VwGH 85/01/0039

VwGH85/01/003920.2.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Hoffmann, Dr. Herberth und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberrat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des EH in L, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. Friedrich Fromherz in Linz, Graben 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 5. Dezember 1983, Zl. Wa-131/83, betreffend Waffenverbot zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1967 §12 Abs1;
WaffG 1967 §12 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach den Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers, die durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie die vom Verfassungsgerichtshof eingeholten und dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Akten des Verwaltungsverfahrens bestätigt werden, ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Bundespolizeidirektion Linz verbot mit Bescheid vom 29. September 1981 dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1967, BGBl. Nr. 121 (WaffG), in Verbindung mit § 57 AVG 1950 den Besitz von Waffen und Munition. Gemäß § 12 Abs. 3 dieses Gesetzes ordnete die Behörde die Sicherstellung der noch im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Waffen und Munitionsgegenstände sowie der waffenrechtlichen Urkunden an. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, daß der Beschwerdeführer nach Bericht der Sicherheitsbehörde in den letzten Jahren mit Waffen aller Art auf dem Schwarzmarkt gehandelt habe. Insbesondere wurde ihm zum Vorwurf gemacht, einer bestimmten namentlich genannten Person, die nicht im Besitz einer waffenrechtlichen Urkunde gewesen sei, eine Faustfeuerwaffe verkauft zu haben und im Verdacht der Hehlerei zu stehen.

Da die Behörde erster Instanz über die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid nicht entschieden hat, wandte sich der Beschwerdeführer an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich, welche auf Grund des Überganges der Entscheidungspflicht mit Bescheid vom 1. Dezember 1982 den erstinstanzlichen Bescheid vom 29. September 1981 behob. Begründend führte sie aus, das Ermittlungsverfahren habe keine Anhaltspunkte dafür erbracht, daß dem Beschwerdeführer zugetraut werden müßte, durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit zu gefährden, was die Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Waffenverbotes wäre. Nach dem Eindruck der Behörde scheine der Beschwerdeführer ein Waffensammler mit einer Leidenschaft zu sein, die ihn gesetzliche Schranken vergessen lasse, ohne daß diese Leidenschaft dazu geführt hätte, die gesammelten Waffen mißbräuchlich zu verwenden. Er habe auch eine plausibel erscheinende Erklärung für den Übergang einer Waffe aus seiner Sammlung in die Hände eines Unbefugten geben können. Die mit Wirkung ex nunc eintretende Behebung des Mandatsbescheides schließe jedoch nicht aus, daß sich nicht im Zuge und nach Abschluß der noch anhängigen gerichtlichen Strafverfahren neue Aspekte ergeben könnten, die ein Waffenverbot erforderlich machten. Jedenfalls werde seine waffenrechtliche Verläßlichkeit noch zu prüfen sein.

Danach entzog die Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 14. Dezember 1982 dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 WaffG und § 57 AVG 1950 die Waffenbesitzkarte und führte dazu begründend aus, der Beschwerdeführer sei des Verbrechens der Hehlerei und der Vergehen des Ansammelns von Kampfmitteln, der Unterdrückung eines Beweismittels und des unbefugten Besitzes von Faustfeuerwaffen verdächtig. Das gerichtliche Strafverfahren sei anhängig. Die bei einem bestimmten Verbrechen verwendete Faustfeuerwaffe habe der Beschwerdeführer dem Täter überlassen, obwohl dieser damals nicht Inhaber einer Waffenbesitzkarte gewesen sei. Da der Beschwerdeführer ein leidenschaftlicher Waffensammler sei, müsse befürchtet werden, daß er wieder derartige Waffen erwerben könnte, weshalb es mangels Verläßlichkeit des Beschwerdeführers nicht vertretbar sei, ihm auch nur für die Dauer des neuen Ermittlungsverfahrens den Besitz von Faustfeuerwaffen zu gestatten.

Über Vorstellung des Beschwerdeführers entzog die eben genannte Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 17. Jänner 1983 dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 WaffG die Waffenbesitzkarte mit im wesentlichen gleicher Begründung.

Über die Berufung des Beschwerdeführers entschied die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich mit Bescheid vom 22. Februar 1983, indem sie der Berufung keine Folge gab und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigte. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 27. April 1983, Zl. 83/01/0123, auf das hinsichtlich der Begründung verwiesen wird, abgewiesen.

Mit Bescheid vom 23. Juni 1983 erließ die Bundespolizeidirektion Linz gemäß § 12 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit § 57 AVG 1950 neuerlich ein Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer. Begründend führte sie aus, in den letzten Jahren habe der Beschwerdeführer unbefugt Faustfeuerwaffen, Schußwaffen und verbotene Waffen gesammelt und überdies dem bei einer Entführung maßgeblich Beteiligten eine Pistole überlassen, obwohl dieser nicht im Besitz einer waffenrechtlichen Urkunde gewesen sei. Auf Grund dieser Tatsachen sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz am 24. März 1983 zu Zl. 26 Vr 2308/81, 26 Hv 54/82, nach den §§ 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2, 280 Abs. 1 StGB und § 36 Abs. 1 lit. a, b, d und e WaffG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden. Gleichzeitig sei die gerichtliche Einziehung der sichergestellten Waffen verfügt worden. Wenn dieses Urteil auch wegen erhobener Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nicht in Rechtskraft erwachsen sei, so sei trotzdem zu bedenken, daß der Beschwerdeführer neuerlich großes Interesse am Sammeln von Waffen bekundet habe, demzufolge die Gefahr bestehe, daß er auch weiterhin unbefugt Waffen aller Art besitzen und an übel beleumundete Personen weitergeben könnte, was die Annahme rechtfertige, daß er durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährde. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit seien aus präventiven Gründen Sofortmaßnahmen geboten, weshalb von § 57 AVG 1950 Gebrauch gemacht worden sei.

Über Vorstellung des Beschwerdeführers erließ die genannte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 28. Juli 1983 neuerlich ein Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer, in dessen Begründung sie sich wiederum auf das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 24. März 1983 stützte und insbesondere hinsichtlich des Tatbestandes nach § 36 Abs. 2 lit. e WaffG ausführte, der Beschwerdeführer habe auch vor Gericht einbekannt, eine Pistole im Jahre 1979 an Franz K., der erwiesenermaßen zum Zeitpunkt seines Waffenerwerbes zum Besitz einer Faustfeuerwaffe nicht berechtigt gewesen sei, und von der Waffe in der Folge für eine versuchte Entführung Gebrauch gemacht habe, überlassen zu haben. Diese mißbräuchliche Verwendung einer Waffe rechtfertigte für sich allein, umsomehr aber in Verbindung mit den übrigen, gerichtlich als erwiesen angenommenen Tathandlungen die Annahme, daß der Beschwerdeführer durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich habe in dem vorangegangenen Waffenverbotsverfahren entschieden, dem Beschwerdeführer sei eine mißbräuchliche Verwendung von Waffen nicht zuzutrauen, führte die Behörde aus, die im Bescheid vom 1. Dezember 1982 enthaltenen Ausführungen bezögen sich auf einen im vorgenannten Urteil des Landesgerichtes Linz gelegenen Zeitpunkt. Wenn auch dieses Urteil infolge Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung noch nicht rechtskräftig sei, so müsse dennoch auf Grund dieses von dem Geschworenensenat gefällten Urteils als erwiesen angenommen werden, daß der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Straftaten begangen habe, deren er vorher nur verdächtigt gewesen sei. Unter Berücksichtigung dieses Urteiles sei anzunehmen, daß der Beschwerdeführer künftig durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Der Beschwerdeführer habe auch mit Schreiben vom 18. April 1983 an den Bundesminister für Inneres seine Absicht bekundet, Schußwaffen anzuschaffen, weshalb die Möglichkeit einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden mißbräuchlichen Verwendung von Waffen zu besorgen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24. März 1983 sei der Beschwerdeführer unter anderem wegen Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln und wegen mehrerer Vergehen nach dem Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dieser Verurteilung, die infolge eingebrachter Rechtsmittel nicht rechtskräftig sei, liege zugrunde, daß der Beschwerdeführer an die 20 Stück Faustfeuerwaffen, eine Maschinenpistole und verbotene Waffen wie Schlagringe oder einen selbst hergestellten Schalldämpfer besessen hätte sowie 10 funktionstüchtige Gewehre, 1537 Schuß Pistolenmunition und 2421 Schuß Gewehrmunition. Man hätte annehmen können, daß der Beschwerdeführer hierauf seine bisher kaum noch als rational einzustufende Leidenschaft zum Besitz von Waffen überdenken werde. Dessenungeachtet habe er jedoch in einem Schreiben an den Bundesminister für Inneres vom 18. April 1983 bekundet, die Anschaffung von ca. 15 Stück Schußwaffen der verschiedensten Marken, Modelle und Kaliber zu beabsichtigen, wobei diese Waffen hauptsächlich für Versuchszwecke zur Verbesserung der Erfindung einer hülsenfreien Patrone benötigt würden. In gleicher Weise habe der Beschwerdeführer wenig später in einem Verfahren auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte seiner Gattin auf 35 Faustfeuerwaffen argumentiert. Wenngleich dort nominell die Gattin des Beschwerdeführers als Antragstellerin auftrete, trügen die Eingaben im Verfahren unverwechselbar die Handschrift des Beschwerdeführers. Auch hätte sich die Gattin des Beschwerdeführers in dem genannten Verfahren bei persönlichem Erscheinen auf die Übergabe vorbereiteter Erklärungen beschränkt. Die Berufungsbehörde wolle nicht über Wert oder Unwert der angeblichen Erfindung des Beschwerdeführers urteilen, wenngleich Skepsis deshalb angebracht erscheine, weil eine derartige, die Waffentechnik umwälzende Erfindung bisher unter ganz anderen Bedingungen noch nicht gelungen sei. Wie der Beschwerdeführer aber eine derartige, auch für Faustfeuerwaffen gedachte Erfindung weiter ausbauen wolle, ohne eine Faustfeuerwaffe auch nur in die Hand zu nehmen - selbst von der bloßen Innehabung von Faustfeuerwaffen sei er ja durch die Entziehung seiner waffenrechtlichen Urkunde ausgeschlossen -, bleibe unerfindlich und lasse, sofern der angegebene Zweck nicht nur vorgeschützt werde, nur mehr den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer sich offenbar bewußt mit Bedacht über ihn verhängte Verbote hinwegsetzen wolle. Damit aber rücke die offensichtlich beabsichtigte Verwendung von Waffen vom Bereich der Leichtfertigkeit bereits in den des wissentlichen Mißbrauchs. Da des weiteren auf Grund seiner Eingaben zu besorgen sei, daß er Waffen wiederum in einem ähnlichen, die öffentliche Sicherheit bereits gefährdenden Ausmaß anhäufen werde, wie dies schon einmal der Fall gewesen sei, halte die Berufungsbehörde unter der Zugrundelegung der Ausprägung des Begriffes "Verwenden" wie dies der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in dem Erkenntnis vom 3. Oktober 1978, Zl. 1775/78, ausgesprochen habe, die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes insofern für gegeben, als auf Grund der nach wie vor bestehenden Leidenschaft des Beschwerdeführers zum Besitz von Waffen dieser Gesetzesverletzungen anscheinend wieder in Kauf nehme, sodaß die Gefahr bestehe, er könne die öffentliche Sicherheit durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen im dargestellten Sinn gefährden. Daß dem Beschwerdeführer seine finanzielle Lage derzeit den Waffenerwerb nicht ermögliche, stelle keinen ausreichenden Grund dar, Befürchtungen der Behörde zu zerstreuen, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt habe, mit der Darstellung seiner finanziellen Situation keinen Rechtsverzicht abgeben zu wollen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die von einem zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt ausgeführt und ergänzt wurde. Darin wird beantragt, im Falle der Ablehnung die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Für ein Verfahren vor diesem Gerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Diese Fehler lägen im wesentlichen darin, daß bei unverändertem Sachverhalt mit dem angefochtenen Bescheid die Rechtskraft des Bescheides vom 1. Dezember 1982 (gemeint wohl der belangten Behörde zu Zl. Wa-35/5/82) verletzt bzw. daß nicht einmal das endgültige Ergebnis des gerichtlichen Strafverfahrens abgewartet worden sei. Der Beschwerdeführer beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.

Diese Ausführungen lassen ebensowenig wie die weitwendigen Ausführungen der vom Beschwerdeführer selbst verfaßten ursprünglichen Eingabe erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung vorliegt, weshalb gemäß § 35 Abs. 1 VwGG vorzugehen war.

Der Verfassungsgerichtshof hat diese Beschwerde nach Ablehnung der Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof unter Anschluß der Akten des Verwaltungsverfahrens und der Gegenschrift der belangten Behörde samt Kostenantrag abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Waffenverbot wurde von den Verwaltungsbehörden beider Instanzen auf § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1967 gegründet. Darnach hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Diese Regelung dient - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat (vgl. hiezu Erkenntnis vom 3. Dezember 1980, Zl. 127/80, und die dort zitierte Judikatur) - der Verhütung einer mißbräuchlichen Verwendung namentlich von Schußwaffen und setzt nicht voraus, daß bereits tatsächlich eine solche mißbräuchliche Verwendung stattgefunden hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es ferner dem allgemeinen Schutzzweck des Waffengesetzes 1967, bei der Beurteilung der mit dem Besitz und dem Umgang mit Waffen, insbesondere mit Faustfeuerwaffen verbundenen Gefahren, einen eher strengen Maßstab anzulegen.

Auf dem Boden dieser Rechtslage hat die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers, das seiner strafgerichtlichen Verurteilung durch das Geschworenengericht beim Landesgericht Linz mit Urteil vom 24. März 1983 zugrunde gelegen ist, nämlich das Ansammeln von an die 20 Stück Faustfeuerwaffen, einer Maschinenpistole und weiterer verbotener Waffen und großer Mengen von Munition ohne Rechtsirrtum als tatbestandsmäßig im Sinne der Bestimmung des § 12 Abs. 1 WaffG angesehen, da der von ihr aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers gezogene Schluß, er setze sich offenbar bewußt über waffenrechtliche Verbote hinweg, begründet ist. Die von der Behörde auf Grund der Eingaben des Beschwerdeführers ausgesprochene Besorgnis, daß dieser Waffen wieder in einem ähnlichen, die öffentliche Sicherheit gefährdenden Ausmaß ansammeln werde, wie dies schon der Fall gewesen sei, wird vom Vorbringen des Beschwerdeführers in der von ihm selbst verfaßten Beschwerdeschrift bestätigt, da er darin zum Ausdruck bringt, er sei von der Behörde in die "Illegalität" getrieben worden, nur weil er nicht als Waffensammler anerkannt werde. Diese Eingabe läßt ebenso wie die in der Bescheidbegründung genannten nur den Schluß zu, daß die Annahme der Behörde, die kaum noch als rational einzustufende Leidenschaft zum Besitz von Waffen, die den Beschwerdeführer Gesetzesverletzungen in Kauf nehmen lasse, stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung dar, berechtigt ist.

Die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die darin gelegen sein soll, daß der angefochtene Bescheid in die Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 1. Dezember 1982, Zl. Wa-35/5/82, eingegriffen hat, ist unbegründet. Wenn die belangte Behörde durch diesen Bescheid auch das mit Bescheid vom 29. September 1981 durch die Bundespolizeidirektion Linz gemäß § 57 AVG und § 12 Abs. 1 WaffG ausgesprochene Waffenverbot behoben hat, so hat sie schon in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt, es sei nicht ausgeschlossen, daß sich im Zuge und nach Abschluß der noch anhängigen gerichtlichen Strafverfahren neue Aspekte ergeben könnten, die ein Waffenverbot erforderlich machen würden.

Die belangte Behörde hat aber auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nur auf den zur Zeit der Bescheiderlassung im vorangegangenen Verbotsverfahren bekannten Sachverhalt abgestellt, sondern aus den im zwischenzeitigen Verfahren neu hervorgekommenen Tatsachen zutreffend Schlüsse auf die Einstellung des Beschwerdeführers zum Besitz von Waffen und die diese regelnde Vorschriften gezogen, die eine neuerliche Überprüfung der Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes begründen. Dabei konnte sie aber auch, ohne in die Rechtskraft des vorangegangenen Bescheides einzugreifen, auf den bereits damals bekannten Sachverhalt, der inzwischen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in erster Instanz geführt hatte, Bedacht nehmen.

Auch die vom Beschwerdeführer weiters gerügte Rechtsverletzung, die Behörde hätte die Rechtskraft des Strafurteiles über den Beschwerdeführer abwarten müssen, ist daher nicht begründet.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, mußte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG sowie die Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 20. Februar 1985

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