VwGH 84/14/0120

VwGH84/14/012022.1.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schöller, über die Beschwerde der EK in L, vertreten durch Dr. Heinz Pratter, Rechtsanwalt in Leibnitz, Kadagasse 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 14. Dezember 1983, Zl. B 259-4/83, betreffend Eintragung eines Freibetrages für erhöhte Sonderausgaben auf der Lohnsteuerkarte 1983, zu Recht erkannt:

Normen

BauRallg;
EStG 1972 §18 Abs1 Z3 litb;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1985:1984140120.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin begann im Jahr 1980 gemeinsam mit ihrem Ehegatten ohne Erteilung einer Baubewilligung ein Wohnhaus zu errichten. Das Grundstück, auf dem das Wohnhaus errichtet wurde, war nicht als Bauland gewidmet. Im Jahr 1981 wurde vom zuständigen Bürgermeister bescheidmäßig die Einstellung der Bauführung verfügt; die dagegen in der Folge erhobenen ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittel wurden als unbegründet abgewiesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde in der Folge wegen Übertretung der Bauordnung zu einer Verwaltungsstrafe von S 12.000,-- verurteilt; auch die gegen diese Entscheidung in der Folge erhobenen ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittel wurden abgewiesen.

Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darüber, ob die ohne Baubewilligung und entgegen einer rechtskräftigen Entscheidung, die Bauführung einzustellen, vorgenommene Errichtung eines Wohnhauses als Errichtung eines Eigenheimes im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG in Verbindung mit Abs. 2 Z. 3 des zitierten Paragraphen anzusehen ist und ob daher die Errichtungskosten als Sonderausgaben Berücksichtigung finden können.

Die belangte Behörde vertritt in dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid den Standpunkt, ein Wohnhaus, das ohne Baubewilligung auf einem Grundstück errichtet werde, das nicht als Bauland gewidmet sei, sodaß auch nicht mit einer nachträglichen Bau- und Benützungsbewilligung gerechnet werden könne, sei deswegen nicht als Eigenheim im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 3 EStG anzusehen, weil die Abgabenbehörde nicht überprüfen könne, ob das Gebäude den allgemeinen Erfordernissen für einen Bau entspreche und objektiv geeignet sei, dauernd, bewohnt zu werden.

Die Beschwerdeführerin wendet ein, daß es lediglich darauf ankomme, ob das Wohngebäude so beschaffen sei, daß es dauernd bewohnt werden könne. Die Abgabenbehörde sei verpflichtet, diesen allein maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; dem Vorliegen einer Bau- bzw. Benützungsbewilligung komme keine Bedeutung zu.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 3 EStG ist als Eigenheim im Sinne des Abs. 1 Z. 3 des zitierten Paragraphen ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Die Beschwerdeführerin verweist auf die hg. Rechtsprechung, wonach unter einem Eigenheim ein Wohnhaus zu verstehen ist, das auf Dauer nach seiner tatsächlichen Beschaffenheit geeignet ist, Wohnbedürfnisse ganzjährig zu befriedigen (vgl. z. B. Erkenntnis vom 20. Jänner 1967, Zl. 1430/66). Aus dieser Rechtsprechung darf indes nicht geschlossen werden, daß ein rechtswidrig errichtetes Gebäude unter die Begünstigungsvorschrift des § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. b in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Z. 3 EStG fällt:

Dem Gesetzgeber kann nämlich keineswegs die Absicht unterstellt werden, eine ohne baubehördliche Bewilligung erfolgte und somit rechtswidrige Errichtung eines Eigenheimes durch Gewährung einer Steuervergünstigung fördern zu wollen.

Im streitgegenständlichen Fall ist unbestritten, daß es an einer baubehördlichen Bewilligung für das bereits errichtete Gebäude fehlt. Damit fehlt es aber auch an einer der Voraussetzungen für die Absetzbarkeit der Errichtungskosten als Sonderausgaben.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 22. Jänner 1985

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