Normen
ASVG §4 Abs2
AVG §58 Abs1
AVG §58 Abs2
AVG §66 Abs4
AVG §67
VwGG §42 Abs2 litc Z3
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1985:1984080128.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- und der mitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
RT jun. (im folgenden RT genannt) erstattete am 3. November 1978 bei der mitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse eine Anmeldung des Beschwerdeführers (seines Vaters) zur Sozialversicherung. Darin führte er an, daß der Beschwerdeführer ab 2. November 1978 bei ihm als Mischer (Arbeiter) mit einem Monatsbezug von S 23.197,62 brutto beschäftigt sei. Die durchschnittliche Beschäftigung pro Woche betrage an sechs Tagen 40 Stunden.
In einer am 3. Jänner 1979 vor der mitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse aufgenommenen Niederschrift gab RT an:
"Mein Vater ... führte den Bäckereibetrieb ... seit dem
Jahre 1948 bis zum 1. 11. 1978 auf seine alleinige Rechnung und
Gefahr. Mit diesem Tage wurde von ihm der Gewerbeschein beim
zuständigen MBA zurückgelegt und der Bäckereibetrieb von mir
übernommen. ... Seit diesem Zeitpunkt führe ich nun den
Bäckereibetrieb auf meine alleinige Rechnung und Gefahr. .... Da
ich nun jemanden für Mischarbeiten in meinem Betrieb benötigte,
wurde mein Vater ... ab dem 2.11.1978 eingestellt und bei der WGKK
zur Anmeldung gebracht. Seine Tätigkeiten sind: Zubereitung und
Mischarbeiten von diversen Teigsorten, sowie sämtliche
Backarbeiten etc. Diese Tätigkeiten werden von ihm von den frühen
Morgenstunden bis va. mittags, von MO-SA, verrichtet. Aufgrund der
Tätigkeiten ist die Angabe einer genauen Arbeitszeit nicht
möglich. Es ist somit eine variable und unbestimmte Arbeitszeit
gegeben. Mein Vater ist auch nicht verpflichtet, eine genaue
Arbeitszeit einzuhalten. Auch ist er in Ausübung seiner
Tätigkeiten und seiner fachlichen Qualifikation (er führte ja
30 Jahre den Betrieb) an keinerlei Weisungen gebunden. Eine
fallweise Beschäftigung liegt nicht vor, ebenso keine gleitende
Arbeitszeit. Sämtliche Betriebsmittel sind nach wie vor sein
Eigentum. Als monatliches Entgelt wurden für seine Tätigkeiten
S 23.198,-- brutto vereinbart, das jeweils am Monatsletzten zur
Auszahlung gelangt. Ein Dienstvertrag wurde in keiner Form, weder
schriftlich, noch mündlich, abgeschlossen. Am Gewinn und Verlust
ist mein Vater an meinem Betrieb nicht beteiligt. ... Anschließend
an die Betriebsräumlichkeiten befindet sich unser Wohnort ... Die
in dieser Niederschrift gemachten Angaben wurden völlig
unbeeinflußt protokolliert. Sie enthalten keine Formulierungen,
die nicht den Tatsachen und der Wahrheit entsprechen."
Der Beschwerdeführer gab zu diesen Angaben, ebenfalls am 3. Jänner 1979, niederschriftlich an:
"Die in dieser Niederschrift von meinem Sohn ... gemachten
Angaben entsprechen voll und ganz den Tatsachen und werden von mir als vollinhaltlich richtig bestätigt."
Mit Bescheid vom 23. Jänner 1979 stellte die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse fest, daß der Beschwerdeführer ab 2. November 1978 zu RT in keinem die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis stehe, und lehnte die darauf bezughabende Anmeldung ab. Begründet wurde der Bescheid damit, daß die Ermittlungen ergeben hätten, daß der Beschwerdeführer den Bäckereibetrieb bis 1. November 1978 auf alleinige Rechnung und Gefahr geführt habe. Mit diesem Tag sei der Gewerbeschein vom Beschwerdeführer zurückgelegt und der Betrieb ab 2. November 1978 von seinem Sohn übernommen worden. Sämtliche Betriebsmittel seien nach wie vor im Eigentum des Beschwerdeführers. Er sei weder an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden noch zur Befolgung von Weisungen verpflichtet. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ergebe sich eindeutig, daß von einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG) nicht die Rede sein könne. Die für den Eintritt bzw. den Bestand der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht erforderlichen Voraussetzungen träfen demnach nicht zu.
In dem als "Berufung" bezeichneten Einspruch des RT wandte dieser ein, es entspreche nicht den Tatsachen, daß sämtliche Betriebsmittel im Eigentum des Beschwerdeführers seien. Er habe sie vielmehr am 2. November 1978 vom Beschwerdeführer gekauft. Außerdem sei mit 6. November 1978 ein Pachtvertrag über sämtliche durch den Betrieb beanspruchten Räumlichkeiten abgeschlossen worden. Weiters entspreche es nicht den Tatsachen, daß der Beschwerdeführer an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden sei. Seine Arbeitszeit sei von Montag bis Donnerstag jeweils von 3.00 Uhr bis 11.00 Uhr, am Freitag von 2.00 bis 10.00 Uhr und am Samstag von 4.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Bezüglich der Weisungen sei anzuführen, daß diese selbstverständlich gegeben seien, da der Betrieb vom Einspruchswerber auf alleinige Rechnung und Gefahr geführt werde. Zum Beweis seines Vorbringens legte er den genannten Pachtvertrag sowie einen Kaufvertrag hinsichtlich der "Geschäfts- und Bäckereieinrichtung" des vom Beschwerdeführer "bisher geführten Geschäftes und der Bäckerei" vor, wonach die Einrichtung um einen näher bezeichneten (in 15 Teilbeträgen ab 25. November 1978 fälligen) Kaufpreis verkauft wurde. Darin behielt sich der Beschwerdeführer zur teilweisen Sicherung seines Anspruchs das Eigentumsrecht an der gesamten Geschäfts- und Bäckereiausstattung bis zur völligen Bezahlung des Gesamtkaufpreises vor.
In der Stellungnahme zum Einspruch verwies die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse darauf, daß nach wie vor der Beschwerdeführer Eigentümer des verpachteten Verkaufsgeschäftes sowie der Einrichtung sei. Die übrigen Ausführungen im Einspruch stünden im Widerspruch zur obgenannten Niederschrift. Aufgrund dieser "ersten unbeeinflußten Aussage" stehe jedoch fest, daß der Beschwerdeführer weder zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit noch zur Befolgung von Weisungen verpflichtet sei. Ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit des Beschwerdeführers zu RT liege daher nicht vor.
Mit Bescheid vom 2. Juni 1982 wies der Landeshauptmann von Wien den Einspruch des RT ab und stellte gemäß den §§ 413, 414 in Verbindung mit § 355 ASVG fest, daß der Beschwerdeführer zu RT vom 2. November 1978 bis 18. Juli 1979 in keinem die Vollversicherungs-
(Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. Begründend wurde ausgeführt, es stehe aufgrund der Aktenlage fest, daß der Beschwerdeführer in Ausübung seiner Tätigkeit im Betrieb seines Sohnes keiner Bindung an eine bestimmte Arbeitszeit sowie keiner Weisungsgebundenheit und Überwachung unterlegen sei, so daß nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht von der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Unterordnung unter einen Dienstgeberwillen gesprochen werden könne. Dies ergebe sich vor allem aus den Angaben in der Niederschrift vom 3. Jänner 1979. Zu den Einspruchsangaben sei auszuführen, daß für die rechtliche Beurteilung die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich seien. Daher sei den Angaben in der Niederschrift, insbesondere bezüglich Arbeitszeit und Erteilung von Weisungen, mehr Glauben zu schenken, da sie unbeeinflußt gemacht worden und somit eher geeignet seien, die tatsächlichen Verhältnisse widerzugeben. Es ergebe sich somit im gegenständlichen Fall nicht so sehr das Bild eines Dienstverhältnisses als vielmehr das Bild einer familienhaften Mithilfe des Beschwerdeführers im Betrieb seines Sohnes, bei der ein Über- und Unterordnungsverhältnis im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer diesen Betrieb dreißig Jahre lang geführt habe, nicht denkbar erscheine. (Die Begrenzung der Feststellung des Nichtbestandes eines Voll- und Arbeitslosenversicherungsverhältniss es mit 18. Juli 1979 erfolgte nach der Aktenlage deshalb, weil die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse im Einspruchsverfahren bekanntgegeben hatte, daß sie aufgrund entsprechender Meldungen "die Versicherung für die Zeit vom 19. Juli 1979 bis 2. April 1980 durchgeführt" habe.)
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, die Einspruchsbehörde verkenne, daß er (der Beschwerdeführer) Vater von RT sei. Dies bedeute selbstverständlich, daß der Vater, der selbständiger Bäckermeister im eigenen Unternehmen gewesen sei, genau die betrieblich notwendigen Arbeitszeiten kenne und, auch ohne daß er einer Anregung von dritter Seite bedürfte, einhalten werde, da sonst die Führung des Unternehmens, gleich ob er oder der Sohn faktischer Betriebsinhaber sei, in Frage gestellt sei. Dies bedeute, daß Vater und Sohn, die beide Bäckermeister seien, die nähere Art und Weise der Führung eines Bäckereibetriebes selbst genau kennen und sich dieser notwendigen Betriebskenntnis entsprechend verhielten. So betrachtet sei es für einen früheren selbständigen Bäckermeister eine Selbstverständlichkeit, was für einen Bäckerlehrling oder Bäckergesellen erst während der Berufsausübung zur notwendigen Berufseinstellung werde. Es sei daher für den früheren Bäckermeister, der im Unternehmen des Sohnes arbeite, gar nicht notwendig, auf eine bestimmte Dienstzeit hinzuweisen (gemeint: hingewiesen zu werden) oder gar Anweisungen zu geben (gemeint: zu erhalten), welche für die Betriebsführung notwendig und nützlich seien; dies sei für den früheren Bäckermeister eine Selbstverständlichkeit. Diese berufsbedingte Selbstverständlichkeit sei jedoch streng davon zu unterscheiden, ob die Weisungsverpflichtung und betriebliche Unterordnung dann ausgeübt werden müßte, wenn der Vater des neuen Betriebsübernehmers diese beruflichen Vorkenntnisse nicht hätte. In diesem Fall sei der Vater dem Sohne auf jeden Fall weisungsgebunden und betrieblich untergeordnet. Weiters übersehe die Einspruchsbehörde, daß RT das Unternehmen als nichtprotokollierter Einzelkaufmann führe, sohin keine durch handelsrechtliche Bestimmungen geregelte Personenbeziehung vorliegen könne. Die Beziehung zwischen Vater und Sohn richte sich im gegenständlichen Fall allein nach den beruflichen Vorkenntnissen und den betrieblichen Notwendigkeiten, die sowohl Vater und Sohn im gleichen Umfang bekannt seien, weshalb eine sonst notwendige Weisung nicht notwendig sei. Bei richtiger Würdigung des bisherigen Akteninhaltes hätte die Behörde feststellen müssen, daß der Beschwerdeführer vom 2. November 1978 bis 18. Juli 1979 in einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis zu RT gestanden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte den Einspruchsbescheid aus seinen zutreffenden Gründen. Zu den Berufungsausführungen werde noch bemerkt, daß sie, unter Bedachtnahme auf die seinerzeit in den Niederschriften unbeeinflußt und spontan gemachten Angaben, nicht geeignet seien, eine vom Einspruchsbescheid abweichende Entscheidung herbeizuführen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift ebenso wie die mitbeteiligte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Abstand; die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse und die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanst alt der Arbeiter beantragten in ihren Gegenschriften die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet der Beschwerdeführer ein, der angefochtene "Bescheid" enthalte nicht die wesentlichen Mindestbestandteile eines Bescheides. Er lasse nämlich nicht erkennen, ob ein Spruch vorliege, weiters fehle jede Begründung, überdies habe es die belangte Behörde unterlassen, zu den Berufungsausführungen Stellung zu nehmen.
Diese Einwände sind unberechtigt. Es ist nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde in einem Satz der Berufung nicht Folge gibt und den angefochtenen Bescheid aus seinen zutreffenden Gründen bestätigt und in weiteren Sätzen zusätzliche Begründungsargumente zu den Berufungsausführungen darlegt. Denn § 58 Abs. 1 AVG 1950 (§ 67 leg. cit.) kennt als wesentliche Inhaltserfordernisse eines Bescheides die Bezeichnung als Bescheid, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung (§§61, 61 a leg. cit.). Wann Bescheide zu begründen sind, besagen die §§ 58 Abs. 2 und 67 leg. cit. Ein Spruch liegt im vorliegenden Fall - entgegen den Beschwerdeausführungen - eindeutig vor, weil die belangte Behörde im ersten Absatz des angefochtenen Bescheides der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben und den Einspruchsbescheid bestätigt hat. Die unterlassene sprachliche Trennung des Spruches von der Begründung stellt keinen solchen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. Erkenntnis vom 20. Juni 1980, Zl. 595/77). Den die Begründung eines Bescheides regelnden Verfahrensnormen der §§ 58 Abs. 2, 60 und 67 AVG 1950 wird durch die Berufungsinstanz durch einen Hinweis auf die Gründe der Unterinstanz dann entsprochen, wenn in diesen Gründen auf alle im Rechtsmittel vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen eingegangen wird und der Berufungsinstanz keine durch die Begründung der Unterinstanz offen gelassene Frage vorgelegt wurde (vgl. Erkenntnisse vom 14. November 1980, Zl. 753/78, und vom 12. Februar 1982, Zl. 81/08/0086, mit weiteren Judikaturhinweisen). Im Verstoß gegen diese Begründungspflicht liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Denn der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung zwar als Berufungsgrund unrichtige Beweiswürdigung angeführt, in den Berufungsausführungen selbst aber die Beweiswürdigung der Einspruchsbehörde, die die angeführten Niederschriften vom 3. Jänner 1979 ihren Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt hatte, gar nicht bekämpft, sondern zugestanden, daß der Beschwerdeführer nicht weisungsgebunden und betrieblich untergeordnet gewesen sei: Dies wäre er nämlich nach den Berufungsausführungen nur dann gewesen, wenn er nicht die näher angeführten beruflichen Vorkenntnisse gehabt hätte. Im Anschluß daran meinte er in rechtlicher Hinsicht, daß deshalb "bei richtiger Würdigung des bisherigen Akteninhaltes" ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers zu RT in der oben angeführten Zeit hätte angenommen werden müssen, weil wegen der aus der Kenntnis der Betriebsnotwendigkeiten erfolgten Eingliederung des Beschwerdeführers in den Betrieb des RT ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu bejahen sei. Zu diesen Rechtsausführungen bemerkte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, sie seien, unter Bedachtnahme auf die genannten Niederschriften, nicht geeignet, eine vom Einspruchsbescheid abweichende Entscheidung herbeizuführen. Dies stellt zwar keine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Rechtsausführungen dar, dieser Begründungsmangel ist aber deshalb nicht relevant, weil, wie auszuführen sein wird, die belangte Behörde auch bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können.
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides meint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte - aus den in der Berufung angeführten Gründen - bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zur Feststellung ein die Vollversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses kommen müssen. Zusätzlich zu den Berufungsausführungen wird vorgebracht, daß Entscheidungen, "welche für das Unternehmen und die Berufstätigkeit seiner Dienstnehmer über das von sich aus notwendige Ausmaß hinaus gehen" von RT zu treffen seien; in diesen Fragen bestehe eine betriebliche Unterordnung des Beschwerdeführers gegenüber RT als Betriebsinhaber. "In diesem Sinn" sei der Beschwerdeführer dem RT als Betriebsinhaber gegenüber weisungsgebunden und betrieblich untergeordnet.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung wieder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet. Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert), die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie (unter anderem) nach den Vorschriften des ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
Die Beantwortung der Frage, ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages, eines freien Dienstvertrages oder einer familienrechtlichen oder familienhaften Mitarbeit) - nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzliche) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall auch freilich vorliegender) Umstände, wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Arbeitsempfängers dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1984, Zl. 81/08/0061).
Durfte die belangte Behörde, wie ausgeführt wurde, von den im Einspruchsbescheid getroffenen Feststellungen, die sich auf die Niederschriften vom 3. Jänner 1979 stützten, ausgehen, wonach der Beschwerdeführer "in Ausübung seiner Tätigkeit im Betrieb seines Sohnes einer Bindung an eine bestimmte Arbeitszeit sowie einer Weisungsgebundenheit und Überwachung nicht unterlag", so ist es nicht rechtswidrig, wenn sie auf dem Boden der dargestellten Rechtslage - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens -
den Bestand eines Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG und damit der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG verneinte. Die bloße aus Kenntnis des Betriebsablaufes erfolgte Eingliederung in den Betrieb ohne Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit und zur Erfüllung von Weisungen betreffend die Arbeitszeit, den Arbeitsort und das arbeitsbezogene Verhalten begründet eben kein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG. Zu dem oben angeführten, über das Berufungsvorbringen hinausgehenden (nicht ganz klaren) Beschwerdevorbringen ist zu bemerken, daß dieses Vorbringen, versteht man es so, daß der Beschwerdeführer dem RT nur hinsichtlich der von diesem zu treffenden betriebswirtschaftlichen Entscheidungen unterworfen war, die Rechtsauffassung der belangten Behörde nur erhärtet; daß diesem Vorbringen aber, müßte es so verstanden werden, daß damit eine grundsätzliche Weisungsgebundenheit und betriebliche Unterordnung in dem für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit notwendigen Ausmaß dargetan werden soll, das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende Neuerungsverbot entgegen stünde.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit Art. I und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 30. September 1985
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