VwGH 85/15/0255

VwGH85/15/025516.3.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Scheinecker, über die Beschwerde des KH in S, vertreten durch Dr. Winfried Mörth, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 119, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat) vom 23. Mai 1985, Zl. 233-GA 3 BK-DE/84, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1982 und Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis Dezember 1983 und für die Monate Jänner bis Juni 1984, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1090;
UStG 1972 §10 Abs2 Z5;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1985150255.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.050,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt Minigolfanlagen. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1982 beantragte er, vom Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze in Höhe von S 2,059.203,46 den Betrag von S 1,535.084,82 gemäß § 10 Abs. 2 Z. 5 UStG 1972 mit dem begünstigten Steuersatz von damals 8 v.H. der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Das Finanzamt folgte dieser Erklärung, jedoch wurde der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1982 in der Folge mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg gemäß § 299 Abs. 1 lit. c BAO im Aufsichtswege aufgehoben.

Mit neuerlichem Bescheid des Finanzamtes wurde bei der Umsatzsteuerveranlagung für das genannte Jahr der unverändert belassene Gesamtbetrag der Entgelte in Höhe von S 2,059.203,46 in der Weise der Umsatzsteuer unterworfen, daß lediglich 20 v.H. dieses Betrages mit dem begünstigten Steuersatz versteuert wurden, während auf den Restbetrag der Normalsteuersatz von damals 18 v.H. zur Anwendung gelangte.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hielt der Beschwerdeführer eine schätzungsweise Aufteilung der begünstigten und nichtbegünstigten Umsätze im umgekehrten Verhältnis - nämlich 80 % begünstigt und 20 % nicht begünstigt - für zutreffend; stelle man nämlich auf den Wert der Grundstücke (im Beispielsfall S 900.000,--) einerseits und auf den Wert der Hindernisse (S 75.000,--), Schläger (S 8.000,--) und Bälle (S 300,--) andererseits ab, so erscheine sogar eine Aufteilung im Verhältnis von 91,5 v.H. (begünstigte Umsätze) zu 8,5 v.H. (nicht begünstigte Umsätze) gerechtfertigt. Mit der gleichen Begründung bekämpfte der Beschwerdeführer auch die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis Dezember 1983 und für die Monate Jänner bis Juni 1984.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, nur durch eine großzügige Gesetzesauslegung sei angenommen worden, daß die Verträge des Beschwerdeführers mit den Spielern auch Bestandvertragselemente enthielten, weil nämlich "auch Elemente einer gewissen Ausschließlichkeit" vorlägen, welche für das Vorliegen einer Vermietung sprächen. Hauptgegenstand des Leistungsaustausches stelle aber nicht das Grundstück, sondern "die Betriebsvorrichtung (Bahn)" dar. Da "die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstückes gegenüber anderen wesentlichen Vertragsleistungen" zurücktrete, sei der mit 20 % der Entgelte im Schätzungswege ermittelte Anteil der begünstigten Umsätze ausreichend angenommen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, "für Grundstücksvermietungen Umsatzsteuer nach dem ermäßigten Steuersatz zu entrichten".

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 5 erster Satz UStG 1972 unterliegt u. a. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken dem ermäßigten Steuersatz von 8 bzw. 10 v.H. Gemäß dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle sind jedoch u.a. nicht begünstigt die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer zugestanden, daß die von ihm mit den Benützern seiner Minigolfanlagen abgeschlossenen Spielverträge Bestandvertragselemente enthalten, die eine Aufteilung der Entgelte auf nach § 10 Abs. 2 Z. 5 UStG 1972 begünstigte und auf danach nicht begünstigte Entgelte im Schätzungswege erfordern. Auch der Beschwerdeführer geht von dieser Beurteilung aus, meint jedoch, daß die schätzungsweise Aufteilung auf 20 % begünstigte und 80 % nicht begünstigte Umsätze im Ergebnis unrichtig sei (er selbst strebt eine Aufteilung im umgekehrten Verhältnis der begünstigten zu den nicht begünstigten Umsätzen an) und hält auch das zur Schätzung führende Verfahren für mit einem wesentlichen Mangel belastet.

Auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten und darüberhinaus aus den Verwaltungsakten ersichtlichen Sachverhaltes vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, daß die vom Beschwerdeführer mit den Benützern seiner Minigolfanlagen abgeschlossenen Spielverträge Bestandverträge sind, weil Elemente anderer Vertragstypen offenbar nicht vorliegen. Die in Rede stehenden Verträge weisen nur insofern gemischten Charakter auf, als sie sich sowohl auf Grundstücke als auch auf Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, beziehen. Dementsprechend stimmt der Verwaltungsgerichtshof mit den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darin überein, daß die vom Beschwerdeführer erzielten Entgelte auf nach § 10 Abs. 2 Z. 5 erster Satz UStG 1972 begünstigte und auf nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle nicht begünstigte Umsätze aufzuteilen sind.

Im Beschwerdefall spricht nichts dafür, daß die begünstigten Umsätze nur untergeordneten Charakter aufweisen. Bei der im Beschwerdefall vorliegenden Art der vorhandenen Betriebsvorrichtungen tritt nämlich die offenbar stillschweigend mitinbegriffene Vermietung des darunter befindlichen Grund und Bodens nicht dermaßen zurück, daß eine Aufteilung der Entgelte auf begünstigte und nicht begünstigte Umsätze unterbleiben könnte.

Die belangte Behörde ist bei der von ihr vorgenommenen Aufteilung der Entgelte davon ausgegangen, daß den Hauptgegenstand des Leistungsaustausches zwischen dem Beschwerdeführer und den Benützern seiner Minigolfanlagen jeweils "die Betriebsvorrichtung (Bahn) und nicht das Grundstück" darstelle. Für eine derartige Beurteilung fehlt jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine ausreichende sachverhaltsbezogene Grundlage. Insbesondere hat sich die belangte Behörde über die im Abgabenverfahren vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung hinweggesetzt, die von ihm vorgenommene Aufteilung auf begünstigte und nichtbegünstigte Umsätze entspreche den durchschnittlichen Kosten für die (dem Minigolfspiel dienenden) Grundstücke bzw. für die Betriebsvorrichtungen. Darin liegt schon deswegen ein wesentlicher Verfahrensmangel, weil offen geblieben ist, ob die belangte Behörde die Entgelte nach der vom Beschwerdeführer wie auch vom Verwaltungsgerichtshof für richtig gehaltenen Methode des Verhältnisses der Gestehungskosten für die reine Betriebsanlage zu dem Wert der für die vom Vertrag notwendigerweise umfaßten Grundstücksteile aufgeteilt hat oder nicht. In diesem Zusammenhang hätte es insbesondere der Feststellung bedurft, welcher Anteil an den jeweils dem Minigolfspiel dienenden Grundstücken Bestandteil der Spielanlage und somit des Bestandvertrages mit den einzelnen Spielern gewesen ist.

Der so aufgezeigte Begründungsmangel ist auch - ebenso wie der Mangel bei Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes - wesentlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß bei Vermeidung dieser Mängel ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Infolgedessen mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Stempelgebührenersatz war nur im gesetzmäßigen Ausmaß zuzuerkennen.

Wien, am 16. März 1987

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