Normen
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §52 Z15;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §52 Z15;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des § 52 Z. 15 StVO 1960 einschließlich des damit zusammenhängenden Ausspruches über die Strafe und die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Liesing, vom 23. August 1983 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 11. April 1983 um 22,35 Uhr in Wien 12. einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und sei dabei 1.) bei der Kreuzung Altmannsdorfer Straße nach links in die Sagedergasse eingebogen, wobei er das Vorschriftszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus u. rechts" nicht beachtet habe; ferner habe er 2.) in der Sagedergasse in Fahrtrichtung Breitenfurter Straße die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten,
3.) in der Hetzendorfer Straße eine deutlich sichtbare Sperrlinie überfahren und 4.) den Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1.) nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 52 Z. 15 StVO 1960, zu 2.) nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 20 Abs. 2 leg. cit., zu 3.) nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 9 Abs. 1 leg. cit. und zu 4.) nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 leg. cit. begangen. Über den Beschwerdeführer wurden unter Berufung auf § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. (zu den Pkten. 1.) bis 3.) sowie § 99 Abs. 1 lit. a leg. cit. (zu Pkt. 4.) Geldstrafen in der Höhe von zu 1.) S 500,-- (Ersatzarreststrafe 25 Stunden), zu 2.) S 900,-- (Ersatzarreststrafe 45 Stunden), zu 3.) S 600,-- (Ersatzarreststrafe 30 Stunden) und zu 4.) S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe 7 Tage) verhängt.
Auf Grund der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde dieses hinsichtlich des Pkt. 1.) gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 vollinhaltlich und im Pkt. 4.) hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich sowie in der Schuldfrage mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten habe: "4)
Der Beschuldigte ... hat am 11. 4. 1983 um 22.35 Uhr in Wien 12., an den in den Punkten 1) bis 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeiten (das ist Kreuzung Altmannsdorfer Straße/Sagedergasse, Sagedergasse von Altmannsdorfer Straße Richtung Breitenfurterstraße und (nach dem Einbiegen von letzterer in die) Hetzendorfer Straße) den Pkw ... in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt."
Hinsichtlich der Pkte. 2.) und 3.) wurde das Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. c (Pkt. 2.) bzw. lit. b (Pkt. 3.) VStG 1950 eingestellt.
Zur Übertretung des § 52 Z. 15 StVO 1960 führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, die Übertretung sei vom Beschwerdeführer zwar zugegeben worden, er habe jedoch eingewandt, das betreffende Verkehrszeichen sei schlecht erkennbar gewesen. Außerdem habe er vorgebracht, es sei ihm nicht angelastet worden, von welcher Fahrtrichtung er aus der Altmannsdorfer Straße nach links eingebogen sei. Es sei daher diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten. Diesem Vorbringen entgegnete die belangte Behörde, nach den eindeutigen zeugenschaftlichen Angaben der Meldungsleger sei das Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 15 StVO 1960 deutlich sichtbar angebracht und noch dazu beleuchtet gewesen. Die Meldungsleger stünden auf Grund ihres Diensteides und ihrer "verfahrensrechtlichen Stellung" unter Wahrheitspflicht, und es habe außerdem kein Anlaß gesehen werden können, ihre Aussagen in Zweifel zu ziehen. Die Berufungsausführungen des Beschwerdeführers zur Frage der Sichtbarkeit des erwähnten Verkehrszeichens könnten nur als Schutzbehauptungen angesehen werden, auf die nicht weiter einzugehen gewesen sei. Aus diesem Grunde seien auch die Beweisanträge auf Durchführung eines Lokalaugenscheines und "Lichtmessung" abzuweisen gewesen. Weiters werde "bemerkt, daß aus der Anlastung" zu Pkt. 2.) im Zusammenhang mit Pkt. 1.) des Straferkenntnisses ersichtlich sei, das vorschriftswidrige Einbiegen sei von der Altmannsdorfer Straße nach links in die Sagedergasse "Richtung Breitenfurter Straße" erfolgt. Damit sei auch der Tatort ausreichend konkretisiert, sodaß Verfolgungsverjährung nicht vorliege.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 entgegnete die belangte Behörde, die Meldungsleger hätten bei der Anhaltung des Beschwerdeführers eindeutige Symptome einer Alkoholisierung, nämlich gerötete Augenbindehäute, Unsicherheit beim Gehen und Stehen sowie starken Alkoholgeruch aus dem Mund, festgestellt. Eine neuerliche Einvernahme der Meldungsleger zu den in der Anzeige gemachten Angaben über die Alkoholisierungsmerkmale des Beschwerdeführers, welche in einem angeblichen Widerspruch zu den Feststellungen des Amtsarztes stünden, sei nicht notwendig gewesen, "wobei noch zu bemerken" sei, daß der Beschwerdeführer "nicht allein wegen seines von den Meldungslegern bemerkten schwankenden Ganges, sondern auch wegen anderer Symptome (gerötete Augenbindehäute, Alkoholgeruch aus dem Munde) einem Alkotest unterzogen" worden sei. Auch sei die "Stärke" des festgestellten Alkoholgeruches aus dem Mund unerheblich, "da dieser von verschiedenen mit dem unter Alkoholeinfluß Stehenden konfrontierten Personen individuell unterschiedlich wahrgenommen" werde und "es für die Berechtigung zur Vornahme des Alkotestes ohne Belang" sei, ob die Atemluft leicht oder stark nach Alkohol rieche. Für die Vornahme einer Atemluftuntersuchung sei nämlich nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt sei, "sondern nur der Umstand, daß die Straßenaufsichtsorgane vermuten können, daß sich der Lenker bei der Beanstandung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" befinde. Die Atemluftprobe sei somit zulässigerweise durchgeführt worden, und der durchgeführte Alkotest habe ein positives Ergebnis erbracht. Ferner habe der Amtsarzt, dem der Beschwerdeführer nach dem Alkotest vorgeführt worden sei, in seinem Gutachten festgestellt, der Beschwerdeführer habe sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und sei daher nicht "fahrfähig" gewesen. Auch die vom Beschwerdeführer beantragte Ergänzung des amtsärztlichen Gutachtens habe kein anderes Ergebnis gebracht, zumal, wie der Amtsarzt festgestellt habe, die im Zeitpunkt der Untersuchung gegebene Fahruntüchtigkeit zum Zeitpunkt der Anhaltung noch "größer" gewesen sein müsse. Die Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges sei auch dann als Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StVO 1960 zu werten, wenn der Blutalkoholgehalt des Fahrers 0,8 %o nicht erreicht habe. Die Beeinträchtigung durch Alkohol liege nämlich unabhängig vom Blutalkoholgehalt auch vor, wenn sich eine Person in einem fahruntüchtigen Zustand befinde. Im gegenständlichen Fall sei "vom untersuchenden Amtsarzt auf Grund der größtenteils auch von den Meldungslegern festgestellten Symptome und der durchgeführten Tests als Ergebnis der Untersuchung gutächtlich festgestellt" worden, daß sich der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und daher nicht "fahrfähig" gewesen sei. Es habe für die Berufungsbehörde keine Veranlassung bestanden, "nicht von der Richtigkeit dieses Gutachtens auszugehen, zumal" der Beschwerdeführer "außer theoretischen bzw. nicht ins Gewicht fallenden Ausführungen nichts Konkretes zu seiner Entlastung vorzubringen" vermocht habe. Daß vom Amtsarzt der Grad der klinischen Alkoholisierung nicht aktenkundig gemacht worden sei, sei auf Grund des eindeutigen Untersuchungsergebnisses ("Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholbeeinträchtigung") unbedeutend.
Schließlich begründete die belangte Behörde die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Pkt. 2.) und 3.) des Straferkenntnisses, und legte die für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen dar.
Gegen den abweisenden Teil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1.) Zur Übertretung des § 52 Z. 15 StVO 1960:
Im Zusammenhang mit dieser Übertretung rügt der Beschwerdeführer eine mangelhafte Konkretisierung des Tatortes, weil dem von der belangten Behörde in dem angefochtenen Bescheid übernommenen Schuldspruch des Straferkenntnisses nicht entnommen werden könne, daß der Beschwerdeführer im Bereich der Kreuzung der Altmannsdorfer Straße mit der Sagedergasse stadteinwärts fahrend nach links in die Sagedergasse eingebogen sei, weshalb davon ausgegangen werden könne, daß er mit seinem Fahrzeug an dieser Kreuzung stadtauswärts fahrend in die genannte Gasse eingebogen sei. In diesem Falle wäre das Einbiegen aber zulässig gewesen.
Aus den zur Überprüfung der Stichhältigkeit dieses Vorbringens vom Gerichtshof beigeschafften Unterlagen des Magistrates der Stadt Wien geht hervor, daß zur Zeit der Tat eine Verordnung gegolten hat, derzufolge in Wien 12., Altmannsdorfer Straße, "in Fahrtrichtung zur Stadt auf der Kreuzung mit der Sagedergasse nur geradeaus oder nach rechts weitergefahren werden darf". Diese Verordnung ist durch ein auf der - in Fahrtrichtung stadtwärts gesehen - rechten Seite der Altmanndsdorfer Straße unmittelbar vor der Kreuzung der Sagedergasse aufgestelltes Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 15 StVO 1960 kundgemacht worden. Andere, durch Gebotszeichen der erwähnten Art kundzumachende generelle Anordnungen haben entsprechend den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen für die in Rede stehende Kreuzung zur Zeit der Tat nicht bestanden, weshalb die Auffassung des Beschwerdeführers zutrifft, daß das Einbiegen von der Altmannsdorfer Straße in die Sagedergasse zur Zeit der Tat nur dann unzulässig war, wenn die Altmannsdorfer Straße in Richtung stadtwärts befahren worden ist. Eine dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit. a VStG 1950 entsprechende Umschreibung des Tatortes der gegenständlichen Übertretung muß daher die vom Beschwerdeführer bei Passieren dieser Kreuzung eingehaltene Fahrtrichtung erkennen lassen.
Die belangte Behörde hat nun entsprechend der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung den die Übertretung des § 52 Z. 15 StVO 1960 betreffenden Teil des erstinstanzlichen Schuldspruches ohne Änderung "vollinhaltlich" bestätigt und den Beschwerdeführer sohin für schuldig befunden, er sei zur Zeit der Tat "bei der Krzg. Altmannsdorferstr, nach links in die Sagederg. eingebogen" und habe "dabei das Vorschriftszeichen 'Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus u. rechts' nicht beachtet". Damit steht aber fest, daß dem Schuldspruch die nach dem Vorgesagten für die Zulässigkeit des Abbiegemanövers entscheidende Frage der vom Beschwerdeführer eingehaltenen Fahrtrichtung nicht entnommen werden kann, weshalb insoweit eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorliegt. Daran vermag auch die in der Begründung des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung nichts zu ändern, aus der "Anlastung" zu Pkt. 2.) im Zusammenhang mit Pkt. 1.) des Straferkenntnisses sei ersichtlich, daß das vorschriftswidrige Einbiegen von der Altmannsdorfer Straße nach links in die Sagedergasse "Richtung Breitenfurter Straße" erfolgt sei. Denn das Verfahren ist hinsichtlich der dem Beschwerdeführer in Pkt. 2.) des Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretung nach ausdrücklicher Aufhebung dieses Spruchteiles von der belangten Behörde eingestellt worden, und im übrigen kann aus der Tatortumschreibung einer bestimmten Übertretung nicht zwingend auf den Tatort einer anderen Übertretung geschlossen werden.
Der angefochtene Bescheid war daher im Punkt der Übertretung des § 52 Z. 15 StVO 1960 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG spruchgemäß aufzuheben.
2.) Zur Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960:
Der zu dieser Übertretung vorgebrachten Verjährungseinrede ist zu entgegnen, daß die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Liesing, mit Schreiben an das Bezirkspolizeikommissariat Hietzing vom 4. Mai 1983 um Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren ersucht hat, wobei dem Beschwerdeführer darin ausdrücklich zur Last gelegt worden ist, "am 11. 4. 1983 gegen 22.35 Uhr in Wien 12., Altmannsdorfer Str. - Sagederstr. -
Breitenfurterstr. - Hetzendorferstr. den Pkw ... gelenkt zu haben
und dabei ... den Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten
Zustand gelenkt zu haben". Damit sind innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 alle wesentlichen Sachverhaltselemente jener Übertretung zum Gegenstand einer geeigneten Verfolgungshandlung (vgl. das im § 32 Abs. 2 leg. cit. ausdrücklich erwähnte Ersuchen um Vernehmung) gemacht worden, deretwegen der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid bestraft worden ist (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Oktober 1978, Slg. N. F. Nr. 9664/A). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist daher die vermeinte Verfolgungsverjährung nicht eingetreten.
Auch der behauptete Verstoß gegen die Vorschrift des § 44 a lit. a VStG 1950 liegt nicht vor. Gemäß dieser Bestimmung hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es bedarf daher im Spruch des Bescheides der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumption der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1983, Zl. 81/02/0075). Der normative Gehalt dieser Bestimmung geht dahin, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür eine Strafe verhängt wird, und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß der Beschuldigte etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1981, Zl. 03/1675/80, und die darin zitierte Vorjudikatur).
Bei dieser Rechtslage und bei Bedachtnahme auf den dargelegten Zweck der zitierten Bestimmung ist davon auszugehen, daß der in der Sachverhaltsdarstellung wörtlich wiedergegebene Spruch des angefochtenen Bescheides dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit. a VStG 1950 nicht nur in bezug auf die Zeit der Tat und den Tatort, sondern auch in bezug auf die Tatbestandselemente des § 5 Abs. 1 StVO 1960 entspricht. Zu einem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist noch zu bemerken, daß sich eine Person, die ihr Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkt, sich einer Übertretung der zuletzt zitierten Bestimmung schuldig macht, und zwar unabhängig davon, ob ihr Blutalkoholgehalt 0,8 %o erreicht hat oder nicht.
Tatbestandsmerkmal dieser Übertretung ist das Vorliegen eines (die Fahruntüchtigkeit bewirkenden) durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes. Selbst wenn daher ein eine Beurteilung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 aussprechendes Straferkenntnis offen läßt, ob der Blutalkoholwert des Betroffenen 0,8 %o erreicht hat oder nicht, so kann darin keine Rechtswidrigkeit gelegen sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1983, Zl. 83/03/0144, und die darin zitierte Vorjudikatur). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist es daher nicht erforderlich gewesen, im Schuldspruch eine an den Wortlaut des § 58 Abs. 1 StVO 1960 sich anlehnende Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat vorzunehmen.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers zu dem behaupteten Verstoß gegen § 44 a lit. b und c VStG 1950 ist zu entgegnen, daß die belangte Behörde das Straferkenntnis betreffend die vorliegende Übertretung lediglich in Ansehung der Umschreibung der Tat geändert, im übrigen es aber bestätigt hat, sodaß sie in bezug auf die Angabe der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44 a lit. b VStG 1950) und bezüglich der Anführung der verhängten Strafe und der angewendeten Gesetzesbestimmung (lit. c dieser Vorschrift) die entsprechenden - zutreffenden - Ausführungen des Straferkenntnisses zum Bestandteil des Spruches des angefochtenen Bescheides gemacht hat. Zu der erwähnten Änderung der Tatumschreibung war die belangte Behörde zufolge § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) jedenfalls berechtigt, zumal sie damit nicht etwa die dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Straferkenntnis angelastete Tat ausgewechselt hat.
In seiner Verfahrensrüge behauptet der Beschwerdeführer eine Unschlüssigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen, weil nicht klargestellt worden sei, auf Grund welcher Feststellungen dieser zu dem Ergebnis gekommen sei, beim Beschwerdeführer habe eine herabgesetzte Reaktionsfähigkeit bestanden. Ferner sei eine Prüfung unterblieben, auf welchen Wahrnehmungen bzw. auf welcher Diagnose die Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers beruht habe; insbesondere hätte der Sachverständige anzuführen gehabt, daß ein eventueller Zusammenhang zwischen der Einnahme eines Medikamentes und der Alkoholisierung oder zwischen Müdigkeit und Alkoholgenuß bestanden habe, der die Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers herbeigeführt habe. Der Beschwerdeführer weist ferner darauf hin, daß der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 11. April 1983 nur einen leichten Geruch der Atemluft nach Alkohol festgestellt habe, während die Meldungsleger der Meinung gewesen seien, der Beschwerdeführer habe einen starken Mundgeruch nach alkoholischen Getränken gehabt. Wegen des Unterbleibens einer klinischen Beurteilung und des aufgezeigten Widerspruches hätte die belangte Behörde nicht von der Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers ausgehen dürfen und eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens veranlassen müssen, zumal ein wesentlicher Teil des verwendeten Formblattes über das Ergebnis der klinischen Untersuchung nicht ausgefüllt worden sei und sohin ein mangelhaft zustandegekommener Befund vorliege.
Zu diesem Vorbringen ist Nachstehendes zu sagen:
Anläßlich der - etwa 1/2 Stunde nach dem Lenken des Fahrzeuges vorgenommenen - klinischen Untersuchung wurden vom Amtsarzt beim Beschwerdeführer ein sicherer Gang, unsichere Finger-Fingerprobe, eine leichte Rötung der Bindehäute, träge Pupillenreaktion, deutliche Sprache, leichter Geruch der Atemluft nach Alkohol und beherrschtes Benehmen festgestellt. In dem anschließenden Gutachten (Pkt. V.) des Formblattes) hat der Amtsarzt die Auffassung vertreten, daß sich der Beschwerdeführer "in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand" und "nicht fahrfähig war". Über Veranlassung der belangten Behörde hat derselbe Amtsarzt am 22. Februar 1984 ein "Nachtragsgutachten" mit nachstehendem Wortlaut erstattet: "Bei der klinischen Untersuchung am 11. 4. 1983 wurde eine herabgesetzte Reaktionsfähigkeit festgestellt. Es bestand eine Beeinträchtigung durch Alkoholgenuß, die auch bereits bei einem BAW von weniger als 0,8 Prom. möglich ist. Der Untersuchte war zum Zeitpunkt der Unters. fahrunfähig. Seine Fahruntüchtigkeit war zum Zeitpunkt des Ereignisses, das eine halbe Stunde zurücklag, sicher noch stärker."
Wenngleich der Amtsarzt anläßlich der Untersuchung des Beschwerdeführers den Punkt IV, des verwendeten Formulars nicht ausgefüllt hat, weil er in dem Formular nicht angekreuzt hat, ob der Beschwerdeführer - nicht, leicht, mittelstark oder stark - alkoholisiert war, kann nach Auffassung des Gerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, daß das Gesamtergebnis der Begutachtung, also das am Tag der Tat erstattete Gutachten und dessen Ergänzung vom 22. Februar 1984, unschlüssig ist oder einer Ergänzung bedurft hat, zumal die belangte Behörde nicht zu prüfen gehabt hat, ob der Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers zur Tatzeit mindestens 0,8 %o betragen hatte, sondern unter Beweis zu stellen gehabt hat, daß sich der Beschwerdeführer ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholgehaltes im Sinne des § 5 Abs. 1 erster Satz StVO 1960 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, also infolge Alkoholgenusses in einem fahruntüchtigen Zustand, befunden hat (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1973, Zl. 2129/71). Der Beweis der Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers ist wegen des erwähnten Gutachtens somit als erbracht anzusehen, zumal der Sachverständige bei seinen Schlußfolgerungen davon hat ausgehen können, daß der Beschwerdeführer ihm gegenüber den Konsum eines halben Liters Wein angegeben hat (gegenüber dem Meldungsleger hat er entsprechend der Anzeige bereits erklärt gehabt, "eine unbekannte Menge Alkohol konsumiert" zu haben). Deshalb besteht auch kein Zweifel, daß die festgestellte träge Pupillenreaktion auf die Einwirkung von Alkohol zurückzuführen war. Schon allein damit ist aber ein eindeutiges Alkoholisierungsmerkmal gegeben gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1983, Zl. 82/03/0035, und die darin zitierte Vorjudikatur). Unter diesen Umständen fällt daher auch nicht ins Gewicht, daß nicht alle Symptome für eine Alkoholisierung gesprochen haben, weil eine Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 auch dann vorliegen kann, wenn einige Merkmale nicht auf eine Alkoholisierung hinweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1980, Zl. 1679/79). Im übrigen ist der wiedergegebenen Behauptung des Beschwerdeführers betreffend die für die Fahruntüchtigkeit allenfalls mitverantwortliche Einnahme eines Medikamentes oder seine Müdigkeit zu entgegnen, daß der Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO 1960 auch dann erfüllt ist, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht ausschließlich auf Alkoholgenuß, sondern auch auf andere Ursachen, wie z.B. Übermüdung oder Einnahme von Medikamenten, zurückzuführen ist. In einem derartigen Fall kommt § 58 Abs. 1 StVO 1960 auch nicht zur Anwendung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1984, Zl. 84/02/0118). Unter den aufgezeigten Umständen kann schließlich auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Meldungsleger einerseits und der Amtsarzt andererseits hätten den Geruch der Atemluft unterschiedlich beurteilt, keine entscheidende Bedeutung zukommen, denn das Gutachten des Sachverständigen ist nicht deswegen unschlüssig, weil er den - in der Zwischenzeit möglicherweise schwächer gewordenen - Alkoholgeruch aus dem Munde des Beschwerdeführers als "leicht" bezeichnet.
Da sohin auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers nicht begründet ist, war die Beschwerde in diesem Punkt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie § 50 leg. cit. in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 12. April 1985
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