Normen
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs1;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des Sachverhaltes auf das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1983, Zl. 82/07/0203, verwiesen. Aufgrund einer Beschwerde des Erstbeschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichtshof mit diesem Erkenntnis den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Juli 1981 betreffend Antrag auf Feststellung eines Wasserschutzgebietes insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als mit ihm die Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 14. Mai 1981) abgewiesen worden ist. Zur Begründung dieses aufhebenden Erkenntnisses wurde im wesentlichen ausgeführt, im § 34 Abs. 1 WRG 1959 sei die Ermächtigung der Behörde, Schutzgebiete zu bestimmen, an die Voraussetzung geknüpft, daß ein Schutz für eine rechtmäßig bestehende Wasserversorgungsanlage, mit der eine Wasserversorgung stattfinde, erforderlich sei, um eine Beeinträchtigung der Wasserqualität durch Verunreinigung oder eine Beeinträchtigung der Ergiebigkeit des Wasservorkommens zu vermeiden. Diese Fassung des Gesetzes schließe es aus, daß bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen sowohl die Bestimmung eines Schutzgebietes als auch die Unterlassung einer solchen Bestimmung gesetzmäßig sei. Aus der angeführten Norm ergebe sich vielmehr, daß dann, wenn die genannten Voraussetzungen gegeben seien, was im Ermittlungsverfahren festzustellen sei, die jeweils erforderlichen Anordnungen zur Bewirtschaftung und Benutzung von Grundstücken zu treffen seien und das Schutzgebiet zu bestimmen sei. § 34 Abs. 1 leg. cit. räume also seinem Inhalt nach nicht die Befugnis zu einer Ermessensentscheidung ein. Unbeschadet des Umstandes, daß Anordnungen nach § 34 Abs. 1 leg. cit. im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden, weil ein solcher Schutz für eine an sich bewilligungspflichtige oder für eine an sich nicht bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlage geboten erscheine, sei der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, daß dem Wasserversorgungsunternehmen gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Parteistellung in einem derartigen Verfahren zur Erlassung eines Schutzgebietbescheides zustehe. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer seinen Trink- und Nutzwasserbedarf für sein bestehendes und in Fertigstellung begriffenes Haus aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung beziehen könnte, berechtige die Behörde nicht, einen Schutz für eine bestehende Wasserversorgungsanlage zu versagen. Im Verfahren nach § 34 WRG 1959 sei die Frage zu klären, ob durch die vorgesehenen Schutzmaßnahmen überhaupt entsprechende Erfolge für die Erhaltung der Eigenschaft als Wasser als Trink- und Nutzwasser und für die Erhaltung der Ergiebigkeit erzielt werden könnten. Eine Interessenabwägung, wie die belangte Behörde sie vornehmen zu müssen gemeint habe, sei im Gesetz nicht vorgesehen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. April 1983 wurde Spruchabschnitt II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 14. Mai 1981 - dieser betrifft die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer auf Festlegung eines Schutzgebietes - gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Da die Bezirksverwaltungsbehörde das von ihr eingeleitete Verfahren nicht innerhalb von sechs Monaten bescheidmäßig abgeschlossen hat, stellte der Erstbeschwerdeführer am 14. Februar 1984 einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann. Dieser holte in der von ihm durchgeführten Verhandlung vom 12. Juli 1984 Gutachten seiner Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, Geologie und Hygiene ein. Diese Sachverständigen kamen nach Darlegung eines ausführlichen Befundes über das beantragte Schutzgebiet zu dem Ergebnis, daß durch die Festlegung eines Schutzgebietes kein Erfolg für die Erhaltung der Eigenschaft des Quellwassers als Trinkwasser zu erreichen ist. Die durch das beantragte Schutzgebiet berührten Grundeigentümer sprachen sich gegen die Bestimmung eines Schutzgebietes aus. Die Beschwerdeführer brachten in der Verhandlung vor, es sei rechtlich unzulässig, ein neues Wasserrechtsverfahren über den Antrag durchzuführen. Aufgrund des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses hätte die Wasserrechtsbehörde sogleich dem Antrag stattzugeben gehabt. Der Verhandlungsleiter und die Sachverständigen und Gutachter, die dem Landesdienst angehören, seien als befangen anzusehen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. August 1984 wurde gemäß § 34 WRG 1959 und § 73 Abs. 2 AVG 1950 der Antrag der Beschwerdeführer auf Bestimmung eines Wasserschutzgebietes zugunsten der Quelle auf dem Grundstück 1148/6 X abgewiesen. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung berufen, der Verhandlungsleiter vom 12. Juli 1984 sei befangen, da er bereits den beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Juli 1981 herausgegeben habe. Der abweisliche Bescheid sei konträr zur Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes. Mit diesem Bescheid werde versucht, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1983 aufzuheben und Fehler der Baubehörde gutzumachen. Weil es sich bei der Quelle um ein Privatwasserrecht handle, sei die Beiziehung eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Hygiene zwecklos und überflüssig gewesen. Der Amtssachverständige für Geologie habe das Gutachten der Geologin Dr. Doris V. nicht widerlegen können; jenes Amtssachverständigengutachten werde als unvollständig und teilweise unrichtig abgelehnt.
Die belangte Behörde holte zunächst Gutachten ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und des ärztlichen Amtssachverständigen ein, die darin übereinstimmend zu dem Ergebnis kamen, daß bei den geologischen Gegebenheiten, ferner angesichts des bestehenden Durchbruches der Bodendecke durch Bauten und des Vorhandenseins von Senkgruben im Einzugsbereich der Quelle die begehrte Festlegung des Schutzgebietes unzureichend wäre, daß das Quellwasser als Trinkwasser ungeeignet sei und auch durch Schutzzonenfeststellung nicht ausreichend geschützt und daher ein sicherer Schutz des Quellwassers vor Verunreinigung und die Erhaltung der Trinkwasserqualität nicht gewährleistet werden könne. Diese Gutachten wurden den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Hievon haben sie nicht Gebrauch gemacht.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Mai 1985 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 der Berufung nicht Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten ausgeführt, die belangte Behörde finde diese Amtsgutachten ausreichend, überzeugend und schlüssig. Sie komme daher ebenso wie die Behörde erster Instanz zu dem Ergebnis, daß das Wasservorkommen der Beschwerdeführer sich nicht wirksam schützen lasse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Nach dem Beschwerdevorbringen erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Festlegung eines Schutzgebietes für ihre Quelle auf dem Grundstück 1148/6 KG. X verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer bringen in der Beschwerde vor, aufgrund des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1983 hätte in richtiger Anwendung des § 63 VwGG die Wasserrechtsbehörde sogleich ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens das Schutzgebiet im beantragten Umfange festzulegen gehabt; in dem genannten Erkenntnis werde die Notwendigkeit der Festlegung eines Schutzgebietes dargetan.
Die Beschwerdeführer übersehen, daß im hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1983 nur ausgesprochen wurde, daß bei einer Entscheidung nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 der Wasserrechtsbehörde kein Ermessen eingeräumt ist und in einem Verfahren nach dieser Gesetzesstelle die Frage zu klären ist, ob durch die vorgesehenen Schutzgebietsmaßnahmen überhaupt entsprechende Erfolge für die Erhaltung der Eigenschaft des Wassers als Trink- und Nutzwasser und für die Erhaltung der Ergiebigkeit erzielt werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in diesem Erkenntnis keineswegs ausgesprochen, daß im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der Bestimmung eines Schutzgebietes bestehe. Die Wasserrechtsbehörden hatten in dem dem vorgenannten hiergerichtlichen Erkenntnis vorangegangenen Verwaltungsverfahren in dieser Richtung keine Ermittlungen durchgeführt. Der Landeshauptmann von Oberösterreich und auch die belangte Behörde haben daher aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1983 zutreffend ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Frage nach der Möglichkeit der Erhaltung der Eigenschaft des Wassers als Trink- und Nutzwasser und der Ergiebigkeit des Wasservorkommens sind Fachfragen. Hiezu bedurfte es fachkundiger Äußerungen. Die im Verwaltungsverfahren eingeholten Fachgutachten waren durchaus geeignet, diese Fachfragen zu beantworten.
Die Behauptung der Beschwerdeführer, die im Verfahren vor dem Landeshauptmann angehörten Sachverständigen und der Verhandlungsleiter sowie der den angefochtenen Bescheid unterfertigende Behördenvertreter seien befangen, ist nicht berechtigt. Abgesehen davon, daß den Parteien im Verwaltungsverfahren kein Recht zukommt, Verwaltungsorgane gemäß § 7 AVG 1950 abzulehnen, vermochten die Beschwerdeführer konkrete Gründe für das Vorliegen einer Befangenheit nicht darzutun. Allein der Umstand, daß etwa in einem fortzusetzenden Verfahren dieselben Sachverständigen und Organwalter tätig werden wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, bildet keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit. Im übrigen hat sich die Verwaltungsbehörde zunächst stets der ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen zu bedienen (§ 52 Abs. 1 AVG 1950).
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die in einer Verletzung des Parteiengehörs gelegen wäre, weil die belangte Behörde die von ihr eingeholten Gutachten nicht den Beschwerdeführern zur Stellungnahme übermittelt und auch keine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der im Verfahren vor der Behörde erster Instanz angehörten Sachverständigen durchgeführt habe, liegt nicht vor, da die belangte Behörde nach den Akten des Verwaltungsverfahrens die von ihr eingeholten Gutachten dem Vertreter der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. Jänner 1985 nachweislich am 23. Jänner 1985 mit der Einladung übermittelt hat, hiezu binnen acht Wochen Stellung zu nehmen. Eine Äußerung wurde von den Beschwerdeführern nicht abgegeben. Es bestand für die belangte Behörde auch keine gesetzliche Verpflichtung, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal auch die Beschwerdeführer gegen die Gutachten nichts vorgebracht haben.
Die Beschwerdeführer sind nämlich im gesamten Verfahren den von den Behörden eingeholten Gutachten, die an sich schlüssig sind, nicht oder nicht mit konkreten Ausführungen entgegengetreten. Das Vorbringen in der Beschwerde, eine Wasseruntersuchung am 18. Juni 1985 habe ergeben, daß das Wasser als Trinkwasser geeignet sei, ist - abgesehen von seiner Unzulässigkeit (§ 41 Abs. 1 VwGG) - nicht geeignet, die eingeholten Gutachten zu entkräften. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie aufgrund der im Verfahren eingeholtes Gutachten zu dem Ergebnis gelangt ist, das beantragte Schutzgebiet und die beantragten Schutzmaßnahmen seien nicht geeignet, das Wasservorkommen der Beschwerdeführer zu schützen.
Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 8. Oktober 1985
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