Normen
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Begehren auf Ersatz von Stempelgebühren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 31. August 1982 sprach die mitbeteiligte Steiermärkische Gebietskrankenkasse gemäß § 410 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG in der geltenden Fassung sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 aus, daß der per 16. August 1982 wiederum als Geschäftsführer (der Firma M-Ges.m.b.H.) zur Versicherung angemeldete Beschwerdeführerin nicht der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Die für den Genannten per 16. August 1982 erstattete Versicherungsanmeldung werde abgelehnt. Nach einem Hinweis auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung vom 6. Juli 1982 über die Ablehnung der Versicherungspflicht aufgrund einer für den Beschwerdeführer per 1. Jänner 1982 erstatteten Versicherungsanmeldung wurde in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt, daß sich die Stammanteile der als Dienstgeberin auftretenden Firma M-Ges.m.b.H. zur Gänze im Eigentum der Firma R-Ges.m.b.H. (in der Folge als "R" bezeichnet) befänden. Durch die mit Gesellschafterbeschluß vom 6. April 1982 erfolgte Bestellung seiner Ehegattin zur weiteren Geschäftsführerin sei der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt als kollektivvertretungsbefugter Geschäftsführer der "R" anzusehen. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht sei die gesellschaftsrechtliche Stellung des Angemeldeten innerhalb der "R" von besonderer Bedeutung, weil im Besitze dieses Unternehmens sämtliche Stammanteile der als Dienstgeberin auftretenden Firma stünden. Die Geschäftsanteile innerhalb der "R" seien auf den Angemeldeten, dessen Ehegattin LR und auf die minderjährigen Kinder N und AR zu je 25 % verteilt. Der Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. sei primär als Organ des Unternehmens im Sinne des § 15 ff GesmbH-Gesetz anzusehen. Aus der Organstellung allein lasse sich Versicherungspflicht nach dem ASVG nicht ableiten. Die sich aus dem GesmbH-Gesetz ergebenden Beschränkungen für den Geschäftsführer seien mit der einen Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG charakterisierenden Weisungsunterworfenheit keinesfalls gleichzusetzen. Wesentlich für die Beurteilung, ob Versicherungspflicht vorliege oder nicht, sei aber die Beantwortung der Frage, inwieweit der Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. auf das willensbildende Organ oder - sofern er selber Gesellschafter sei - in der Gesellschafterversammlung Einfluß auf die Führung des Unternehmens nehmen könne. Abgesehen davon, daß im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer den sich aus einer Organstellung ergebenden Verpflichtungen ohne jede Einschränkung nachkomme, schließe die aktenkundige Tatsache, daß die minderjährigen Kinder N und AR, welche zusammen 50 % des Gesellschaftskapitals vertreten, den Beschwerdeführer ausdrücklich und mit vormundschaftsbehördlich genehmigter Vollmacht zeitlich unbegrenzt bevollmächtigt hätten, ihr Stimmenpotential in den Generalversammlungen der "R" als Alleingesellschafterin der M-Ges.m.b.H. zu vertreten, die Annahme einer für den Dienstnehmer geforderten wirtschaftlichen Abhängigkeit jedenfalls aus. Es sei davon auszugehen, daß der angemeldete Geschäftsführer die Beschlüsse der Generalversammlung der Alleingesellschafterin mit seinem eigenen Stimmenanteil von 25 % und den ihm kraft der erwähnten Vollmacht eingeräumten 50 % der Stimmanteile, insgesamt daher mit 75 % des Gesellschaftskapitals, beherrschend beeinflusse. Die Möglichkeit, mit 75 % des Stammkapitals Beschlüsse in der Generalversammlung den eigenen Vorstellungen entsprechend durchzusetzen oder zu lenken, schließe die für einen Dienstnehmer geforderte wirtschaftliche Abhängigkeit aus.
Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und die M-Ges.m.b.H. Einspruch. Mit Bescheid vom 17. Februar 1983, Zl. 5-226 Ra 85/6-1983, wies der Landeshauptmann der Steiermark den Einspruch der M-Ges.m.b.H. gegen den genannten Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse als unzulässig zurück. Den Einspruch des Beschwerdeführers wies der Landeshauptmann mit Bescheid vom selben Tag, Zl. 5-226 Ra 85/7-1983, als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid der mitbeteiligten Steiermärkischen Gebietskrankenkasse. In der Begründung des letztgenannten Bescheides der Einspruchsbehörde wird auf die zutreffende Begründung des Bescheides des Versicherungsvertreters verwiesen. Der im Einspruch vorgebrachten Argumentation, daß die Erteilung einer Vollmacht zur Abstimmung in Generalversammlungen nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehöre und daher die Vollmachtserteilung an sich nichtig und nicht rechtswirksam sei, könne sich die Einspruchsbehörde nicht anschließen. Die in Fotokopie dem Akt beiliegende Vollmacht vom 14. Dezember 1981 habe eindeutig zum Gegenstand, daß die minderjährigen NR und AR, vertreten durch den Widerstreitsachwalter GS, als Gesellschafter der "R" den Beschwerdeführer, ihren Vater, ermächtigten, sie bei Generalversammlungen dieser Gesellschaft zu vertreten und in ihrem Namen das Stimmrecht auszuüben. Da die "R" Alleingesellschafterin der M-Ges.m.b.H. sei, ergebe sich, wie, die mitbeteiligte Steiermärkische Gebietskrankenkasse zutreffend ausgeführt habe, für den Beschwerdeführer mit insgesamt 75 % Stimmenanteil eine derartige dominante und beherrschende Rolle, daß von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht mehr gesprochen werden könne. Ergänzend werde noch bemerkt, daß einzig und allein die tatsächlichen Verhältnisse in bezug auf die Einflußnahme des Beschwerdeführers auf die Unternehmensführung wichtig seien. Gerade die nach Ansicht des Beschwerdeführers unwirksam erteilte Vollmacht hinsichtlich der Vertretung seiner Kinder und dessen Stammanteile in der Generalversammlung lasse erkennen, daß dem Beschwerdeführer eine unbeschränkte Vollmacht zur Vertretung in der Generalversammlung erteilt worden sei. Von dieser Vollmacht habe der Beschwerdeführer bereits in der Generalversammlung vom 6. April 1972, worin seine Ehegattin zur gemeinsam zeichnungsberechtigten Geschäftsführerin der "R" ernannt worden sei, Gebrauch gemacht. Aus dem Gesellschaftsvertrag der "R" vom 14. November 1980 gehe außerdem zweifelsfrei hervor, daß die Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt würden, soweit nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag zwingend eine andere Mehrheit vorschrieben. Die Beschlüsse der Generalversammlung der "M-Ges.m.b.H." ergingen laut Gesellschaftsvertrag mit 75 % des vertretenen Stammkapitals. Der Beschwerdeführer habe daher, wie bereits von der mitbeteiligten Steiermärkischen Gebietskrankenkasse ausführlich dargelegt worden sei, aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden 75 %-Anteile einen beherrschenden Einfluß auf die M-Ges.m.b.H. Außerdem habe er zweifellos aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Unternehmen eine derartige große fachliche Qualifikation, daß sich auch daraus eine dominierende Rolle ergebe.
Gegen diese Bescheide, soweit sie, die jeweiligen Einsprüche betrafen, erhoben der Beschwerdeführer und die M-Ges.m.b.H. Berufungen. Mit Punkt I des angefochtenen Bescheides gab der Bundesminister für soziale Verwaltung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 17. Februar 1983, Zl. 5-226 Ra 85/7-1983, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte diesen Bescheid. Hingegen wurde mit Punkt II des angefochtenen Bescheides der Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 17. Februar 1983, Zl. 5-226 Ra 85/6-1983, aufgrund der Berufung der M-Ges.m.b.H. gegen diesen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 aufgehoben.
Zur Begründung des Punktes I des Spruches des angefochtenen Bescheides wurde nach einer Darstellung des Ganges des Verwaltungsverfahrens und einer Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 ausgeführt:
"Bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht eines geschäftsführenden Gesellschafters einer Ges.mbH., der über weniger als die Hälfte des Stammkapitales verfügt, kommt es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere die Erkenntnisse vom 20. März 1981, Zl. 08/3385/79-11, vom 7. September 1979, Zl. 1706/77-10, und vom 9. Juni 1976, Zl. 2040/75) in erster Linie darauf an, inwieweit in einem solchen Fall auf Grund der tatsächlichen Umstände ein beherrschender Einfluß des Gesellschafters angenommen werden kann. Ein solcher könnte z.B. auch dann angenommen werden, wenn ein geschäftsführender Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag eine Beschlußfassung der Generalversammlung in relevanten Fragen auf Grund der sogenannten Sperrminorität verhindern kann. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof auch wiederholt dargelegt, daß es auch dann, wenn ein solcher beherrschender Einfluß nicht festgestellt wird, nicht ausgeschlossen ist, daß nach der Art der Tätigkeit des Gesellschafters dieser Beschäftigung die Merkmale eines Verhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit fehlen.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß laut dem im Kassenakt befindlichen Notariatsakt vom 1. September 1976 die Herren MR sen. und MR jun. eine Ges.mbH. unter der Fa. 'M-Ges.mbH.' in A mit einem Stammkapital von S 1,350.000,-- errichtet hatten. Von diesem Stammkapital hatte zunächst Herr R sen. einen Betrag von S 1,349.000,-- und sein Sohn MR jun. von S 1.000,-- übernommen. Laut Abtretungsvertrag vom 30. Dezember 1977 hatte Herr R sen. von seinem Geschäftsanteil einen Teil seiner Stammeinlage im Nennbetrag von S 1,011.500,-- an seinen Sohn MR jun. abgetreten. Der Geschäftsanteil des Herrn R sen. stellte seither 25 % des Stammkapitales, der des Herrn R jun. 75 % des Stammkapitales der Gesellschaft dar. Herr R sen. ist am 8. Oktober 1980 verstorben. Der vorliegenden abschriftlichen Niederschrift des Gerichtskommissärs über die Verlassenschaftsabhandlung, Zl. V 66/80, ist zu entnehmen, daß der verstorbene MR sen. und dessen Gattin KR am 11. Mai 1949 eine Gütergemeinschaft vereinbart und außerdem letztwillig bestimmt hatten, daß sie sich bei Vorhandensein erbberechtigter Nachkommenschaft gegenseitig zur Hälfte zu Erben einsetzen, während die andere Hälfte an die Kinder zu fallen habe. Nunmehr hat die erbliche Witwe KR erklärt, auf ihr letztwillig angeordnetes Erbrecht zu verzichten und gegen den Nachlaß keine wie immer gearteten Forderungen zu stellen. Daraufhin gab der erbliche Sohn MR jun. aus dem Titel der letztwilligen Anordnung vom 11. Mai 1949 zur Hälfte und aus dem Titel des Gesetzes zur weiteren Hälfte des ganzen Nachlasses die unbedingte Erbserklärung ab und ersuchte um die gerichtliche Annahme derselben sowie um die sofortige Einantwortung des Nachlasses. In der Folge hat Frau KR laut Notariatsakt Zl. 83/1/Dr.B/L als Gesellschafterin der Fa. M-Ges.mbH. ihren Geschäftsanteil von S 168.750,-- an ihren Sohn, Herrn MR jun. mit sofortiger Wirkung abgetreten. Laut dem im Berufungsakt befindlichen Notariatsakt vom 30. Dezember 1980 hat Herr MR jun. als einziger Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Fa. M-Ges.mbH. seinen Geschäftsanteil im Ausmaß einer voll eingezahlten Stammeinlage von S 1,350.000,-- an die 'R-Ges.mbH.' mit sofortiger Wirkung abgetreten. Die letztgenannte 'R … Ges.mbH' war laut Notariatsakt vom 14. November 1980 von den Ehegatten L und MR gegründet worden. Vom S 100.000,-- betragenden Stammkapital dieser Ges.mbH hatte Herr MR zunächst S 90.000,-- und seine Gattin S 10.000,-- übernommen. Laut dem der Berufungsbehörde ferner zugekommenen beglaubigten Handelsregisterauszug, Abt. B Nr. 46/Irdning, geht hervor, daß Herr MR am 1. Dezember 1980 als Geschäftsführer der 'R-Ges.mbH.' eingetragen worden ist. Die Beschlußfassung in der Generalversammlung erfolgt laut § 6 Abs. 6 des Vertrages vom 14. November 1980 mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Laut § 7 Abs. 3 des Notariatsaktes vom 14. November 1980 bedarf die entgeltliche oder unentgeltliche Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen an Nichtgesellschafter der Zustimmung der Mitgesellschafter; die Teilung von Geschäftsanteilen ist zulässig, sie bedarf jedoch der im vorhinein einzuholenden Zustimmung aller Gesellschafter. Mit Abtretungsvertrag vom 14. Dezember 1981 hatte Herr MR sodann einen Teil seines Geschäftsanteiles im Nennbetrag von S 15.000,-- an seine Gattin abgetreten. Mit einem weiteren Abtretungsvertrag vom 14. Dezember 1981 hatte Herr MR von seinem S 75.000,-- betragenden Geschäftsanteil an der 'R-Ges.mbH.' einen Teil im Nennbetrag von je S 25.000,-- im Wege der Schenkung an seine mj. Söhne A und NR abgetreten; der vom Bezirksgericht Irdning bestellte Widerstreitsachwalter GS erklärte namens der beiden Minderjährigen die Schenkung anzunehmen. Die beiden Minderjährigen, vertreten durch GS, haben sodann am 14. Dezember 1981 als Gesellschafter der 'R-Ges.mbH.' Herrn MR bevollmächtigt, sie bei Generalversammlungen dieser Gesellschaft zu vertreten und in ihrem Namen das Stimmrecht auszuüben. Laut Generalversammlungsbeschluß vom 6. April 1982 wurde Frau LR zur gemeinsam zeichnungsberechtigten Geschäftsführerin der 'R-Ges.mbH.' bestellt.
Angesichts der Tatsache, daß seit 30. Dezember 1980 sämtliche Stammanteile der als Dienstgeberin des Herrn MR auftretenden 'M-Ges.mbH im Besitze der 'R-Ges.mbH' stehen, ist für die Beurteilung der Versicherungspflicht des Herrn MR dessen gesellschaftsrechtliche Stellung innerhalb der letztgenannten Ges.mbH von besonderer Bedeutung. Wenn Herr MR persönlich an der 'R-Ges.mbH' auch nur mit 25 % der Stammanteile beteiligt ist, so vertritt die angerufene Behörde doch die Auffassung, daß die Herrn MR gegebene Möglichkeit der Einflußnahme auf die Beschlußfassung der Generalversammlung der Fa. 'R …' als Alleingesellschafterin der Fa. M-Ges.mbH in allen den Bestand der Gesellschaft (bezüglich der Teilung von Geschäftsanteilen, ferner der Übertragung von Geschäftsanteilen bzw. von Teilen von Geschäftsanteilen an Nichtgesellschafter) betreffenden Angelegenheiten auf Grund seiner 25 %igen Beteiligung am Stammkapital (Sperrminorität) genügt, um die für die für die Dienstnehmereigenschaft erforderliche wirtschaftliche Abhängigkeit auszuschließen. Angesichts dieser Sachlage kann es aber dahingestellt bleiben, ob und inwieweit Herr MR durch die Wahrnehmung der Stimmrechte für die beiden mj. Kinder gegebenenfalls über eine Stimmrechtsmehrheit von de facto 75 % verfügt. Da an dieser Herr MR offenstehenden Einflußnahme auf die Beschlußfassung der Ges.mbH auch die Tatsache nichts zu ändern vermag, daß seine Gattin laut Generalversammlungsbeschluß vom 6. April 1982 zur gemeinsam zeichnungsberechtigten Geschäftsführerin der Fa. 'R ...' bestellt worden ist, ist Herr R auch ab dem Zeitpunkt der neuerlichen Versicherungsanmeldung, d.i. ab 16. August 1982, nicht als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG anzusehen. Daher mußte seiner Berufung der Erfolg versagt und spruchgemäß entschieden werden."
Gegen Punkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Die mitbeteiligte Steiermärkische Gebietskrankenkasse und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erstatteten Gegenschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet. Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 sind für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert), die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder selbstversichert (§ 19a ASVG) und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
Beruht die Beschäftigung einer Person - wie im Beschwerdefall - auf einer vertraglichen Verpflichtung, so hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, nach der auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1957, Slg. N.F. Nr. 4495/A, gestützten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 27. September 1984, Zl. 83/08/0023) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der rechtlichen Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzliche) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen rechtlicher Gestaltung der Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Arbeitsempfängers) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein.
Im Beschwerdefall kommt es daher für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des behaupteten Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers mit der M-Ges.m.b.H. darauf an, ob er von der Gesellschaft im dargestellten Sinn persönlich und wirtschaftlich abhängig war. Da es sich bei ihr um eine Gesellschaft m.b.H. handelt, die ihre Dienstgeberfunktion nicht selbst, sondern nur durch ihre Organe wahrnehmen kann, der Beschwerdeführer aber als ihr Geschäftsführer jenes Organ war, das grundsätzlich die Dienstgeberfunktion der Gesellschaft auszuüben hatte (§ 18 GesmbHG), ist es für die Bewertung seines Beschäftigungsverhältnisses mit der genannten Gesellschaft - im Durchgriff auf die wahren Rechtsverhältnisse - in rechtlicher Hinsicht primär entscheidend, ob er von den in der Generalversammlung organisierten Gesellschaftern (im Beschwerdefall von der "R" als Alleingesellschafterin) persönlich abhängig war, d.h., ob er auf Grund einer Gesamtbeurteilung seiner durch das GesmbHG, den Gesellschaftsvertrag und den Anstellungsvertrag vorgezeichneten Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft hinsichtlich der für die persönliche Abhängigkeit für entscheidend erachteten, oben dargestellten Umstände einer Fremdbestimmung der in der Generalversammlung organisierten Gesellschafter unterlag oder nicht. Unterliegt ein Geschäftsführer in rechtlicher Hinsicht einer derartigen Fremdbestimmung der in der Generalversammlung organisierten Gesellschafter, so steht freilich - nach der insofern auch auf einen Fremd-Geschäftsführer (also einen Geschäftsführer, der nicht zugleich auch Gesellschafter der Gesellschaft m.b.H. ist) anzuwendenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum geschäftsführenden Gesellschafter - nicht ohne weiteres seine Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG fest. Es ist vielmehr auch zu prüfen, inwieweit nicht doch auf Grund der tatsächlichen Umstände, unter denen der Geschäftsführer beschäftigt ist, eine Fremdbestimmung seitens der in der Generalversammlung organisierten Gesellschafter in den für die persönliche Abhängigkeit wesentlichen Umständen auszuschließen ist (vgl. das schon genannte Erkenntnis vom 27. September 1984, Zl. 83/08/0023, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Daß es im Beschwerdefall mit Rücksicht darauf, daß Alleingesellschafterin der M-Ges.m.b.H. die "R" ist, bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer einer Fremdbestimmung der oben dargestellten Art unterliegt, auf das Verhältnis des Beschwerdeführers zur "R" ankommt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt. Entscheidend ist dabei, ob der Beschwerdeführer einen beherrschenden Einfluß auf diese Gesellschaft hat, der es ihm ermöglicht, eine Fremdbestimmung bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der M-Ges.m.b.H. auszuschalten. Ein solcher Einfluß ist auch dann anzunehmen, wenn ein geschäftsführender Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag eine Beschlußfassung der Generalversammlung in den relevanten Fragen auf Grund einer sogenannten "Sperrminorität" verhindern kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. November 1983, Zl. 08/0139/80, und vom 7. September 1979, Slg. N.F. Nr. 9913/A).
Die Auffassung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer auf Grund seiner 25 %igen Beteiligung am Stammkapital der "R" über eine derartige Sperrminorität verfüge, vermag der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht zu teilen. Nach § 6 Z. 6 des Gesellschaftsvertrages über die "R" werden Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Eine Bestimmung, derzufolge für die Beschlußfassung in den für die persönliche Abhängigkeit des Beschwerdeführers wesentlichen Angelegenheiten eine qualifizierte Mehrheit erforderlich wäre, enthält der Gesellschaftsvertrag nicht. Der Beschwerdeführer ist somit nicht in der Lage, mit seinem Geschäftsanteil von 25 % des Stammkapitals bei allfälligen Abstimmungen in den genannten Angelegenheiten Beschlüsse der Generalversammlung zu verhindern. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß er über eine Sperrminorität im oben verstandenen Sinne verfüge. Dem hg. Erkenntnis vom 7. September 1979, Slg. N.F. Nr. 9913/A, in dem ein beherrschender Einfluß eines geschäftsführenden Gesellschafters angenommen wurde, der über einen Anteil von 25 % des Stammkapitals verfügte, lag insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dort für eine Beschlußfassung in der Generalversammlung nach dem Gesellschaftsvertrag eine Mehrheit von 80 % der abgegebenen Stimmen vorgesehen war. Daß der Beschwerdeführer die Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen an Nichtgesellschafter und die Teilung von Geschäftsanteilen verhindern kann, weil hiefür nach dem Gesellschaftsvertrag die Zustimmung aller Mitgesellschafter erforderlich ist, vermag ihm entgegen der Ansicht der belangten Behörde keinen beherrschenden Einfluß auf die "R" zu sichern, der eine Fremdbestimmung in den seine persönliche Abhängigkeit betreffenden Angelegenheiten ausschließen könnte.
Unterliegt der geschäftsführende Gesellschafter zwar in rechtlicher Hinsicht einer Fremdbestimmung, so kommt es dennoch für die Frage seiner Dienstnehmereigenschaft auch darauf an, ob er nicht faktisch in den für seine persönliche Abhängigkeit wichtigen Angelegenheiten mehr Rechte in Anspruch nimmt, als ihm aufgrund des Gesellschaftsvertrages und des Geschäftsführervertrages zustehen. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, daß sich eine Deutung als notwendig erweist, die vertraglichen Vereinbarungen als Scheinvertrag zu werten, was wiederum die Konsequenz haben könnte, daß ein beherrschender Einfluß des Geschäftsführers besteht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. November 1983, Zl. 08/0139/80, und vom 20. März 1981, Zl. 08/3385/79). Es sind daher, wie schon oben ausgeführt, die tatsächlichen Umstände, unter denen der Geschäftsführer beschäftigt ist, von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung, ob er bei dieser Tätigkeit einer Fremdbestimmung in den für die persönliche Abhängigkeit wesentlichen Umständen unterliegt.
Diese tatsächlichen Umstände hat die belangte Behörde aber - ausgehend von ihrer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht - nicht geprüft und keine nach den obigen Darlegungen ausreichenden Feststellungen über das Gesamtbild der Beschäftigung des Beschwerdeführers getroffen. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Bezüglich der in der Beschwerde aufgeworfenen, die Bevollmächtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des Stimmrechtes für seine Söhne betreffenden Fragen (die die belangte Behörde ausdrücklich dahingestellt ließ) sei der Vollständigkeit halber auf das hg. Erkenntnis vom 22. November 1983, Zl. 83/11/0010, verwiesen. Darin wurde unter Bezugnahme, auf das Erkenntnis vom 24. März 1981, Slg. N.F. Nr. 10405/A, dargelegt, daß die durch einen Mehrheitsgesellschafter einer anderen Person, um deren Arbeitnehmereigenschaft es geht, erteilte Stimmrechtsvollmacht im Hinblick auf das dem Machtgeber zustehende Weisungsrecht an den Machthaber nicht von vornherein die Arbeitnehmereigenschaft des Machthabers ausschließt. Ferner wurde ausgesprochen, daß der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Gesellschafters einer GesmbH in jenen Angelegenheiten, in denen es um die Konkretisierung des Anstellungsverhältnisses des gesetzlichen Vertreters (der gleichzeitig geschäftsführender Gesellschafter ist) zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit geht, das dem von ihm vertretenen Minderjährigen zustehende Stimmrecht nicht ausüben darf. Für diese Angelegenheiten ist vielmehr wegen des objektiven Tatbestandes eines Interessenwiderspruches ein Kollisionskurator zu bestellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das auf den Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Begehren war im Hinblick auf die in § 110 Abs. 1 ASVG verankerte sachliche Abgabenfreiheit abzuweisen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 4. Juli 1985
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)