Normen
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §75 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §75 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 12. Oktober 1984 wurde die in Form einer Lagerhalle zur Lagerung verschiedener Materialien im Zuge eines Speditionsbetriebes geplante gewerbliche Betriebsanlage der Beschwerdeführerin gemäß § 77 GewO 1973 unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen genehmigt. Punkt I.C dieser Auflagen hat folgenden Wortlaut:
"An der Südwestseite sowie entlang der Südostseite der geplanten bzw. bestehenden Halle ist ein mindestens 3,5 m breiter Streifen zur Ausübung des Geh-, Fahr- und Viehtriebsrechtes zugunsten der Liegenschaft in EZl. nn1, KG X, freizuhalten."
In dem für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Teil der Begründung dieses Bescheides führte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch im wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe um die gewerbepolizeiliche Genehmigung und die Bewilligung nach dem Landschaftsschutzgesetz für den Wiederaufbau des abgebrannten Teiles der Lagerhalle auf Bauparzelle n1, KG X, unter Vorlage eines Projektes angesucht. Bei der mündlichen Verhandlung hätten die mitbeteiligten Parteien eine schriftliche Stellungnahme überreicht, in welcher sie geltend machten, das Baugrundstück der Beschwerdeführer sei ihnen während der NS-Zeit im Jahre 1939 zur Erstellung einer Getreidehalle gewaltsam entzogen worden. Der Kaufvertrag vom 15. Juni bzw. 2. August 1939 sei erst nachträglich verfaßt worden. Frau A F habe sich aufgrund des Vorvertrages vom 10. Februar 1939 das Vorkaufsrecht ausbedungen. Die Oberste Rückstellungskommission habe die Rückstellung mit der Begründung abgelehnt, die Getreidehalle bilde die Grundlage für eine gesicherte und regelmäßige Versorgung der Wohnbevölkerung mit Mehl und Brotgetreide. Aufgrund der Umwidmung der ehemaligen Getreidehalle für andere gewerbliche Zwecke, die im Gegensatz zu diesem Urteil stehe, werde von ihnen die Rückstellung dieser Liegenschaft gefordert. Die Eigentumsverhältnisse an der ehemaligen Getreidehalle seien daher nicht geklärt. Weiters bestehe aufgrund des angeführten Kaufvertrages ein Geh-, Fahr- und Viehtriebsrecht über die Bauparzelle n1 zugunsten ihrer Liegenschaft in EZ nn1 und nn2, auf dessen uneingeschränkter Erhaltung sie bestünden. Während die Be- und Entladetätigkeit bei der seinerzeitigen Getreidehalle ausschließlich von der Schiene aus erfolgt sei, werde diese Tätigkeit nunmehr von Lkw auf jenem Weg, auf dem das Geh-, Fahr- und Viehtriebsrecht zu ihren Gunsten bestehe, durchgeführt. Sie begehrten daher unter anderem, daß der Beschwerdeführerin aufgetragen werde, daß die Be- und Entladetätigkeiten unter keinen Umständen auf der durch das Geh-, Fahr- und Viehtriebsrecht belasteten Straße erfolgten. Diese Straße müsse jederzeit freigehalten werden. Für diesen Weg sei ein Parkverbot zu erlassen. Die Zufahrt von der A-gasse zur Getreidehalle sowie zu ihren Grundstücken nordöstlich der Getreidehalle sei ebenfalls von parkenden Autos freizuhalten. Zu diesem Vorbringen traf die Bezirkshauptmannschaft folgende Feststellungen:
Aus dem zwischen Dr. B F und C F einerseits und dem Deutschen Reich andererseits abgeschlossenen Kaufvertrag vom 15. Juni bzw. 2. August 1939 ergebe sich, daß das Deutsche Reich den Verkäufern das Geh-, und Fahrrecht sowie das Recht des Viehtriebes zugunsten der ihnen verbleibenden Grundstücke über die gekauften Grundstücke Bauparzelle n1 und Grundparzelle n3, KG X, eingeräumt habe und dieses Recht als dinglich erklärt worden sei. Diese Dienstbarkeit sei auch in der EZ nn3, KG X, einverleibt gewesen, sei aber aufgrund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes vom 31. Dezember 1971 gelöscht worden. Die Einräumung dieser Dienstbarkeit sei auch von der Beschwerdeführerin nie angezweifelt worden, jedoch habe sie behauptet, dieses Recht sei zwischenzeitlich erloschen und die Bauliegenschaft lastenfrei auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Das Grundbuch gebe keine Auskunft über den Bestand oder Nichtbestand eines Wegerechtes, da aufgrund des Art. I des Gesetzes RGBl. Nr. 33/1905 in Vorarlberg Wegerechte, die sich als Felddienstbarkeiten darstellten, von der Eintragung in das Grundbuch ausgenommen seien. Die Tatsache, daß diese Dienstbarkeit im Grundbuch gelöscht worden sei, spreche daher nicht gegen den Bestand eines solchen Wegerechtes. Die Beschwerdeführerin habe die Bauparzelle n1 aufgrund des Kaufvertrages vom 17. August 1981 von der M-Gesellschaft m.b.H., W, erworben. Im Punkt 3 dieses Vertrages heiße es: "Die Verkäuferin haftet lediglich dafür, daß die kaufgegenständliche Liegenschaft geldlastenfrei in das Eigentum der Käufer übergeht." Somit sei über den Bestand anderer Belastungen an dieser Liegenschaft nichts ausgesagt. Aus dem Wort "lediglich" müsse eher das Gegenteil gefolgert werden.
Der Verhandlungsniederschrift des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 11. November 1982, Zl. Ib-613-5/82, über die Auflassung des nichtöffentlichen Eisenbahnüberganges in km 0,052 der Anschlußbahn der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, daß die Anschlußbahn, die zwischen der bestehenden bzw. wieder zu errichtenden Lagerhalle und der Grenze zur Grundparzelle n4 verlaufe, während des zweiten Weltkrieges von der damaligen Deutschen Reichsbahn errichtet worden sei. Bis kurz vor der erwähnten eisenbahnrechtlichen Verhandlung im Jahre 1982 sei dieser Eisenbahnübergang zwischen den Streichbalken mit Schotter aufgefüllt und nach den Feststellungen der Eisenbahnbehörde für die Wegeberechtigten benutzbar gewesen. Anläßlich dieser eisenbahnrechtlichen Verhandlung habe Dipl. Ing. Dr. N F bemängelt, die Kiesschüttung und Ausbohlung dieser sogenannten "F-Rampe" sei im Laufe des Jahres 1982 entfernt worden. Dieser Übergang sei für alle Arten von Fahrzeugen (Traktor, Pkw, Fuhrwerk) befahrbar gewesen. Das Fahr- und Gehrecht über den Weg entlang der gegenständlichen Halle sei bis 1982 ungehindert ausgeübt worden. Die Beschwerdeführerin habe den Bestand dieses Geh- und Fahrrechtes im eisenbahnrechtlichen Verfahren bestritten. Die Beschwerdeführerin habe aber im vorliegenden Verfahren die Vorlage weiterer Unterlagen, die das Erlöschen dieses Dienstbarkeitsrechtes belegen würden, verweigert. Richtig sei, daß eine Querung der ÖBB-Strecke Lindau-Bludenz im Bereich der Bauparzelle n1 nicht mehr möglich sei, da die beiden öffentlichen Eisenbahnübergänge bei Bahn-km 46,152 und 46,093 seit längerem aufgelassen seien. Nach der Aktenlage sei jedoch die Benutzung der "F-Rampe" bis zum Jahre 1982 möglich gewesen und es sei die Behauptung der mitbeteiligten Parteien, diese Rampe und der Weg entlang der gegenständlichen Lagerhalle sei bis zum Jahre 1982 ungehindert benutzt worden, nicht bestritten worden. Nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sei diese Dienstbarkeit nicht verjährt. Wenn aber vom aufrechten Bestand der Dienstbarkeit ausgegangen werde, so könne sich doch diese keinesfalls auf jenen Teil des Grundstückes beziehen, der bereits durch die teilweise abgebrannte Getreidehalle bebaut gewesen sei. Es könne somit durch die bloß Wiedererrichtung der Lagerhalle die gegenständliche Dienstbarkeit nicht gefährdet werden. Eine solche Gefährdung wäre jedoch einerseits durch den An- und Abtransport von Lagergut zur bzw. von der Halle über den südostseitig vorhandenen Weg und andererseits durch das Abstellen von Fahrzeugen möglich. Es sei daher zum Schutz der mehrfach erwähnten Dienstbarkeit eine Auflage in den Bescheid aufzunehmen gewesen, welche die Freihaltung eines entsprechend breiten Streifens zur Ausübung des Dienstbarkeitsrechtes vorsehe.
Über die Berufungen sowohl der Beschwerdeführerin als auch der mitbeteiligten Parteien ergänzte der Landeshauptmann von Vorarlberg mit seinem Bescheid vom 30. Jänner 1985 den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 12. Oktober 1984, der im übrigen bestätigt wurde, dahingehend, daß die mitbeteiligten Parteien mit ihrem Vorbringen betreffend den Bestand eines Vorkaufsrechtes von Frau A F für die Bauparzelle n1, KG X, gemäß § 357 GewO auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. In der Begründung dieses Bescheides schloß sich der Landeshauptmann in der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wesentlichen Frage des Schutzes der in Rede stehenden Dienstbarkeit der Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch an und führte noch aus, bei Einwendungen wegen Gefährdung eines Dienstbarkeitsrechtes - und damit eines dinglichen Rechtes - handle es sich um öffentlichrechtliche Einwendungen, mit denen sich die Behörde auseinanderzusetzen habe. Die in Rede stehende Auflage sei zum Schutz des Dienstbarkeitsrechtes notwendig.
Es sei zwar zuzugeben, daß durch die Auflassung der Bahnübergänge bei km 46,152 und 46,083 der Bahnstrecke Lindau-Bregenz sowie bei km 0,052 der Anschlußbahn der Beschwerdeführerin die Ausübung des Dienstbarkeitsrechtes im Bereiche der Bahnanlagen nicht mehr im früheren Umfange möglich sei; rechtliche Folge für den Bestand des Dienstbarkeitsrechtes im Bereich der Parzelle n1, KG X, könnten hievon jedoch nicht ausgehen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligten Parteien neuerlich Berufungen. Mit Bescheid vom 23. August 1985 gab der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie diesen Berufungen "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen und des diesem zugrundeliegenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 20. Oktober 1984" keine Folge. Zur weiteren Begründung führte der Bundesminister aus, die Beschwerdeführerin habe neue rechtliche Aspekte, die die Rechtsansicht der Gewerbebehörde erster bzw. zweiter Instanz widerlegen könnten, nicht vorgebracht. Insbesondere könne die Rechtsansicht hinsichtlich des aufrechten Bestandes der Dienstbarkeit trotz der Unbenützbarkeit des Bahnüberganges in km 0,052 der Anschlußbahn der Beschwerdeführerin wegen Auflassung nicht widerlegt werden. Sei aber vom aufrechten Bestand der fraglichen Dienstbarkeit auszugehen, so sei auch die Vorschreibung unter Punkt I.C des erstinstanzlichen Bescheides erforderlich, um eine Gefährdung des dinglichen Rechtes im Sinne der Bestimmungen des § 74 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 hintanzuhalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, daß bei der bestehenden Sach- und Rechtslage die in Rede stehende Auflage nicht erteilt werde. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die Bescheidbegründung sei deshalb nicht logisch, weil sie vom aufrechten Bestand der fraglichen Dienstbarkeit ausgehe, obwohl diese faktisch wegen der Auflassung des Bahnüberganges in km 0,052 der Anschlußbahn nicht ausgeübt werden könne. Auch seien die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde insofern unrichtig, als die sogenannte "F-Rampe" nicht den Übergang über das Anschlußgleis gebildet habe, welcher im Jahre 1982 aufgelassen worden sei, sondern in Wahrheit jener Übergang gewesen sei, welcher über die ÖBB-Hauptstrecke geführt habe und im Jahre 1955 aufgelassen worden sei. Die belangte Behörde habe sich auch zu Unrecht mit der Frage des Bestandes der in Rede stehenden Dienstbarkeit im Wege einer Vorfragenentscheidung befaßt, weil der Dienstbarkeitsweg unbestrittenermaßen außerhalb des Betriebsgebäudes verlaufe. Eine Entscheidung über dieses Betriebsgebäude hätte demnach getroffen werden können, ohne über das behauptete Dienstbarkeitsrecht abzusprechen. Die belangte Behörde hätte sich auch nach der ausdrücklichen Regelung des § 357 GewO 1973 nicht mit der Frage des Bestandes dieser Dienstbarkeit auseinandersetzen dürfen, sondern die entsprechende Einwendung der mitbeteiligten Parteien auf den Zivilrechtsweg verweisen müssen. Es bedürfe keiner näheren Begründung, daß die Behauptung eines Dienstbarkeitsrechtes eine privatrechtliche Einwendung sei. Mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit sei der angefochtene Bescheid behaftet, weil für den Schutz von Dienstbarkeiten die Zivilgerichte zuständig seien. Schließlich handle es sich bei der fraglichen Einwendung nicht um die Einwendung eines "Nachbarn", weil damit nicht ein Recht an einer Nachbarliegenschaft, sondern ein Recht an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft geltend gemacht werde.
Nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, unter anderem 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 ist eine gewerbliche Betriebsanlage erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, daß eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Zufolge § 357 GewO 1973 sind Nachbarn mit gegen die Anlage vorgebrachten privatrechtlichen Einwendungen - sofern nicht eine Einigung zustande kommt - auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Aus der Bestimmung des § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 1 und § 333 GewO 1973 ergibt sich, daß unter anderem der Schutz dinglicher Rechte der Nachbarn vor Gefährdungen der Verwaltungsbehörde obliegt. Diesen Schutz betreffende Einwendungen sind daher von dieser inhaltlich zu erledigen und nicht auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Zu Unrecht spricht die Beschwerdeführerin auch der mitbeteiligten Partei die Nachbareigenschaft ab. Nach der diesbezüglich eindeutigen Anordnung des § 75 Abs. 2 erster Satz leg. cit. sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Eine Beschränkung hinsichtlich dinglicher Rechte nur auf solche, die auf Nachbarliegenschaften begründet sind, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Die in Rede stehende Dienstbarkeit der mitbeteiligten Parteien ist sohin - ihren aufrechten Bestand vorausgesetzt - das dingliche Recht eines Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973, auf das gemäß § 77 Abs. 1 leg. cit. bei der Entscheidung über die Genehmigung der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde Bedacht zu nehmen war. Entsprechend der Bestimmung des § 38 AVG 1950 hatte die belangte Behörde daher auch im Rahmen ihrer Entscheidung die Vorfrage nach dem Bestand dieser Dienstbarkeit zu lösen, wobei ihr allerdings eine inhaltliche Rechtswidrigkeit unterlief.
Zufolge § 525 ABGB stellt der Untergang des dienstbaren oder herrschenden Gutes die Dienstbarkeit ein. Nach Lehre und Rechtsprechung steht die dauernde Unmöglichkeit der Ausübung dem Untergang gleich (vgl. Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechtes I/2, 350; Klang in Klang II, 608; Petrasch in Rummel, ABGB, Anm. 4 zu S. 524, Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts7 II, 149; OGH in EvBl. 1979/69, 1980/22; MietSlg. 33.042).
Aus dem von der belangten Behörde (durch Übernahme der diesbezüglichen Ausführungen in den Bescheiden der Unterbehörden) festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, daß die Eisenbahnübergänge bei km 46,152 und 46,083 der Bahnstrecke Lindau-Bregenz und bei km 0,052 der Anschlußbahn der Beschwerdeführerin aufgelassen wurden und daher "die Ausübung des Dienstbarkeitsrechtes im Bereich der Bahnanlagen nicht mehr im früheren Umfang möglich ist". Im Lichte der oben dargestellten Rechtslage wäre es bei diesem Sachverhalt Sache der belangten Behörde gewesen, zu prüfen, ob trotz der Sperre der Bahnübergänge die Dienstbarkeit im Bereich der in Rede stehenden Betriebsanlage noch ausgeübt werden kann, oder ob deren Ausübung als dauernd unmöglich und die Dienstbarkeit daher als untergegangen angesehen werden muß.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Von der beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.
Wien, am 27. Mai 1986
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