Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird zum Teil abgewiesen, zum Teil zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Februar 1983 wurde der mitbeteiligten Partei auf Grund der am 13. Dezember 1982 durchgeführten wasserrechtlichen Verhandlung gemäß den §§ 10 bis 13, 32, 50, 99, 105, 111 und 112 WRG 1959 nach Maßgabe der Projektsunterlagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von vier flüssigkeitsdichten Schlammbehältern für Sonderabfälle auf dem Grundstück Nr. n1 KG X unter bestimmten Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung berufen, daß der Innenanstrich der Behälter starke Mängel aufweise und die Außenisolierung, die einen gewissen Schutz bieten sollte, nicht zwingend vorgeschrieben und verlangt worden sei. Des weiteren weise die Auflistung der in die Behälter einzubringenden giftigen Flüssigkeiten grobe Mängel auf. Durch das Gemenge der eingefüllten Stoffe könnten jederzeit Schäden für die Umwelt auftreten, sodaß eine Unschädlichkeit nicht gegeben sei. Schließlich unterlägen die 15 cm dicken Wände einem Alterungsprozeß, bei dem Betonrisse auftreten könnten und eine Dichtheit zum Untergrund hin keinesfalls gewährleistet erscheine. Durch die Vorschreibung der Beschüttung der gefüllten Behälter fehle jegliche spätere Kontrolle.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Juli 1983 wurde auf Grund der Berufungen der Bescheid der Behörde erster Instanz gemäß § 66 AVG 1950 behoben. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe der §§ 31 a Abs. 1 und 32 WRG 1959 und des eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, aus dem Gutachten ergebe sich, daß die Errichtung sowie der Betrieb der Anlage nicht regelmäßig und typisch zu einer Gewässerverunreinigung führten. Daraus nämlich, daß die Anlagen - wenn auch mit Sicherheit - zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt die ihnen zugeschriebene Aufgabe nicht erfüllen (Versagen) würden, sowie auf Grund des Umstandes, daß bei Antransport, Entladung, Kontrolle des Ladegutes etc. eine Vielzahl von Risken verbunden sei, lasse sich eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die gegenständlichen Anlagen nicht ableiten. Daß die Behälter etwa unsachgemäß ausgeführt worden seien und daher notwendigerweise eine Gewässerverunreinigung zur Folge haben müßten, woraus sich eine Bewilligungspflicht ergeben könnte, sei nicht nachgewiesen. Die belangte Behörde sei daher der Ansicht, daß die geplanten Schlammbehälter einer Bewilligungspflicht gemäß den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes nicht unterlägen; der Bescheid der Behörde erster Instanz sei daher aufzuheben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Nach dem Beschwerdevorbringen erachten sich die Beschwerdeführer dadurch verletzt, daß infolge der großen Wichtigkeit des Grundwassers der Schutz desselben unbedingt notwendig sei. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer seien Eigentümer der Liegenschaft EZ. nn KG B, "welche von der unten stehenden Mülldeponie B insofern betroffen sind, als der dort befindliche Hausbrunnen aus dem Grundwasser unmittelbarer Nachbarschaft gespeist wird''. Der Drittbeschwerdeführer vertrete weitere Grundnachbarn im unmittelbar benachbarten Grundwasserbereich.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die der mitbeteiligten Partei erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Schlammbehältern aufgehoben. Damit hat die belangte Behörde im Instanzenzug nur die von der Behörde erster Instanz erteilte Bewilligung aus dem Rechtsbestand beseitigt, ohne über den Antrag der Mitbeteiligten förmlich abzusprechen. Durch einen solchen Bescheid können aber die potentiellen Gegner und Parteien des Verwaltungsverfahrens in keinem Recht verletzt werden, weil in wasserrechtlich geschützte Rechte durch eine der Rechtsordnung nicht mehr angehörende wasserrechtliche Bewilligung nicht eingegriffen werden kann. Bei dem beschwerdeführenden Verein kommt noch dazu, daß er selbst keine eigenen wasserrechtlich geschützten Rechte, die verletzt werden könnten, für sich geltend machen konnte, sondern nur in Vertretung weiterer Grundnachbarn im unmittelbar benachbarten Grundwasserbereich auftritt (vgl. Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG).
Die Beschwerde war daher wegen fehlender Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 abgesehen werden.
Da bereits in der Sache selbst eine Entscheidung getroffen worden ist, erübrigte es sich über den Antrag des Drittbeschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 und 51 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war insoweit abzuweisen, als eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist. Auch das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei für die Erstattung einer Stellungnahme zum Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war zurückzuweisen, weil ein Ersatz für solche Kosten in den §§ 47 ff VwGG 1965 nicht vorgesehen ist.
Wien, am 13. Dezember 1983
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