Normen
AusgleichsO
BAO §80
BAO §80 Abs1
BAO §9 Abs1
EStG 1972 §78 Abs3
GmbHG §16
GmbHG §17
HGB §15
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1985140161.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers für die nach dem 25. Mai 1984 fällig gewordenen Abgabenschulden (i.e. Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate April und Mai 1984, Verspätungszuschläge wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Dezember 1983 bis Feber 1984 und April und Mai 1984 sowie Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate April und Mai 1984) betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von 9.750 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war seit Gründung der GmbH im Jahr 1981 neben anderen Personen geschäftsführender Gesellschafter derselben, wobei er insbesondere für Belange finanzieller Art zuständig war. Die GmbH war als Komplementär an der KG ebenfalls seit dem Jahr 1981 beteiligt, führte jedoch auch einen eigenen Geschäftsbetrieb. Der Beschwerdeführer war an der KG als Kommanditist beteiligt.
Nach Ausweis der Verwaltungsakten entrichtete die GmbH seit September 1983 keine Abgaben mehr und reichte für die Jahre 1983 und 1984 keine Abgabenerklärungen ein. Mangels Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen setzte das Finanzamt die Zahllasten für die Monate Dezember 1983 bis Mai 1984 bescheidmäßig fest und schrieb Verspätungs- und Säumniszuschläge vor.
Mit Beschlüssen des Kreisgerichtes Ried vom 10. Feber 1984 wurden sowohl über das Vermögen der GmbH als auch über das der KG Ausgleichsverfahren eröffnet. Mit Beschluß des eben genannten Kreisgerichtes vom 2. August 1984 wurden die Ausgleichsverfahren rechtskräftig eingestellt und die Konkursanträge der beiden Gesellschaften mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. Die GmbH wurde sodann mit Beschluß des Kreisgerichtes Ried vom 21. September 1984 im Handelsregister gelöscht.
Mit Schreiben vom 13. Juni 1984 teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt mit, er habe per 25. Mai 1984 die Geschäftsführung der GmbH zurückgelegt. Wie aus den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, wurde die Zurücklegung der Geschäftsführung durch den Beschwerdeführer von den Gesellschaftern der GmbH mit Umlaufbeschluß vom 16./24. August 1984 zur Kenntnis genommen und das Kreisgericht Ried mit Eingabe vom 27. August 1984 ersucht, die diesbezügliche Löschung im Handelsregister vorzunehmen. Die beantragte Löschung wurde jedoch bis zur Auflösung der GmbH nicht durchgeführt.
Mit Bescheid vom 11. September 1984 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung für Abgaben der GmbH von 53.559,80 S heran, wobei es zur Begründung ausführte, als (ehemaliger) Geschäftsführer der GmbH habe er dafür zu sorgen gehabt, daß die Abgaben aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet würden. Da er dies jedoch schuldhaft unterlassen habe, und die Abgabenschulden bei der GmbH nicht mehr einbringlich seien, sei er zur Haftung heranzuziehen.
In der gegen den Haftungsbescheid gerichteten Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, es seien ihm als Geschäftsführer gar keine Mittel zur Begleichung von Abgabenschulden der GmbH zur Verfügung gestanden, weil die KG, von der die GmbH zur Gänze wirtschaftlich abhängig gewesen sei, zahlungsunfähig geworden sei. Außerdem habe der Hauptschuldner der „Firma“ (gemeint wohl die KG), der auch Mehrheitgesellschafter der GmbH gewesen sei, die von ihm zugesagten Zahlungen nicht eingehalten. Überdies müsse die Lohnsteuer „neu aufgerollt“ werden, weil nicht alle Gehälter bezahlt worden seien. Mangels Zahlungsfähigkeit der GmbH wäre es ihm daher gar nicht möglich gewesen, Abgabenschulden zu entrichten, sodaß von einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer keine Rede sein könne. Schon allein aus diesem Grund könne er nicht zur Haftung herangezogen werden. Die Abgabenbehörde habe es jedoch weiters unterlassen, taugliche Einbringungsmaßnahmen gegenüber der GmbH zu setzen, sodaß nicht er, sondern die Abgabenbehörde ein Verschulden an der Nichteinbringlichkeit der Abgaben zu vertreten habe.
Das Finanzamt hielt dem Beschwerdeführer vor, er habe die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm als Geschäftsführer obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. Wie sich aus der Aktenlage ergebe, habe er durch von ihm zum Schein abgeschlossenen Verträge schuldhaft die Zahlungsunfähigkeit der KG, an der er beteiligt gewesen sei, herbeigeführt, weswegen keineswegs die Rede davon sein könne, daß die GmbH ohne sein Verschulden zahlungsunfähig geworden sei. Die Lohnsteuer sei auf Grund seiner Angaben kontenmäßig festgesetzt worden. Die im Haftungsbescheid ausgewiesenen Umsatzsteuervorauszahlungen beträfen nur bereits lukrierte Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung durch die GmbH, weswegen die Entrichtung derselben aus den zugeflossenen Beträgen möglich gewesen wäre. Die Abgabenschulden der GmbH seien auf Grund des Beschlusses des Kreisgerichtes Ried vom 2. August 1984, mit dem deren Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei, bei der GmbH offen-sichtlich uneinbringlich.
In Beantwortung des Vorhaltes gab der Beschwerdeführer unter teilweiser Wiederholungen seiner Ausführungen in der Berufung bekannt, schon auf Grund seiner Ausgleichsanmeldung im Jänner 1984 sei ersichtlich, daß ihm keine entsprechenden Mittel für die klaglose Begleichung von Verbindlichkeiten der GesmbH zur Verfügung gestanden seien. Der Abgabenrückstand der GmbH sei im August 1983 gering gewesen und erst ab September 1983 angestiegen. Daran trage er jedoch keine Schuld, weil er nicht vorhersehen habe können, daß die von ihm abgeschlossenen Verträge von der Abgabenbehörde als zum Schein abgeschlossen angesehen würden, wodurch sich unerwartete Abgabenforderungen ergeben hätten. Über die Frage, ob die Verträge zum Schein abgeschlossen worden seien oder nicht, sei von der Abgabenbehörde zweiter Instanz noch nicht entschieden worden, sodaß keineswegs der Schluß gezogen werden könne, er sei an der Zahlungsunfähigkeit der KG und somit auch der GmbH schuld. Er sei der einzige Arbeitnehmer der GmbH gewesen. Die der gemeldeten Lohnsteuerschuld zu Grund liegenden Gehälter seien jedoch niemals an ihn ausbezahlt worden. Die von der GmbH vermietete Wohnung sei nur bis Sommer 1983 bewohnt gewesen. Überdies sei der Mieter wegen längerer Nichtzahlung der Miete gekündigt worden. Es treffe ihn daher kein Verschulden an der Nichteinbringlichkeit der Abgabenschulden der GmbH.
Der Beschwerdeführer legte weder einen Vermögenstatus noch eine Liquiditätsberechnung für die GmbH vor.
Die belangte Behörde führte weitere Ermittlungen durch, deren Ergebnisse jedoch, mit Ausnahme der Tatsache, daß die von der GmbH bekanntgegebene Lohnsteuerschuld den tatsächlich ausbezahlten Arbeitslöhnen entspreche und somit Lohnsteuer nicht gemäß § 201 BAO festzusetzen sei, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unerheblich sind.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. September 1985 gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge, wobei sie die Haftung des Beschwerdeführers auf 35.258 S herabsetzte. Dieser Betrag gliedert sich folgendermaßen:
Umsatzsteuervorauszahlungen Dezember 1983 bis Mai 1984 28.495 S
Lohnsteuer November und Dezember 1983 3.763 S
Verspätungszuschläge 1983 und 1984 2.420 S
Säumniszuschläge 1984 580 S
insgesamt 35.258 S
Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 9 und 80 BAO aus, nach der am 12. September 1985 erstellten beglaubigten Abschrift des Kreisgerichtes Ried aus dem Handelsregister, Abteilung B, Nr. 51, sei der Beschwerdeführer nach wie vor als Geschäftsführer der GmbH bestellt. Er sei daher verpflichtet gewesen, Sorge zu tragen, daß die der GmbH in den Jahren 1983 und 1984 vorgeschriebenen Abgaben tatsächlich entrichtet würden. Der Beschwerdeführer könne jedoch nur dann für die von der GmbH zu entrichtenden Abgaben zur Haftung herangezogen werden, wenn diese infolge schuldhafter Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden könnten. Die objektive Uneinbringlichkeit der in Streit stehenden Abgaben ergebe sich aus dem Beschluß des Kreisgerichtes Ried vom 2. August 1984, wonach der Konkursantrag der GmbH mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, die GmbH habe noch über verwertbare Gegenstände verfügt, treffe nicht zu, weil nach Fälligkeit der zu entrichtenden Abgaben durch Pfändungen, die vom Gericht bereits früher durchgeführt worden seien, nichts mehr vorhanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die ihm auferlegten Pflichten als für die finanziellen Belange der GmbH verantwortlicher Geschäftsführer dadurch verletzt, daß er zunächst der Anzeige- und Erklärungspflicht nicht nachgekommen sei und schließlich auch die von der GmbH zu entrichtenden Abgaben nicht entrichtet habe. Es entspreche keineswegs den Tatsachen, daß er mangels vorhandener Mittel als Geschäftsführer der GmbH die nunmehr ihm gegenüber im Haftungsweg festgesetzten Abgaben nicht entrichten hätte können. Handle es sich doch bei diesen einerseits nur um die Umsatzsteuervorauszahlungen sowie die wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuervoran-meldungen bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen verhängten Verspätungs- und Säumniszuschläge aus der eigenen unternehmerischen Tätigkeit (Vermietung) der GmbH, anderseits um Lohnsteuer, deren Höhe von der GmbH bekanntgegeben und - wie anläßlich einer Lohnsteuerprüfung festgestellt - auch richtig berechnet worden sei.
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers über die Hintergründe, die zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH geführt hätten, nahm die belangte Behörde nicht Stellung.
In der Beschwerde wird sowohl Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten insofern verletzt, als die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid hätte kommen können und weil er zur Haftung im Sinn der Bestimmungen der §§ 9 und 80 BAO herangezogen worden sei.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Als zur Vertretung der GmbH berufener Geschäftsführer hatte der Beschwerdeführer alle abgabenrechtlichen Pflichten der von ihm vertretenen Gesellschaft zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltete, entrichtet wurden (§ 80 Abs. 1 BAO). Insofern Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihm als Geschäftsführer auferlegten Pflichten bei der GmbH nicht eingebracht werden können, haftet der Beschwerdeführer für die diese treffenden Abgaben (§ 9 Abs. 1 BAO).
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, durch Einsichtnahme in den diesbezüglichen Akt des Kreisgerichtes Ried, Handelsregister, Abteilung B, Nr. 51, festzustellen, daß er seit dem 25. Mai 1984 entgegen den Eintragungen im Handelsregister nicht mehr Geschäftsführer der GmbH gewesen sei und daher für nach diesem Zeitpunkt zu entrichtende Abgabenschulden derselben nicht mehr herangezogen werden könne. Die Annahme, er sei nach wie vor als Geschäftsführer der GmbH anzusehen, erweise sich als aktenwidrig. Überdies habe er mit Schreiben vom 13. Juni 1984 dem Finanzamt mitgeteilt, daß er seit dem erwähnten Tag nicht mehr Geschäftsführer der GmbH sei.
Mit diesem Einwand ist der Beschwerdeführer teilweise im Recht Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. in jüngster Zeit das hg. Erkenntnis vom 13. November 1987, Zl. 85/17/0035, und die darin zitierte Vorjudikatur), ist der Geschäftsführer berechtigt, jederzeit seine Funktion niederzulegen, was durch einseitig empfangsbedürftige Erklärung der GmbH gegenüber möglich ist. Die Anwendbarkeit des § 15 HGB ist auf den Vertrauensschutz Dritter in die Befugnis zur Abgabe rechtserheblicher Erklärungen beschränkt. Wie sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an das Finanzamt vom 13. Juni 1984 ergibt, hat der Beschwerdeführer seine Funktion als Geschäftsführer der GmbH mit Wirkung ab 25. Mai 1984 zurückgelegt. Hiebei ist es belanglos, ob der Beschwerdeführer nach diesem Zeitpunkt noch als Geschäftsführer der GmbH im Handelsregister, Abteilung B, Nr. 51, des Kreisgerichtes Ried eingetragen war oder nicht. Da der Beschwerdeführer somit nur bis zum 25. Mai 1984 als Geschäftsführer der GmbH tätig war, kann ihm die Nichtentrichtung der nach diesem Tag fällig gewordenen Abgaben nicht angelastet werden, weswegen eine Heranziehung zur Haftung hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen und der jeweils zugehörigen Säumniszuschläge für die Monate April und Mai sowie hinsichtlich der Verspätungszuschläge, deren Fälligkeit nach dem 29. Mai 1984 entstanden ist, rechtswidrig ist. Für die vor dem 25. Mai 1984 fällig gewordenen Abgabenschulden der GmbH konnte der Beschwerdeführer als deren Geschäftsführer grundsätzlich zur Haftung herangezogen werden. Somit hat die belangte Behörde hinsichtlich der nach dem 25. Mai 1984 fällig gewordenen Abgabenschulden der GmbH in Verkennung der Rechtslage den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Der Beschwerdeführer vertritt unter Wiederholung seiner Ausführungen im Verwaltungsverfahren weiters die Ansicht, er sei mangels vorhandener Mittel gar nicht in der Lage gewesen, Abgabenschulden der GmbH zu begleichen, weswegen er auch zu Beginn des Jahres 1984 einen Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gestellt habe. Überdies habe die belangte Behörde die von ihm angebotenen Beweise, aus denen ersichtlich gewesen wäre, daß die Zahlungsunfähigkeit der GmbH auf Grund der Verflechtung mit der KG eingetreten sei, nicht aufgenommen.
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer wurde nur hinsichtlich der aus der eigenen Tätigkeit (Vermietung) der GmbH resultierenden Umsatzsteuer sowie der wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen verhängten Verspätungs- und Säumniszuschläge sowie der Lohnsteuer, die von der GmbH bekannt gegeben und die - wie sich aus dem Bericht über das Ergebnis der Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1984 ergibt - richtig berechnet wurde, herangezogen. Dem Beschwerdeführer standen somit aus der Vermietung - ungeachtet der Verflechtung der GmbH mit der KG - Einnahmen zur Verfügung, die er zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen samt den zugehörigen Nebenansprüchen verwenden hätte müssen. Die unterlassene Entrichtung dieser Abgaben ist dem Beschwerdeführer als schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten anzulasten, wobei noch zu berücksichtigen ist, daß der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein sollte, die genannten Abgaben aus den Einnahmen des eigenen Geschäftsbetriebes der GmbH zu entrichten. Ebenso wie die Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen samt den zugehörigen Nebengebühren ist dem Beschwerdeführer auch die Nichtentrichtung der Lohnsteuer als schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten anzulasten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 17. September 1986, Zl. 84/13/0198, und die darin zitierte Vorjudikatur), ist der Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß von den ausbezahlten Löhnen Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wird. Reichen die für Lohnzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch zur Bedeckung der von den ausbezahlten Beträgen einzubehaltenden Lohnsteuer aus, so ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG die Verpflichtung, einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung zu bringen, sodaß die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann. Das Beschwerdevorbringen, im November und Dezember 1983 seien überhaupt keine Löhne ausbezahlt worden, ist aktenwidrig. Die GmbH hat - wie bereits ausgeführt - die zu entrichtende Lohnsteuer selbst bekanntgegeben; die Richtigkeit dieser Lohnsteueranmeldung wurde von der Abgabenbehörde festgestellt. An der schuldhaften Nichtentrichtung der strittigen Abgaben vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß mit Beschluß des Kreisgerichtes Ried vom 10. Feber 1984 über das Vermögen der GmbH das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde Denn durch eine derartige Maßnahme wird nach § 8 Ausgleichsordnung keineswegs die Handlungsunfähigkeit des Geschäftsführers der schuldnerischen GmbH, soweit es sich um die Vornahme von Geschäften, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, bewirkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Feber 1977, Zl. 679/76). Da es sich bei der Entrichtung von Umsatz-.und Lohnsteuer samt den zugehörigen Nebenansprüchen um Geschäftsvorfälle handelt, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der GmbH gehörten, wäre der Beschwerdeführer als für Belange finanzieller Art zuständiger Geschäftsführer ungeachtet des Umstandes, daß über das Vermögen der GmbH das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, verpflichtet gewesen, diese Abgaben abzuführen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage geht der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe die von ihm angebotenen Beweise, aus denen sich die Zahlungsunfähigkeit der GmbH ergeben hätte, nicht aufgenommen, ins Leere. Denn wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer nur für Abgaben-schulden, die auf Grund des eigenen Geschäftsbetriebes der GmbH zu entrichten gewesen wären, zur Haftung herangezogen. Die belangte Behörde war daher keineswegs verpflichtet, sich mit den wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der GmbH und der KG auseinanderzusetzen und hat dies auch im angefochtenen Bescheid zu Recht unterlassen.
Was die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Höhe der strittigen Abgaben betrifft, genügt es darauf hinzuweisen, daß Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof einzig und allein die Frage ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht als Haftender für Abgaben der GmbH herangezogen worden ist oder nicht, nicht jedoch, ob die der GmbH vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestehen oder nicht. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben können daher in diesem Verfahren nicht erfolgreich erhoben werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1982, Zlen. 81/14/0083, 81/14/0169, und die darin erwähnte Vorjudikatur).
Die Unmöglichkeit, die strittigen Abgaben bei der GmbH einzubringen, wird in der Beschwerde nicht mehr bestritten, wobei sich dies auch aus dem Beschluß des Kreisgerichtes Ried vom 2. August 1984, mit dem der Konkursantrag der GmbH mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, ergibt.
Da der Beschwerdeführer nicht dartun konnte, daß er ohne sein Verschulden nicht in der Lage gewesen wäre, die vor dem 25. Mai 1984 fällig gewordenen Abgabenschulden der GmbH als für Belange finanzieller Art zuständiger Geschäftsführer zu entrichten, ist er zu Recht für die vor diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Abgabenschulden der GmbH als Haftender in Anspruch genommen worden. Die belangte Behörde hat jedoch in Verkennung der Rechtslage den Beschwerdeführer für auch nach dem 25. Mai 1984 fällig gewordene Abgabenschulden zur Haftung herangezogen, weswegen der angefochtene Bescheid insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Hinsichtlich der nicht in der Amtlichen Sammlung enthaltenen, in den Entscheidungsgründen zitierten hg. Erkenntnisse wird an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.
Wien, am 13. September 1988
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