VwGH 85/18/0004

VwGH85/18/000420.12.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Närr, Dr. Degischer, Dr. Dorner, Dr. Domittner, Dr. Bernard, DDr. Jakusch und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Landesregierungsrat Dr. Schieferer, über die Beschwerde der F-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien I, Schubertring 3, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien, vom 5. November 1984, Zl. MA 70- VIII/P 30/84, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §59 Abs1;
BAO §96 impl;
StVO 1960 §89a Abs7;
VVG §1;
VwGG §13 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 lita;
AVG §18 Abs4;
AVG §59 Abs1;
BAO §96 impl;
StVO 1960 §89a Abs7;
VVG §1;
VwGG §13 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 48 - vom 24. November 1983 wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 89 a Abs. 7 und 7 a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und gemäß der §§ 1 und 2 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14. April 1978, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 17/1978, die Kosten für das Entfernen und das Aufbewahren ihres Fahrzeuges, Pkw Marke Mercedes, mit bestimmtem Kennzeichen im Ausmaß von S 1.231,-- (Entfernung) und S 29,-- (Aufbewahrung), somit zusammen S 1.260,--, zur Zahlung vorgeschrieben. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin sei am 24. November 1983 um 16.50 Uhr in Wien 5, Wiedner Hauptstraße 114, vorschriftswidrig und den Verkehr beeinträchtigend abgestellt gewesen.

Die Beschwerdeführerin erhob rechtzeitig Vorstellung, in der sie als richtig einräumte, ihr Fahrzeug sei zur angegebenen Zeit am Ende der Ladezone vor dem Haus Nr. 114 abgestellt gewesen. Das Halteverbot beginne drei Meter vor dem Hauseingang Nr. 108 und ende zwei Meter vor dem Hauseingang Nr. 114; seine Länge betrage insgesamt zirka 40 m. Gemäß Zusatztafeln sei vom Halteverbot die Ladetätigkeit mit "Lastkraftwagen" ausgenommen. Der Personenkraftwagen der Beschwerdeführerin sei am Ende dieser Ladezone vor dem Hause Nr. 114 gestanden. Da vor und hinter diesem Pkw ebenfalls Fahrzeuge in relativ kurzem Abstand gestanden seien, könne ausgeschlossen werden, daß ein Lkw jenen Abstellplatz hätte benützen können, den der Pkw der Beschwerdeführerin eingenommen habe. Daher sei keine Verkehrsbeeinträchtigung vorgelegen.

Der Mandatsbescheid trat mangels rechtzeitiger Einleitung des Ermittlungsverfahrens außer Kraft.

Der meldungslegende Sicherheitswachebeamte erstattete einen Bericht und fertigte eine Situationsskizze an. Die Beschwerdeführerin beantragte, ihn als Zeugen zu vernehmen; er möge eine maßstabgetreue Skizze anfertigen und hiebei die einzelnen, seinerzeit abgestellt gewesenen Fahrzeuge einzeichnen. Im übrigen seien damals auch andere Fahrzeuge abgeschleppt worden; das Fahrzeug der Beschwerdeführerin könne somit nicht die Ursache für die Beeinträchtigung gewesen sein.

Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des Magistrates der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk - vom 6. März 1984 wurden nach den bereits im Mandatsbescheid zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen der Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges eben dieselben Beträge wie im Mandatsbescheid zur Zahlung auferlegt. Der Betrag von S 1.260,-- sei binnen zwei Wochen mit dem beiliegenden Zahlschein einzuzahlen. In der Begründung wurde ausgeführt, das Fahrzeug der Beschwerdeführerin sei am 24. November 1983 um 16.50 Uhr in Wien 5, Wiedner Hauptstraße 114, insofern vorschriftswidrig und den Verkehr beeinträchtigend abgestellt gewesen, als es in einer als Ladezone bestimmten beschilderten Halteverbotszone mit dem Zusatz Montag bis Freitag werktags von 07.00 bis 18.00 Uhr ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen abgestellt gewesen sei; acht "andere" Lkw-Lenker seien am Zufahren gehindert worden. Sodann wurde der Bericht des Meldungslegers wiedergegeben. Für die Kostenvorschreibung sei nicht ein Verschulden, sondern bloß die Verursachung einer Verkehrsbeeinträchtigung maßgebend. Eine derartige Beeinträchtigung sei vorgelegen.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Man möge darlegen, welche acht Lenker anderer Lastkraftwagen an der Zufahrt zur Ladezone gehindert gewesen seien. Es möge auch geklärt werden, ob gerade das Fahrzeug der Beschwerdeführerin ursächlich für die behauptete Verkehrsbeeinträchtigung gewesen sei. Im übrigen bestünde zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides folgender Widerspruch: Nach dem Spruch sei das Fahrzeug der Beschwerdeführerin vor dem Hause Wiedner Hauptstraße 114 gestanden, nach der in der Begründung zitierten Polizeirelation aber vor dem Hause Wiedner Hauptstraße 112. Daher möge der Meldungsleger neuerlich vernommen werden. Im übrigen möge die verordnungsmäßige Grundlage für die Halteverbotszone dargetan werden.

Auf Veranlassung der Berufungsbehörde wurde der Meldungsleger GF als Zeuge vernommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung führte sie nach Darstellung des Ganges des Verwaltungsverfahrens aus, die Beschwerdeführerin sei Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges, und der seinerzeitige Fahrzeuglenker sei rechtskräftig wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO wegen des Abstellens des Fahrzeuges in der Halteverbotszone bestraft worden. Nach den Angaben des Meldungslegers seien damals die Lenker von (anderen) Lastfahrzeugen am Zufahren zur Ladezone gehindert gewesen, weil das Fahrzeug der Beschwerdeführerin vorschriftswidrig abgestellt gewesen sei. Die Handskizze des Meldungslegers sei durchaus informativ, wenn sie auch nicht maßstabgetreu sei. Aus ihr könne das vorschriftswidrige Abstellen des Fahrzeuges am Ende der Ladezone ersehen werden. Das Fahrzeug sei dort vor dem Hause ONr. 114 abgestellt gewesen. Daher habe sich die Anfertigung einer neuerlichen Skizze erübrigt. Nach der Aussage des Meldungslegers handle es sich um ein Doppelhaus mit den ONrn. 112 und 114, was bedeute, daß sowohl die Angabe über den Abstellort ONr. 112 als auch jene über den Abstellort ONr. 114 richtig seien. Nach Aussage des Meldungslegers hätten acht Lenker von Lastkraftwagen in zweiter Spur halten müssen, weil die Ladezone von Pkw's verparkt gewesen sei. Deshalb hätten die Lkw-Lenker ihre Ladetätigkeit nicht durchführen können; der Meldungsleger habe die Lkw-Lenker zum Weiterfahren anweisen müssen. Nach dem Zweck der Ladezone solle aber für die Lenker von Lastfahrzeugen die Zufahrt innerhalb der Verbotszeit zu Ladezwecken möglich sein. Auch der vom Fahrzeug der Beschwerdeführerin verparkte Platz innerhalb der Ladezone müsse den Lkw-Lenkern zur Verfügung stehen, ungeachtet der Größe eines Lkw's im Verhältnis zur Größe eines Pkw's. Es sei nicht zu prüfen gewesen, welche der vier in der Ladezone abgestellten Fahrzeuge mehr oder weniger zur Verkehrsbehinderung beigetragen hätten, da hier nur das Verhalten des Lenkers des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin zu beurteilen sei. Die belangte Behörde folge den Angaben des Meldungslegers, wonach durch das Fahrzeug der Beschwerdeführerin eine Verkehrsbeeinträchtigung verursacht bzw. mitverursacht worden sei. Sowohl die Vernehmung anderer Fahrzeuglenker als auch jene des "Aufforderers" (Verantwortlicher der Firma M) habe unterbleiben können, weil nur die Behinderung durch das Fahrzeug der Beschwerdeführerin entscheidungswesentlich gewesen sei. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, die verordnungsmäßige Grundlage für die Halteverbotszone darzulegen, werde nicht stattgegeben, weil eine derartige Überprüfung nicht Verfahrensgegenstand sei. Die Rechtswidrigkeit des Abstellens sei in Ansehung einer Vorschrift vorgelegen, durch die eine Verkehrsbeeinträchtigung der eingetretenen Art hintangehalten werden sollte. Sowohl die Entfernung des Fahrzeuges als auch die Kostenvorschreibung seien zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dem bereits in der Sachverhaltsdarstellung dieses Erkenntnisses erwähnten und mit "Bescheid" überschriebenen Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 6. März 1984 fehlten sowohl die Unterschrift des Genehmigenden als auch die gesetzmäßige Beglaubigung. Die Tatsache, daß dieses Schriftstück mit einem Amtssiegel versehen sei, könne nicht das wesentliche Erfordernis der Unterschrift oder Beglaubigung ersetzen. Es liege auch kein Anwendungsfall des § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG 1950 vor, weil die für vervielfältigte Ausfertigungen geforderte Notwendigkeit der Vielzahl vorzunehmender Zustellungen einer Bescheidausfertigung im Beschwerdefall nicht gegeben sei. Dem erwähnten Verwaltungsakt fehle daher der Bescheidcharakter, weshalb die belangte Behörde keine Sachentscheidung zu treffen, sondern die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gehabt hätte. Der angefochtene Bescheid sei daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Zu diesem Vorbringen ist Nachstehendes zu bemerken:

Nach dem Wortlaut des vierten Satzes des § 18 Abs. 4 AVG 1950 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 199/1982 "genügt bei telegraphischen, fernschriftlichen oder vervielfältigten Ausfertigungen die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich". Der Gesetzgeber hat nicht bestimmt, unter welchen Voraussetzungen telegraphische, fernschriftliche oder vervielfältigte Ausfertigungen hergestellt werden dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht darin keinen Verstoß gegen das Determinierungsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG und sohin auch keinen Anlaß, einen Anfechtungsantrag im Sinne des Art. 140 Abs. 1 B-VG zu stellen. Es ist daher davon auszugehen, daß für die Zulässigkeit des Entfalles einer Beglaubigung der Bescheidausfertigung bei einer Vervielfältigung ausschließlich das Faktum der Vervielfältigung maßgebend ist, der Gesetzgeber die Zulässigkeit einer vervielfältigten Bescheidausfertigung, auf welcher sich nicht das Original einer Beglaubigung durch die Kanzlei befindet, also nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, sondern es der Behörde überlassen hat, wann sie eine Bescheidausfertigung vervielfältigt.

In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, daß der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31. Oktober 1979, Slg. N. F. Nr. 5423/F, also vor dem Inkrafttreten der im Beschwerdefall maßgebenden AVG-Novelle BGBl. Nr. 1977/1982, ausgesprochen hat, es sei zulässig, daß bei einem im Vervielfältigungsverfahren ausgefertigten Bescheid die Unterschrift oder die Beglaubigung gleichfalls vervielfältigt sind, sofern die Ausfertigungen einwandfrei erkennen lassen, daß der betreffende Namenszug im Original auf dem Vervielfältigungsträger angebracht worden ist. Dabei wurde nicht gefordert, daß vervielfältigte Bescheidausfertigungen nur dann zugestellt werden dürfen, wenn sich die Notwendigkeit dafür aus der Vielzahl der vorzunehmenden Zustellungen ergibt. Wenn man berücksichtigt, daß der im Beschwerdefall anzuwendende vierte Satz durch die Novelle BGBl. Nr. 199/1982 zweifellos aus verwaltungsökonomischen Gründen in den § 18 Abs. 4 AVG 1950 eingefügt worden ist, wie dies entsprechend den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 160 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XV. GP., hinsichtlich der neuaufgenommenen Regelung des 5. Satzes dieser Bestimmung über die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Bescheidausfertigungen geschehen ist ("... weil andernfalls der verwaltungsökonomische Effekt der Automatisierung dieser Verfahren beeinträchtigt wäre, ..."), so ist nicht einzusehen, daß der Gesetzgeber eine diesen Effekt verringernde Regelung im Zusammenhang mit vervielfältigten Ausfertigungen einführen wollte. Bei vervielfältigten Ausfertigungen eines Bescheides soll eben die Beisetzung des Namens des Genehmigenden genügen und aus Gründen der Vereinfachung auf eine Beglaubigung durch die Kanzlei verzichtet werden können.

Die im hg. Erkenntnis vom 20. März 1984, Zlen. 84/04/0022, 0023, vertretene Auffassung, der in Rede stehende Tatbestand des § 18 Abs. 4 AVG 1950 sei nur im Fall einer Vielzahl vorzunehmender Zustellungen einer Bescheidausfertigung erfüllt, kann daher nicht aufrechterhalten werden.

Die mit der Beschwerde dem Gerichtshof vorgelegte der Beschwerdeführerin zugestellte Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides läßt unzweifelhaft erkennen, daß es sich dabei um eine Vervielfältigung handelt. Diese vervielfältigte Ausfertigung enthält "die Beisetzung des Namens des Genehmigenden" und entspricht daher dem Erfordernis des § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 199/1982. Der Beschwerdeführerin wurde sohin eine als Bescheid zu qualifizierende erstinstanzliche Erledigung zugestellt, weshalb die belangte Behörde über die dagegen gerichtete Berufung in Ermangelung von Zurückweisungsgründen meritorisch zu entscheiden hatte.

Entgegen den Behauptungen der Beschwerde ist nach der Aktenlage die Urschrift (Konzept) des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk - vom 6. März 1984 genehmigt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Erkenntnis vom 2. Dezember 1983, Zl. 82/02/0012) ist unter anderem notwendiger Gegenstand eines Kostenvorschreibungsspruches die Zahlungsverpflichtung einer bestimmten Person gegenüber einer bestimmten Gebietskörperschaft innerhalb bestimmter Frist unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung. Nun enthält der von der Berufungsbehörde bestätigte Spruch der ersten Instanz nicht die Bezeichnung der Gebietskörperschaft, die Gläubigerin des Kostenanspruches sein soll. Diese an sich gegebene inhaltliche Rechtswidrigkeit vermag allerdings Rechte der Beschwerdeführerin nicht zu beeinträchtigen, weil es im gerichtlichen Exekutions- oder im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nur zu Lasten der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien gehen kann, daß die Angabe des Gläubigers fehlt (vgl. Erkenntnis vom 28. Februar 1985, Zl. 85/02/0020).

Die gegenständliche Halteverbotszone war am 24. November 1983 gesetzmäßig durch Verordnung bestimmt und kundgemacht: Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 4. November 1980, Zl. Ma 46 V 5-54/80, wurde unter anderem in Wien 4, Wiedner-Hauptstraße, vor den Häusern OR. 110 bis 114 ein Halteverbot für Fahrzeuge aller Art von Montag bis Freitag (werktags) von 7.00 bis 18.00 Uhr erlassen; ausgenommen davon wurde die Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen. Diese Verordnung wurde durch das Aufstellen der entsprechenden Verkehrszeichen am 17. Dezember 1980 kundgemacht.

Die Beschwerde rügt des weiteren, die Feststellungen über die Behinderung anderer Lenker am Zufahren zur Ladezone für Lastfahrzeuge seien nicht konkret genug getroffen worden. Die Beschwerde beruft sich insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1980, Slg. N.F. Nr. 10.185/A. Nach diesem Erkenntnis - und auch nach weiterer Vorjudikatur - berechtigt nicht schon jedes den straßenpolizeilichen Vorschriften widersprechendes Abstellen eines Fahrzeuges die Behörde oder die im § 89a Abs. 3 StVO genannten Organe, die Entfernung des Fahrzeuges zu veranlassen, sondern nur ein den Verkehr hinderndes Abstellen, mag ein solches Handeln nun unmittelbar oder bloß mittelbar zu einer Verkehrsbeeinträchtigung geführt haben.

Geht man von dieser Rechtslage aus, so findet man in tatsächlicher Hinsicht genügend Grundlagen für eine Entfernung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin in der Feststellung der belangten Behörde, die Ladezone sei im maßgebenden Zeitpunkt durch Personenkraftwagen verparkt gewesen, weshalb Lenker von Lastkraftfahrzeugen ihre Ladetätigkeit nicht hätten durchführen können. Es ist unbestritten, daß das Kraftfahrzeug der Beschwerdeführerin einer dieser die Ladezone verparkenden Personenkraftwagen war. Andererseits stellte die belangte Behörde auf Grund der Zeugenaussage des Meldungslegers fest, daß mehrere Lastkraftwagenlenker deshalb in zweiter Spur gehalten haben, weil eben die Ladezone - verbotenerweise - durch Personenkraftwagen, darunter den der Beschwerdeführerin, "verparkt" war.

Die Voraussetzungen für eine Entfernung des beschwerdegegenständlichen PKWs waren somit nach den schlüssigen Feststellungen der belangten Behörde gegeben. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht dagegen gewandt, daß in dem Falle der Rechtmäßigkeit der Entfernung ihres Fahrzeuges die Voraussetzungen für eine Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO vorgelegen seien.

Da es der Beschwerde somit in keinem Punkte gelungen ist, die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 20. Dezember 1985

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