Normen
EStG 1972 §8 Abs2 Z1;
InvestPrämG §4 Z1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1985:1984140148.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bei Festsetzung der von der beschwerdeführenden Partei für 1982 in Anspruch genommenen Investitionsprämie für die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aus der Errichtung eines E-Werkes schieden die Abgabenbehörden beider Instanzen übereinstimmend aus der im Verzeichnis erklärten Bemessungsgrundlage einen Betrag von S 3,558.703,43 für die Anschaffung einer Druckrohrleitung aus, weil es sich dabei im Sinne des § 4 Z. 1 Investitionsprämiengesetz, BGBl. Nr. 110/1982, um ein unbewegliches Wirtschaftsgut handle.
Die beschwerdeführende Partei, hatte sich im Verfahren auf den Standpunkt gestellt, die Druckrohrleitung sei gleich einem Erdkabel (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1981, Slg. N. F. Nr. 5593/F) nicht als unbewegliches, sondern als bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen, während die belangte Behörde in ihrem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid, mit dem sie die Berufung der beschwerdeführenden Partei abwies, die Meinung vertrat, die Druckrohrleitung sei gleich einer Hochspannungsleitung (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1982, Slg. N. F. Nr. 5663/F) ein unbewegliches Wirtschaftsgut. Sie sei nach der Verkehrsauffassung als Gesamtkomplex zu betrachten. An der Unbeweglichkeit vermöge die Wiederverwendbarkeit von Bestandteilen nichts zu ändern. Eine Demontierung und neue Montage würde, wie sich aus der Zusammenstellung der Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Druckrohrleitung ergäbe, mit erheblichen Kosten verbunden sein. Die Druckrohrleitung könne anders als ein Treibstofftank oder Erdkabel nach Demontage nicht wieder verwendet werden. Sie sei 1,5 km lang, aus 60 m langen Rohren zusammengeschweißt, für die Verlegung seien die Anlegung einer kostspieligen Trasse, welche selbst vor der beschwerdeführenden Partei als Einheit mit der Rohrleitung betrachtet werde, und umfangreiche Aushubarbeiten erforderlich gewesen. Die Leitung habe in ihrer Konstruktion und Bauweise sowohl an das Gelände, als auch an die zu errichtende Anlage angepaßt werden müssen. Eine Versetzung derselben Druckrohrleitung sei bei diesen Gegebenheiten unmöglich. Bei Verwendung derselben Rohre zur Herstellung einer anderen Druckrohrleitung sei die Identität mit der gegenständlichen Druckrohrleitung nicht gewahrt, da diese nach ihrer Konstruktion, nach ihrem Gefälle, nach den Neigungswinkeln der Leitung und ihrer Anpassung an das Gelände sowie nach den technischen Daten auf ein ganz bestimmtes Kraftwerk abgestellt sei und in dieser Form als Ganzes zweifellos für ein anderes Kraftwerk nicht zu verwenden wäre. Aufgrund dieser Unversetzbarkeit müsse, anders als bei einem Erdkabel, welches ohne weiteres in derselben Form auch bei anderen örtlichen Verhältnissen verwendet werden könne, eine für ein spezielles Kraftwerk errichtete und mit dem Boden fest verbundene Druckrohrleitung als unbewegliches Wirtschaftsgut gewertet werden.
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf Gewährung der Investitionsprämie gemäß § 2 Investitionsprämiengesetz verletzt, behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die beschwerdeführende Partei behauptet, die Entscheidung der belangten Behörde basiere auf unrichtiger technischer Beurteilung und Würdigung des Sachverhaltes. Zum Nachweis dafür beruft sich die beschwerdeführende Partei auf Zitate aus einer Auskunft des Projektanten der Wasserkraftanlage, eines anerkannten Fachmannes.
Da diese Auskunft von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor den Abgabenbehörden weder als Beweis angeboten, noch ihrem Inhalt nach vorgetragen worden war, ist es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG verwehrt, dieses Vorbringen zu berücksichtigen, weil es sich dabei um eine unzulässige Neuerung handelt.
2. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist unbestritten, daß die 1,5 km lange Druckrohrleitung aus 60 m langen Rohren besteht, die in der Erde verlegt und untereinander verschweißt wurden. Daraus ergibt sich zwangsläufig, daß die Rohrleitung ein bestimmtes Gefälle aufweisen und in diesem dem vorgegebenen Gelände angepaßt sein muß.
Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, die Druckrohrleitung zu dem Kraftwerk erfordere keine Konstruktion,
"die auf ein Gefälle, einen Neigungswinkel ... abgestellt" sei,
steht daher mit Naturgesetzen in einem Widerspruch, der jedermann - auch ohne Fachkenntnisse - offenbar ist. Die Behauptung, eine Versetzung der Druckrohrleitung sei "jederzeit mit geringem Aufwand möglich", ist durch den Inhalt des von der beschwerdeführenden Partei zur Geltendmachung des Anspruches vorgelegten Verzeichnisses widerlegt, wonach von den erwähnten Gesamtkosten der Druckrohrleitung lediglich S 2,142.982,-- (rund 60 %) auf die Anschaffung von Rohren, (S 1,415.721,-- (rund 40 %) jedoch auf Kosten für Grabungen, Transport und Verlegung entfielen.
3. Gegen die Beantwortung der entscheidungswesentlichen Frage durch die belangte Behörde, was im vorliegenden Fall als einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen ist, die Druckrohrleitung als Ganzes oder die einzelnen in ihr aufgegangenen 60 m langen Rohre, erhebt die beschwerdeführende Partei keine Bedenken. Sie selbst hat durch ihre Erklärung im Verzeichnis zum Ausdruck gebracht, daß sie die Druckrohrleitung als einheitliches Wirtschaftsgut ansieht und nicht die einzelnen in der Druckrohrleitung aufgegangenen Bestandteile. Die belangte Behörde ist dieser Ansicht zu Recht gefolgt:
Den einzelnen Bestandteilen der Druckrohrleitung kommt für den Fall der Veräußerung keine ins Gewicht fallende Selbständigkeit zu. Die Funktion der Druckrohrleitung stünde dem Ansatz eines besonderen Entgeltes für ihre Bestandteile im Rahmen des Gesamtkaufpreises entgegen.
Als einheitliches Wirtschaftsgut ist die Druckrohrleitung nur jeweils zur Gänze als beweglich oder als unbeweglich anzusehen. Die Druckrohrleitung entsteht ihrem Wesen nach - anders als das im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1981, Slg. N. F. Nr. 5593/F, erwähnte Erdkabel - erst durch die feste Verbindung mit Grund und Boden, sei es, daß sie in die Erde verlegt wurde, sei es, daß sie über dem Erdboden auf entsprechenden Stützen oder Fundamenten montiert wird. Ohne diese Verbindung und die Verbindung der Rohre untereinander handelt es sich nicht um eine Druckrohrleitung, sondern um 60 m lange Rohre und um diverse sonstige Materialien.
Während das Erdkabel als solches wieder an anderer Stelle verwendet werden kann, trifft dies - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - auf die Druckrohrleitung nicht zu; sie kann nämlich als solche gar nicht an einen anderen Ort verlegt werden. Die Rohre müßten nach ihrer Freilegung zerschnitten, an den Ort ihrer neuen Verwendung transportiert und dort, den Bedürfnissen, insbesondere den Bodenverhältnissen entsprechend zugerichtet wieder verschweißt und mit dem Boden verbunden werden. Identität wäre in diesem Fall lediglich hinsichtlich der Rohrteile, also unselbständiger Bestandteile der gegenständliche Druckrohrleitung, nicht jedoch der Druckrohrleitung als einheitliches Wirtschaftsgut gegeben. Die von der Beschwerdeführerin in ihr Verzeichnis aufgenommene Druckrohrleitung wäre nämlich durch die Zerlegung bereits untergegangen. Das Erdkabel als selbständiges Wirtschaftsgut behält jedoch seine Identität auch nach seiner Verlegung bei.
4. Die Druckrohrleitung wurde von der belangten Behörde somit zu Recht als unbewegliches Wirtschaftsgut angesehen und die beschwerdeführende Partei somit dadurch, daß die Anschaffungskosten für die Druckrohrleitung aus der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Investitionsprämie 1982 ausgeschieden wurden, in ihren Rechten nicht verletzt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden mußte.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 19. März 1985
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