Normen
AVG §68 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Slbg 1976 §63 Abs4 idF 1978/011 1979/043;
LStG Slbg 1972 §37;
LStG Slbg 1972 §38 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1985060136.X00
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
An Aufwendungen haben dem Land Salzburg der Erstbeschwerdeführer S 1.380,-- und die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer je S 345,-- zu ersetzen; all dies binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution.
Begründung
Am 4. Juli 1973 fand eine "Gründungsversammlung" der Weggenossenschaft "B-weg" statt, bei der sich die Anwesenden (Mehrheit der Interessenten) grundsätzlich für die Gründung einer Weggenossenschaft aussprachen und auch Genossenschaftsorgane wählten. Über den Kostenverteilungsschlüssel kam es zu keiner Einigung.
Mit Beschluß der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. September 1973 wurde der B-weg gemäß § 37 Abs. 1 des Salzburger Landesstraßengesetzes zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt. Als Interessenten wurden die Grundstückseigentümer (sowie deren Rechtsnachfolger) nachfolgender Grundstücke der KG A bestimmt: 850/12, 850/14, 850/16, 850/19, 850/20, 850/21, 850/24, 853/9, 853/12, 853/14, 853/10, 853/15, 853/11, 853/16, 853/13, 853/8, 853/7, 853/5, 853/4, 853/1, 853/6, 850/1, 927/1 und 853/3, 927/11. Dieser Beschluß wurde durch Anschlag an der Gemeindetafel ohne Angabe mit der Umschreibung "von der Einmündung in die S-straße in G bis zum Ende der Grundstücke 850/21 bzw. 850/24, KG A , inschließlich des Umkehrplatzes" kundgemacht.
Für 30. Oktober 1973 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der alle Interessenten geladen wurden. In der Folge erging der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. Juni 1974, mit dem gemäß §§ 4 Abs.1 lit. c und 37 Abs. 3 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 festgestellt wurde, daß die Besitzer der nachfolgend genannten Grundstücke sowie deren Rechtsnachfolger Interessenten am Aufschließungsweg "B-weg" seien; in der folgenden Anführung scheinen der ursprüngliche Erstbeschwerdeführer sowie der Zweit- und der Viertbeschwerdeführer (letztere mit dem Grundstück 850/14 bzw. 850/16) auf.
Bei der vom Bürgermeister einberufenen "Gründungsversammlung" vom 2. Oktober 1974 wurden drei Varianten der Kostenverteilung erörtert, eine Einigung darüber kam jedoch nicht zustande. Daraufhin erarbeitete der Bürgermeister einen Kostenschlüssel und hielt ihn mit Schreiben vom 22. August 1975 den beteiligten Interessenten vor. Diesem Kostenschlüssel waren das Ausmaß des Liegenschaftsbesitzes der einzelnen Anrainer, der umbaute Raum (Kubikmeter) der auf den Anrainergrundstücken errichteten Baulichkeiten und schließlich die Weglänge bis zur Einfahrt zur jeweiligen Anrainerliegenschaft zuzüglich dreißig Punkte für jede Liegenschaft zugrundegelegt worden.
Gegen diesen Vorhalt erhoben sowohl der ursprüngliche Erstbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin "Berufung". Der ursprüngliche Erstbeschwerdeführer machte vor allem geltend, daß in dem Zeitpunkt, zu dem er das von ihm erbaute Haus bewohnbar fertiggestellt habe, am Berghang lediglich die Liegenschaften der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer vorhanden gewesen seien. Er habe für die Schaffung der Zufahrt zum Grundstück (Aufschließung) an den bauausführenden Architekten im Jahre 1967 S 140.000,-- bezahlt. Was die Aufschließung des Berghanges betreffe, so gehöre er zweifellos zu den sogenannten Altsiedlern. Die Interessentenstraße werde von ihm und seinen Besuchern nur bis zur Einfahrt zum Grundstück in der Länge von 65,9 m benützt, es könnten sogar Schwerfahrzeuge wie Öltankwagen und Grubendienstfahrzeuge unmittelbar bei seinem Grundstück wenden. Eine Benützung der weiter nach oben führenden, insgesamt über 350 m langen Bergstraße sei nicht erforderlich und erfolge auch nicht. Für die Beurteilung der Zweckwidmung der Straße könnten insbesondere bei einer Hangverbauung weder die Größe eines Anliegergrundstückes noch die Größe der darauf errichteten Baulichkeiten nach Kubikmeter umbauten Raumes maßgebend sein, weil diese Faktoren nichts über die Art, die Häufigkeit und die Notwendigkeit der Benützung der Interessentenstraße aussagten. Auch der Zuschlag von 30 Punkten zu den Weglängenmetern gereiche den "Unterliegern" zum Nachteil, weil sich deren Bewertungspunkte in unverhältnismäßig hohem Prozentsatz gegenüber den "Oberliegern" vermehrten. Es müsse daher von der reinen Weglänge bis zu den einzelnen aufzuschließenden Grundstücken ohne Zuschlag ausgegangen werden, allenfalls könne noch die Quadratmeter-Wohnnutzfläche der auf den Anrainergrundstücken errichteten Gebäude berücksichtigt werden. Auch die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sprachen sie gegen die Heranziehung der Größe der einzelnen Anrainergrundstücke und die Kubikmetergröße der darauf errichteten Baulichkeiten aus. Überdies wiesen sie darauf hin, daß die Strecke von der Einfahrt Sstraße bis zum Ende ihrer Zufahrt nur 24 m und nicht 32,2 m betrage. Daneben sprachen sich auch andere Interessenten gegen den Schlüssel aus, andere wieder wandten sich überhaupt gegen ihre Einbeziehung.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. April 1976 wurden I. gemäß §§ 4 Abs. 1 lit. c und 38 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes vom Bürgermeister als Straßenrechtsbehörde erster Instanz die in der Beilage enthaltenen und einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Satzungen für die Weggenossenschaft "B-weg" mit dem im Anhang I der Satzungen enthaltenen Schlüssel für die Verteilung der Kosten für den Bau und die Erhaltung der Interessentenstraße erlassen;
II. erlange gemäß § 38 Abs. 4 des Landesstraßengesetzes die Genossenschaft nach Rechtskraft dieses Bescheides für den öffentlichen und privaten Verkehr den rechtlichen Bestand;
III. übe gemäß § 38 Abs. 5 des Landesstraßengesetzes die Genossenschaft die Straßenverwaltung für die Interessentenstraße Bweg aus. Aus dem zitierten Anhang I. ergibt sich, daß die Berechnung der Anteile unter Zugrundelegung nachstehenden Schlüssels erfolgte:
1. 100 m2 Wald = 1 Anteil, 2. 20 m2 Garten = 1 Anteil,
3. 1 m3 umbauter Raum = 1 Anteil. Die Summe der Anteile werde entsprechend der benutzten Weglänge multipliziert, wobei 1.000 Laufmeter als Faktor 1,0 festgesetzt werde. Die Genossenschaft könne bei einer Veränderung in der Wertigkeit der Liegenschaft ab dem Zeitpunkt eines diesbezüglichen rechtskräftigen Bescheides eine Neufestsetzung der Anteile nach Maßgabe des Schlüssels vornehmen. In dieser Aufstellung scheinen der ursprüngliche Erstbeschwerdeführer mit dem Grundstück 853/4 mit 150 (von 4.8072) Anteilen auf, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin mit dem Grundstück 850/14 mit 58 Anteilen und der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin mit dem Grundstück 850/16 mit 103 Anteilen.
In dem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch bedeutsamen Teil der Begründung dieses Bescheides führte der Bürgermeister aus, daß der Einwand des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin hinsichtlich der Weglänge berechtigt sei. Es seien daher 24 Laufmeter bei der Anteilsberechnung berücksichtigt worden. Im übrigen aber sei die Bestimmung des § 38 Abs. 2 des Salzburger Landesstraßengesetzes zugrundezulegen, wonach die Satzungen mit der Maßgabe zu erlassen seien, daß Rechte und Pflichten der Mitglieder und der Schlüssel der Verteilung der Kosten des Baues und der Erhaltung der Straße nach dem durch die Zweckwidmung der erschlossenen Grundstücke gegebenen Interesse an der Straße zu bestimmen seien. Die Zweckwidmung der erschlossenen Grundstücke sei gegeben durch 1. Waldgrundstücke:
forstwirtschaftliche Nutzung und Betreuung; 2. Gartengrundstücke:
Nutzung innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten; 3. bebaute Grundstücke - umbauter Raum: Nutzung im Rahmen der in den Baubewilligungen angeführten Verwendung. Die Benützung, Nutzung, Betreuung, Pflege und Instandhaltung der erschlossenen Grundstücke verursachten in mehr oder weniger großem Maß die Häufigkeit der Benützung der hiefür geschaffenen Aufschließungsstraße. Es sei daher nicht schlüssig, wenn für das Maß des Interesses nur die Wohnnutzfläche eines Gebäudes herangezogen würde, denn in diesem Fall wären Teile des Interesses nicht erfaßt, für welche der jeweilige Eigentümer zweifelsohne genauso für die Instandhaltung bzw. Betreuung und Pflege zu sorgen habe wie für Gebäudeteile, die nur Wohnzwecken dienten. Da gegen das Verhältnis von Wald zu Garten zu umbautem Raum kein Einwand erhoben worden sei, sei dieses Verhältnis für die Festlegung der Gesamtpunkte maßgebend. Wegen der Verursachung für die Häufigkeit der Benützung sei das Interesse der einzelnen Genossenschaftsmitglieder an der Gesamtstraße zu bemessen. Dies sei durch Ermittlung der Straßenlänge vom Beginn des B-weges bei der S-straße bis zur jeweiligen Garagen- bzw. Grundstückszufahrt erfolgt. Da der B-weg durch seine Steigung beim Inbewegungsetzen des Fahrzeuges (nach Wenden und dgl.) einer besonderen Abnützung unterliege, sei die Zahl 30 der jeweiligen Weglänge hinzugezählt und dadurch eine je nach Häufigkeit der Benützung entsprechende Verteilung dieser besonderen Abnützung wahrgenommen worden. Durch die Multiplikation der beiden vorangeführten Komponenten (Verursachung der Häufigkeit der Benützung mit der erhöhten Weglänge) sei eine andere Bemessung erzielt worden, die in ausgewogenem Verhältnis alle meßbaren und organisatorisch erfaßbaren Interessen an der Straße berücksichtige. Aus diesem Grund seien die Einwände des ursprünglichen Erst- und des Zweitbeschwerdeführers sowie der Drittbeschwerdeführerin in der Zugrundelegung der reinen Weglänge bzw. der Quadratmeter Wohnnutzfläche allein bei der Anteilsbemessung nicht zu berücksichtigen. Dieser Bescheid wurde dem ursprünglichen Erstbeschwerdeführer sowie den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern zugestellt.
Gegen die Festsetzung des Schlüssels erhob eine Reihe von Interessenten Berufung, darunter wieder der ursprüngliche Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin im Sinne ihrer früheren Ausführungen.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 1977 gab die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde den Berufungen keine Folge. Begründend führte sie aus, die Straßenrechtsbehörde erster Instanz habe sich bemüht, eine möglichst gerechte Aufteilung der Kosten zu finden. Beim B-weg handle es sich um eine Sackgasse, also um eine Verkehrsfläche, die nicht durchgehend von einer öffentlichen Verkehrsfläche zu einer anderen öffentlichen Verkehrsfläche führe. Es müßten schon aus diesem Grund Interessenunterschiede der einzelnen Anlieger gegenüber der Lage an einer Durchzugsstraße auftreten. Dabei berief sich die Berufungsbehörde auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1972, Zl. 913/71 (richtig wohl Zl. 1913/71), zum Niederösterreichischen Landesstraßengesetz. Der Wegzuschlag von 30 entspreche einer teilweisen Berücksichtigung des Genossenschaftsprinzips und es werde damit dem allgemeinen Interesse Rechnung getragen, wogegen die Berücksichtigung der beanspruchten Weglänge deshalb dem gegebenen Interesse an der Straße entsprechend erscheine, weil es sich um eine Sackgasse handle.
Gegen diesen Bescheid erhob von den nunmehrigen Beschwerdeführern lediglich der ursprüngliche Erstbeschwerdeführer Vorstellung an die Salzburger Landesregierung. Diese hob auf Grund dieser und der Vorstellung anderer Interessenten den Bescheid der Berufungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde zurück. Diese sei bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden. Entgegen den Ausführungen eines straßenbautechnischen Sachverständigen führte die Gemeindeaufsichtsbehörde unter Berufung auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1972, Zl. 913/71 (richtig wohl: 1913/71), aus, eine Weggenossenschaft bestehe aus einem Personenkreis, dessen verbindendes Element ein gemeinsames Interesse an der Benützung des gesamten in Frage kommenden Straßennetzes sei. Dies sei bei der Kostenaufteilung in Ansatz zu bringen. Das Salzburger Landesstraßengesetz 1972 spreche gemäß § 38 Abs. 1 von dem durch die Zweckwidmung der erschlossenen Grundstücke gegebenen Interesse, das der Kostenaufteilung zugrundegelegt werden solle. Die Gemeindevertretung habe sich gegen die in dem angeführten Erkenntnis zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes gestellt und dies damit begründet, daß der Wegzuschlag von 30 einer teilweisen Berücksichtigung des Genossenschaftsprinzips entspreche und daher dem allgemeinen Interesse Rechnung getragen worden sei, wogegen die Berücksichtigung der beanspruchten Weglänge deshalb dem gegebenen Interesse an der Straße zu entsprechen scheine, weil es sich um eine Sackgasse handle. Dieser Rechtsauffassung könne sich die Gemeindeaufsichtsbehörde nicht anschließen. § 38 Abs. 2 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 spreche nicht von einer Aufteilung der Kosten, die nach Maßgabe der Benützung der Straße erfolgen solle, sondern nach dem durch die "Zweckwidmung der erschlossenen Grundstücke gegebenen Interesse". Dies bedeute, daß nur die Qualifikation eines Grundstückes, also die Widmung als Grünland, Wald- oder Bauland, für die Erstellung eines Kostenschlüssels ausschlaggebend sein könne, nicht aber die zurückzulegenden Weglängen zu den einzelnen Grundstücken. Auch eine Beteiligung der Gemeinde als Nichtmitglied der Weggenossenschaft an den Kosten sei bis jetzt nicht vorgesehen. Da die Aufteilung der Kosten u.a. nach der Weglänge nicht dem Gesetz entspreche, sei der Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde schon deshalb als rechtswidrig zu beheben. Ebenfalls mit dem Gesetz nicht im Einklang und im Gegensatz zu dem angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes stehe die Auffassung der Gemeinde, daß die Berechnung des Aufteilungsschlüssels für die Bau- und Erhaltungskosten nach der Größe der Bauplätze erfolgen könne, obwohl ein Bebauungsplan für die Grundstücke der Interessenten bestehe. Der Verwaltungsgerichtshof leite das Ausmaß der Benutzung von Zufahrten zu Bauplätzen in erster Linie von der Ausnützbarkeit der Bauplätze, wie sie sich aus dem Bebauungsplan oder sonstigen generellen baurechtlichen Vorschriften ergebe, und erst in zweiter Linie von der Größe der Bauplätze ab. Sei also ein Bebauungsplan vorhanden, so sei der Aufteilungsschlüssel nach den dort aufgestellten Bebauungsgrundlagen, insbesondere der baulichen Ausnützbarkeit der Grundfläche vorzunehmen. Nach dem geltenden Bebauungsplan dürfe das Gebiet mit eingeschossigen Objekten, die ein Keller- sowie ein Erd- und ein ausgebautes Dachgeschoß haben dürften, bebaut werden. Eine verschiedenförmige Bebauung sei demgemäß nicht vorgesehen, sodaß für sämtliche betroffenen Grundstücke ein gleicher Kostenanteil für den Bau und die Erhaltung der Straße zu bemessen sei. Diejenigen Grundstücke, die vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes zu Bauplätzen erklärt wurden, seien in den Berechnungsschlüssel durch die in der Bauplatzerklärung vorgesehene Ausnützung per analogiam zum Bebauungsplan einzubeziehen. Insofern sei auch ein Zuschlag zu Koeffizienten für die benützte Weglänge, welcher mit 30 als gerechtfertigt empfunden worden sei, nicht zulässig. Das "allgemeine Interesse" sei durch die Zugrundelegung des Bebauungsplans erschöpfend berücksichtigt worden.
Dieser Bescheid wurde, obwohl er auch in die Rechte der übrigen Weginteressenten eingriff, nur den Vorstellungswerbern und der mitbeteiligten Gemeinde zugestellt. Die damaligen Vorstellungswerber, darunter der Erstbeschwerdeführer, bekämpften diesen aufsichtsbehördlichen Bescheid nicht.
Nach entsprechenden Ermittlungen und zahlreichen Stellungnahmen der Beteiligten wurde vom Rechts- und Berufungsausschuß der mitbeteiligten Gemeinde auf Grund des Delegierungsbeschlusses der Gemeindevertretung vom 14. November 1979 am 14. April 1982 (Sitzungsbeschluß vom 24. März 1982) ein Bescheid erlassen, mit dem I. gemäß §§ 4 Abs. 1 lit. c und 38 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes von der Gemeindevertretung als Straßenrechtsbehörde zweiter Instanz die in der Beilage enthaltenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzungen für die Weggenossenschaft "Bweg" mit dem in Anhang I. der Satzungen enthaltenen Schlüssel für die Verteilung der Kosten für den Bau und die Erhaltung der Interessentenstraße erlassen wurden, II. gemäß § 38 Abs. 4 leg. cit. die Genossenschaft nach Rechtskraft dieses Bescheides für den öffentlichen und privaten Verkehr den rechtlichen Bestand erlange, III. gemäß § 38 Abs. 5 des Landesstraßengesetzes die Genossenschaft die Straßenverwaltung für die Interessentenstraße "B-weg" ausübe und IV. die Einwendungen von Interessenten - darunter die nunmehrigen Beschwerdeführer - abgewiesen wurden. Im Anhang I. der Satzungen wurde der Kostenschlüssel insoferne festgelegt, als die Berechnung der Anteile unter Zugrundelegung nachstehender Kriterien erfolgte:
Für Grünland (Wald - Umtrieb 130 bis 150 Jahre)
je Besitz | 3 Punkte, |
für Bauland, Ausnutzbarkeit laut Bebauungsplan bzw. außerhalb dessen im Verhältnis dazu, | |
Keller | 3 Punkte, |
Erdgeschoß | 8 Punkte, |
Obergeschoß | 6 Punkte, |
Dachgeschoß | 4 Punkte, |
Garagen/Abstellplatz | 1 Punkt. |
Diese Anteile gälten sowohl für die Errichtung als auch für die Erhaltung der Interessentenstraße. Im Fall einer Änderung in der Wertigkeit der Liegenschaft könne ab dem Zeitpunkt eines diesbezüglichen rechtskräftigen Bescheides eine Neufestsetzung der Anteile nach Maßgabe des Schlüssels und unter Vornahme der Aufwertung der zu leistenden Beiträge nach dem Verbraucherpreisindex von 1966 auf der Basis des Durchschnittes 1975 vorgenommen werden. Begründend führte die Berufungsbehörde zu den Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer aus, daß das Verlangen des Viertbeschwerdeführers Grund für die Aufhebung des Bescheides der Gemeindevertretung wegen Rechtswidrigkeit gewesen sei; sein Verlangen nach Aufteilung der Kosten nach der Länge des benützten Weges sei abzuweisen. Zum Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin führte die Behörde aus: Zweck der Satzung sei die Errichtung und Erhaltung des Interessentenweges; die Liegenschaft des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin werde durch den B-weg aufgeschlossen, sie seien daher als Eigentümer dieser Liegenschaft Mitglieder der Genossenschaft. Die von ihnen ins Treffen geführte soziale Lage könne bei der Errechnung der Liegenschaftsanteile keine Berücksichtigung finden. Dem ursprünglichen Erstbeschwerdeführer sei entgegenzuhalten, daß nach dem Salzburger Landesstraßengesetz im Gegensatz zum Niederösterreichischen Landesstraßengesetz die Kosten nicht nach Maßgabe der Benützung aufzuteilen seien.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellungen der Beschwerdeführer und anderer Weginteressenten hob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde mit dem Beifügen zurück, daß die Gemeinde bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden sei. Begründend wiederholte die belangte Behörde, soweit es um die Berücksichtigung der Weglänge geht, die Ausführungen im vorangegangenen aufsichtsbehördlichen Bescheid vom 14. Jänner 1980 und vertrat überdies die Auffassung, daß sie an diese Rechtsdarstellung gebunden sei, da der Bescheid weder beim Verfassungs- noch beim Verwaltungsgerichtshof angefochten worden sei. An die in diesem aufsichtsbehördlichen Bescheid aufgestellten Grundsätze habe sich die mitbeteiligte Gemeinde gehalten.
Die belangte Behörde sah jedoch eine mögliche Verletzung von Rechten insbesondere des Erstbeschwerdeführers darin, daß die mitbeteiligte Gemeinde es verabsäumt habe, in die Satzungen den Grundsatz aufzunehmen, daß bereits erbrachte Vorleistungen (schließlich sei die Straße fertiggestellt) in die vorzuschreibenden Kosten einzubeziehen seien. Das Fehlen einer derartigen Regelung in den Satzungen könnte gerade im Falle des Erstbeschwerdeführers und eines anderen Straßeninteressenten zu Ungerechtigkeiten führen, sodaß hinsichtlich dieses Vorstellungsvorbringens Rechte der Vorstellungswerber verletzt werden könnten.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der ursprüngliche Erstbeschwerdeführer als auch die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit den Beschlüssen vom 28. Juni 1985, Zlen. B 523/82 und 524/82, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der aufgetragenen Beschwerdeergänzung beantragten alle Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Alle Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht verletzt, nicht zur Zahlung von Straßenerhaltungsbeiträgen verpflichtet zu werden, die gesetzlich nicht gedeckt seien.
Die belangte Behörde erstattete in beiden Verfahren eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung zu verbinden und hat hierüber erwogen:
I.
In beiden Beschwerden wird zunächst releviert, daß dem letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheid vom 14. April 1982 auf Grund des Delegierungsbeschlusses der Gemeindevertretung vom 14. November 1979 die Willensbildung durch den "Rechts- und Berufungsausschuß" der mitbeteiligten Gemeinde zugrundeliege. Es handle sich um ein zwischenbehördliches Mandat, das nicht auf Grund bloßer intern wirkender Beschlußfassungen erteilt werden könne; vielmehr bedürfe es der Verordnungsform, die der Zuständigkeitsübertragung aber nicht zugrundeliege.
Gemäß § 30 Abs. 1 der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl. Nr. 56, in der Fassung LGBl. Nr. 11/1978 und Nr. 43/1979, kann die Gemeindevertretung für bestimmte Aufgaben aus ihrer Mitte nach dem Verhältniswahlrecht Ausschüsse mit bestimmter, ein Viertel der Gemeindevertretung nicht unterschreitender Mitgliederanzahl bestellen. Gemäß Abs. 2 obliegt solchen Ausschüssen die Vorberatung und Antragstellung an die Gemeindevertretung; sie können auch, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens und der Kostenersparnis gelegen ist, von der Gemeindevertretung zur Beschlußfassung an Stelle und im Namen der Gemeindevertretung in bestimmtem Rahmen ermächtigt werden, wobei jedoch die Gemeindevertretung in jeder Lage des Verfahrens die Beschlußfassung wieder an sich ziehen kann. Ausgenommen von einer solchen Ermächtigung sind die Wahl des Bürgermeisters und der Gemeindevorstehung, Beschlüsse, die zu ihrer Gültigkeit einer behördlichen Genehmigung bedürfen, Beschlüsse über Gemeindeabgaben, die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen, Angelegenheiten des Voranschlages und Angelegenheiten der Jahresrechnung.
Gemäß § 62 Abs. 1 der Gemeindeordnung bedürfen Anordnungen der Organe der Gemeinde, die die Allgemeinheit oder einen nur nach Gattungsmerkmalen bestimmten Personenkreis betreffen, insbesondere auch die Ermächtigung von Ausschüssen, gemäß § 30 Abs. 2 zu ihrer Rechtswirksamkeit der ortsüblichen Kundmachung. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Rechtswirksamkeit solcher Anordnungen beginnt, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt wird, frühestens mit dem Tag nach Ablauf der Kundmachungsfrist.
Mit Kundmachung des Bürgermeisters vom 22. November 1978, an der Amtstafel angeschlagen vom 5. Dezember bis 19. Dezember 1978, wurde der Beschluß der Gemeindevertretung vom 10. Oktober 1978 kundgemacht, wodurch gemäß § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung Ausschüsse ermächtigt wurden, im Namen und an Stelle der Gemeindevertretung Beschlüsse zu fassen, und der Rahmen hiefür im Anhang zur Geschäftsordnung der Gemeindevertretung geregelt wurde. Die Geschäftsordnung samt Anhang sei ein integrierender Bestandteil dieser Kundmachung. Aus diesem Anhang ergibt sich, daß der Bau- und Rechtsausschuß (kombiniert) ermächtigt wurde, im Namen und an Stelle der Gemeindevertretung Beschlüsse zu fassen; "in Sachen der Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters, soferne diese nicht dem Vorstand vorbehalten sind (Gemeindeabgaben)".
Daraus geht hervor, daß der Bau- und Rechtsausschuß der mitbeteiligten Gemeinde auf Grund einer gehörig kundgemachten Verordnung entsprechend der Ermächtigung der Salzburger Gemeindeordnung zu Recht über die Berufungen der Beschwerdeführer entschieden hat.
Des weiteren wird in beiden Ergänzungen zu den Beschwerden angeregt, der Verwaltungsgerichtshof möge die Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde, mit der der "B-weg" zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt wurde, beim Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig anfechten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer vermag der Verwaltungsgerichtshof jedoch in dieser Verordnung keine Gesetzwidrigkeit zu erkennen. Gemäß § 1 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 kennt dieses Gesetz Landesstraßen, Eisenbahnzufahrts- und sonstige Konkurrenzstraßen, Gemeindestraßen, öffentliche Interessentenstraßen und schließlich dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen. Gemäß § 37 leg. cit. vermitteln Interessentenstraßen den öffentlichen Verkehr von Siedlungen mit den öffentlichen Straßen und erlangen und verlieren ihre Eigenschaft als öffentliche Interessentenstraßen durch Verordnung der Straßenrechtsbehörde. Die Ausführungen in der Beschwerde, eine Sackgasse wie die vorliegende könne nur eine Gemeindestraße und nicht eine öffentliche Interessentenstraße sein, treffen nicht zu. Wenn in diesem Zusammenhang auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verwiesen wird, wonach eine Sackgasse unter den Begriff "Verkehrsflächen der Gemeinde" fällt, so darf dies doch keinesfalls mit Gemeindestraße gleichgesetzt werden, sondern stellt nur den Gegensatz zu Landes- oder Bundesstraßen her, die im Hinblick auf ihre notwendige Bedeutung für den Durchzugsverkehr keine Sackgassen sein können. Anderseits entspricht gerade der Begriff Vermittlung des öffentlichen Verkehrs "von Siedlungen mit den öffentlichen Straßen" der vorliegenden Situation einer Sackgasse, die lediglich durch diese Straße erschlossene Grundstücke mit dem öffentlichen Straßennetz verbindet.
Auf die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 2 letzter Satz des Salzburger Landesstraßengesetzes war im gegebenen Zusammenhang nicht einzugehen, weil diese Rechtsvorschrift, wie aus den folgenden Ausführungen hervorgeht, im Beschwerdefall noch nicht angewendet werden kann.
II.
Im Hinblick auf die dingliche Wirkung der behördlichen Erledigungen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft an der Weggenossenschaft hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen den Eintritt des neuen Eigentümers FK an Stelle des früheren Eigentümers Dr. FL, ohne Rücksicht darauf, ob der Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes auf die Parteienänderung Rücksicht genommen hat oder nicht.
Ein besonderer Abspruch darüber, wie ihn der Erstbeschwerdeführer begehrt, ist hiefür weder vorgesehen noch erforderlich.
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers ist auch hinsichtlich der eigentlichen Festsetzung des Kostenschlüssels nicht berechtigt. Hat er doch den Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde vom 14. Jänner 1980 bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes nicht bekämpft, obwohl darin nicht nur seinen Ausführungen bezüglich der Bekämpfung der 30 Zusatzpunkte zur Weglänge kein Erfolg beschieden war, sondern sogar auf Grund der Vorstellung einer anderen Interessentengruppe eine wesentliche Verschlechterung zu seinen Lasten insofern ausgesprochen wurde, als auf die Weglänge überhaupt nicht mehr Bedacht genommen werden sollte. Da die Gemeindebehörde dem darin gelegenen Auftrag nachgekommen ist, sind im Hinblick auf die bindende Wirkung des unbekämpft gebliebenen aufsichtsbehördlichen Bescheides durch das Vorgehen der Gemeindebehörde Rechte des Erstbeschwerdeführers nicht verletzt worden. Schon deshalb war seine Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
III.
Bei den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern besteht entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Bindung an den den Beschwerdeführern nicht zugestellten aufsichtsbehördlichen Bescheid vom 14. Jänner 1980. Es darf allerdings nicht übersehen werden, daß die Vorstellungen der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid nicht etwa abgewiesen wurden, sondern auf Grund auch dieser Vorstellungen der Berufungsbescheid der mitbeteiligten Gemeinde aufgehoben und die Sache an die mitbeteiligte Gemeinde zurückverwiesen wurde. Aufhebungsgrund war lediglich, daß in den Satzungen die Berücksichtigung von Vorleistungen einzelner Weginteressenten nicht vorgesehen war; da nur diese Rechtsansicht den Aufhebungsbescheid der belangten Behörde trägt, besteht auch eine Bindung der obersten Gemeindebehörde nur an diese Rechtsansicht (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1985, Zl. 85/05/0169, BauSlg. 593 mwN). Soweit die Beschwerdeführer, wenn auch in anderem Zusammenhang, die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zweifel ziehen, verkennen sie, daß über Rechte der Beschwerdeführer (und nur deren Verletzung kann mittels Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden) grundsätzlich nur im Spruch eines Bescheides abgesprochen werden kann. Der aufhebende Bescheid einer Gemeindeaufsichtsbehörde stellt insofern eine Besonderheit dar, als trotz des Erfolges eines Vorstellungswerbers in der Form der Aufhebung des bekämpften Gemeindebescheides durch die Aufsichtsbehörde seine Rechte durch eine bindende Rechtsansicht verletzt werden können; insofern ist ausnahmsweise die Bekämpfung der Begründung zulässig. Da die Beschwerdeführer jedoch lediglich die Nichtberücksichtigung der benützten Streckenlänge bekämpfen, wurden durch den angefochtenen Bescheid ihre Rechte nicht verletzt; auch diese Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird jedoch auf folgendes hingewiesen:
Jeder Bescheid, mit dem der Kostenschlüssel in der Weggenossenschaft abweichend von vorhergehenden Bescheiden festgesetzt wird oder der obersten Gemeindeinstanz eine andere als die von dieser vertretenen Rechtsansicht überbunden wird, greift in die Rechte aller Weginteressenten ein. Da Bescheide über den Schlüssel notwendigerweise nur für oder gegen alle Interessenten ergehen können, hätte der aufhebende Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde vom 14. Jänner 1980 allen Mitgliedern der Weggenossenschaft zugestellt werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist eine Bindung der obersten Gemeindebehörde an die Rechtsansicht der Landesregierung nur gegenüber denjenigen Mitgliedern eingetreten, denen der aufsichtsbehördliche Bescheid zugestellt wurde, jedoch nicht den anderen gegenüber. Die damit gegebene Situation könnte dadurch bereinigt werden, daß der Bescheid vom 14. Jänner 1980 auch den übrigen Mitgliedern der Weggenossenschaft, insbesondere den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern dieses Verfahrens zugestellt wird, um diesen die Möglichkeit zu eröffnen, den Bescheid bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu bekämpfen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, wobei zu berücksichtigen ist, daß die belangte Behörde eine Gegenschrift zu beiden Beschwerden erstattet hat.
Wien, am 19. November 1987
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