VwGH 85/09/0022

VwGH85/09/002230.1.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Griesmacher, Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde der AA in S, vertreten durch Dr. Walter Langer, Rechtsanwalt in Eisenstadt, Krautgartenweg 1, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich vom 28. April 1983, ohne Geschäftszahl, betreffend Versorgungsbezug der früheren Ehefrau, zu Recht erkannt:

Normen

Satzung Wohlfahrtseinrichtungen ÄrzteK OÖ §34 Abs1 litc letzter Satz;
Satzung Wohlfahrtseinrichtungen ÄrzteK OÖ §34 Abs1 litc vorletzter Satz;
Satzung Wohlfahrtseinrichtungen ÄrzteK OÖ §34 Abs1 litc letzter Satz;
Satzung Wohlfahrtseinrichtungen ÄrzteK OÖ §34 Abs1 litc vorletzter Satz;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdeausschuß der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist die frühere Ehefrau des am 1. September 1979 verstorbenen Dr. KA, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten in S. Die zwischen den beiden am 13. Juni 1948 vor dem Standesamt Trausdorf geschlossene Ehe war mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 7. Juli 1951, 16 Cg 280/51, aus dem Verschulden des beklagten Ehemannes geschieden worden. In dem anläßlich der Scheidung abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich (Punkt 1) hatte sich der frühere Ehegatte verpflichtet, an die Beschwerdeführerin ab 8. Juli 1954 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 30 v. H. seines jeweiligen Nettoeinkommens jeweils am 1. eines jeden Monats im Vorhinein zu bezahlen, mindestens einen (wertgesicherten) Betrag von S 400,--, höchstens einen solchen von S 600,--.

Am 3. Juni 1982 stellte die Beschwerdeführerin das Begehren auf Zuerkennung einer Versorgung nach ihrem verstorbenen früheren Ehemann. Dieses Begehren wurde mit Bescheid des Verwaltungsausschusses der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich vom 24. Jänner 1983 mit der Begründung abgewiesen, der frühere Ehegatte der Beschwerdeführerin habe weder den nach § 34 Abs. 1 lit. c der Satzung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ärztekammer für Oberösterreich (im folgenden kurz als Satzung bezeichnet) erforderlichen zusätzlichen Beitrag (§ 11 Abs. 3 der Beitragsordnung zur Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich) entrichtet, noch die Tatsache seiner Wiederverehelichung(en) der Wohlfahrtskasse mitgeteilt.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich vom 24. Jänner 1983 keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde, soweit für die Beschwerde von Bedeutung ausgeführt, der bekämpfte Bescheid entspreche den Bestimmungen der Satzung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ärztekammer für Oberösterreich und der Beitragsordnung hiezu. Außerdem habe die Wohlfahrtskasse erst nach dem Tod des früheren Ehegatten der Beschwerdeführerin von den Voraussetzungen Kenntnis erlangt, nach denen ein besonderer, die Versorgung der Beschwerdeführerin berücksichtigender Beitrag nach § 34 Abs. 1 lit. c der Satzung und § 11 Abs. 3 der Beitragsordnung vom Zeitpunkt der Wiederverehelichung an hätte eingehoben werden können. Dies sei jedoch nicht mehr möglich gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der belangte Beschwerdeausschuß der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Gerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin dem gesamten Vorbringen zufolge in ihrem Recht auf Gewährung eines der Satzung entsprechenden Versorgungsbezuges als verletzt. Die Beschwerdeführerin trägt unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, die dort wiedergegebene Rechtsansicht sei unrichtig, da zumindest die zum Zeitpunkt des Todes gebührende Witwenversorgung zwischen der Beschwerdeführerin und der Frau, die im Zeitpunkt des Todes des Dr. KA mit diesem verheiratet war, im Verhältnis ihrer Ansprüche zu teilen wäre, da es nicht angehe, daß die Ansprüche der früheren Ehefrau durch das Nichttätigwerden ihres früheren Ehegatten in irgend einer Weise geschmälert werden. Eine Verwirkung der Ansprüche der Beschwerdeführerin könne daher aus diesem Untätigwerden ihres früheren Ehegatten nicht abgeleitet werden.

Gemäß § 34 Abs. 1 lit. c vorletzter und letzter Satz der mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Februar 1977, SanRL-604/9-1976 - J, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1977 genehmigten Ergänzungen der - eine Rechtsverordnung darstellenden - Satzung wird eine Witwenversorgung für die frühere Ehefrau nur bei Leistung eines zusätzlichen Beitrages (§ 11 Abs. 3 der Beitragsordnung) gewährt. Die Tatsache der Wiederverehelichung ist der Wohlfahrtskasse unter Beischluß der gerichtlichen Unterlagen (Unterhaltsverpflichtung) unverzüglich mitzuteilen.

Die wiedergegebenen Bestimmungen sind genereller Art, ihr normativer Charakter ergibt sich eindeutig aus ihrem Wortlaut, der eine Witwenversorgung für die frühere Ehefrau von der Leistung eines zusätzlichen Beitrages des Kammermitgliedes abhängig macht, und sie gestalten damit die Rechtsverhältnisse Dritter, nämlich jedenfalls der Kammerangehörigen und deren Hinterbliebenen.

Allein darüber, ob die belangte Behörde die sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 lit. c vorletzter und letzter Satz der Satzung stellende Rechtsfrage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Versorgung der Beschwerdeführerin als frühere Ehefrau dem Gesetz gemäß beantwortete, geht der Rechtsstreit. Die Versorgung der früheren Ehefrau setzt nach den wiedergegebenen Verordnungsstellen das Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus. Bei Fehlen auch nur eines dieser beiden Tatbestandselemente ist es den Versorgungseinrichtungen der Ärztekammer für Oberösterreich verwehrt, auf der Grundlage der Satzung die begehrte Versorgung der früheren Ehefrau zu gewähren.

Der belangte Beschwerdeausschuß geht im angefochtenen Bescheid davon aus, daß beide der von § 34 Abs. 1 lit. c vorletzter und letzter Satz der Satzung geforderten rechtserheblichen Tatsachen nicht gegeben sind, da der verstorbene Kammerangehörige, Dr. A, weder einen zusätzlichen Beitrag (§ 11 Abs. 3 der Beitragsordnung zur Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich) entrichtet, noch die Tatsache seiner Wiederverehelichung(en) der Wohlfahrtskasse unter Beischluß der gerichtlichen Unterlagen (Unterhaltsverpflichtung) angezeigt hat.

Dieser den angefochtenen Bescheid stützenden Sachverhaltsannahme vermag die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, aus dem Untätigwerden ihres früheren Ehegatten könne eine Verwirkung ihrer Ansprüche nicht abgeleitet werden, sind vielmehr geeignet, die Richtigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen zu unterstreichen.

Nach dem klaren Wortlaut der oben wiedergegebenen Bestimmungen steht ihr nur dann ein Anspruch auf Versorgung zu, wenn der Kammerangehörige einen zusätzlichen Beitrag entrichtet hat. Daß dies nicht der Fall war, ist unbestritten.

Solcherart aber war die darauf gegründete Entscheidung des belangten Beschwerdeausschusses nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Da es sohin bereits an dieser rechterheblichen Tatsache als Voraussetzung für eine Versorgung der Beschwerdeführerin als frühere Ehefrau gebricht, erweist sich die Rechtsrüge der Beschwerdeführerin als unbegründet. Es war daher schon aus diesem Grunde entbehrlich, auf deren Verfahrensrüge, die sich gegen die unterlassene Prüfung der Höhe des Versorgungsanspruches richtet, einzugehen.

Somit wurde aber die Beschwerdeführerin im Beschwerdepunkt durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Die Beschwerde war deshalb gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 30. Jänner 1985

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