VwGH 84/07/0393

VwGH84/07/039319.3.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des Österreichischen Alpenvereines, Sektion Alpine Gesellschaft "NN", vertreten durch den Obmann Dr. F S, in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. November 1984, GZ. 03- 33 So 26-84/24, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Parteien: 1. Stadt Wien, vertreten durch den Magistrat, MA 31-Wasserwerke, Grabnergasse 6, Wien VI, 2. Wasserverband Hochschwab-Süd, Minoritenplatz 12, Bruck/ Mur), zu Recht erkannt:

Normen

Schutz der Wasservorkommen Hochschwabgebiet 1973 §3;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2;
Schutz der Wasservorkommen Hochschwabgebiet 1973 §3;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 23. Mai 1978 an die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur "das Ansuchen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Anpassung der A-hütte an die durch den Wanderverkehr und durch die gesetzlichen Bestimmungen gegebenen Lage". Nachdem über dieses Vorhaben am 13. Juli 1978 eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden war - in der Folge änderte die Beschwerdeführerin ihr Projekt, wobei für dieses geänderte Projekt am 10. September 1981 auch eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden war -, zog die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1981 ihren Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zurück, weil eine wasserrechtliche Bewilligung für die nunmehr vorgesehene Anlage der Errichtung von drei Tanks für die Sammlung der Abwässer der mittlerweile durch Zubauten erweiterten A-hütte nicht erforderlich sei, da die Abwässer aus diesen Sammelanlagen in das Tal über die R-straße gebracht würden. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 1983 brachte die Stadt Wien (die Erstmitbeteiligte) der Behörde erster Instanz zur Kenntnis, daß auf Grund einer Begehung festgestellt worden sei, daß der Inhalt (Fäkalabwässer) von dem bei der A-hütte - ohne bisheriges Vorliegen der baubehördlichen Benützungsbewilligung - in Betrieb befindlichen Fäkalienbehälter (Senkgrube) im Bereiche der B-hütte und der C-hütte (A-alm) ohne jegliche vorherige Aufbereitung ungeklärt zur Versickerung gebracht werde. Die Ahütte sowie der Bereich, in dem die Fäkalabwässer zur Versickerung gebracht würden, lägen in dem unter den besonderen Schutz des Wasserrechtsgesetzes 1959 gestellten Hochschwabgebiet (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Juni 1973, BGBl. Nr. 345/1973). Dieses Gebiet sei vornehmlich der Wasserversorgung für die Stadt Wien gewidmet; die Erstmitbeteiligte stellte den Antrag auf sofortige Abstellung der bestehenden sanitären Übelstände. Mit Eingabe vom 26. Juli 1983 beantragte die Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung für die Beseitigung des in der 1982 bei der A-hütte errichteten Tankanlage (45 m3) gesammelten Abwassers durch feines Versprühen auf dem Melchboden, (der in dem durch die vorgenannte Verordnung BGBl. Nr. 345/1973 gelegenen Gebiet liegt) und zwar auf einer Fläche von 6 bis 8 ha und mit einem geländegängigen Vier-Radgetriebenen LKW mit darauf montiertem Vakuumfaß (2000 l). Bei dem von der Behörde erster Instanz durchgeführten Lokalaugenschein, verbunden mit einer mündlichen Verhandlung, am 4. Juli 1984 wurde festgestellt, daß im Bereich des Melchbodens nicht nur geklärte Abwässer, sondern auch dickflüssige ungeklärte Bestandteile aufgebracht worden sind. In dieser Verhandlung führte die Beschwerdeführerin im wesentlichen aus, sie halte den Antrag vom 26. Juli 1983 auf "Bringung der Hüttenabwässer am Melchboden" aufrecht. Die Verhandlungsergebnisse hätten ihrer Auffassung nach das ihrem Antrag beigelegte geologische Gutachten gestützt, wonach auf dieser Fläche eine ausreichende Verarbeitung der Abwässer durch die Wurzelraumentsorgung möglich sei. Dabei hätten sämtliche im Verfahren nicht verfangene sachkundige Vertreter darauf hingewiesen, daß grundsätzlich eine Entsorgung der von Feststoffen gereinigten Abwässer auf der in Aussicht genommenen Fläche möglich erscheine, wobei mehrfach zum Ausdruck gebracht worden sei, daß die Stärke des Erdbodens "auffallend" groß sei. Wenn in diesem Zusammenhang auf Grund der offen gelassenen Stellungnahme des Amtssachverständigen für die Behörde ein zusätzliches Gutachten über die Eignung des Erdbodens erforderlich sein sollte, würde sie beantragen, ihr die Vorlage eines derartigen Gutachtens binnen angemessener Frist aufzutragen. Zu den ihrem Antrag entgegenstehenden Gutachten sei zu bemerken, daß diese auf die konkrete Situation keinen Bezug genommen hätten, z.B. darauf, daß im Nahbereich der Hütte auf der A-alm mehrere Almhäuser mit Viehhaltung und auch ein Forsthaus lägen, deren Abwässer ebenfalls wegen der geringen Menge versprüht werden könnten. Zu der heute an Ort und Stelle angetroffenen Situation werde festgestellt, daß diese ohne Wissen und Willen der Beschwerdeführerin geschaffen worden und offenbar darauf zurückzuführen sei, daß nicht aus dem dritten Tank, wo keine Feststoffe einfließen könnten, das Abwasser entnommen worden sei. Die Beschwerdeführerin werde unverzüglich den Auftrag erteilen, daß, wie es das Konzept der Tankanlage erfordere und auch ermögliche, die zur Versprühung gelangenden Abwässer nur aus dem dritten Tank entnommen würden, wogegen die Feststoffe ins Tal abgeführt würden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 4. Juli 1984 wurde gemäß §§ 98 und 138 WRG 1959 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Juni 1973, BGBl. Nr. 345 zum Schutze der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet, der Beschwerdeführerin zwecks Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen, die anfallenden Abwässer aus der A-hütte ins Tal nach XY ordnungsgemäß zu verbringen, und die durch die Grundwasserverunreinigung verursachten Mißstände zu beseitigen. Weiters wurde aufgetragen, den angetroffenen wasserrechtlichen Mißstand beim "Melchboden", wie er sich am 4. Juli 1984 dargestellt hat, zu beseitigen. Den Ansuchen vom 23. Mai 1978, 13. Juli 1978 und 26. Juli 1983 wurde keine Folge gegeben. Als Frist für die angeordneten Maßnahmen wurden zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides bestimmt. Die Behörde erster Instanz - so wurde weiters ausgesprochen - sei als Wasserrechtsbehörde für Senkgruben unzuständig; hingegen sei hiefür die Gemeinde als Baubehörde zuständig. Dem niederschriftlichen Vorbringen vom 4. Juli 1984 des Vertreters der Beschwerdeführerin wurde keine Folge gegeben, da der diesbezügliche Antrag um wasserrechtliche Bewilligung mit Eingabe vom 26. Juli 1983 gestellt worden sei und die vollständigen Unterlagen bisher nicht vorlägen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Zuständigkeitsentscheidung bezüglich der Senkgrube sowie des Auftrages zur Beseitigung des wasserrechtlichen Mißstandes beim Melchboden, wie er am 4. Juli 1984 angetroffen wurde, im wesentlichen mit der Begründung berufen, daß die Voraussetzungen des § 138 WRG 1959 nicht vorlägen. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten ginge hervor, daß eine Versickerung bzw. Versprühung auf dem Melchboden möglich sei. Ein Abtransport der Abwässer, wie er ursprünglich vorgesehen sei, sei nicht möglich und zu kostspielig. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten zeige auf, daß ein feines Versprühen auf dem Melchboden möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe überdies auch ein Gutachten in Auftrag gegeben, ob ein Versprühen im Hinblick auf die gegebene Humusdecke möglich sei. Sollte der Beschwerdeführerin ein Versprühen der von Feststoffen gereinigten Abwässer nicht ermöglicht werden, dann wäre der Betrieb der Schutzhütte künftig unmöglich und sie müßte diese an zwei der wichtigsten Weitwanderwege liegenden Bergsteigerunterkünfte sperren. Dies würde den Idealismus ihrer kleinen Sektion empfindlich treffen. Es würden auch die Talorte betroffen sein; die gesamte Fremdenverkehrsregion Hochschwab käme in Gefahr, daß beim Beharren der Erstmitbeteiligten auf die vollständige Abwasserverbringung ins Tal in absehbarer Zeit alle Schutzhütten im Hochschwabgebiet gesperrt werden müßten, ohne daß der geringste Nachweis einer tatsächlich bestehenden Gefahr für das Grund- bzw. Quellwasser erbracht wäre. Die Beschwerdeführerin beantragte schließlich in der Berufung, den Ausspruch über die Verpflichtung zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes, die anfallenden Abwässer der A-hütte nach XY zu verbringen, zu beheben und im übrigen den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, daß entsprechend ihrem Antrag vom 26. Juli 1983 die Aufbringung der - von Feststoffen gereinigten - Abwässer der A-hütte auf dem Melchboden durch Versprühen bei fahrendem Transportgefäß allenfalls unter bestimmten Auflagen (Einzäunung und jährliches Abmähen des Melchbodens) bewilligt werde.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. November 1984 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge gegeben und der Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 4. Juli 1984, sofern er bekämpft wurde, dahin abgeändert, daß 1) die Beschwerdeführerin gemäß §§ 34, 35, 54, 98 und 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zum Schutze der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet, BGBl. Nr. 345/1973, verpflichtet wurde, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aus öffentlichen Rücksichten die durch den Betrieb der A-hütte anfallenden Abwässer solange in das Tal nach XY ordnungsgemäß zu verbringen, bis eine andere Art der schadlosen Beseitigung der Abwässer (z.B. Wurzelraumentsorgung) vorgenommen werden kann. 2) Hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag vom 26. Juli 1983 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Aufbringung der gesammelten Abwässer auf dem sogenannten Melchboden wurde der angefochtene Bescheid der Behörde erster Instanz gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde zunächst fest, daß sowohl die A-hütte als auch der Melchboden innerhalb der Grenzen des Schon- und Widmungsgebietes zum Schutze der Wasservorkommen im Hochschwab lägen und aus diesem Grunde zur rechtlichen Beurteilung auch die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 345/1973, heranzuziehen sei. Nach § 3 lit. f dieser Verordnung bestehe für die Anlage, den Ausbau oder die Auflassung von Ablagerungsplätzen für Stoffe, die für das Wasservorkommen nachteilig sein könnten, wie z.B. Schutt und Müllablagerungsplätze sowie Halden eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht, sofern eine solche nicht ohnedies durch § 32 WRG 1959 gegeben sei. Die Errichtung einer Wurzelraumentsorgungsanlage stelle zweifelsfrei eine Anlage dar, welche für das Wasservorkommen nachteilig sein könnte, sofern nicht das Gegenteil bewiesen werde. Im Gegensatz zu § 32 WRG 1959 bestehe schon bei einer bloßen Gefährdung der Wasservorkommen eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht im Sinne des § 3 lit. f der Verordnung und stelle die bisherige Verbringung der Abwässer auf den Melchboden, da sie ohne wasserrechtliche Genehmigung erfolgt sei, eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 dar. Die Aufbringung der anfallenden Abwässer auf den Melchboden sei ohne die dafür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erfolgt; § 138 WRG 1959 sei daher anzuwenden. Eine tatsächliche Beeinträchtigung der Wasservorkommen werde nicht gefordert. Die Aufbringung der durch den Betrieb der A-hütte anfallenden Abwässer am Melchboden sei solange als dem öffentlichen Interesse entgegenstehend anzusehen, als nicht als erwiesen anzunehmen sei, daß eine Beeinträchtigung der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet nicht stattfinde. Aus § 6 Abs. 1 lit. a der genannten Verordnung ergebe sich bei nach § 32 WRG 1959 zu bewilligenden Maßnahmen die Vorrangigkeit der Trinkwasserversorgung. Solange nicht klargestellt sei, daß durch die Aufbringung von Fäkalwässern keine Beeinträchtigung der Hochschwab-Wasservorkommen zu erwarten sei, müsse von den ungünstigsten Voraussetzungen ausgegangen werden; die im § 8 der genannten Verordnung verankerten Interessen der mitbeteiligten Parteien könnten verletzt werden. Die Beseitigung der derzeit anfallenden Abwässer der A-hütte "ins Tal" sei unter den gegebenen Voraussetzungen die einzige Möglichkeit, eine schadlose Beseitigung vorzunehmen. Aus dem Vorangeführten ergebe sich die Rechtmäßigkeit des Auftrages als unterlassene Arbeit im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959. In welcher Art und Weise die Beseitigung ins Tal erfolge, obliege der Beschwerdeführerin; es sei daher der Bescheid der Behörde erster Instanz abzuändern gewesen. Wirtschaftliche Überlegungen könnten keine Berücksichtigung finden; es bliebe der Beschwerdeführerin überlassen, entweder für eine schadlose Beseitigung der Abwässer zu sorgen oder überhaupt Maßnahmen zur Verhinderung eines Abwasseranfalles zu treffen. Im weiteren begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950, die für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung ist.

Gegen den in Punkt 1 des Spruches des bekämpften Bescheides enthaltenen wasserpolizeilichen Auftrag richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Punkt 2 des Spruches des Bescheides wurde ausdrücklich unbekämpft gelassen. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht dahingehend verletzt, daß ihr nicht aus öffentlichen Rücksichten der Auftrag erteilt werden könnte, die durch den Hüttenbetrieb anfallenden Abwässer solange ins Tal zu verbringen, bis eine andere Art der schadlosen Abwasserbeseitigung vorgenommen werden könnte. Es lägen weder sachliche noch rechtliche Voraussetzungen vor, diese überaus kostspielige Abwasserverbringung ins Tal durchzuführen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch die mitbeteiligten Parteien haben eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatz derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Gemäß § 30 Abs. 2 WRG 1959 wird unter Reinhaltung der Gewässer die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden. Nach § 32 Abs. 1 erster Satz leg. cit. sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Nach Abs. 2 lit. c desselben Paragraphen bedürfen der Bewilligung Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird. Einzige Voraussetzung für ein Einschreiten nach § 32 und § 138 WRG 1959 ist, daß nach der hier allein maßgebenden Bestimmung des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 anzunehmen gewesen ist, daß das Grundwasser des in Betracht kommenden Bereiches verunreinigt werde; für die Bewilligungspflicht ist es ohne Bedeutung, ob bereits eine Grundwasserverunreinigung durch die eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen (Maßnahmen) eingetreten ist oder nicht. Die Bewilligungspflicht ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. (Vgl. unter anderem Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse vom 30. Jänner 1964, Zl. 391/63, und vom 16. Dezember 1982, Zl. 82/07/0181, 207). Daß für das Versickern (Versprühen) von häuslichen Abwässern, die nur mechanisch (von Grobteilen) gereinigt sind, diese Voraussetzungen an sich zutreffen, liegt auf der Hand und ist von den im Verwaltungsverfahren angehörten Amtssachverständigen für Wasserbautechnik bestätigt worden. Auf den Hinweis der Beschwerdeführerin auf das von ihr vorgelegte Gutachten eines geologischen Amtssachverständigen, wonach der Melchboden für eine Abwasserentsorgung durch Versickern geeignet sei, ist zu erwidern, daß dieser Aussage nicht zu entnehmen ist, in welcher Tiefe in diesem Karstgebiet eine dichte Bodenformation beginnt; im darüberliegenden Bereich kann eine Verunreinigung des Grundwassers sehr wohl eintreten.

Ist demnach das Versickern der häuslichen Abwässer nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bewilligungspflichtig, stellt sie ohne Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 dar. Die belangte Behörde war daher berechtigt, aus dem Titel der Wahrung des öffentlichen Interesses an der Reinhaltung des Grundwassers einen Auftrag des Inhaltes zu erteilen, daß eine Versickerung auf dem Melchboden nicht durchgeführt werden darf. Die belangte Behörde war aber nur berechtigt, die eigenmächtig vorgenommene Neuerung, nämlich die Versickerung der Abwässer zu untersagen, nicht aber eine Fortschaffung der Abwässer anzuordnen. Sie hat dadurch ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich noch zu folgender Bemerkung veranlaßt:

Unbestritten ist, daß die A-hütte im erweiterten Bauzustand, die drei Tanks für die Sammlung der häuslichen Abwässer der Hütte mit einem Fassungsvermögen von 45 m3 und der Melchboden innerhalb der Grenzen des Schon- und Widmungsgebietes zum Schutze der Wasservorkommen im Hochschwab gelegen sind. Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Juni 1973 zum Schutze der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet, BGBl. Nr. 345, wird das Quell- und Grundwasservorkommen des in § 2 umschriebenen Gebietes vorzugsweise der Trinkwasserversorgung gewidmet und gleichzeitig als Schongebiet bestimmt. Nach § 3 lit. b dieser Verordnung bedürfen innerhalb des Schongebietes neben einer allenfalls sonst notwendigen Genehmigung vor ihrer Durchführung auch einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Gebäuden, Betrieben oder Anlagen, deren Abwasseranfall wegen seiner Menge oder Beschaffenheit das geschützte Grund- und Quellwasservorkommen (§ 1) zu beeinträchtigen vermag; eine Bewilligungspflicht besteht nicht, wenn die Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Abwasseranlagen im Rahmen ihres Konsenses eingeleitet werden. Das zur wasserrechtlichen Bewilligung von der Beschwerdeführerin eingereichte Abwasserprojekt sieht die Lagerung der Abwässer der Ahütte in drei Tanks und die Aufbringung bzw. Versickerung der Abwässer auf dem Melchboden vor. Demnach werden die Abwässer der Ahütte nicht in wasserrechtlich bewilligte Abwasseranlagen im Rahmen ihres Konsenses eingeleitet. Die Errichtung der Abwasser-Sammeltanks und die Erweiterung der A-hütte bedürfte daher einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung nach dieser Verordnung durch die Wasserrechtsbehörde. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kommt § 3 lit. f dieser Verordnung, wonach die Anlage, der Ausbau oder die Auflassung von Steinbrüchen, Sand- und Lehm-, Schotter- und Kiesgruben sowie von Ablagerungsplätzen für Stoffe, die für das Wasservorkommen nachteilig sein könnten, wie z. B. Schutt- und Müllablagerungsplätze sowie Halden, einer Bewilligung bedürfen, für den vorliegenden Fall nicht in Betracht.

In dem von der belangten Behörde durchzuführenden Verfahren können bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit behördlicher Aufträge nur objektive Gesichtspunkte maßgebend sein, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und die Möglichkeit einer Weiterführung der erweiterten A-hütte kommt es dabei nicht an.

Da bereits in der Sache selbst eine Entscheidung getroffen worden ist, erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 19. März 1985

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte