VwGH 86/05/0035

VwGH86/05/003523.9.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Gehart, über die Beschwerde des Dr. WH, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. November 1985, Zl. II/2-V-85178 (mitbeteiligte Partei Gemeinde N, vertreten durch den Bürgermeister), betreffend Kanalanschluß, zu Recht erkannt:

Normen

BauO NÖ 1976 §56 Abs4;
KanalG NÖ 1954 §15 Abs2;
KanalG NÖ 1954 §16 Abs1;
VwRallg impl;
BauO NÖ 1976 §56 Abs4;
KanalG NÖ 1954 §15 Abs2;
KanalG NÖ 1954 §16 Abs1;
VwRallg impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 15. Mai 1985 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 3 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 im Zusammenhalt mit § 56 Abs. 4 der Niederösterreichischen Bauordnung für die Liegenschaft N 46, der Anschluß an den öffentlichen Schmutzwasserkanal aufgetragen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung mit der Begründung, daß die Entfernung von seiner Grundgrenze zum Haus und zur Senkgrube amtsbekannt über 70 m betrage. Die Kosten der Trasse und etwaiger notwendiger Reparaturen bei Verstopfung oder anderen Schäden an der Kanalleitung seien so hoch, daß sie besondere technische Vorrichtungen erforderten. Es müßten nämlich mindestens entlang der Trasse drei Putzschächte angebracht werden, um Verstopfungen ohne größeren technischen Aufwand durch Aufgraben der Gesamtstrecke zu beheben. Außerdem sei amtsbekannt, daß seine Liegenschaften im Sommer und auch da höchstens zweimal monatlich an Samstagen oder Sonntagen, benützt würde, so daß kaum Schmutzwasser anfalle.

Mit Bescheid vom 19. September 1985 gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde dem Berufungsantrag nicht statt, da sich die angegebenen 70 m Entfernung nur auf die Hauskanalanlage bezögen. § 56 Abs. 4 der Niederösterreichischen Bauordnung sehe jedoch nur für die Anschlußleitung eine Länge von höchstens 50 m vor. Diese umfasse nur das Verbindungsstück zwischen Hauskanal und dem Straßenrohrstrang. Der Hauskanal umfasse hingegen die Hausleitung bis zur Grenze der anschlußpflichtigen Liegenschaft. Putzschächte seien auch nicht als besondere technische Vorrichtung anzusehen, sondern nach der Niederösterreichischen Bauordnung vom Liegenschaftseigentümer herzustellen. Auf die Häufigkeit der Benützung der Anlage komme es nicht an.

Auch in der Vorstellung bekämpfte der Beschwerdeführer lediglich die Auslegung des Begriffes "Anschlußleitungen", da es unlogisch sei, auf die Entfernung jener Leitungen abzustellen, die nicht etwa vom Anschlußpflichtigen, sondern von der Gemeinde selbst bezahlt werden müßten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Es sei unbestritten, daß die mitbeteiligte Gemeinde im Frühjahr des Jahres 1985 in der Gemeindestraße, die das Grundstück Nr. 901, KG. N, aufschließe, welches im Eigentum des Beschwerdeführers stehe und auf dem das Haus N 46 situiert sei, einen neuen Schmutzwasserkanal gelegt habe. Nach Auskunft der Gemeinde sei auch schon die Anschlußleitung bis zur Grenze des zum Anschluß Verpflichteten hergestellt worden. Auf Grund der zwingenden Bestimmungen des § 17 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977, insbesondere Abs. 3 erster und zweiter Satz, bestehe für den Einschreiter die Verpflichtung, an den neugelegten öffentlichen Schmutzwasserkanal anzuschließen, zumal auf Grund dieser Gesetzesstelle der Bürgermeister verpflichtet sei, den Liegenschaftseigentümern, für die Anschlußpflicht eintrete, rechtzeitig mit Bescheid den Anschluß aufzutragen. Die Vorstellungsbehörde könne sich auch nicht der Rechtsansicht des Beschwerdeführers anschließen, daß unter Anschlußleitung nur die Leitung von der Grenze der zum Anschluß verpflichteten Liegenschaft bis zum Haus bzw. bis zur Senkgrube des Einschreiters zu verstehen sei, weil im § 17 Abs. 2 des Kanalgesetzes 1977 der Begriff der Anschlußleitung eindeutig anders definiert sei. Damit liege kein Tatbestand vor, der eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage begründe. Die weitere Einschränkung, daß die Ableitung in den öffentlichen Kanal nur unter Zuhilfenahme besonderer technischer Vorrichtungen möglich sei, könne nur so ausgelegt werden, daß durch ein Hebewerk oder eine Pumpe die Ableitung der Abwässer in einen höherliegenden Kanal erfolge. Daß eine derartige Hebeanlage erforderlich sei, habe aber der Beschwerdeführer nie behauptet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 1. März 1986, B 914/85, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Ansicht aufrecht erhält, daß unter "Anschlußleitung" nicht nur das Stück zwischen der Grundgrenze und dem Straßenrohrstrang zu verstehen sei, sondern auch der auf dem eigenen Grundstück gelegene Teil zwischen Grundgrenze und Haus bzw. Senkgrube, wird auf die hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1977, Zl. 1454/76, und Erkenntnis vom 13. Mai 1986, Zl. 86/05/0005, unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Soweit hingegen erstmalig in der Beschwerde geltend gemacht wird, daß es sich beim Güterweg, welcher zur Liegenschaft des Beschwerdeführers führe, soweit er wisse, gar nicht um eine Gemeindestraße und nicht um einen öffentlichen Straßenzug handle, da seit der Zeit, zu der er die Liegenschaft erworben habe, niemals ein Schneepflug gefahren sei, handelt es sich dabei um eine gemäß § 41 VwGG unzulässige Neuerung, da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht einmal andeutungsweise eine derartige Einwendung, die auch nur im Verwaltungsverfahren geprüft werden könnte, erhoben hat. Unter das Neuerungsverbot des § 41 VwGG fallen nämlich auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer in diesem Verfahren untätig geblieben ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 14. März 1966, VwSlg. N. F. Nr. 6883/A, und vom 21. Dezember 1970, VwSlg. N. F. Nr. 7937/A).

Da die belangte Behörde daher bei der Prüfung des gemeindebehördlichen Bescheides Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Dabei erübrigt es sich, über den Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung gesondert abzusprechen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 23. September 1986

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