Beschwerdeführers ausgeführt hat, kann einerseits in der Wohnung eines selbständigen Handelsvertreters eine Betriebsstätte erblickt werden und andererseits ein Unternehmer auch über mehrere in- und ausländische Betriebsstätten verfügen. Weiters hat der Gerichtshof in dem genannten Erkenntnis die Annahme für berechtigt erkannt, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die M-GmbH im Inland ausgeübt wurde, weil der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht hatte. Nun trifft es zwar zu, daß im Finanzstrafverfahren der Grundsatz der amtswegigen Wahrheitsfindung gilt (§ 115 in Verbindung mit § 157 FinStrG) und daß nicht der Beschuldigte seine Unschuld, sondern die Finanzstrafbehörde die strafbare Tat nachzuweisen hat. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens "nach freier Überzeugung" zu beurteilen hat, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht (§ 98 Abs. 3 FinStrG).
Das Verhalten des Beschuldigten unterliegt dieser freien Beweiswürdigung gleichermaßen wie alle anderen Beweismittel. Bleibt der Beschuldigte untätig, obwohl es ihm unschwer möglich wäre zur Wahrheitsfindung beizutragen, so ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, aus diesem Verhalten Schlüsse zu ziehen. Nun hat der Beschwerdeführer im Finanzstrafverfahren dezidiert behauptet, er habe alles, was er eingenommen habe, in Holland versteuert. Zu Recht vertritt die belangte Behörde die Auffassung, daß es für den Beschwerdeführer ein leichtes gewesen wäre, diese Behauptung durch Vorlage von Abgabenerklärungen, Abgabenbescheiden oder durch Mitteilung einer Steuernummer nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Selbst wenn er alle seine diesbezüglichen Unterlagen verloren gehabt hätte, was an sich schon als äußerst unwahrscheinlich bezeichnet werden muß, wäre es ihm noch immer möglich gewesen, seinen Steuerberater - daß er einen solchen hatte und daß dieser seine Abgabenerklärungen verfaßte, hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht - als Zeugen für die steuerliche Erfassung seiner Einkünfte in den Niederlanden namhaft zu machen. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer über seine behauptete steuerliche Erfassung im Ausland keine wie immer gearteten Beweismittel angeboten hat, rechtfertigt es, daß die belangte Behörde zu der Überzeugung gelangte, daß der Beschwerdeführer die Provisionseinnahmen von der M-GmbH überhaupt nicht steuerlich erklärt hat.
Dazu kommt noch folgendes:
In seiner Berufung gegen die Abgabenbescheide hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage, ob er seine Tätigkeit für die M-GmbH in Österreich ausgeübt habe, zwar das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte verneint, dann jedoch vorgebracht:
"Bei der Umsatzsteuer ist die Sachlage sicher nicht so einfach, weil bei der Erbringung einer beratenden Leistung die Frage, ob steuerbar oder nicht, vom Ort der überwiegenden Leistungserbringung abhängig ist".
Auch diese Aussage spricht eher für als gegen die Annahme, daß der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die M-GmbH in Österreich entfaltet hat.
Ob der Beschwerdeführer auch im Ausland geschäftlich tätig geworden ist und dort noch andere Einkünfte erzielt hat, war nicht entscheidungsrelevant. Es erübrigt sich daher auf das in dieser Richtung Vorgebrachte einzugehen.
Der Beschwerdeführer macht weiters als Rechtswidrigkeit geltend, daß seine Reisekosten nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt worden seien. Mit diesen Ausführungen verstößt der Beschwerdeführer gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 VwGG). Er hat nämlich im Finanzstrafverfahren nur die Sicherheitszuschläge, nicht jedoch den vom Betriebsprüfer angenommenen jährlichen Reingewinnsatz von 70 % bekämpft. Für die belangte Behörde bestand demnach auch keine Veranlassung, zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer darüberhinaus noch weitere Betriebsausgaben erwachsen waren.
Bezüglich der Schätzung selbst wird in der Beschwerde lediglich vorgebracht, daß diesbezüglich Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden sei. Diese Beschwerde wurde, wie bereits erwähnt, mit hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1987, Zl. 84/13/0053, als unbegründet abgewiesen.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer noch vor, daß ihm durch den Unfall Kosten erwachsen seien, die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen gewesen wären, was wiederum zu einer wesentlich geringeren Strafe geführt hätte. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer wiederholt behauptet hat, die durch den Unfall verursachten Kosten im Jahr 1980 mit Hilfe eines Kredites abgedeckt zu haben, der in der Folge (mit allen Nebenkosten) von dem Versicherungsunternehmen des Unfallgegners bezahlt worden sei. Vom Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung im Jahr 1980 kann daher schon deswegen keine Rede sein, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufwendungen, die mit Hilfe von Fremdmitteln getätigt werden, erst dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen können, wenn die Fremdmittel zurückgezahlt werden (vgl. auch Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 2 zu § 34 Abs. 1 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).
Da somit die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
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