VwGH 86/09/0044

VwGH86/09/004418.3.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gyenge, über die Beschwerde des MF in W, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien I, Neuer Markt 1, gegen den Landeshauptmann von Wien vom 3. Jänner 1986, Zl. MA 62-III/54/85/Str, betreffend Zurückweisung einer Berufung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 19. November 1984 verhängte das Magistratische Bezirksamt für den 1./8. Bezirk über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Ausländer-Beschäftigungsgesetz (Beschäftigung eines Ausländers ohne Beschäftigungsbewilligung) eine Geldstrafe von S 30.000,--, bei Uneinbringlichkeit 3 Wochen Ersatzarrest.

Dagegen brachte die W-GesmbH, namens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14. Jänner 1985 Berufung ein, die firmenmäßig von einem Herrn B gezeichnet war, und in der die Vorlage einer Vollmacht mit gesondertem Schreiben in Aussicht gestellt wurde.

Mit Schreiben vom 21. August 1985, gerichtet an die W-GesmbH,

z. Hd. Herrn B, wurde dieser von der belangten Behörde unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 AVG aufgefordert, gemäß § 13 Abs. 3 AVG binnen vierzehn Tagen eine auf ihn persönlich lautende Vollmacht des Beschwerdeführers vorzulegen.

Daraufhin legte ein Herr Dipl. Dkfm. L als Geschäftsführer der W-GesmbH seine "persönliche steuerliche Vollmacht" vor.

Mit Schreiben vom 14. November 1985 forderte die belangte Behörde daraufhin den Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen vierzehn Tagen eine für das Verwaltungsstrafverfahren rechtsgültige Vollmacht vorzulegen und entweder selbst die Berufung vom 14. Jänner 1985 zu unterfertigen oder diese von seinem ordnungsgemäß ausgewiesenen Vertreter unterfertigen zu lassen. Nach Ausweis der Akten des Verfahrens wurde - trotz mehrerer telefonischer Kontaktnahmen - innerhalb offener Frist (bis 30. November 1985) keine rechtsgültige Vollmacht vorgelegt.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 1985 teilte die W-GesmbH mit, daß die bislang vorgelegte Vollmacht nicht den formellen Bestimmungen entspreche, daß aber der Beschwerdeführer persönlich im Rechtsmittelbüro die Berufung unterfertigt habe und damit wohl die formalrechtlichen Probleme ausgeräumt wären.

Von der belangten Behörde wurde die Berufung des Beschwerdeführers mit dem nun angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wird der vorher bereits dargestellte Verfahrensablauf wiedergegeben und weiters ausgeführt, daß sich laut Mitteilung des Rechtsmittelbüros die dort vom Beschwerdeführer persönlich unterfertigte und eingebrachte Berufung nicht auf das nunmehr beschwerdegegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bezogen habe. Damit sei aber der (- mehrfachen -) Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 nicht entsprochen worden, weil weder eine rechtsgültige Vollmacht vom Beschwerdeführer vorgelegt worden sei, noch die Berufung vom 14. Jänner 1985 vom Beschwerdeführer persönlich bzw. von einem ordnungsgemäß ausgewiesenen Vertreter unterfertigt worden sei.

Nach Darlegung der Rechtslage gelangte die belangte Behörde zur Feststellung, daß das Formgebrechen nicht rechtzeitig behoben worden und daher die Berufung als unzulässig zurückzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 10 Abs. 1 AVG 1950 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter - sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird - durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Die Eignung als Bevollmächtigter kommt im Hinblick auf das Erfordernis der Eigenberechtigung nur physischen Einzelpersonen zu.

Gemäß Abs. 2 der genannten Bestimmung richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Formgebrechen schriftlicher Eingaben wie auch das Fehlen einer Unterschrift berechtigen die Behörde an sich gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 noch nicht zur Zurückweisung; sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen aber rechtzeitig behoben, so gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Beschwerde bringt im wesentlichen vor, daß der Beschwerdeführer ohnehin eine Vollmacht lautend auf Herrn Dipl. Dkfm. GL vorgelegt habe und diesen darin bevollmächtigt habe, ihn in seinen wirtschaftlichen Angelegenheiten zu vertreten. Die Beschäftigung oder Nichtbeschäftigung eines Ausländers stellte zweifelsohne eine wirtschaftliche Angelegenheit dar, sodaß die auf Dipl. Dkfm. L ausgestellte Vollmacht auch im gegenständlichen Verfahren anzuerkennen gewesen wäre.

Unabhängig von der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung und dem dagegen gerichteten Vorbringen in der Beschwerde ist unbestritten, daß die Berufung im Beschwerdefall weder vom Beschwerdeführer noch von dem von ihm angeblich bevollmächtigten Dkfm. L unterzeichnet ist. Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Zurückweisungsentscheidung ist daher jedenfalls gerechtfertigt, und zwar deshalb, weil den gesetzlichen Formvorschriften mangels Vorlage einer Vollmacht für den, der die Berufung unterfertigt hat, bzw. mangels eigenhändiger Unterschrift des Beschwerdeführers und damaligen Berufungswerbers trotz Verbesserungsauftrages nicht entsprochen worden ist.

Die von der belangten Behörde nach Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 AVG getroffene Zurückweisungsentscheidung war daher nicht rechtswidrig, was zur Abweisung der Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG führte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 18. März 1987

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