VwGH 83/14/0017

VwGH83/14/00174.10.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Schubert und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Sperlich, über die Beschwerde der Firma HS KG in W, vertreten durch Dr. Ernst Rohrauer, Rechtsanwalt in Wels, Ringstraße 33, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom 19. Oktober 1982, Zl. 14/53/2‑BK/Pl‑1982, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften und Gewerbesteuer für 1975 bis 1977, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §22 Abs1
EStG 1972 §11 Abs6
EStG 1972 §23 Z2
EStG 1972 §4 Abs1
EStG 1972 §6 Z3
GewStG §7 Z1 idF 1981/620

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1983:1983140017.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

An der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft, die ihren Gewinn für ein vom Kalenderjahr abweichendes, jeweils am 1. Juli beginnendes Wirtschaftsjahr ermittelt, waren nach den diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen einer die Veranlagungsjahre 1975 bis 1977 betreffenden Betriebsprüfung beteiligt:

Bis einschließlich Wirtschaftsjahr 1974/1975

 

Ab Wirtschaftsjahr 1975/1976

HS

mit 82,5 %

mit 70 %

OS (Ehefrau des HS)

‘‘ --

‘‘ 25 %

VF

‘‘ 5 %

‘‘ 5 %

BS (Mutter des HS)

‘‘ 12,5 %

‘‘ --

   

OS überwies auf ein Konto der Beschwerdeführerin am 26. Juni 1975 einen Betrag von S 1,000.000,--, der buchmäßig als Darlehen an HS behandelt und auf dem Privatkonto des HS als Einlage verbucht wurde. Der Prüfer beurteilte den genannten Betrag nicht als Einlage, dadurch gelangte er zur Feststellung, die Entnahmen des Wirtschaftsjahres 1974/1975 hätten den Gewinn des vorangegangenen Wirtschaftsjahres überstiegen und es sei daher eine Rücklagenauflösung samt Erhöhung gemäß § 11 Abs. 6 und 7 EStG 1972 im Gesamtausmaß von S 271.939,-- (S 217.679,-- Rücklagenauflösung, S 54.260,-- Erhöhungsbetrag) vorzunehmen.

Der Prüfer führte in seinem Bericht ferner aus, OS habe schon im September 1973 der Beschwerdeführerin S 1,300.000,-- „leihweise zur Verfügung gestellt“. In Pkt. 1 und 2 eines Schreibens vom 8. November 1973 sei auf Verzinsung verzichtet, jedoch eine Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) 1966 verlangt worden. Ferner heißt es hiezu im Prüfungsbericht:

„Im Punkt 3 wird nur über den Rückzahlungsmodus gesprochen und festgehalten, daß mit den einzelnen Raten die Wertsicherungsbeträge mitzuentrichten sind. Diese letzteren Bedingungen wurden anscheinend im beiderseitigen Einvernehmen nicht eingehalten, weil buchmäßig erst mit 30. 6. 1975 eine Gesamtabrechnung erfolgte (OS ist ab 1. 7. 1975 Kommanditistin). Die bisherigen Darlehen werden fortan (30. 6. 76 und 30. 6. 77) als Kommanditeinlage und privates Verrechnungskonto ausgewiesen. Der ausgewiesene Wertsicherungsbetrag in der Höhe von S 236.695,-- errechnet sich aus der Wertsteigerung v. September 1973 bis Juni 1975.

Der Prüfer nimmt an, daß die Vereinbarungen hinsichtlich der Wertsicherung nur auf das Naheverhältnis zwischen dem beherrschenden Gesellschafter HS und dessen Ehegattin OS zurückzuführen sind.

Nach der allgemeinen Erfahrung ist es unüblich Darlehen ohne Verzinsung (nur mit Wertsicherung) zu verleihen. Vom Prüfer wurde eine 5-%ige Verzinsung für die Laufzeit von 22 Monaten angenommen, woraus sich der Betrag von S 119.167,-- ergibt.“

Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfungsorganes und erließ für die Streitjahre - zum Teil im wiederaufgenommenen Verfahren - die entsprechenden Bescheide.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin zur Frage der Nachversteuerung der Rücklage vor, am 27. Mai 1975 hätten die Gesellschafter HS und seine Ehefrau im Verhältnis 65 % zu 35 % eine Liegenschaft um S 1,464.000,-- erworben (die wiedergegebene Verhältniszahl kann sich nur auf die Aufbringung der Mittel beziehen, denn nach dem in den Verwaltungsakten sich befindlichen Kaufvertrag haben die Ehegatten als Käufer das Objekt vom Verkäufer je zur Hälfte erworben), der Kaufpreis sei sogleich entrichtet worden. Zwecks Bezahlung des Kaufpreises habe OS ihrem Ehemann gleichzeitig ein „Privatdarlehen“ von S 1,000.000,-- gewährt; dieses sei unverzinslich und nicht wertgesichert, seine Rückzahlung erfolge drei Jahre nach der Verehelichung der gemeinsamen Tochter, spätestens nach zehn Jahren. Das gegenständliche Grundstück sei notwendiges Betriebsvermögen.

Zu dem weiteren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch strittigen Punkt der Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen von S 119.167,-- bei der Ermittlung des gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrages 1975 führte die Beschwerdeführerin in der Berufung aus, die Vereinbarung bloß einer Wertsicherung sei im besonderen in der Absicht der Erhaltung des Vermögensstammes gelegen gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien „nominelle Mehrbeträge“, die sich bei Rückzahlung eines Darlehens auf Grund einer vereinbarten Wertsicherung ergäben, nicht einkommensteuerpflichtig. Im übrigen verwies die Berufung auf die von OS in ihrer eigenen Einkommensteuersache erhobene Berufung (hier ist festzuhalten, daß diese Berufungsschrift sich nicht in den Akten befindet, die darüber ergangene Berufungsentscheidung der belangten Behörde hg. angefochten wurde, das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Beschluß des Gerichtshofes vom 22. März 1983, Zl. 82/14/0338, jedoch eingestellt wurde, weil Klaglosstellung dadurch stattgefunden hat, daß das Bundesministerium für Finanzen den angefochtenen Bescheid gemäß § 299 Abs. 1 lit. c BAO aufgehoben hatte. Das Bundesministerium für Finanzen hatte die Verletzung von Verfahrensvorschriften darin erblickt, daß nicht zweifelsfrei festgestellt worden sei, ob die Wertsicherungsbeträge in wirtschaftlicher Betrachtungsweise Zinsen ersetzen).

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde die erstinstanzlichen Bescheide, gab der Berufung in den vor dem Verwaltungsgerichtshof strittigen Punkten jedoch keine Folge.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgebenden Vorschriften führte die belangte Behörde im wesentlichen aus:

Zur Frage der Rücklagenauflösung: Es liege vor allem deshalb keine Einlage vor, weil die von HS anteilig erworbene Liegenschaft notwendiges Betriebsvermögen sei. Nach handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften (§ 40 HGB) seien grundsätzlich alle Verbindlichkeiten ohne Rücksicht auf ihre Fälligkeit zu passivieren, wenn sie am Bilanzstichtag bereits entstanden seien. Diese Verpflichtung gelte jedenfalls im Anwendungsbereich des § 5 EStG auch für das Steuerrecht. Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Betriebsgrundstückes aufgenommen worden seien, müßten in der Bilanz ausgewiesen werden, denn es handle sich um Betriebsschulden. Rechtlich nicht möglich sei es, die Darlehensschuld als eine private Schuld und die Darlehensvaluta als betriebliche Einlage zu behandeln. Im Beschwerdefall seien durch die Schuldaufnahme dem Betrieb Mittel zugeführt worden, daher gehöre die Schuld zum notwendigen Betriebsvermögen. Die Darlehensvaluta habe nicht als Einlage behandelt werden können, um sodann durch eine Entnahme die Begleichung des anteiligen Kaufpreises vorzunehmen. Die Einlage von S 1,000.000,-- sei daher zu stornieren. Obwohl der Kaufpreis nur S 951.600,-- betragen habe (gemeint der auf HS anteilig entfallende), sei ihm noch die Grunderwerbsteuer zuzurechnen. Habe daher der strittige Betrag nicht als Einlage angesehen werden können, sei auch eine Aufrechnung mit den Entnahmen nicht vorzunehmen gewesen. Da die (tatsächlichen) Entnahmen den Gewinn des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres um den vom Prüfer festgestellten Betrag über-stiegen hätten, sei der Prüfer richtig vorgegangen.

Zur Behandlung der behaupteten Wertsicherungsbeträge als Dauerschuldzinsen: Unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 14. September 1977, Zlen. 27, 162/77, stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung darauf, das erwähnte Schreiben vom 8. November 1973 sei erstmals im Zuge der Betriebsprüfung und nicht schon bei der Abgabe der Erklärungen für das Wirtschaftsjahr 1974/1975 dem Finanzamt vorgelegt worden. Es sei daher auch nicht nach außen hin ausreichend zum Ausdruck gekommen. Ein solches Darlehensanbot mit Verzicht auf Zinsen wäre aber auch von einer familienfremden Person unter den gleichen Bedingungen nicht abgegeben worden, da einerseits hinreichendes Betriebsvermögen beim Schuldner vorhanden gewesen sei, das unschwer die Realisierung einer Zinsenforderung ermöglicht hätte, und anderseits auf allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. die Einräumung von für den Schuldner günstigen Darlehenskonditionen (zinsenloses Darlehen) keine Rücksicht durch einen fremden Dritten genommen worden wäre. Bei einer Darlehensgewährung stehe als Entgelt für die Nutzung des Kapitals in erster Linie die Verzinsung im Vordergrund und in zweiter Linie die Kaufkrafterhaltung. Im Wirtschaftsleben sei es bei einer Darlehensgewährung allgemein üblich, zumindest eine bescheidene Zinsenquote zu erlangen. Auch in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1974, Zl. 1328/73, zugrunde liegenden Sachverhalt seien für einen gestundeten Kaufpreis (Darlehen) neben einer Wertsicherung Zinsen in Höhe von 3 v. H. verlangt worden, wobei überdies von vornherein eindeutige Verträge vorgelegen seien. Gegen die im Vorhalt der Berufungsbehörde angeführte Höhe der Zinsen (3 v. H. p. a.) habe die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, sondern nur auf die Wertsicherung verwiesen und „liegt diese an der untersten Grenze des für Darlehen üblichen Zinsniveaus“.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Zur Rücklagenauflösung führt die Beschwerde aus, Zweck des § 11 EStG 1972 sei, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Februar 1979, Zl. 951/78, ausgesprochen habe, die langfristige Stärkung des Betriebskapitals, und die gegenständliche Einlage von S 1,000.000,-- sei bis zur Einbringung der Berufung nicht rückgängig gemacht worden. Die belangte Behörde gehe den Weg, diesem Betrag „die Qualifikation als 'Einlage“ zu nehmen. Damit gerate sie mit den Feststellungen des Betriebsprüfers und auch mit ihren eigenen Feststellungen in Widerspruch und komme „zu abweichenden Ergebnissen, die sie, hätte sie solche treffen wollen, der Beschwerdeführerin durch Vorhalt hätte bekanntgeben müssen“. HS habe die Einlage tätigen wollen, und es spiele, wenn ihm die Mittel dazu fehlten, keine Rolle, wie er sich diese beschaffe, ob durch ein Darlehen seiner Frau oder etwa einen Bankkredit. Es sei auch unrichtig, hier von einer Darlehensschuld der Beschwerdeführerin zu sprechen, denn Schuldner sei HS und nicht die Beschwerdeführerin.

Zur Hinzurechnung der strittigen Dauerschuldzinsen verweist die Beschwerde auf den Inhalt des Darlehensvertrages, wie er im Schreiben vom 8. November 1973 näher bestimmt sei. Dieses Anbot sei schriftlich vorgelegen und es sei durchaus nicht üblich, derartige Schriftstücke Steuererklärungen anzuschließen. Durch die konformen Leistungen seitens der Beschwerdeführerin und die entsprechenden Eingänge bei der Darlehensgeberin, die der vereinbarten Wertsicherung entsprächen, sei die rechnungsmäßige Erfüllung der Wertsicherungsklausel auch klar zum Ausdruck gekommen. Im übrigen werde im Prüfungsbericht die diesbezügliche Wertsicherungsvereinbarung angeführt und deren Inhalt nicht in Zweifel gezogen. Nun habe aber die Prüfung bei OS ergeben, daß sie ein Darlehen auch der Firma M gewährt habe, das ebenfalls nur eine Wertsicherung und keine Verzinsung enthalten habe. Damit sei dargetan, daß gleichartige Vereinbarungen auch mit außenstehenden Vertragspartnern, die nicht in einem familienhaften Verhältnis stünden, getroffen worden seien. Hätte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aufgefordert, derartige Vereinbarungen der Darlehensgeberin auch mit anderen Personen nachzuweisen, hätte die Beschwerdeführerin dem nachkommen können. Dies sei aber nicht geschehen. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde auch von Amts wegen diese Frage klären müssen, weil ihr die „Gegebenheiten“ durch das Berufungsverfahren der OS bekannt gewesen seien und auch die Entscheidung am gleichen Tag gefällt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Zur Auflösung und Nachversteuerung der gemäß § 11 EStG 1972 gebildeten Rücklage:

§ 11 Abs. 1 EStG 1972 läßt für natürliche Personen die steuerfreie Bildung von Rücklagen zu Lasten des Gewinnes u. a. aus Gewerbebetrieb zu. Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle können die Zuweisungen an diese Rücklagen bis zu 50 v. H. des nichtentnommenen Gewinnes betragen, dürfen aber 15 v. H. des Gewinnes (nach Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben) nicht übersteigen.

Gemäß § 11 Abs. 6 EStG 1972 sind die steuerfrei gebildeten Rücklagen aus nichtentnommenem Gewinn dann, wenn in einem der auf das Jahr der Bildung der Rücklage folgenden fünf Wirtschaftsjahre die Entnahmen höher sind als der jeweilige Gewinn des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres, im Wirtschaftsjahr der Mehrentnahmen aufzulösen und zu versteuern. Abs. 7 leg. cit. sieht eine Erhöhung des aufzulösenden Rücklagen(teil)betrages vor, die nur unter im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Voraussetzungen unterbleibt. Wie nun der Gerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen (so z. B. vom 14. November 1978, Zlen. 1763, 2136/78, Slg. Nr. 5320/F, und vom 23. Februar 1979, Zl. 951/78) dargetan hat, wird man - sind im selben Wirtschaftsjahr sowohl Entnahmen als auch Einlagen erfolgt -, um zu den Mehrentnahmen zu gelangen, Entnahmen und Einlagen gegeneinander aufrechnen müssen, weil die Entnahme von im selben Wirtschaftsjahr eingebrachten Werten nicht zu einem Rückgriff auf die Rücklage führen kann. Das gleiche wird man annehmen müssen, wenn die Entnahmen im selben Wirtschaftsjahr noch durch Einlagen rückgängig gemacht werden, es sei denn, daß die Einlage nur für kurze Zeit (um den Bilanzstichtag) dem Betrieb verbleibt, also eine eindeutige Umgehungshandlung vorliegt.

Streitentscheidend ist, ob aus dem Gesichtswinkel dieser Rechtslage das dem Gesellschafter HS von seiner Ehefrau gewährte Darlehen, dessen Gegenwert schließlich zur Anschaffung eines unbestrittenermaßen betrieblichen Zwecken der Beschwerdeführerin dienenden Grundstückes bestimmt war und auch so verwendet worden ist, als („entnahmemindernde“) Einlage zu behandeln war oder nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag den diese Frage bejahenden Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht zu teilen. Die betriebliche Verwendung des gegenständlichen Grundstückes macht dieses zum Betriebsvermögen, wobei es nach der Lage des Falles unbedeutend ist, ob man dieses Wirtschaftsgut unmittelbar als ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens der Personengesellschaft oder als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter ansieht (vgl. hiezu Stoll, Ertragsbesteuerung der Personengesellschaften, S. 137 f). Durch den betrieblichen Charakter dieses Wirtschaftsgutes sind auch die mit ihm zusammenhängenden Verbindlichkeiten Betriebsschulden, so vor allem auch die zur Anschaffung erforderlichen Kredite. Auch hier macht es keinen Unterschied, ob man, etwa unter gedanklicher Zuhilfenahme der Bilanzbündeltheorie, von einer nur den Gesellschafter HS treffenden (Sonderbetriebs)Schuld spricht oder die Schuld abgabenrechtlich als Betriebsschuld der Beschwerdeführerin beurteilt; denn die Frage, ob ein Wirtschaftsgut (und das gilt auch für Verbindlichkeiten) zum Betriebsvermögen oder zum notwendigen Privatvermögen zu rechnen ist, läßt sich für eine Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) nicht anders beantworten als für einen Einzelunternehmer, zumal eine gleichmäßige Behandlung von Einzelunternehmern und Mitunternehmern bei der Gewinnermittlung einem insbesondere aus § 23 Z. 2 EStG 1972 hervorleuchtenden Grundgedanken des Einkommensteuerrechts entspricht (so das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1982, Zl. 82/14/0056, und die dort zitierte Belegstelle bei Stoll).

Nach dem Gesagten ist es wohl richtig, daß, wie die Beschwerdeführerin meint, es keinen Unterschied macht, ob HS den Kredit für die Anschaffung seines Anteiles an der betrieblich genutzten Liegenschaft bei seiner Frau oder bei einer Bank aufgenommen hat. Jedenfalls war es Fremdkapital, das zur Anschaffung eines Wirtschaftsgutes des notwendigen Betriebsvermögens bestimmt war. Weder die Zuführung solchen Fremdkapitals noch seine weitere Verwendung bis zur Abdeckung sind Vorgänge, die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als Privatvorgänge auf dem Privatkonto des Unternehmers (Mitunternehmers) auszuweisen sind. Die dessen ungeachtet erfolgte Verbuchung des strittigen Betrages als Einlage erweist sich daher ebenso als unrichtig, wie im umgekehrten Fall die Verwendung von Betriebsmitteln einer Personengesellschaft für betriebliche Zwecke auch dann nicht als Entnahme eines Gesellschafters behandelt werden dürfte, wenn diese Mittel zur Finanzierung von Sonderbetriebsausgaben dienen.

Bei dieser rechtlichen Beurteilung kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, die belangte Behörde hätte Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem im Spruch anderslautenden Bescheid hätte gelangen können.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

2. Zur Frage der Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen:

Hier ist nicht strittig, daß im Sinne des § 7 Z. 1 GewStG hinzurechnungspflichtige Dauerschuldzinsen vorliegen, wenn man dem von der belangten Behörde dem Gewinn hinzugerechneten Betrag Zinsencharakter und nicht, wie die Beschwerdeführerin das tut, den Charakter einer auf Grund einer Wertsicherung vereinbarten Zahlung beimißt.

Nun stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung im wesentlichen auf die hg. Rechtsprechung zur Anerkennung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. Dabei hegt die belangte Behörde keine Zweifel daran, daß OS der Beschwerdeführerin tatsächlich das gegenständliche Darlehen zugezählt hat. Auch die Vereinbarung über eine Wertsicherung wird nicht in Zweifel gezogen. Die belangte Behörde vertritt aber insbesondere die Rechtsmeinung, eine fremde, zu der beschwerdeführenden Gesellschaft bzw. zu den Gesellschaftern derselben in keinem Naheverhältnis stehende Person hätte sich nicht bloß mit einer Wertsicherung des hingegebenen Darlehensbetrages begnügt, sondern auch eine Verzinsung verlangt.

In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 18. Mai 1977, Zlen. 346, 453/77, Slg. Nr. 5139/F, hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes ausgesprochen:

„... Gewiß bestehen für die zivilrechtliche Gültigkeit einer Vereinbarung zwischen Ehegatten über ein von dem einen an den anderen zu zahlendes Bilanzgeld keine Formvorschriften; insbesondere verlangt das Zivilrecht für einen Vertrag solcher Art nicht die Schriftlichkeit. Die Rechtsprechung hat aber längst den Grundsatz herausgearbeitet, daß Verträge zwischen nahen Angehörigen, mögen sie auch den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes entsprechen, für den Bereich des Steuerrechtes nur Anerkennung finden können, wenn sie

1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten (Erk. des Verwaltungsgerichtshofes v. 6. 11. 64, Z. 2151/63);

2. eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben (Erk. des Verwaltungsgerichtshofes Slg. 4029(F)/70; Erk. v. 5. 12. 73, Z. 789/73, u. a.), und

3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Erk. des Verwaltungsgerichtshofes Slg. 708(F)/53, 2047(F)/59, Erk. v. 13. 3. 68, Z. 588/66).“

Auch wenn man es auf sich beruhen läßt, ob vorliegendenfalls den vorstehend unter Z. 1 und 2 aufgestellten Forderungen entsprochen ist, so kann der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit darin erblicken, wenn die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die bei Darlehensgewährungen zwischen Familienfremden üblichen Usancen zu dem Ergebnis gelangt ist, ein „fremder“ Darlehensgeber hätte sich neben oder statt einer Wertsicherung (auch) eine Verzinsung ausbedungen.

Diese rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde wäre nur verfehlt, wenn die Wertsicherung zwischen den beteiligten Personen nicht nur der Abgeltung der Geldentwertung gedieht hätte, sondern darüberhinaus auch noch zu einer Nominalverzinsung geführt hätte. Daß derartiges im Beschwerdefall vorläge, wurde von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht; auch die Beschwerde enthält in dieser Richtung nicht einmal Behauptungen.

Der Ansicht der Beschwerdeführerin, OS habe auch der Firma M Handelsgesellschaft m. b. H. in W Darlehen lediglich gegen Wertsicherung ohne Verzinsung gewährt und daraus ergebe sich, daß ein „Fremdvergleich“ zugunsten der Beschwerdeführerin ausfiele, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Denn für den anzustellenden Vergleich, ob Vereinbarungen bestimmten Inhaltes auch zwischen familienfremden Personen abgeschlossen zu werden pflegen, sind die allgemeinen im Wirtschaftsleben geübten Praktiken ausschlaggebend, nicht aber, ob im konkreten Fall eine Person einen Vertrag angeblich gleichen Inhaltes sowohl mit einer Gesellschaft, an der ihr Ehemann beteiligt ist, wie auch mit einer anderen Gesellschaft geschlossen hat. Dies gilt für den Beschwerdefall vor allem deshalb, weil die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, plausibel darzutun, warum OS angeblich auch mit fremden Personen im Wirtschaftsleben gänzlich ungewöhnliche Abmachungen trifft.

Die belangte Behörde kann auch zu Recht in der von ihr erstatteten Gegenschrift darauf hinweisen, sie habe der Beschwerdeführerin im Wege eines Vorhaltes bekanntgegeben, sie werde eine Verzinsung von 3 v. H. als angemessen annehmen. Gegen die Höhe dieses Zinssatzes hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nichts eingewendet, sodaß auch in der Wahl des von der belangten Behörde mit 3 v. H. bestimmten Zinssatzes eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken ist.

Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als nicht begründet.

Insgesamt ist die Beschwerde somit unbegründet und mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 4. Oktober 1983

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