VwGH 85/14/0131

VwGH85/14/01314.3.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Tobola, über die Beschwerde der Dr. IM in F, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat III, vom 28. Juni 1985, Zl. 12/20/27‑BK/R‑1985, betreffend Einkommensteuer 1980, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §76
EStG 1972 §20 Abs1 Z1
EStG 1972 §20 Abs1 Z2
EStG 1972 §38 Abs4
EStG 1972 §4 Abs4
EStG 1988 §16 Abs1 implizit
EStG 1988 §20 Abs1 Z1 implizit
EStG 1988 §4 Abs4 implizit

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1986:1985140131.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1980 unter den Einkünften aus selbständiger Arbeit Einnahmen als Strafverteidiger und als Lehrbeauftragter in Höhe von S 13.752,31 sowie Betriebsausgaben in Höhe von S 53.919,90, insgesamt sohin einen Verlust von S 40.167,59, aus. Weiters erzielte sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die in der Einkommensteuererklärung mit über S 200.000,-- aufscheinen. Davon entfallen nach den aktenkundigen Lohnsteuerbescheinigungen rund S 50.000,-- auf eine bis September 1980 ausgeübte Tätigkeit als Vertragsassistent (Universitätsassistent), der Rest auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Notariatskandidat. Die Tätigkeit als Lehrbeauftragter und als Universitätsassistent übte die Beschwerdeführerin in L aus, jene als Notariatskandidat an einem Notariat in F und die Tätigkeit als Strafverteidiger in einer gemieteten Kleinwohnung ebenfalls in F. Von den geltend gemachten Betriebsausgaben entfielen über S 23.000,-- auf die Kleinwohnung, rund S 6.000,-- auf den Telefonanschluß in F und über S 11.000,-- auf Fahrten zwischen Fund L.

Die belangte Behörde berücksichtigte mit der im Instanzenzug ergangenen Berufungsentscheidung (Vorentscheidung) vom 12. August 1983, Zl. 12/3/5‑BK/Sch‑1983 die Wohnungsaufwendungen nicht sowie die Telefonkosten nur in Höhe von S 500,-- und die Fahrtkosten lediglich mit dem Betrag von S 1.890,‑‑ als Betriebsausgaben. Die verbleibenden Betriebsausgaben ergaben nach Ansicht der belangten Behörde positive, nicht dem Steuerabzug von Arbeitslohn unterliegende Einkünfte von weniger als S 10.000,--, womit laut Vorentscheidung eine Veranlagung gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 EStG 1972 unterblieb.

Der Verwaltungsgerichtshof hob jedoch die Vorentscheidung mit dem Erkenntnis vom 26. Juni 1984, Zl. 83/14/0216 (Vorerkenntnis) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Maßgebend hiefür erschien, daß rechnerisch nicht überprüfbar war, warum keine Verlustveranlagung gemäß § 41 Abs. 2 Z. 2 EStG 1972 in Betracht kam. Im übrigen erachtete jedoch der Verwaltungsgerichtshof die Vorentscheidung für zutreffend.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, dem im fortgesetzten Verwaltungsverfahren eine Reihe von Erhebungen durch die belangte Behörde vorangegangen waren, gab diese der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge und erachtete auf Grund eines Verlustes bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit von insgesamt S 522,-- die Voraussetzungen für eine Veranlagung gemäß § 41 Abs. 2 Z. 2 EStG 1972 als gegeben.

Vorliegende Beschwerde macht inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführerin hält vor allem den der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegten Verlust für zu nieder. Im einzelnen geht es um folgende Streitpunkte:

1. Wohnungsaufwand

1.1. Zu diesem Punkt führte der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis unter Hinweis auf Schrifttum und Rechtsprechung aus, daß ein Arbeitsraum in einer Wohnung nur dann zu Betriebsausgaben führen kann, wenn er ausschließlich betrieblich (beruflich) genutzt wird. Daß ein Raum in einer auch Wohnzwecken dienenden Kleinwohnung von insgesamt nur 30 m2 ausschließlich beruflich verwendet wird, widerspricht dem Vorerkenntnis zufolge der Lebenserfahrung. Es war daher vor allem Aufgabe der Beschwerdeführerin, anhand konkreter Beweismittel eine ausschließliche berufliche Nutzung des fraglichen „Arbeitsraumes“ darzutun. Ihr Vorbringen im bisherigen Verwaltungsverfahren habe sich indes in bloßen Behauptungen erschöpft.

Der Beweis ausschließlicher beruflicher Nutzung des „Arbeitsraumes“ ist der Beschwerdeführerin auch im fortgesetzten Verwaltungsverfahren nicht gelungen. Das eigene Vorbringen ging wieder über bloße Behauptungen nicht hinaus. Vor allem war nicht nur, wie dies in der Beschwerde hervorkommt, der Beweis einer betrieblichen Verwendung des fraglichen Raumes, sondern eben jener der ausschließlichen betrieblichen Verwendung zu führen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht es - wie schon erörtert - jeder Lebenserfahrung, daß in einer nur 30 m2 großen Wohnung, in der die Beschwerdeführerin jedenfalls auch nächtigte, ein Raum, über den nach der von ihr vorgelegten Skizze allein der Schlafraum (Kabinett) sowie Bad und WC erreichbar sind, ausschließlich beruflichen Zwecken dient. Die Zeugenaussage der G spricht eher gegen den für den Standpunkt der Beschwerdeführerin; diese Zeugin, die die Beschwerdeführerin in der Kleinwohnung in den Jahren 1979 und 1980 nur je einmal besuchte, bestätigte nämlich deren ausschließlich berufliche Nutzung nicht, sondern bezeichnete sogar den fraglichen „Arbeitsraum“ als Wohnraum, in dem sich nicht nur ein Arbeitstisch und Bücherregale, sondern auch eine Couch befanden.

1.2. Ohne Belang ist es, daß das Kabinett nach den Angaben der Beschwerdeführerin nur zu „berufsbedingten Übernachtungen“ Verwendung fand; denn ein Wohnraum, der dem Steuerpflichtigen am ständigen Arbeitsort für eigene Nächtigungen zur Verfügung steht, dient jedenfalls im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 1 und 2 EStG 1972 der Lebensführung. Dies hat offensichtlich auch die Beschwerdeführerin erkannt, weil sonst ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren, sie hätte die anteiligen Kosten des Schlafraumes steuerlich nicht geltend gemacht, unverständlich wäre.

Die Verwendung des Kabinetts für Zwecke der Lebensführung schließt aber auf Grund seiner Lage und auf Grund der Wohnungsgröße eine ausschließliche betriebliche Nutzung des „Arbeitsraumes“ aus (siehe nochmals Punkt 1.1.).

1.3. Die Bejahung der Frage, ob Aufwendungen für einen Raum in einer Wohnung zu Betriebsausgaben führen können, hängt nach dem Gesagten von dessen ausschließlicher betrieblicher Nutzung ab. Der bestehende oder fehlende Wohnsitz des Steuerpflichtigen mag in anderen Fällen einen Anhaltspunkt für die bestehende oder fehlende ausschließliche betriebliche Nutzung eines Raumes bieten. Im Beschwerdefall schließen aber schon die unbestrittenen Nächtigungen der Beschwerdeführerin in der fraglichen Kleinwohnung die ausschließliche betriebliche Nutzung des angeblichen „Arbeitsraumes“ aus (Punkt 1.1. und 1.2.). Alle Ausführungen, Beweisanbote und Beweise darüber, wo die Beschwerdeführerin im Streitjahr ihren Wohnsitz oder ihren vorwiegenden Aufenthalt hatte, sind damit unerheblich. Die Frage nach dem Wohnsitz bzw. dem vorwiegenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin war im Vorerkenntnis unter dem Gesichtspunkt der dort noch umstrittenen örtlichen Zuständigkeit des Finanzamtes zu erörtern (siehe Punkt 2. des Vorerkenntnisses). In der nunmehr vorliegenden Beschwerde bildet die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes jedoch keinen Beschwerdepunkt mehr.

Nur am Rande sei daher erwähnt, daß das Beschwerdevorbringen über einen im Streitjahr überhaupt fehlenden Wohnsitz in F mit der Vorhaltsbeantwortung vom 15. Mai 1983 in Widerspruch steht. Mit der Vorhaltsbeantwortung bestätigte die Beschwerdeführerin auf Grund der Anfrage vom 3. Mai 1983 die Feststellung der belangten Behörde, daß sie schon seit dem Beginn ihres Dienstverhältnisses am Notariat in F im Jahre 1979 in der dortigen Kleinwohnung einen „auf Grund der Bestimmungen des Meldegesetzes begründeten“ Wohnsitz im Sinne eines „Nebenwohnsitzes“ (für gelegentlichen Aufenthalt bzw. gelegentliche Übernachtungen) und demnach der Meldepflicht entsprochen hatte. Die Beschwerdeführerin meldete sich also nicht erst im Jahre 1982 polizeilich in F an.

2. Telefonkosten

Hier zeigte der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis auf, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, daß jemand von einer Wohnung aus, selbst wenn er dort auch seinem Beruf nachgeht, ausschließlich berufliche Ferngespräche abwickelt, wie dies die Beschwerdeführerin behauptete. Da die Beschwerdeführerin die geltend gemachte ausschließliche berufliche Nutzung des Telefons nicht dartun konnte und Anhaltspunkte für eine genaue Aufteilung nicht vorlagen, war die belangte Behörde nach dem Vorerkenntnis zu einer Schätzung des Betriebskostenanteiles an den Telefonkosten verhalten; die Schätzung mit S 500,-- erachtete der Verwaltungsgerichtshof der geringen Höhe der Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit angemessen.

Die Beschwerdeführerin behauptete nun im fortgesetzten Verwaltungsverfahren und in der vorliegenden Beschwerde unter Hinweis auf andere ihr für Privatgespräche zur Verfügung stehende Telefonanschlüsse ein 90%ige betriebliche Nutzung des Telefonanschlusses in F. Diese Behauptung liefert aber noch keine Anhaltspunkte für eine genaue Aufteilung der Telefonkosten in einen betrieblichen und einen privaten Anteil; denn der Umstand, daß andere Telefonanschlüsse privat benützt werden können, besagt nichts darüber, in welchem Ausmaß der in Rede stehende Telefonanschluß solcherart genutzt wurde. Somit ist eine Unschlüssigkeit der Schätzung durch die belangte Behörde nicht dargetan, zumal in Rechnung zu stellen ist, daß der Telefonanschluß gemäß Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 30. Jänner 1983 erst Ende Februar 1980 installiert wurde und für den Rest des Jahres an selbständiger Tätigkeit praktisch nur noch die Vertretung einer Verlassenschaft und die Strafverteidigertätigkeit mit Einnahmen von insgesamt S 4,156,-- anfielen. Die Argumentation der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid entspricht im wesentlichen den vorstehenden Erwägungen und erweist sich auch als ausreichend.

3. Reisekosten

In diesem Punkt wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde einen Begründungsmangel vor. Dazu ist anzumerken, daß die Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verwaltungsverfahren zum Problem der Reisekosten nur noch einwandte, sie habe lediglich jene Fahrtkosten geltend gemacht, die auf die selbständige Tätigkeit als Lehrbeauftragter entfielen. Diesen Einwand entkräftete die belangte Behörde, indem sie der Beschwerdeführerin entgegenhielt, in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 1980 hätte sie wöchentliche Fahrtkosten für den Zeitraum zwischen 1. Jänner 1980 und 30. September 1980 geltend gemacht. Da der Lehrauftrag laut Bescheinigung nur in den ersten drei Monaten durchgeführt worden sei, könnten die späteren Fahrten (ab 1. April 1980) nach L nur auf Grund der Tätigkeit als Vertragsassistent an der Universität L erfolgt sein. Die Beschwerdeführerin hätte daher keinesfalls nur die Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Lehrbeauftragter stünden, als Betriebsausgaben angesetzt.

Diese Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verwaltungsverfahren zum Punkt „Reisekosten“ erscheint ausreichend und schlüssig.

4. Umsatzsteuer

Die belangte Behörde wies die Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verwaltungsverfahren darauf hin, daß sie in ihrer Einnahmen‑Ausgaben‑Rechnung die Einnahmen aus dem Lehrauftrag nicht mit dem Bruttobezug (S 10.363,50) sondern mit dem Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) von S 9.595,83 angesetzt habe. Die Behörde ersuchte um Bekanntgabe, ob die Beschwerdeführerin in der Einkommensteuererklärung Brutto- oder Nettobeträge eingesetzt habe. Die Anfrage blieb unbeantwortet.

Im angefochtenen Bescheid ermittelte die belangte Behörde das Betriebsergebnis anhand der Bruttoeinnahmen, da die Beschwerdeführerin die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht nach dem „Nettosystem“ berechne.

Die Beschwerde wendet im wesentlichen ein, die Beschwerdeführerin dürfe nicht zu einer Einkommensteuerzahlung von einem allfälligen Umsatzsteuerbetrag verhalten werden.

Der Einwand geht bei der gegebenen Sachlage jedoch ins Leere, weil die Beschwerdeführerin als „Einnahmen-Ausgaben-Rechnerin“ eine „allfällige Umsatzsteuer“ bei Zahlung als (nachträgliche) Betriebsausgabe geltend machen könnte. Es dürfte allerdings eine Umsatzsteuer gar nicht zu entrichten sein, wie der „Nichtveranlagungsbescheid des Finanzamtes vom 21. Oktober 1981 zeigt. Nur der Vollständigkeit halber sei hier auch festgehalten, daß die Beschwerdeführerin die Begünstigung des § 38 Abs. 4 EStG 1972 für den Bruttobetrag von S 10.363,50 begehrte.

5. Ermäßigter Steuersatz

Der angefochtene Bescheid versagt die Begünstigung des § 38 Abs. 4 EStG 1972 für die Einkünfte aus dem Lehrauftrag (siehe Punkt 4.) unter Berufung auf einschlägiges Schrifttum wegen der insgesamt negativen Einkünfte der Beschwerdeführerin aus selbständiger Arbeit. Die Beschwerdeführerin meint dagegen, der Grundsatz, daß der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte nach § 37 EStG 1972 nur dann zur Anwendung komme, wenn die außerordentlichen Einkünfte die Verluste aus der betreffenden Einkunftsart im selben Veranlagungszeitraum überstiegen hätten, gelte nicht auch bei Einkünften gemäß § 38 Abs. 4 EStG 1972.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht jedoch in dieser Frage keinen Grund, zwischen Einkünften gemäß § 37 und solchen gemäß § 38 Abs. 4 EStG 1972 zu differenzieren, zumal die Begünstigung des § 38 Abs. 4 ausdrücklich im Wege der Verweisung an jene des § 37 Abs. 1 EStG 1972 anknüpft. Der Gerichtshof teilt daher die Auffassung des Schrifttums, daß auch § 38 Abs. 4 EStG 1972 nur zum Zug kommen kann, wenn nicht Verluste aus derselben Einkunftsart die begünstigten Einkünfte übersteigen (Hofstätter‑Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 2 EStG 1972 Tz 7, Schubert‑Pokorny‑Schuch‑Quantschnigg, Einkommensteuer‑Handbuch2, § 2 Tz 19).

6. Erhebungen über den Stromverbrauch

Die in diesem Punkt bemängelte Verletzung des Parteiengehörs liegt deshalb nicht vor, weil die (versuchten)Erhebungen keine Ergebnisse erbrachten (und solche Ergebnisse daher dem angefochtenen Bescheid auch nicht zugrunde liegen).

7. Niederschrift über die Zeugeneinvernahme der G

Die aktenkundige Niederschrift trägt entgegen den Mutmaßungen der Beschwerdeführerin die Unterschrift der Zeugin. Der Aktenvermerk auf der Niederschrift über eine (weitere) Unterschrift der Zeugin auf einer anderen Ausfertigung der Niederschrift betrifft lediglich die Ausfolgung der anderen Ausfertigung an die Zeugin.

8. Befangenheit eines Organwalters der belangten Behörde

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Befangenheit eines Organwalters der belangten Behörde bewirkt schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil dieser Organwalter an der Entscheidung nicht mitwirkte. Zudem besteht, von einer hier unbeachtlichen Ausnahme abgesehen, kein subjektives Recht einer Partei, Verwaltungsorgane wegen Befangenheit abzulehnen. Letztlich wäre, selbst wenn die Beschwerdeführerin einen Verfahrensmangel hätte aufzeigen können, dessen Relevanz im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG noch nicht dargetan. Im einzelnen verweist der Verwaltungsgerichtshof auch auf Stoll, BAO‑Handbuch, Seite 172, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.

9. Der angefochtene Bescheid läßt somit insgesamt keine Rechtswidrigkeit erkennen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 4. März 1986

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