Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ladungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz (Amt für Jugend und Familie - Amtsvormundschaft) vom 12. Dezember 1984, wurde der Beschwerdeführer "eingeladen", in Angelegenheit der "mj. PG" als "Beteiligter, zur mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 1984 um 9.00 Uhr, bei diesem Amte ... persönlich zu erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten und schriftlich bevollmächtigten eigenberechtigten Vertreter zu entsenden". Hinzugefügt wurde, dass der Beschwerdeführer "im Falle ungerechtfertigten Ausbleibens gemäß § 19 Abs. 3 AVG 1950 die zwangsweise Vorführung zu gewärtigen" habe und gegen diesen Bescheid zufolge § 19 Abs. 4 AVG 1950 kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit des bekämpften Verwaltungsaktes - keinesfalls in einem Recht verletzt sein kann (vgl. hiezu insbesondere die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juli 1956, Zl. 1306/55, Slg. Nr. 4127/A, und vom 17. April 1978, Zl. 542/78).
Im Beschwerdefall mag dahingestellt bleiben, ob auf Grund des angefochtenen Ladungsbescheides eine rechtmäßige Vorführung hätte erfolgen können (siehe auch die hg. Erkenntnisse vom 6. April 1981, Zl. 17/0202/80, und vom 17. September 1982, Zl. 82/04/0003, Slg. Nr. 10.819/A, in welchen Fällen, im Gegensatz zum Streitfall, die angedrohte Zwangsstrafe allerdings auch tatsächlich verhängt worden ist). Demgegenüber greift jedoch, was der Beschwerdeführer übersieht, die bloße Androhung einer allenfalls rechtswidrigen zwangsweisen Vorführung noch nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein; vielmehr wird mit der Androhung der Vorführung erst eine Prozessvoraussetzung für die allfällige spätere zwangsweise Vorführung im Sinne des § 7 VVG 1950 geschaffen (siehe in diesem Zusammenhang auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 1977, Zl. 2787/76, betreffend die Androhung einer Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 1 VVG 1950). Hinzu kommt nicht zuletzt, dass der Beschwerdeführer seine Rechte im Verfahren betreffend die Anordnung der zwangsweisen Vorführung, welche als "Vollstreckungsverfügung" in Bescheidform zu ergehen hat, ausreichend zu wahren vermag (vgl. Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrenrechts,
3. Auflage, Wien 1984, S. 64). Aus der Anführung des Namens des außerehelichen Kindes musste dem Beschwerdeführer der Gegenstand der Verhandlung klar sein. Seine diesbezügliche Rüge ist daher unberechtigt.
Da der Beschwerdeführer durch die bloße Androhung der zwangsweisen Vorführung noch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann, war die Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2, Z. 1 und 2, 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, die auf Grund ihres Art. III Abs. 2 im vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden ist.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 15. Oktober 1986
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