VwGH 84/06/0039

VwGH84/06/00398.3.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch C, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. Mai 1977, Zl. 1.02‑4047/59‑1967, betreffend Abweisung einer Vorstellung in einer Bausache (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56
BauRallg implizit
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12
LandbauO Slbg 1968 §1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1984060039.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Im März 1972 stellte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde Anträge auf Feststellung, daß ein auf einem benachbarten Grundstück errichtetes Wohnhaus ein Bauwerk darstelle, für welches sowohl eine Baubewilligung als auch eine Bauplatzerklärung erforderlich seien. Weiter wurden die Anträge gestellt, dem Eigentümer des genannten Bauwerks den Auftrag zu erteilen, unverzüglich nachträglich um die erforderliche Bewilligung anzusuchen oder das Bauwerk wieder zu beseitigen, und ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Da über die Anträge des Beschwerdeführers die Baubehörde erster Instanz keine Entscheidung traf, stellte der Beschwerdeführer im Oktober 1972 einen Devolutionsantrag an die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde. Diesen Devolutionsantrag wies die Gemeindevertretung mit einem Bescheid vom 18. Jänner 1973 als unbegründet ab, weil die Verzögerung bei den Anträge des Beschwerdeführers nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wies die Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 9. Juli 1974 mit der Begründung als unzulässig zurück, daß dem Vorstellungswerber ein subjektives öffentliches Recht auf Erledigung seiner Anträge gar nicht zugekommen sei. Diesen Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde behob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Juni 1976, Zl. B 249/74 deshalb, weil die Gemeindeaufsichtsbehörde verkannt habe, daß sie im Rahmen des Vorstellungsverfahrens ausschließlich über die Frage zu entscheiden gehabt hätte, ob Rechte des Beschwerdeführers durch die Abweisung des Devolutionsantrages verletzt worden seien. Da die Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer eine Sachentscheidung verweigert habe, sei ihr Bescheid aufzuheben gewesen.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. Mai 1977 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die Gemeindeaufsichtsbehörde vertritt in der Begründung ihrer Erledigung die Ansicht, daß die Vorstellung zulässig sei, durch die Abweisung des Devolutionsantrages der Beschwerdeführer aber deshalb in keinem Recht verletzt worden sei, weil er weder einen Rechtsanspruch auf eine von ihm begehrte Feststellung besitze, noch ihm ein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zukomme.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welche dieser Gerichtshof mit Erkenntnis vom 23. September 1983, Zl. B 206/77, mangels Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte als unbegründet abwies und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abtrat, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist. Der Verfassungsgerichtshof ging hiebei davon aus, daß dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Erfordernis einer Baubewilligung seiner Nachbarin nach der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Salzburger Landbauordnung 1968, LGBl. Nr. 84, nicht zukomme. Das gleiche gelte für das Feststellungsbegehren betreffend das Erfordernis einer Bauplatzerklärung nach den Bestimmungen des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. Nr. 69/1968. Die Demolierung eigenmächtiger Bauten sei aber, so führte der Verfassungsgerichtshof weiter aus, nach dem völlig eindeutigen Wortlaut des § 103 der Salzburger Landbauordnung 1968 ausschließlich von der Baubehörde von Amts wegen zu verfügen. Dem Beschwerdeführer sei daher die Legitimation zur Einbringung der von ihm an die Baubehörde erster Instanz gestellten Anträge nicht zugekommen und somit habe ihm die Parteistellung im Verwaltungsverfahren gefehlt. Die mit dem Devolutionsantrag angerufene Gemeindevertretung habe sich daher im Ergebnis zu Recht geweigert, eine Entscheidung über die in der Bauangelegenheit an den Bürgermeister gestellten Anträge des Beschwerdeführers zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die eben dargelegte Auffassung des Verfassungsgerichtshofes und vermag daher nicht zu erkennen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen geltend gemachten Rechten verletzt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht einem Nachbarn auf Erteilung eines baubehördlichen Auftrages ein Rechtsanspruch nicht zu (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, Slg. 2525/A, 7712/A u.a.). Erst durch die Novelle 1983 des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 48, hat der Salzburger Landesgesetzgeber durch die neu aufgenommene Bestimmung des § 16 Abs. 6 einem Nachbarn unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Erlassung baupolizeilicher Aufträge eingeräumt. Diese Rechtslage ist jedoch für den Beschwerdefall noch nicht maßgebend. Da schon das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid klar erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 8. März 1984

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