VwGH 83/07/0319

VwGH83/07/031917.4.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Starlinger, über die Beschwerde des WS in V, vertreten durch Dr. Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, Fallmerayerstraße 5, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15. September 1983, Zl. LAS-291/24-82, betreffend Regulierung der Teilwälder I (mitbeteiligte Partei: RF in I), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs3;
AVG §45 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem allen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugegangenen Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1982, Zl. 07/3158/79, zu verweisen. Mit Spruchpunkt 2.) dieses Erkenntnisses hat der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 1979 insoweit, als mit ihm die Zuordnung der Teilwaldrechte 494 und 133 auf Gp. 4082/1 zur Liegenschaft EZ. 263/11 KG. I im Verzeichnis der Anteilsrechte bestätigt worden war, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Ausschließlich die Frage der Zuordnung dieser beiden Teilwaldrechte ist Gegenstand des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

In der Begründung des genannten Vorerkenntnisses zu dieser Frage (Punkt 3. der Erwägungen) ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, daß die Teilwaldrechte 494 und 133 unbestrittenermaßen vor den von HN getätigten Grundstücksverkäufen (1971 an den Mitbeteiligten und 1973 an den Beschwerdeführer) deren Stammsitzliegenschaft EZ. 1551/11 zuzuordnen gewesen seien. Zur Klärung der Frage, ob diese Teilwaldrechte bereits von dem Kaufvertrag zwischen HN und dem Mitbeteiligten aus dem Jahre 1971 umfaßt gewesen und daher auf den Mitbeteiligten übergegangen seien oder nicht, habe bereits der Oberste Agrarsenat in seinem gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 aufhebenden Erkenntnis vom 3. Mai 1978 bindend die Erforschung von Willen und Absicht der Vertragsparteien aufgetragen. Die Agrarbehörden hätten sich jedoch nicht an die ihnen rechtskräftig auferlegten Aufträge zur Verfahrensergänzung gehalten und an ihrer bereits vor diesem Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vertretenen Rechtsansicht festgehalten, wonach die mit ungeteilten Stammsitzliegenschaften veräußerten Teilwaldrechte "ipso iure als Bestandteil, also als Zugehör zu diesen Stammsitzliegenschaften auf den Erwerber übergegangen" seien, also unabhängig von einem allenfalls abweichenden Parteiwillen. Die Mißachtung der vom Obersten Agrarsenat verbindlich geäußerten, die Behebung tragenden Rechtsanschauung habe den damals angefochtenen Bescheid der belangten Behörde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Entgegen der damals von der belangten Behörde vertretenen Ansicht sei - so führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 1982 ferner aus - die Übertragung oder die Zurückbehaltung von Teilwaldrechten der Privatautonomie der Vertragspartner nicht entzogen, ein "automatischer" Übergang solcher mit der Stammsitzliegenschaft "fix verbundener" Bestandteile auf den Grundstückskäufer komme daher nicht in Betracht. Die Frage des Überganges der Teilwaldrechte 494 und 133 auf den Käufer der hier in Betracht kommenden Stammsitzliegenschaft EZ. 1551/11 könne daher tatsächlich weder aus dem Schweigen im Vertragstext noch aus in anderen Fällen von Grundstücksveräußerungen im Raume I gehandhabten Übungen, sondern nur nach Ermittlung des Parteiwillens im konkreten Fall beantwortet werden. Bei der Klärung des Parteiwillens werde auch zu beachten sein, ob und aus welchen Gründen allenfalls seitens der Vertragsparteien die Einholung der für eine Absonderung der strittigen Teilwaldrechte von der Stammsitzliegenschaft EZ. 1551/11 erforderlichen agrarbehördlichen Bewilligung unterlassen worden sei. Der Notwendigkeit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens stehe auch nicht die inzwischen erfolgte Erlassung des Regulierungsplanes der Agrarbehörde erster Instanz vom 27. November 1979 entgegen.

Im fortgesetzten Verfahren führte die belangte Behörde durch einen von ihr bestellten Vertreter Einvernahmen der HN und des Mitbeteiligten durch, denen die Parteien nicht beigezogen wurden. Die Aussagen dieser beiden Personen wurden sodann in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 15. September 1983 verlesen und erörtert, wobei der Vertreter des Beschwerdeführers Bedenken an der Aussage des Mitbeteiligten äußerte, der als Zeuge das angegeben habe, "was für ihn herauskommen soll". Ferner wurde als Mangel gerügt, daß die Parteien zur Zeugeneinvernahme nicht beigezogen worden seien. Schließlich machte der Vertreter des Beschwerdeführers noch geltend, die Anteilsrechte an der "A-Alpe" seien im Kaufvertrag zwischen HN und dem Mitbeteiligten nicht mitübertragen worden; daraus müsse geschlossen werden, daß nur die Grundparzelle verkauft worden sei. Dies ergebe sich auch daraus, daß die Verkäuferin im Jahre 1973 "alle Teilwaldrechte" an den Beschwerdeführer mitverkauft habe.

Mit ihrem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. September 1983 wies die belangte Behörde neuerlich die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab, womit die Zuordnung der Teilwaldrechte zur EZ. 263/11 des Mitbeteiligten in dem von der Agrarbehörde erster Instanz erlassenen Verzeichnis der Anteilsrechte im Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für den Gemeindewald I bestätigt wurde. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde erneut davon aus, daß die Teilwaldrechte 494 und 133 mit der Gp. 1187 verbunden gewesen seien, die den gesamten Bestand der bis 1971 im Eigentum der HN bestandenen Stammsitzliegenschaft EZ. 1551/11 gebildet hätte. 1971 habe der Mitbeteiligte die Gp. 1187 käuflich erworben; im Kaufvertrag selbst seien die beiden Teilwaldrechte nicht erwähnt worden. Die nunmehr im Rahmen der aufgetragenen Verfahrensergänzung durch die belangte Behörde vorgenommene Einvernahme der Vertragsparteien habe ergeben, daß es seinerzeit Vertragswille gewesen sei, nicht nur die Gp. 1187 sondern auch die damit verbundenen Teilwaldrechte zu veräußern, bzw. mit der Gp. 1187 auf den Erwerber mitzuübertragen. So habe der als Zeuge vernommene Mitbeteiligte, der einen durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen habe, ausgesagt, daß Frau N ihm seinerzeit die Gp. 1187/1 und 1187/2 zum Kauf angeboten habe. Er habe auch bezahlt, was sie verlangt habe. Ihm sei auch immer klar gewesen, daß mit diesen Grundstücken Teilwaldrechte verbunden seien. In I habe immer die Übung bestanden, daß der, der den Grund besitze, auch die dazugehörigen Teilwaldrechte habe. Insbesondere habe sich die Verkäuferin die Teilwaldrechte nicht zurückbehalten, und es sei nicht davon die Rede gewesen, daß die Verkäuferin diese Teilwaldrechte nicht mitverkaufen wolle. Die Verkäuferin HN habe demgegenüber nur ausgesagt, daß es schon zu lange her sei, und daß sie sich an Details über den Verkauf der genannten Grundparzellen überhaupt nicht mehr erinnern könne. Insbesondere könne sie nicht mehr sagen, ob über den Verkauf oder über ein Zurückbehalten von Teilwaldrechten gesprochen worden sei. Schon deshalb komme die belangte Behörde zu der Ansicht, daß die strittigen Teilwaldrechte damals auf den Mitbeteiligten übertragen worden und demzufolge seiner EZ. 263/11, welcher die Gp. 1187 zugeschrieben worden sei, zuzurechnen seien. Für diese Ansicht spreche auch, daß eine allfällige Absonderung der Teilwaldrechte der agrarbehördlichen Genehmigung bedurft hätte, die aber nicht erfolgt sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer den inzwischen erlassenen Regulierungsplan, in welchem die beiden strittigen Teilwaldrechte neuerlich der EZ. 263/11 des Mitbeteiligten zugerechnet worden seien, unbekämpft gelassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde haben ihre gegensätzlichen Standpunkte in je einem weiteren an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz bekräftigt.

Der Mitbeteiligte hat sich am nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1982 war die belangte Behörde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG 1965 verpflichtet, unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. In Erfüllung dieser Pflicht hat die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren durch Einvernahme der HN und des Mitbeteiligten RF Beweise über den Parteiwillen dieser beiden Partner des Kaufvertrages aus dem Jahre 1971 aufgenommen und daraus in freier Beweiswürdigung abgeleitet, daß die festgestellten Umstände den Schluß zulassen, daß der Mitbeteiligte damals mit dem Erwerb der die Stammsitzliegenschaft EZ. 1551/11 bildenden Gp. 1187/1 und 1187/2 auch die damit verbundenen Teilwaldrechte 494 und 133 erworben habe, sodaß sie später nicht mehr von HN dem Beschwerdeführer übertragen werden konnten.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Beschwerde gerügt, daß die belangte Behörde diesen Beweisaufnahmen die Parteien nicht beigezogen und dem Vertreter des Beschwerdeführers nicht Gelegenheit geboten habe, an die vernommenen Personen Fragen zu stellen. Dazu räumt der Beschwerdeführer allerdings selbst ein, daß das - von den Agrarbehörden gemäß § 1 AgrVG 1950 insofern uneingeschränkt anzuwendende - AVG 1950 ein derartiges Recht der Verfahrensparteien nicht vorsieht. Es ist dies insbesondere auch nicht aus § 45 Abs. 3 AVG 1950 abzuleiten, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen der Beschwerdefall keinen Anlaß bietet, bringt diese Bestimmung weder mit sich, daß Beweise nur in Anwesenheit der Parteien aufgenommen werden dürften (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1976, Slg. Nr. 9212/A), noch ist daraus ein gesetzlich gewährleistetes Fragerecht der Parteien an Sachverständige oder Zeugen abzuleiten (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1964, Slg. Nr. 6396/A). Eine Erörterung der ohne Beiziehung der Parteien erzielten Beweisergebnisse im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung hat die belangte Behörde aber in der Folge durchgeführt und damit das Parteiengehör gewahrt.

Nach § 41 Abs. 1 VwGG 1965 hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 lit. b und c) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß die freie Beweiswürdigung der Behörde seiner Überprüfung entzogen ist, soweit die ihr zugrunde liegende Sachverhaltsannahme in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurde und die von der Behörde daraus gezogenen Schlußfolgerungen den Denkgesetzen nicht widersprechen (siehe dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit2, auf S. 424 ff angeführte Judikatur).

Derartige Mängel haften jedoch im Beschwerdefall weder dem Verfahren noch den Schlußfolgerungen der belangten Behörde an. Die in diese Richtung zielenden Beschwerdeausführungen müssen weitgehend schon daran scheitern, daß sie den unbestrittenen Umstand außer acht lassen, wonach die strittigen Teilwaldrechte 494 und 133 im Jahre 1971 mit der EZ. 1551/11 und nicht, wie in der Beschwerde zu wiederholten Malen ausgeführt, mit der EZ. 184/11 als Stammsitzliegenschaft verbunden gewesen sind; eine Zuordnung dieser beiden Teilwaldrechte zur EZ. 184/11 erfolgte vielmehr erstmals in jener Liste der Anteilsrechte vom 28. Februar 1975, deren Bekämpfung durch den Mitbeteiligten Anlaß für das seither laufende diesbezügliche Rechtsmittelverfahren gegeben hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, die von der belangten Behörde vertretene Meinung verworfen, die Teilwaldrechte würden "ipso iure" auf den Erwerber der Stammsitzliegenschaft übergehen; er hat jedoch nicht ausgesprochen, daß derartige Teilwaldrechte "ausdrücklich" mitveräußert werden müßten. Eine Deutung des Parteiwillens dahingehend, daß HN und der Mitbeteiligte anläßlich des Vertrages aus dem Jahre 1971 anschlußweise auch den Übergang der Teilwaldrechte auf den Käufer der gesamten Stammsitzliegenschaft (EZ. 1551/11) vereinbart hätten, steht daher mit der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluß vertretenen Rechtsansicht ebensowenig im Widerspruch wie mit jener des Obersten Agrarsenates in dessen gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 aufhebenden Bescheid vom 3. Mai 1978. Wenn die belangte Behörde daher auf Grund der Aussagen der beiden Vertragspartner, von denen der Käufer dies ausdrücklich bestätigt hat, während die Verkäuferin sich nicht näher erinnern konnte, eine derartige (stillschweigende) Einigung hinsichtlich der strittigen Teilwaldrechte festgestellt hat, dann ist diese Beweiswürdigung weder unschlüssig noch mit den Denkgesetzen in Widerspruch. Dem steht auch der Hinweis der Verkäuferin nicht entgegen, wonach sie beim Verkauf ihrer Liegenschaften an den Beschwerdeführer im Jahre 1973 auch alle damals mit der Liegenschaft 184/11 und 893/11 verbundenen Waldteile an den Beschwerdeführer übertragen habe, weil eben gerade die strittigen Waldteile 494 und 133 auf Grund der Beurteilung des Kaufvertrages aus dem Jahre 1971 gar nicht mehr den 1973 an den Beschwerdeführer veräußerten Stammsitzliegenschaften zuzurechnen waren.

Das Verfahren hat auch keinen Hinweis darauf erbracht, daß jemals der Versuch unternommen worden wäre, die agrarbehördliche Genehmigung der - im Falle des Zutreffens der Version des Beschwerdeführers erforderlichen - Abtrennung der strittigen Teilwaldrechte 494 und 133 von deren Stammsitzliegenschaft EZ. 1551/11 herbeizuführen. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, im Jahre 1971 sei nicht bekannt gewesen, daß mit der Gp. 1187 Teilwaldrechte verbunden seien, steht mit den bereits dem Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1982 zugrunde gelegenen, im fortgesetzten Verfahren nicht widerlegten Ermittlungsergebnissen in Widerspruch.

Dem nunmehr angefochtenen Bescheid haftet daher die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Ermittlung und Feststellung des die Übertragung der strittigen Teilwaldrechte 494 und 133 an den Mitbeteiligten einschließenden Parteiwillens nicht an. Bei diesem Verfahrensergebnis kann die weitere Frage, ob und inwieweit sich die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung des inzwischen erlassenen und vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Regulierungsplanes der Agrarbehörde erster Instanz vom 27. November 1979 mit der vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren zur Zl. 07/3158/79 dazu ausgesprochenen Rechtsansicht in Widerspruch gesetzt hat, dahingestellt bleiben. Ausgehend von dem im fortgesetzten Verfahren erzielten Ermittlungsergebnis steht die Zuordnung der Teilwaldrechte 494 und 133 zur EZ. 263/11 des Mitbeteiligten in diesem Regulierungsplan jedenfalls in Übereinstimmung mit den vorangegangenen diese Teilwaldrechte betreffenden Vorgängen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war. Da bereits die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 von der Abhaltung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 17. April 1984

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