VwGH 85/15/0246

VwGH85/15/024616.3.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Scheinecker, über die Beschwerde der M Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. Robert Krepp, Rechtsanwalt in Wien I, Stadiongasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. April 1985, Zl. GA 11 ‑ 574/5/85, betreffend Gebühren für ein Rechtsgeschäft, zu Recht erkannt:

Normen

GebG 1957 §26
GebG 1957 §33 TP5 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1985150246.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist allein streitentscheidend, wie bei einem schriftlichen Bestandvertrag, dessen unbestimmte Dauer am 9. Jänner 1984 begonnen hatte, die wiederkehrenden Leistungen der Beschwerdeführerin als Bestandnehmerin für die Gebührenfestsetzung im Sinne des Gebührengesetzes 1957 (in der Folge: GebG) zu bewerten sind, wenn als Zins - abgesehen von der hier nicht strittigen Umsatzsteuer - bis zum 31. Dezember 2000 S 40.000,-- jährlich und für den Fall, daß das Bestandverhältnis länger dauern sollte, für die Zeit nach diesem Termin S 300.000,-- jährlich vereinbart worden waren.

Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid die Auffassung, gemäß § 33 TP 5 Abs. 3 GebG sei bei der Ermittlung des Dreifachen des Jahreswertes vom höheren (S 300.000,-- betragenden) Zins auszugehen.

Die Beschwerdeführerin war im Abgabenverfahren und ist im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Berufung auf die §§ 15 und 17 Abs. 3 Bewertungsgesetz 1955 (in der Folge: BewG) der Ansicht, bei dieser Ermittlung sei der Zeitraum der ersten drei Jahre maßgebend, allenfalls sei als Jahreswert der Betrag anzunehmen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend.

Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder wird die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist nach § 21 GebG dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig.

Ist eine Leistung nicht mit einem bestimmten Betrage, wohl aber deren höchstes Ausmaß ausgedrückt oder ist zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen, so ist auf Grund des § 22 GebG die Gebühr im ersteren Falle nach dem Höchstbetrag, im letzteren Falle nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten.

Gemäß § 33 TP 5 Abs. 3 erster Satz GebG sind bei unbestimmter Vertragsdauer die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten.

Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird zunächst bemerkt, daß die Parteien des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend und zutreffend von einer unbestimmten Vertragsdauer ausgehen (siehe z.B. die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1964, Zl 143/63, Slg. Nr. 3190/F, und vom 29. April 1985, Zl. 84/15/0184, Slg. Nr. 5999/F).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (siehe z.B. die ebenfalls unter Hinweis auf § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zitierten Erkenntnisse vom 7. Dezember 1977, Zlen. 1005, 1552/75 Slg. Nr. 5200/F, S. 357 letzter Abs., vom 29. April 1985, Zl. 84/15/0184, Slg. Nr. 5999/F und vom 16. März 1986, Zl. 85/15/0155) dargetan hat, ist 33 TP 5 Abs. 3 GebG gegenüber dem § 26 GebG lex specialis. Nach § 26 GebG gelten nämlich für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände die Vorschriften des BewG nur, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, und zwar u.a. mit der Maßgabe, daß bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind.

Nicht anders als in dem, dem bereits zitierten Erkenntnis Slg. Nr. 5999/F zu Grunde gelegenen - einen Bestandvertrag auf unbestimmte Dauer mit ermäßigtem Zins in den ersten zwei Jahren betreffenden - Fall ist auch im nunmehrigen Beschwerdefall bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 3 erster Satz GebG dem Urkundenprinzip und dem in den oben zitierten §§ 21 und 22 GebG enthaltenen Grundgedanken Rechnung tragend von dem - gemäß § 26 GebG als unbedingt und sofort fällig geltenden - auf S 300.000,-- erhöhten Jahreswert auszugehen (siehe z.B. auch die Nachbemerkung von Arnold in Anw. 3/1986, S. 192f, zu dem zuletzt zitierten Erkenntnis).

Bereits diese Ausführungen erweisen die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 16. März 1987

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