VwGH 84/14/0119

VwGH84/14/011923.4.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Schubert, Dr. Hnatek und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kowalski, über die Beschwerde der X-WOHNBAUTREUHANDGESELLSCHAFT, vertreten durch Dr. Werner Achtschin, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 10/I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat I) vom 5. Juli 1983, Zl. B 372-2/79, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1976 bis 1978 sowie Umsatzsteuer für 1976, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §20;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §20;
EStG 1972 §4 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der Dr. A zu 75 v.H. und Dr. B zu 25 v.H. beteiligt waren, machte in ihren Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1976 bis 1978 als Betriebsausgaben 1/3 der Aufwendungen für die Wohnung des B in der V in G. im Hinblick auf die ausschließliche Benützung eines Wohnzimmers dieser Wohnung im Flächenausmaß von rund 1/3 der gesamten Wohnfläche als Büroraum der beschwerdeführenden Partei sowie 1976 vorzeitige Abschreibung für die in diesem Jahr angeschaffte "Büroeinrichtung" des betreffenden Raumes und in jedem der genannten drei Steuerjahre "normale" AfA für den erwähnten Raum geltend. In der Umsatzsteuererklärung der beschwerdeführenden Partei für 1976 schien unter der in Abzug gebrachten Vorsteuer die Umsatzsteuer für diese "Büroeinrichtung" auf.

Die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die genannten Steuerjahre sowie die Festsetzung der Umsatzsteuer für 1976 erfolgte insoweit erklärungsgemäß.

Aufgrund der Ergebnisse einer im Jahre 1979 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung über die Jahre 1976 bis 1978 nahm das Finanzamt das Verfahren wieder auf. In den neuen Feststellungsbescheiden betreffend die genannten Kalenderjahre schied es die geschilderten Betriebsausgaben aus, im neuen Umsatzsteuerbescheid für 1976 verringerte es den Vorsteuerabzug entsprechend, dies jeweils mit der Begründung, es handle sich bei der Büroeinrichtung in Wahrheit um die Anschaffung von Wohnzimmermöbeln, und das Wohnzimmer der Wohnung des B in der V werde dadurch, daß darin geschäftliche Agenden verrichtet sowie Geschäftsbücher und Belege aufbewahrt würden, nicht zum Betriebsraum.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die neuen Bescheide mit der Begründung ab, der als "Büro" bezeichnete Raum liege im Verband der privat benutzten Wohnung. Die strittigen Anschaffungen für diesen Raum bestünden aus einem Drehsessel, einem Schrank, einer Garnitur (Sitzbank, 2 Fauteuils), einem Tisch mit Marmorplatte, einer Anrichte (Aktenschrank) und einer Schreibtischlampe. Außerdem befänden sich in dem Raum ein Hydrokulturbehälter, ein Schreibtisch und eine Standuhr. Mit der übrigen Wohnung sei der Raum durch ein gemeinsames Vorzimmer verbunden. Auf der Tür zum genannten Raum sei mit Klebebuchstaben das Wort "Büro" angebracht. Die Ausstattung des Raumes weise keine entscheidenden Merkmale eines ausschließlich betrieblich verwendeten Büroraumes auf. Einrichtungsgegenstände der angeführten Art seien (auch) für einen ausschließlich privaten Wohnbedürfnissen dienenden Raum geradezu typisch. Aus der Qualität der Einrichtung könnten weder für noch gegen die betriebliche Verwendung des Raumes sprechende Schlüsse gezogen werden. Die Aufbewahrung von Betriebsunterlagen, Plänen, Ordnern, Fachliteratur etc. für sich allein mache den Raum noch nicht zum Betriebsraum. Laut Aussage des B in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde befinde sich an der Eingangstür zur Wohnung ein Schild mit der Aufschrift "Dr. B, Hausverwaltung, Bürostunden Montag und Mittwoch von 15.00 bis 17.00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung". Während der Anwesenheit des Prüfers der Abgabenbehörde habe ein Parteienverkehr deshalb nicht festgestellt werden können, weil sich B mit dem Prüfer immer vormittags getroffen habe und B normalerweise am Vormittag und bis 15.00 Uhr nachmittags seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Aus dem Vorhandensein des Türschildes könnte kein zuverlässiger Schluß auf eine tatsächliche betriebliche Verwendung des Raumes gezogen werden. Im übrigen weise der behauptete Inhalt des Schildes nur auf die Tätigkeit des B als Hausverwalter hin und nicht auf die hier in Rede stehende Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei. Die von der beschwerdeführenden Partei erklärten Betriebseinnahmen hätten 1976 S 20.512,--, 1977 S 28.588,-- und 1978 S 83.828,-- betragen; der wirtschaftliche Umfang der Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei sei also gering. In den letztgenannten Einnahmen seien 10.448,-- von der Pfarre G enthalten. Für die Tätigkeit für diese Pfarre sei der beschwerdeführende Partei ein eigenes Büro zur Verfügung gestanden. An der Zustelladresse der beschwerdeführenden Partei in der L - es handle sich dabei um die Wohnung des A habe sich ein Arbeitszimmer des A mit Telefonanschluß befunden, welcher auch von B für seine Tätigkeit in Anspruch genommen worden sei. Dieser habe nämlich in der V kein Telefon, weshalb er dem A Telefonkosten bezahle. Der Umstand, daß in den Gewinnfeststellungserklärungen anteilige Telefonkosten von S 500,--

unter den Betriebsausgaben angeführt worden seien, weise darauf hin, daß die betriebliche Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei entweder ausschließlich oder doch zu einem sehr erheblichen Ausmaß in der L ausgeübt werde. Der Umstand, daß von der belangten Behörde in einer anderen Entscheidung bei dem A ein Raum in der L als betrieblich genutzt angesehen worden sei, sage nichts darüber aus, ob und in welchem Umfang ein Raum der Wohnung des B tatsächlich betrieblichen Zwecken der beschwerdeführenden Partei gedient habe. Da es nicht unüblich sei, eine Wohnung mit mehreren Wohnräumen auszustatten, gehe das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ins Leere, daß ausreichend privat nutzbare Wohnfläche zur Verfügung stehe und daher kein Grund vorliege, den Büroraum privat zu nutzen. Das Argument der beschwerdeführenden Partei, B halte sich in der Regel weder nach Büroschluß, noch am Sonntag in der V auf, sondern befinde sich, sofern er nicht ortsabwesend sei, in G, M, oder aber insbesondere an Sonntagen in der L, spreche nicht für, sondern gegen die betriebliche Verwendung des Wohnraumes in der V. Da die Aufwendungen für eine Schreibmaschine, eine elektrische Rechenmaschine, einen Elektronikrechner, ein Diktaphon, Bene-Ordner und Fachliteratur hier nicht in Streit stünden, gehe auch das Vorbringen ins Leere, es handle sich bei diesen Anschaffungen nicht um typische Haushaltsaufwendungen. Gegen eine betriebliche Verwendung des Raumes spreche auch, daß die beschwerdeführende Partei in den Abgabenerklärungen 1974 bis 1979 als Anschrift ihres Vertreters B stets die Adresse in der L und die Nummer des dort befindlichen Telefonanschlusses angeführt habe. Auch der Stempel der beschwerdeführenden Partei weise diese Anschrift und Telefonnummer auf. Erst nach der Erklärung zur Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1979 - ab diesem Zeitpunkt also, zu welchem der beschwerdeführenden Partei die ablehnende Haltung des Finanzamtes in der Frage des Büroraumes bekannt gewesen sei - sei die Anschrift in der V und daneben als Zustelladresse die L angegeben worden. Der anläßlich der Gründung der beschwerdeführenden Partei beim Finanzamt am 24. Juni 1974 eingereichte Fragebogen gebe als Sitz und Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens die L und die dortige Telefonnummer an. Da jeder Besteuerungszeitraum für sich zu betrachten sei, könnten der beschwerdeführenden Partei aus einer anderen rechtlichen Beurteilung in den Vorjahren keine Rechte erwachsen. Der Einwand der beschwerdeführenden Partei, daß außerhalb der Wohnung in der V keine Möglichkeit bestehe, die Kanzlei- und Geschäftstätigkeit sowie den Parteienverkehr abzuhalten, gehe an der Tatsache vorbei, daß dem an der Zustelladresse wohnhaften A ein "steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer" zur Verfügung stehe, von dem auch nach den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei jedenfalls die betrieblichen Telefongespräche geführt würden, und daß bei Ermittlung der Einkünfte des B aus selbständiger Arbeit (nicht im Rahmen der beschwerdeführenden Partei) in den Jahren 1977 und 1978 (Einnahmen S 13.000,-- bzw. S 9.000,--) unter den Betriebsausgaben die Kosten einer Büromiete von jeweils S 8.640,-- eingesetzt und anerkannt worden seien. Der Wohnraum in der V sei daher nicht der betrieblichen Sphäre zuzurechnen. Folglich sei die Anschaffung der Möbel auch nicht im Sinne des § 12 Abs. 2 UStG 1972 überwiegend für Zwecke des Unternehmens erfolgt, weshalb der Abzug der auf die genannte Anschaffung entfallenden Vorsteuer zulässig ist.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 13. Juni 1984, B 591/83-9, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Von diesem wurde der beschwerdeführenden Partei die Ergänzung der Beschwerde u.a. durch Bezeichnung des verletzten Rechtes und durch Anführung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, aufgetragen.

In der Beschwerdeergänzung wurden von der beschwerdeführenden Partei folgende Rechte als verletzt bezeichnet:

"1. Das Recht, die für Büro und Inventar ausschließlich betrieblich bedingten Aufwendungen in Beibehaltung der rechtsverbindlichen Abgabenbescheide 1973 - 1975, die auf der Grundlage von abgabenbehördlichen Prüfberichten ergangen sind, welche als Vertrauensschutz rechtfertigende Umstände von der Bf. als Abgabepflichtige zur Grundlage ihrer wirtschaftlichen Maßnahmen gemacht und in Treu und Glauben herangezogen wurden, bei unveränderter Sachlage für die Streitjahre 1976/77/78 gem. § 4 EStG als Betriebsausgaben sowie die in Konnex stehenden Vorsteuerbeträge gem. UStG anzuerkennen und und inhaltlich eine rechts. u. aktengemäße Berufsentscheidung zu erlassen iVm. dem Recht auf Wahrung des Gleichheitsgebotes und des Grundsätzes von Treu und Glauben.

2. Das Recht auf materiell wahrheitsgemäße und tatsachenentsprechende exacte Sachverhaltsermittlung durch die bel. B. gem. der Offizialmaxime nach § 115 BAO, der Beweisaufnahmepflicht gem. §§ 166, 183 Abs. 1 - 4 BAO, der Wahrung des Parteiengehörs und Einhaltung von Verfahrensvorschriften im Sinne eines ordnungsgemäßen vollständig durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

3. Das Recht auf hinreichende Begründungspflicht gem. § 288 Abs. 1 d BAO."

Außerdem wurden in der Beschwerdeergänzung die Gründe angeführt, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.

Die beschwerdeführende Partei beantragt deshalb, den angefochtenen Bescheid wegen Aktenwidrigkeit, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die beschwerdeführende Partei behauptet, die belangte Behörde irre, wenn sie meine, die beschwerdeführende Partei sei nicht in der Lage, die von ihr steuerlich geltend gemachten Aufwendungen für das "Baustellenbüro F" vom Verwaltungsbüro in der V auseinanderzuhalten.

Eine derartige Meinung kommt jedoch im angefochtenen Bescheid nicht zum Ausdruck. Sie kann daher diesen Bescheid auch nicht mit Rechtswidrigkeit belasten.

2. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch den angefochtenen Bescheid behauptet die beschwerdeführende Partei mit der Begründung, "in Beachtung schriftlich ergangener Rechtsauskünfte in Form von abgabenbehördlichen Prüfungsberichten und danach ergangenen Abgabenbescheiden an die Bf., wonach die Betriebsausgaben für die u. a. in Streit stehenden 'Miete, Bk, Strom u. Reinigungsaufwendungen' auch für den Verwaltungsbüroraum anerkannt wurden und die Bf. darauf vertrauend ihre wirtschaftlichen Investitionen darnach ausrichtete und kein Grund bestand die von der Bf. exact bekanntgegebenen unveränderten Sachverhalte in den Streitjahren rechtlich anders zu beurteilen".

Mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

Durch Abgabenbescheide für andere Zeiträume war die belangte Behörde nicht ihrer Verpflichtung enthoben, hinsichtlich der Streitjahre die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Aufwendungen auf ihre Eigenschaft als Betriebsausgaben hin aufgrund der objektiven Rechtslage zu prüfen. Die Abgabenbehörden sind auch aufgrund des Gesetzes verpflichtet, ungeachtet erteilter Auskünfte oder rechtskräftiger Bescheide betreffend andere Abgabenjahre, in dem von ihnen zu beurteilenden Zeitraum dem Recht im objektiven Sinn zum Durchbruch zu verhelfen. Ein Vertrauen des Steuerpflichtigen auf rechtswidrigen Vollzug wird vom Gesetz insofern nicht geschützt.

3. Mit der Behauptung der Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz dadurch, daß die belangte Behörde "exact gleichgelagerte Sachverhalte" zur strittigen Frage unterschiedlich behandelt habe, macht die beschwerdeführende Partei eine Rechtswidrigkeit geltend, zu deren Wahrnehmung der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig ist. Ein Eingehen hierauf ist ihm daher verwehrt.

4. Den Vorwurf der Verletzung des Rechtes darauf, daß die belangte Behörde alle "objektiv tauglichen Beweismittel" vollständig ausschöpft, führt die beschwerdeführende Partei dahingehend aus, die "beantragte unumgängliche zeugenschaftliche Einvernahme des bei allen seit 1973 bis 1978 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfungen im Verwaltungsbüro V persönlich anwesenden Betriebsprüfungsleiters Hofrat Dr. T zu Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes in den Streitjahren, wie auch in den Jahren zuvor" sei von der belangten Behörde unterlassen und der Grund hiefür nicht näher dargetan worden, obwohl das einvernommene Betriebsprüfungsorgan nicht in der Lage gewesen sei, genaue Angaben zu machen bzw. sich an maßgebliche Sachverhalte nicht mehr erinnern habe können.

Da in diesem Vorbringen nicht zur Darstellung gebracht wird, welchen Sachverhalt die beschwerdeführende Partei als "maßgebend" bzw. "maßgeblich" betrachtet, der durch die Unterlassung der beantragten Zeugenvernehmung unbewiesen geblieben sei, läßt sich dem genannten Vorbringen schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht entnehmen.

Der von der beschwerdeführenden Partei erwähnte Beweisantrag auf Zeugenvernehmung von Betriebsprüfungsorganen findet sich auf Seite 3 in der Berufung vom 3. September 1979; sein Inhalt wird in der Gegenschrift (auf deren Seite 6) richtig wiedergegeben. Der Beweis dafür, daß der Raum "der unternehmerischen Tätigkeit objektiv dient und somit für Erwerbszwecke tatsächlich verwendet wird", war jedoch durch diesen Zeugenbeweis nicht zu erbringen, wie sich bereits aus dem Umstand ergibt, daß während der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde vom Gesellschafter B selbst eingeräumt wurde, daß während der Zeit der abgabenbehördlichen Prüfung Parteienverkehr im Büro nicht stattgefunden hat, das Vorhandensein von Geschäftsunterlagen sowie von Hinweisen auf Bürotätigkeit aber keinen ausreichenden Aufschluß über die tatsächlich ausschließliche Verwendung des genannten Raumes für Geschäftszwecke der beschwerdeführenden Partei in den strittigen drei Steuerjahren gibt.

Die Unterlassung der Zeugenvernehmung stellte daher keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

5. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt die beschwerdeführende Partei außerdem darin, daß sich die belangte Behörde nicht hinreichend mit dem Berufungsvorbringen auseinandergesetzt und dem Beweisanbot nicht Rechnung getragen habe.

Dieses Vorbringen ist so allgemein gehalten, daß es einen konkreten und daher für den Verwaltungsgerichtshof nachprüfbaren Verfahrensmangel nicht aufzeigt.

Eine der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unterlaufene Aktenwidrigkeit vermochte der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

6. Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, die von der belangten Behörde angestellten Erwägungen und Folgerungen seien im Bescheid nicht schlüssig dargelegt und stellten zufolge nicht aufgenommener beantragter Beweise lediglich ein in freier Beweiswürdigung vermutetes Ergebnis dar, trifft nicht zu.

Die belangte Behörde hat in schlüssiger Weise, unter Zuhilfenahme von Argumenten, die mit der Lebenserfahrung nicht in Widerspruch stehen, dargelegt, warum sie nicht zur Überzeugung gelangen konnte, der Wohnraum sei in den Streitjahren ausschließlich für betriebliche Zwecke der beschwerdeführenden Partei genützt worden.

Zu Unrecht behauptet die beschwerdeführende Partei, es handle sich bei den Argumenten der belangten Behörde um Scheingründe. Der Begründung des angefochtenen Bescheides fehlt es nicht an ihrer Überprüfbarkeit, und zwar auch nicht durch "Verquickung mit anderen Steuerakten".

Eine Feststellung, die Büroanschrift der beschwerdeführenden Partei sei "derzeit nicht bekannt", wurde im angefochtenen Bescheid nicht getroffen. Zu Unrecht führt die beschwerdeführende Partei als Begründungsmangel ins Treffen, die belangte Behörde vorenthalte wesentliche Gründe.

7. Wird ein Raum einer Wohnung ausschließlich betrieblich genutzt, so bilden die auf diesen Raum entfallenden Kosten Betriebsausgaben. Durch die Aufbewahrung der Geschäftsaufzeichnungen und Belege sowie die Benützung zur Führung der Bücher und des Schriftwechsels wird der Raum einer Wohnung noch nicht zum Betriebsraum, wenn diese Arbeiten nur geringen Umfang haben. Sind die im betreffenden Raum aufbewahrten geschäftlichen Unterlagen jedoch so umfangreich, daß trotz der Geringfügigkeit der in diesem Raum entfalteten betrieblichen Tätigkeit eine Nutzung des Raumes zu Wohnzwecken nicht in Betracht kommt, ist er als Betriebsraum anzusehen (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar, Tz. 26 zu § 4 Abs. 4 EStG 1972 allgemein). Soweit Aufwendungen für die Wohnung mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen, können sie steuerlich als Abzugsposten nur dann berücksichtigt werden, wenn der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließliche betriebliche (berufliche) Nutzung entfällt, sich einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen läßt. Ist eine solche Trennung der Aufwendungen in Betriebsausgaben (Werbungskosten) und in Kosten der Lebenshaltung nicht einwandfrei durchführbar, was bei einem in einer Privatwohnung befindlichen Arbeitsraum zumeist der Fall ist, gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben. Behauptet der Steuerpflichtige, daß diese grundsätzliche Auffassung im Einzelfall nicht richtig sei, hat er dies darzutun. Die Aufwendungen freiberuflich Tätiger oder Gewerbetreibender für Büro, Praxis oder sonstig beruflich genutzte Arbeitsräume, die innerhalb ihrer Wohnung liegen, aber durch den offenkundigen beruflichen oder gewerblichen Verwendungszweck von der übrigen Wohnung getrennt sind, stellen dagegen Betriebsausgaben dar. Erledigen aber solche Steuerpflichtige ihre berufliche Arbeit in einem Zimmer ihrer Privatwohnung, weil der Umfang oder die Art der Tätigkeit keinen eigenen, von der privaten Wohnung getrennten, typisch beruflichen Arbeitsraum erfordert, so sind die üblichen Aufwendungen für dieses Zimmer keine Betriebsausgaben. In Grenzfällen richtet sich die Entscheidung hauptsächlich darnach, ob es sich bei den für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend gemachten Beträgen um zusätzliche rein beruflich oder betrieblich bedingte, nennenswerte Aufwendungen handelt, die nicht angefallen wären, wenn der Steuerpflichtige keinen Arbeitsraum innerhalb der Wohnung benötigt hätte. Entscheidend ist, ob die ausgeübte Tätigkeit die Haltung eines nur beruflich genutzten Arbeitszimmers in der Wohnung unbedingt notwendig macht und aus diesem Grund ein Raum nur für diese Zwecke entsprechend eingerichtet wird (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar, Tz 4 zu § 20 EStG 1972, Aufwendungen für die Lebensführung - ABC, Arbeitsraum, und die dort zitierte Judikatur).

Das von der beschwerdeführenden Partei für die strittigen drei Steuerjahre einbekannte Ausmaß des Umsatzes von S 20.512,-- (1976), S 28.588,- (1977) und S 83.828,-- (1978) zeigt im Zusammenhang mit der Behauptung des Gesellschafters B, laut dem Schild an der Eingangstür seien Bürostunden in diesem Raum nur am Montag und Mittwoch von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung vorgesehen gewesen und der unbestritten gebliebenen Tatsache, daß nicht einmal ein Telefonanschluß vorhanden war, sondern B die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der beschwerdeführenden Partei erforderlichen Telefonate von der Wohnung des A aus führte, nach der Lebenserfahrung einen derart geringen Umfang der Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei, der es nicht erlaubt davon zu sprechen, daß eine ausschließlich oder auch nur überwiegende Nutzung des Wohnraumes in V für die Zwecke der beschwerdeführenden Partei notwendig war. Da es sich bei dem Raum um einen wenn auch vom Vorzimmer aus durch eine eigene Tür betretbaren Teil der Wohnung handelte, sprechen die Umstände des Falles daher dafür, daß besagter Wohnraum nicht ausschließlich für die Zwecke der beschwerdeführenden Gesellschaft verwendet wurde und somit zu einem nicht unerheblichen Teil dem B für seine private Lebensführung oder anderweitige, nicht die beschwerdeführende Partei betreffende Tätigkeiten zur Verfügung stand. Da die im Jahre 1976 für diesen Raum angeschafften Möbel ihrer Art nach nicht ausschließlich für Bürozwecke verwendbar sind, sondern ebenso die Nutzung im Rahmen privater Lebensführung zulassen, gilt für sie das gleiche.

Ein in sich geschlossenes und überzeugendes Vorbringen, welches die dargestellten Überlegungen zu widerlegen geeignet gewesen wäre, wurde von der beschwerdeführenden Partei vor den Abgabenbehörden nicht vorgetragen.

Es war daher nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, sie dürfe Aufwendungen auf den erwähnten Wohnraum des B in der V nicht dem betrieblichen Bereich der beschwerdeführenden Partei zuordnen. Damit erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde frei von Rechtsirrtum, weshalb die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid auch in ihren Rechten nicht verletzt wurde.

Die Beschwerde mußte also gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 23. April 1985

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