European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1985:1985070087.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau (BH) erließ am 31. August 1983 auf Grund einer Anzeige der Forstaufsichtsstation Spittal II gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung, weil der Beschwerdeführer durch die eigenmächtige Errichtung einer Forststraße gegen forstrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Auf Grund eines dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruches holte die BH eine Stellungnahme der zuständigen Bezirksforstinspektion ein, in welcher die Unnötigkeit des Eingriffes des Beschwerdeführers in den Waldboden bestätigt und ergänzend darauf hingewiesen wurde, daß es sich nicht - wie in der ursprünglichen Anzeige angenommen - um eine bloß meldepflichtige Forststraße gehandelt habe, daß vielmehr die vom Beschwerdeführer errichtete Bringungsanlage durch einen besonderen militärischen Interessenbereich führe und daher bewilligungspflichtig sei. Die BH stellte hierauf das Verfahren in Richtung einer Verletzung des § 64 des Forstgesetzes 1975 (FG) gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG 1950 ein und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich ergänzend zur Stellungnahme der Bezirksforstinspektion und zum nunmehr neu erhobenen Vorwurf einer Verletzung des § 62 Abs. 1 lit. e FG zu äußern.
Mit Straferkenntnis vom 27. März 1984 verhängte die BH über den Beschwerdeführer sodann Geldstrafen in der Höhe von drei Mal
S 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall je zwei Tage Arrest), weil er am 25. und 26. Juni 1983 in der Waldparzelle Nr. nn1 der KG A in einer Länge von ca. 150 lfm eine Forststraße errichtet habe, wobei
1. der Bau vom technischen Standpunkt abzulehnen sei und überdies Waldboden unnotwendig in Anspruch genommen worden sei, da unmittelbar unterhalb des besagten Weges der bewilligte Zubringer der Bringungsgemeinschaft B verlaufe,
2. die Bringungsanlage nicht auf Grund einer Planung und unter Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet worden und
3. keine behördliche Bewilligung eingeholt worden sei, obwohl die Bringungsanlage in einem besonderen militärischen Interessenbereich errichtet wurde.
Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 60 Abs. 1, 2.) § 61 Abs. 1 und 3.) § 62 Abs. 1 lit. e FG begangen und werde hiefür gemäß 1.) § 174 Abs. 1 lit. a Z. 23, 2.) § 174 Abs. 1 lit. b Z. 15 und 3.) § 174 Abs. 1 lit. b Z. 16 FG bestraft.
In der Begründung ihres Straferkenntnisses ging die BH vom Inhalt der gegen den Beschwerdeführer erstatteten Anzeige aus; dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, die ihm zur Last gelegten Tatbestände auch nur annähernd zu entkräften.
In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, gemäß der Anzeige sei die Forststraße nur anzeige- nicht aber bewilligungspflichtig gewesen; von einer Bewilligungspflicht habe der Beschwerdeführer daher nichts wissen können. Da der Weg über seinen eigenen Grund führe und dem Beschwerdeführer viel zweckmäßiger erscheine als der von der Behörde trassierte und noch nicht einmal im Bau befindliche, stelle er keinen unnotwendigen Eingriff in seinen Waldboden dar. Die behördlich bewilligte Trasse würde 50 % mehr Waldboden in Anspruch nehmen. Ein anderer Waldeigentümer in der näheren Umgebung sei bei gleichem Vorgehen von der Behörde nicht verfolgt worden. Außerdem sei dem Beschwerdeführer die über ihn verhängte Strafe zu hoch.
Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren ein forsttechnisches Gutachten ihres Amtssachverständigen ein, welcher den vom Beschwerdeführer angelegten Weg infolge der dabei unzweckmäßig errichteten Doppelkehre aus forstfachlichen Gründen ablehnte. Im übrigen wies der Sachverständige darauf hin, daß der Beschwerdeführer bei ordnungsgemäßer Anmeldung der Forststraße bei der Behörde sicher erfahren hätte, daß die gegenständliche Forststraße wegen ihrer Lage im besonderen militärischen Interessenbereich bewilligungspflichtig sei. Sein Einwand, daß dies die Behörde selbst nicht gewußt hätte, sei deshalb nicht zutreffend, da der Beschwerdeführer vor Inangriffnahme der Bauarbeiten keinen diesbezüglichen Kontakt hergestellt habe. Auch die verhängten Strafe erscheine dem Gutachter als durchaus angemessen.
Der Beschwerdeführer nahm zu diesem Gutachten mit Schriftsatz vom 2. September 1984 ausführlich Stellung, wobei er in seiner Äußerung u.a. erklärte, das Versäumnis, der Behörde den Wegbau nicht angezeigt zu haben, nehme er auf sich. Wegen der zahlreichen Verfahrensfehler müsse das Strafverfahren aber eingestellt werden. Außerdem nahm der Beschwerdeführer die behördliche Mitteilung zur Kenntnis, wonach die Bestrafung zu Punkt 3. des Straferkenntnisses bei richtiger Subsumierung der vorgeworfenen Tat nicht nach § 174 Abs. 1 lit. b Z. 16, sondern nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 25 FG zu erfolgen hätte. Schließlich verwies der Beschwerdeführer auf ein seiner Eingabe angeschlossenes Privatgutachten des Dipl.Ing. A und auf eine Äußerung des Dipl.Ing. B wonach die vom Beschwerdeführer gewählte Trasse richtig sowie kosten- und wald-grundsparend sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. Jänner 1985 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) nicht Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis. Aus Anlaß der Berufung wurde jedoch der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses insofern ergänzt, "als es sich im Gegenstand ad Punkt 1 des Spruches um eine Übertretung des § 174 Abs. 1 lit. a Z. 23 in Verbindung mit § 60 Abs. 1; ad Punkt 2 um eine Übertretung des § 174 Abs. 1 lit. b Z. 15 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 sowie ad Punkt 3 um eine Übertretung des § 174 Abs. 1 lit. a Z. 25 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 lit. e FG" handle.
Begründend ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer die strittige Forststraße ohne Planung und Bauaufsicht befugter Fachkräfte sowie ohne Einholung einer behördlichen Bewilligung errichtet habe. Im Jahre 1978 sei seitens des Militärkommandos für das Bundesland Kärnten schriftlich erklärt worden, daß Forststraßen, die im Gebiet südlich der D und im Gebiet der K-alpe (von L bis zum P) gelegen seien, militärische Interessen berührten. Die unbefugt errichtete Forststraße liege nur knapp über der forstbehördlich bewilligten Trasse des Zubringers I der Forststraße der Bringungsgenossenschaft B sodaß infolge dieses geringen Abstandes - horizontal ca. 10 bis 20 m - laut forstfachlichem Gutachten ein unnotwendiger Eingriff in den Wald vorliege. Hiezu komme, daß die Forststraße des Beschwerdeführers in Form einer Doppelkehre von der vorgelagerten Forststraße abzweige, was umfangreiche Materialbewegungen erforderlich gemacht und naturgemäß auch mehr Waldboden beansprucht habe. Diese Doppelkehre sei mit den für die Holzabfuhr üblichen LKW nicht bzw. nur nach oftmaligem Reversieren benützbar. Im übrigen sei vom forstfachlichen Standpunkt unerheblich, ob ein unnotwendiger und nicht bewilligter Eingriff in Waldboden auf eigenem oder auf fremdem Grund erfolge. Der Beschwerdeführer habe Kenntnis vom forstrechtlich bewilligten Zubringer gehabt, habe sich aber darüber hinweggesetzt, weil er seine unbefugt errichtete Forststraße für zweckmäßiger angesehen habe. Daß es sich vorliegendenfalls um eine bewilligungspflichtige Forststraße gehandelt habe, sei dem Beschwerdeführer innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist nach dem FG zur Kenntnis gebracht worden; im übrigen hätte auch die Nichtmeldung einer bloß anzeigepflichtigen Forststraße ein strafbares Verhalten nach dem FG darstellt. Den Beschwerdeführer habe auch weder sein Hinweis auf ein unbefugtes Vorgehen eines anderen Waldeigentümers noch das beigebrachte Privatgutachten entlasten können. Auch die Strafzumessung durch die BH sei gesetzmäßig nach Erhebung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers schuldangemessen erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 59 Abs. 2 FG ist eine Forststraße eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehr dient.
Nach § 60 Abs. 1 FG sind Bringungsanlagen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.
Gemäß § 61 Abs. 1 FG dürfen Bringungsanlagen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden.
Einer behördlichen Errichtungsbewilligung bedürfen nach § 62 Abs. 1 lit. e FG sämtliche Bringungsanlagen, wenn durch das Bauvorhaben u.a. öffentliche Interessen der Landesverteidigung berührt werden.
Die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß § 62 bedürfen, hat der Bauwerber spätestens vier Wochen vor dem Trassenfreihieb unter Bekanntgabe verschiedener im Gesetz genannter Angaben gemäß § 64 FG der Behörde zu melden.
Eine Verwaltungsübertretung nach dem FG begeht u.a., wer Bringungsanlagen entgegen § 60 Abs. 1 oder 2 plant, errichtet oder erhält (§ 174 Abs. 1 lit. a Z. 23 FG); wer Bringungsanlagen entgegen § 61 Abs. 1 errichtet oder errichten läßt oder solche plant oder beaufsichtigt, ohne hiezu gemäß Abs. 2 befugt zu sein (§ 174 Abs. 1 lit. b Z. 15 FG); und wer eine gemäß § 62 Abs. 1 bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet oder den in der Errichtungsbewilligung gemäß § 62 Abs. 3 enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt (§ 174 Abs. 1 lit. a Z. 25 FG). Diese Übertretungen sind in den Fällen der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu S 60.000,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen und in den Fällen der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu ahnden (§ 174 Abs. 1 Ende FG).
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer auf Waldgrund in unmittelbarer Nähe einer behördlich bewilligten Trasse (Zubringer I der Forststraße der Bringungsgemeinschaft B) eine Forststraße errichtet hat, ohne dies der Behörde zu melden bzw. eine Errichtungsbewilligung einzuholen, und ohne sich der Planung oder der Bauaufsicht nach dem Gesetz befugter Fachkräfte zu bedienen. Schließlich ist auch unbestritten, daß das Militärkommando Kärnten am 2. Juni 1978 dem Amt der Kärntner Landesregierung (Abteilung 10R) unter Bezugnahme auf § 62 Abs. 1 lit. e FG mitgeteilt hat, daß ein besonderes militärisches Interesse an allen Bringungsanlagen im Grenzgebiet südlich der D und im Gebiet der K-alpe besteht und daß die strittige Bringungsanlage des Beschwerdeführers in diesem Gebiet gelegen ist.
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer Befangenheit des von der belangten Behörde beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen geltend. Abgesehen davon jedoch, daß der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren keine tauglichen Gründe für dessen angebliche Befangenheit geltend gemacht hat, steht den Verfahrensparteien gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz (§ 7) AVG 1950 kein subjektives Recht auf Ablehnung von Amtssachverständigen wegen Befangenheit zu (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1959, Slg. Nr. 5049/A; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, S 39). Der Hinweis des Beschwerdeführers, der Amtssachverständige habe in Überschreitung der ihm gestellten Aufgabe auch zu den Fragen der Bewilligungspflicht bzw. der Strafzumessung Stellung genommen, ist zwar zutreffend, gibt aber zu keinen Bedenken gegen die Fachkunde des Sachverständigen auf dem Gebiet der Forsttechnik Anlaß.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch darin keinen relevanten Verfahrensmangel zu erblicken, daß die belangte Behörde keinen weiteren Sachverständigen dem Verfahren beigezogen hat. Die Bringungsanlage des Beschwerdeführers wurde in unmittelbarer Nähe einer bereits behördlich bewilligten Trasse für eine Forststraße angelegt; sie stellte daher schon deshalb, aber auch infolge der - auch nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten - offensichtlich unzweckmäbigen Anlage einer Doppelkehre einen nach § 60 Abs. 1 FG unzulässigen Eingriff in den Wald dar. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist diese unzweckmäßige Anlage der Doppelkehre keinesfalls eine Privatangelegenheit des Waldeigentümers, sondern ein offenkundiger Verstoß gegen die oben wiedergegebenen forstgesetzlichen Vorschriften.
Dem vermögen auch die Erwägungen des Beschwerdeführers zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides keineswegs abzuhelfen. Der Beschwerdeführer hat nie bestritten, von der behördlichen Bewilligung des in unmittelbarer Nähe seiner Forststraße gelegenen Zubringers gewußt zu haben, er hat im Gegenteil ganz bewußt die strittige Forststraße "statt" dieses geplanten Zubringers angelegt. Von einem Rechtsirrtum auf seiten des Beschwerdeführers kann daher hinsichtlich der ihm nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 23 (§ 60 Abs. 1) und nach § 174 Abs. 1 lit. b Z. 15 (§ 61 Abs. 1) FG gemachten Tatvorwürfe nicht die Rede sein.
Was den dritten Tatvorwurf (§ 174 Abs. 1 lit. a Z. 25 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 lit. e FG) betrifft, so ist dem Beschwerdeführer nur insoweit zuzustimmen, als ihm die Verletzung dieser Bestimmungen nicht bereits mit der ursprünglich erstatteten Anzeige, sondern erst später im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vorgehalten worden ist. Nach § 175 FG ist die Verfolgung einer Person wegen Übertretung dieses Bundesgesetzes oder der hiezu gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG erlassenen Landesausführungsgesetze jedoch nur dann unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Mit Rücksicht auf die Tatzeit (25. und 26. Juni 1983) ist jedoch im Beschwerdefall die Verjährung vor der Verfolgung und Bestrafung des Beschwerdeführers in diesem Punkte keinesfalls eingetreten.
Dem Beschwerdeführer kommt entgegen seinen Beschwerdeausführungen auch nicht der Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs. 2 VStG 1950 zugute. Nach dieser Vorschrift entschuldigt die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift - im Beschwerdefall der Anwendbarkeit des § 62 Abs. 1 lit. e FG - nämlich den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift ist aber nur dann als unverschuldet anzusehen, wenn jemand diese Vorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt nicht kennt; selbst guter Glaube vermag den Schuldausschließungsgrund nicht herzustellen, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1961, Slg. Nr. 5486/A). Der Beschwerdeführer bekennt sich aber ganz offen dazu, trotz Kenntnis einer von ihm angenommenen Anzeigepflicht vor der Errichtung der strittigen Forststraße überhaupt nicht an die Forstbehörde herangetreten zu sein.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich einer Verletzung der Anzeigepflicht geht ins Leere, weil der Beschwerdeführer in beiden Instanzen zu Punkt 3.) nicht aus diesem Grunde, sondern wegen Verletzung der Bewilligungspflicht zur Verantwortung gezogen wurde.
Der Beschwerdeführer macht schließlich auch keine tauglichen Argumente dafür geltend, warum die belangte Behörde in Anwendung des § 51 Abs. 4 VStG 1950 die über ihn verhängter Strafen mildern hätte sollen, bzw. inwieweit die von der belangten Behörde bestätigte Strafzumessung mit dem Gesetz nicht im Einklang wäre. Die Behauptung, der einzige berechtigte Vorwurf gegen den Beschwerdeführer wäre in dessen Unterlassung einer Meldung an die Behörde (§ 64 FG) gelegen, ist nach dem Gesagten unzutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher auch in der Strafzumessung eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 12. September 1985
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