Normen
ABGB §1068;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;
ABGB §1068;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Juni 1984, mit dem im Instanzenzug aufgrund der Berufung einer Handelsgesellschaft - deren als Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung eines neuen Vorhabens zur Durchführung einer Naßbaggerung gewertete Eingabe vom 29. Juni 1983 vom Landeshauptmann von Oberösterreich abgewiesen worden war - der Versagungsbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit der Begründung ersatzlos behoben wurde, es handle sich bei dem Anbringen in Wahrheit um einen Antrag der Gesellschaft auf Erstreckung der Frist für die Bauvollendung eines bereits bewilligten Projektes.
Der angefochtene Bescheid wurde nach dessen Zustellverfügung der Erstbeschwerdeführerin ohne Hinweis auf den Zweitbeschwerdeführer zuhanden ihres bevollmächtigten Rechtsanwaltes, nicht dem Zweitbeschwerdeführer zugestellt.
Da der angefochtene Bescheid somit nicht an den Zweitbeschwerdeführer gerichtet war und ergangen ist, kann durch diesen Bescheid in dessen Rechte nicht eingegriffen worden sein, was gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zur Zurückweisung der Beschwerde, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, schon aus diesem Grund zu führen hatte (siehe die Judikaturangaben bei Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit2, S. 319, und bei Klecatsky-Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, S. 268).
Die Erstbeschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "im Recht auf termingerechte Ausübung" ihres "Wiederkaufrechtes und damit in der weiteren Verfügung über" ihren "Grund" sowie "auf Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Verfahrens" verletzt. Nach ihrem Vorbringen wäre sie daran interessiert gewesen, daß die Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung im Instanzenzug aufrechterhalten und nicht die Möglichkeit der Bewilligung eines Fristverlängerungsansuchens der Antragsteller in einem weiteren Verfahren eröffnet werde. Das Wiederkaufsrecht in bezug auf an die antragstellende Gesellschaft veräußerte Grundstücke stehe ihr erst nach Vollendung des dort bewilligten, aber noch nicht abgeschlossenen Schotterabbaues bzw. erst nach Ablauf der Vollendungsfrist zu, deren (weitere) Erstreckung ihren Interessen zuwiderliefe.
Auf ein Wiederkaufsrecht (§§ 1068 ff ABGB) könnte die Erstbeschwerdeführerin ein Parteienrecht gemäß § 102 Abs. 1 WRG 1959 nicht gründen. Aber auch das Grundeigentum (§ 102 Abs. 1 lit. b, § 12 Abs. 2 WRG 1959) wird durch das mit dem angefochtenen Bescheid hergestellte Verfahrensergebnis nicht berührt: durch diesen ist nämlich einerseits die Behandlung des von der Handelsgesellschaft eingebrachten Begehrens zum Zweck einer wasserrechtlichen (Neu-)Bewilligung ausgeschlossen, andererseits das Anbringen rechtsverbindlich in dem Sinn gewertet worden, daß im fortzusetzenden Verfahren Gegenstand der Beurteilung nur sein kann, ob die der Gesellschaft für das ihr bereits rechtskräftig bewilligte Vorhaben zur Herstellung des Baggersees einschließlich der Rekultivierung der Schottergrube gesetzte Bauvollendungsfrist -
ohne inhaltliche Änderung (Erweiterung) der Bewilligung als solcher - über den 31. Dezember 1984 hinaus gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959 verlängert werden darf. Mit dem Ausschluß einer wasserrechtlichen Bewilligung für den Antragsgegner der Erstbeschwerdeführerin aufgrund des vorliegenden Anbringens ist auch die Möglichkeit eines Eingriffes in ihre Rechte weggefallen. Ein Verfahren über die Verlängerung der Bauvollendungsfrist für das schon bewilligte Vorhaben kann andererseits von der Erstbeschwerdeführerin in keinem Fall - also nicht erst infolge der durch den angefochtenen Bescheid vorgenommene Wertung - verhindert werden, da in bezug auf die Gestaltung eines derartigen Rechtsaktes niemand anderer als der Bewilligungswerber selbst einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1980, Zl. 1692/80, samt der dort angeführten Vorjudikatur, wobei an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert sei). Wegen Fehlens einer Möglichkeit der behaupteten materiellen Rechtsverletzung in der Sphäre der Erstbeschwerdeführerin kommt ein Eingriff in deren Rechte durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht mehr in Betracht.
Da somit auch die Erstbeschwerdeführerin eine Beschwerdeberechtigung nicht besitzt (vgl. die Rechtsprechung bei Dolp, a.a.O. S. 318), war die Beschwerde, soweit sie von jener erhoben wurde, gleichermaßen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 aus dem Mangel der Berechtigung der Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. September 1984
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