Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Jänner 1985 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 WRG 1959 schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 10.000,-- verhängt, weil er als verantwortlicher Geschäftsführer des Betriebes Vöcklabruck der TH OHG (in der Folge kurz: OHG) nicht die nötige Sorgfalt zur Gewässerreinhaltung angewendet habe, da es am 25. November 1983 zu einem Austritt von mineralölhältigen Stoffen aus dem Betriebskanal gekommen sei, was eine massive Gewässerverunreinigung der Vöckla (Verölung auf eine Länge von mehreren hundert Metern, Notwendigkeit der Errichtung einer Ölsperre) zur Folge gehabt habe, die über das Maß der Geringfügigkeit hinausgehe und nicht durch das unter PZ n1 im Wasserbuch des Bezirkes Vöcklabruck eingeräumte Wasserbenutzungsrecht (Abwasseranlage des Sägewerkes H.) gedeckt sei.
Mit Bescheid vom 18. Juli 1985 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich der Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 66 und 67 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) nicht Folge. Begründend wurde nach Darlegung des Berufungsvorbringens zunächst auf das von der Rechtsmittelbehörde dazu eingeholte, als schlüssig bezeichnete Amtssachverständigengutachten Bezug genommen. Dieses gehe davon aus, es sei, um die Ableitung ölhältiger Abwässer aus dem Betrieb in das Entlastungsgerinne der Vöckla zu verhindern, seinerzeit ein Ölabscheider als Vorreinigungsanlage bescheidmäßig vorgeschrieben worden, bei dessen gewissenhafter Wartung Mineralölprodukte in derart hohen Konzentrationen wie im Beschwerdefall überhaupt nicht ablaufen könnten. Das Höchstmaß der abgeleiteten Ölmengen dürfe sich maximal im mg-Bereich bewegen. Zum überhöhten Öldurchfluß komme es allein schon durch das erweiterte Betriebsareal (zusätzlich errichtete nicht wasserrechtlich bewilligte Manipulationsflächen und Einzugsflächen vom Tauchlager sowie zusätzliche unzulässige Einleitungen häuslicher Abwässer), wodurch der Abscheider speziell zu Niederschlagszeiten überlastet sei. Von einem ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlage könne somit keine Rede sein, da bisher die verbotene Zuführung häuslicher Abwässer nicht abgestellt und, wie der dringende Feuerwehreinsatz beweise, die Ölableitungen so intensiv seien, daß Sofortmaßnahmen hätten aufgetragen werden müssen. Auch die Analysen der am 25. November 1983 entnommenen und im Labor der Gewässeraufsicht untersuchten Proben hätten eindeutig den Hinweis auf Mineralöle ergeben. Eine Überprüfung des Ableitungskanales der OHG am 7. August 1981 habe gezeigt, daß außer den Überwässern aus der 3- Kammer-Faulanlage des Hauses F-straße 9 keine fremden Abwässer abgeleitet würden. Diese Abwassereinleitung sei im Bezug auf die Abwassersituation der OHG irrelevant. Der Einbau eines Ölabscheiders für die häuslichen Abwässer wäre technisch sinnlos.
Bei einem ordnungsgemäßen Betrieb und entsprechender Wartung könne es zu keinem Ölaustrag aus der Abscheideranlage kommen.
Gleichzeitig sei auch vom Amtssachverständigen für Biologie ein Gutachten erstattet worden, aus dem sich unter anderem entnehmen lasse, daß im Beschwerdefall durch den festgestellten Mineralölgehalt das Maß der Geringfügigkeit bei weitem überschritten sei.
Beide Gutachten seien dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden und dieser habe dazu Stellung genommen.
Er habe dabei im wesentlichen vorgebracht, die Probeentnahme sei nicht fachgemäß erfolgt, er hätte keine Gelegenheit gehabt, bei dieser anwesend zu sein, zumal er nicht einmal vom angeblichen Ölaustritt verständigt worden sei; der Beweis für die nicht ordnungsgemäße Wartung des Ölabscheiders sei nicht erbracht worden; auf Grund der Dimensionen der bewilligten Abflußkanäle könne niemals mehr Wasser abfließen, als bewilligt worden sei; die Äußerung des Amtssachverständigen würde in Zweifel gezogen, zumal dieser am 25. November 1983 nicht an Ort und Stelle zugegen gewesen sei und dennoch andere Vorfälle mit dem am 25. November 1983 vergleiche; aus demselben Grund werde dem Amtssachverständigen auch die Kompetenz abgesprochen, festzustellen, ob am 25. November 1983 ölhältige Straßen- und Brückenabwässer zur Ableitung gelangt seien; daß zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalles keine Abwässer aus dem Haus F-straße 9 zur Ableitung gelangt seien, stelle lediglich eine ungeprüfte Vermutung dar.
Unter Hinweis auf § 31 Abs. 1 und § 137 Abs. 1 WRG 1959 führte die Berufungsbehörde sodann weiter aus:
Der Ansicht des Berufungswerbers, für seinen Betrieb eine rechtskräftige Bewilligung zur Ableitung sämtlicher anfallender Abwässer zu besitzen, wobei es trotz ordnungsgemäßem Betrieb und der ständigen Wartung fallweise zu einem nicht erklärlichen Durchfluß von Ölrückständen komme, könne nicht gefolgt werden.
Im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der genannten Bezirkshauptmannschaft vom 9. Mai 1961 sei die Einleitung von Benzin, Benzol und anderen feuergefährlichen oder fischereischädlichen Flüssigkeiten und Stoffen in den Vorfluter ausdrücklich verboten worden. Mit gleichfalls rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes vom 30. Mai 1979 sei der OHG in Anpassung des Wasserbenutzungsrechtes an die technischen- und wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 33 Abs. 2 WRG 1959 aufgetragen worden, bis spätestens 31. Oktober 1979
1. alle Betriebsflächen, auf denen mit Mineralöl manipuliert werde und die zum bestehenden wasserrechtlich bewilligten Ölabscheider entwässert würden, durch die Einrichtung von Sammelrinnen von den sonstigen Betriebsflächen so zu trennen, daß hiedurch gewährleistet sei, daß nur jene Betriebsflächen, auf denen mit Öl manipuliert werde, über den Ölabscheider entwässert würden,
2. den Ableitungskanal für die häuslichen Abwässer so umzugestalten, daß jede Mitbenützung der Ölabscheideranlage bei der Ableitung von Abwässern ausgeschaltet werde,
3. die Ablauftauchwand des Ölabscheiders in Anpassung an die Ö-Norm B 5101, Ausgabe 1. April 1976, so abzuändern, daß der Abstand der Tauchwand von der Ablaufwand dem Punkt 4. dieser Norm entspreche und darüber hinaus der volle Durchgangsquerschnitt unter der Tauchwand erreicht werde,
4. den gesamten Ölabscheider im Sinne der Ö-Norm B 5101, Ausgabe 1. April 1976, Punkt 3. abzudecken.
Den Anträgen auf Abänderung dieses Bescheides und auf wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung häuslicher Abwässer über den Ölabscheider sei vom Landeshauptmann mit Bescheid vom 23. Februar 1983 ebensowenig Folge gegeben worden, wie der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid vom 8. Juli 1983 und die dagegen erhobenen Berufungen jeweils vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 5. August 1983 und vom 16. August 1983 verworfen worden seien.
Zur Durchsetzung der aufgetragenen Maßnahmen sei im Zuge des anhängigen Vollstreckungsverfahrens von der bezeichneten Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 2. Mai 1983 bereits die Ersatzvornahme angeordnet und der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Juli 1983 ebenfalls nicht Folge gegeben worden.
Ein ordnungsgemäßer Betrieb der Abwasseranlage könne weiterhin nicht behauptet werden, da, wie erst am 12. März 1985 im Zuge einer gewässerpolizeilichen Betriebsprüfung habe festgestellt werden müssen, nach wie vor Abwässer von den zusätzlich errichteten Manipulationsflächen sowie die häuslichen Abwässer aus der 3-Kammer-Faulanlage über den Ölabscheider abgeleitet würden.
Es sei auf Grund der Feststellungen der Erstbehörde und der Wasserprobenanalysen somit die derart überhöhte Konzentration an Ölableitungen, die jedoch schon auf Grund der zusätzlichen nicht konsensgemäßen Ableitungen über den Ölabscheider vor allem bei Niederschlägen ein nicht vertretbares Ausmaß erreichten, nur auf einen mangelhaften Betrieb und eine ebensolche Wartung zurückzuführen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sei dabei ausschließlich der Vorfall vom 25. November 1983, weshalb Vorfälle oder Überprüfungen zu anderen Zeitpunkten, bei denen keine Verunreinigungen festgestellt worden seien, nicht als Entlastungsbeweise herangezogen werden könnten.
Der Mutmaßung des Beschwerdeführers, die gezogenen Wasserproben seien unrichtig und unfachmännisch entnommen worden, zumal ihm auch keine Gelegenheit gegeben worden sei, bei der Probenahme anwesend zu sein und er überdies erst mit Zustellung der Straferkenntnisse von der Gewässerverunreinigung erfahren habe, sei entgegenzuhalten, daß die Entnahme der Wasserproben geschultes Fachpersonal durchgeführt habe. Der zum Einsatz gerufene Feuerwehrkommandant, der laufend die Seminare der Landesfeuerwehrschule besuche und daher auch über die fachgerechte Entnahme von Wasserproben unterrichtet sei, habe die beiden Proben selbst entnommen und den übrigen Verlauf der Probenahme selbst überwacht. Ein anderer Schluß könne aus der wahrheitsgetreuen und bestätigten Zeugenaussage bei der Bezirkshauptmannschaft nicht abgeleitet werden.
Auch bei der chemisch-physikalischen Analyse im Labor der Gewässeraufsicht seien keine Bedenken aufgekommen. An der fachgerechten Probeentnahme bestehe somit kein Zweifel.
Die begründete Annahme vermöge der Beschwerdeführer durch seine bloße, durch nichts bewiesene Gegenbehauptung nicht zu entkräften.
Aus der Aktenlage geht auch weiters hervor, daß die OHG von der Gewässerverunreinigung noch während des Lokalaugenscheines verständigt und um Entsendung eines Vertreters ersucht worden, diesem Ersuchen jedoch nicht nachgekommen sei. Auch sei eine schriftliche Ausfertigung der einstweiligen Verfügung über die notwendigen Sofortmaßnahmen auf Grund der Gewässerverunreinigung gesondert der OHG und den beiden Geschäftsführern, darunter dem Beschwerdeführer, zugegangen, wogegen sogar Berufung erhoben worden sei. Die vorgebrachte Unkenntnis vom gegenständlichen Vorfall sei somit ein höchst untauglicher und ungeeigneter Versuch einer Verschuldensabwendung.
Von einer Verfolgungsverjährung könne ebenfalls nicht die Rede sein, da dem Beschwerdeführer die Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter bereits am 9. Februar 1984, somit innerhalb der Verjährungsfrist, durch Hinterlegung zu eigenen Handen zugestellt worden und daher sehr wohl eine Verfolgungshandlung gesetzt worden sei; jener Aufforderung habe er jedoch keine Folge geleistet. Im übrigen seien beide Geschäftsführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt worden. Dem Beschwerdeführer sei daher ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu rechtfertigen. Es liege somit keine Verletzung des Parteiengehörs vor.
Schließlich erwiesen sich die Berufungsausführungen, ein Zusammenhang zwischen der Gewässerverunreinigung und dem persönlichen Verschulden sei im Straferkenntnis nicht aufgezeigt worden, ebenfalls als haltlos.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 genüge, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimme, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die Erstbehörde habe nun dem Beschwerdeführer ein solches Fahrlässigkeitsverhalten und nichts anderes zur Last gelegt, indem die eingetretene Gewässerverunreinigung auf die mangelnde Obsorge im Betrieb und in der Wartung der Ölabscheideranlage zurückgeführt worden sei. Die Tatbildmäßigkeit der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als verantwortlicher Geschäftsführer der OHG dokumentiere sich somit in der Außerachtlassung der nötigen Sorgfalt und in der Nichtbeachtung des rechtskräftigen Bescheides vom 30. Mai 1979, wobei es der Erstbehörde sogar zugestanden wäre, nicht nur ein Strafverfahren in der aufgezeigten Richtung (§ 137 i. V.m. § 31 WRG 1959), sondern auch ein weiteres wegen offensichtlicher Nichteinhaltung der in den Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen durchzuführen.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer in dem Recht, entgegen den Bestimmungen der §§ 31 Abs. 1 und 137 Abs. 1 WRG 1959 nicht bestraft zu werden, verletzt erachtet.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 sind unter anderem Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen.
Gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
Der Beschwerdeführer wurde im Beschwerdefall auf der Grundlage des § 9 VStG 1950 bestraft. Nach dessen Abs. 1 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Bei einer OHG ist das jeder Gesellschafter, wenn er nicht durch Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1967, Slg. Nr. 7073/A).
Wenn der Beschwerdeführer nun in dieser Hinsicht bemängelt, es komme nicht darauf an, daß er Geschäftsführer im Sinn des Gewerberechtes sei, ist ihm zu erwidern, daß er seine Stellung als (vertretungsbefugter) Gesellschafter weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde in Abrede gestellt hat (bzw. stellen konnte).
Daß gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1950 ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden wäre, ist weder hervorgekommen noch auf Verwaltungsebene vom Beschwerdeführer auch nur behauptet worden. Die Behörde war daher nicht verpflichtet, von sich aus Ermittlungen dahin zu führen, ob es zu einer derartigen Bestellung gekommen sei. Im übrigen würde die Tatsache, daß der Beschwerdeführer, wie er erstmals in der Beschwerde erwähnte, (rein innerbetrieblich) nicht für verwaltungsrechtliche Agenden zuständig sei, noch keine Entlassung aus der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bedeuten, dies umsoweniger, als ihm, seinen eigenen Angaben im selben Zusammenhang zufolge, durchaus auch die "den Unternehmensbetrieb" betreffenden Fragen obliegen.
Der Beschwerdeführer meint des weiteren, die Behörden hätten eine nicht ordnungsgemäße Wartung der Ölabscheideranlage oder damit zusammenhängende, vom Beschwerdeführer zu vertretende, aus einer Nachlässigkeit seinerseits folgende Mängel nicht festgestellt. Demgegenüber hat jedoch der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Verfahrenstechnik erklärt, bei gewissenhafter Wartung des Abscheiders sei ein Ablauf von Mineralölprodukten in derartig hohen Konzentrationen nicht möglich; dabei wurde auch auf die Überlastung des Abscheiders hingewiesen. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ferner unter anderem darauf Bezug genommen, daß der bestehenden bescheidmäßigen Verpflichtung nach gewährleistet sein müsse, daß (nur) jene Betriebsflächen, auf denen mit Öl manipuliert werde, über den Ölabscheider zu entwässern seien. Der Beschwerdeführer hat hierauf erwidert, der Ölabscheider werde ordnungsgemäß gewartet, was entweder bedeuten würde, es sei zu keiner Gewässerverunreinigung gekommen - davon durfte die belangte Behörde jedoch auf Grund des Sachverhaltes, wie noch auszuführen ist, ausgehen -, oder, auch durch einen Ölabscheider ließen sich derartige Beeinträchtigungen nicht vermeiden - dies ist auf sachverständiger Grundlage ausgeschlossen worden -, oder, die ölhaltigen Abwässer stammten nicht aus dem Betrieb der OHG - in dieser Hinsicht hat einerseits der zuvor genannte Sachverständige ausgeführt, die einzigen nichtbetrieblichen Abwässer im Kanal der OHG seien hinsichtlich Menge und Verschmutzungsgrad bedeutungslos, und die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid darüber hinaus gerade die Zuleitung häuslicher Abwässer unter Hinweis auf bescheidmäßige Vorschreibungen als Verstoß gegen einen ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlage qualifiziert. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang auf eine Sachverständigenäußerung aus dem Jahr 1981 Bezug genommen, die - wie im Berufungsverfahren vom Amtssachverständigen festgestellt - Vorgänge im Beschwerdefall nicht berühren, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. Damit hat die belangte Behörde sachverhaltsmäßig klargestellt, worauf die Verunreinigung zurückzuführen war.
Auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, es wäre nicht geklärt worden, wie die Probeentnahme erfolgt und auf welche Wasserdurchlaufmenge die Probemenge entnommen worden sei, ist nicht berechtigt. In dieser Beziehung hat nämlich bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Befragung des betreffenden Feuerwehrkommandanten und des anwesenden Gendarmeriebeamten stattgefunden, sodaß die im angefochtenen Bescheid als fachgerecht bezeichnete Entnahme der Wasserproben auf konkreten Sachverhaltsermittlungen beruht, wobei die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unbedenklich gelten kann. Von der Tatsache der betreffenden Beweisaufnahme ist der Beschwerdeführer nachweislich verständigt und es ist ihm Gelegenheit geboten worden, von diesem Ermittlungsergebnis durch Einsicht der betreffenden Akten oder durch dessen mündliche Bekanntgabe Kenntnis zu erhalten und anschließend Stellung zu nehmen; aus einem Aktenvermerk ergibt sich, daß der Beschwerdeführer in der Folge bei der Behörde vorgesprochen hat; eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den genannten Beweisaufnahmen ist nach Lage der Akten jedoch nicht erfolgt. Die belangte Behörde durfte daher ebenso wie die Sachverständigen von einer sachgemäßen Entnahme der Proben - von denen die eine direkt von der Einmündung des Werkskanales in das Hochwasser-Entlastungsgerinne der Vöckla, die andere aus einem Tümpel in einer Entfernung von etwa 120 m unterhalb der erstgenannten Stelle stammt - ausgehen.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 30. Mai 1989
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