VwGH 83/07/0317

VwGH83/07/031729.11.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger, als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, über die Beschwerde des D in L, vertreten durch Dr. Hubert Schauer, Rechtsanwalt in Linz, Hofgasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. April 1983, Zl. 14.500/10-I 4/83, betreffend wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung eines Schwellbetriebes auf der Donau (mitbeteiligte Partei: Österreichische Donaukraftwerke AG in Wien I, Parkring 12), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §107 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid (dessen Inhalt ist dem Verwaltungsgerichtshof aus dem unter den Zlen. 83/07/0254, 0255 anhängig gewesenen Beschwerdefall bekannt) zu entnehmen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung eines Schwellbetriebes auf der Donau im Abschnitt Aschach bis Ybbs-Persenbeug bei Einhaltung bestimmter Bedingungen und Auflagen erteilt.

Dem Beschwerdevorbringen zufolge ist der Beschwerdeführer Fischereiberechtigter in von diesem Schwellbetrieb betroffenen, näher bezeichneten Fischereirevieren und hat (erst) fünf Wochen vor Einbringung der Beschwerde von der Erlassung und vom Inhalt des vorgenannten Bewilligungsbescheides Kenntnis erlangt.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er bringt hiezu vor, weder von der Einleitung des in Rede stehenden wasserrechtlichen Verfahrens noch von der mündlichen Verhandlung verständigt worden zu sein; auch der angefochtene Bescheid sei ihm bisher nicht zugestellt worden. Ihm sei damit die Möglichkeit genommen worden, Einwendungen zu erheben und Anträge zu stellen. Er sei sohin in seinem Recht auf Teilnahme am Verfahren als Partei verletzt worden. Da die Bewilligung des Schwellbetriebes starke Auswirkungen auf den Wasserspiegel und die Fließgeschwindigkeit des Wassers haben werde, sei der Beschwerdeführer auch in seinem Recht auf Ausübung des ihm zustehenden Fischereirechtes beeinträchtigt. Darüber hinaus erachte sich der Beschwerdeführer in seinem Recht darauf verletzt, daß die Bestimmungen des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. März 1976, Zl. 14.500/06-1 4/76, mit dem der Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnutzung der Wasserkraft der Donau zwischen den Stromkilometern 2146,73 und 2112,00 u.a. mit der Auflage der stetigen Abarbeitung des Wasserdargebotes erteilt worden ist, eingehalten werden. Verfahrensmängel seien darin zu erblicken, daß zwischen Abschluß des Ermittlungsverfahrens und Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Zeitraum von fünf Jahren liege, daß verabsäumt worden sei, das Gutachten eines Fischereisachverständigen einzuholen, und daß der mitbeteiligten Partei kein Probebetrieb vorgeschrieben worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im Grunde des § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VwGG 1965 rechtzeitig erhobene - Beschwerde erwogen:

Gemäß § 107 Abs. 2 WRG 1959 kann eine Partei (das ist gemäß § 102 Abs. 1 lit. b leg. cit. auch der Fischereiberechtigte), die eine mündliche Verhandlung versäumt hat, weil sie nicht persönlich verständigt worden war, selbst dann, wenn die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung öffentlich bekanntgemacht worden ist (§ 41 Abs. 2 AVG 1950), ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich davon Kenntnis erhalten hat, daß ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der Behörde einzubringen, die die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.

Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 3246/1957 und Slg. Nr. 5884/1969 und des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Februar 1978, Zl. 2484/76, vom 2. März 1978, Zl. 2733/77, vom 11. November 1980, Zl. 3221/80, vom 14. September 1981, Zl. 81/07/0122, und vom 3. November 1981, Zl. 81/07/0108) ist aus der Regelung des § 107 Abs. 2 WRG 1959 die Rechtskraftwirkung eines wasserrechtlichen Bescheides gegenüber einer übergangenen Partei abzuleiten; eine Partei, die infolge Eintritts der Rechtskraft ihre Einwendungen im wasserrechtlichen Verfahren nicht mehr vorbringen kann, ist auf Schadenersatzansprüche zu verweisen. Für Nachteile, die eine übergangene Partei erleidet, haftet der Wasserberechtigte, der die Partei nicht der Wasserrechtsbehörde bekanntgegeben hat (§ 103 Abs. 1 lit. e WRG 1959).

Mit Rücksicht darauf, daß die belangte Behörde im Beschwerdefall gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 als einzige Instanz des Verwaltungsverfahrens eingeschritten ist, entfiel die Möglichkeit einer Berufung; der angefochtene Bescheid ist daher mit seiner Erlassung in Rechtskraft erwachsen. Die vorliegende Beschwerde enthält kein Vorbringen dahin gehend, daß der Beschwerdeführer als übergangene Partei innerhalb der in § 107 Abs. 2 WRG 1959 vorgesehenen zweiwöchigen Frist, und zwar vor Eintritt der formellen Rechtskraft des angefochtenen Bescheides, bei der belangten Behörde Einwendungen eingebracht hat. Die belangte Behörde hat daher das Gesetz nicht dadurch verletzt, daß sie auf solche Einwendungen nicht in der in § 107 Abs. 2 WRG 1959 vorgesehenen Weise Bedacht genommen hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1983, Zlen. 83/07/0254, 0255). Gerade die Sonderregelung des § 107 Abs. 2 WRG 1959 bringt aber nach den obigen Ausführungen mit sich, daß die Rechtskraftwirkung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides auch gegenüber einer übergangenen Partei eintritt. Die Folgen einer späteren Kenntnisnahme von diesem Bescheid durch die übergangene Partei regelt § 26 Abs. 3 WRG 1959.

Da schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick darauf, daß bereits in der Sache selbst eine Entscheidung getroffen worden ist, erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.

Wien, am 29. November 1983

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