VwGH 83/07/0143

VwGH83/07/014323.10.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des EM in G, vertreten durch Dr. Gert Paulsen, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. März 1983, Zl. 511.153/05-I 5/82, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Bestimmung eines Schutzgebietes (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Klagenfurt -

Stadtwerke, vertreten durch Dr. Anton Knees, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 31), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §13 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §13 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als darin die erstinstanzliche Bestimmung eines Grundstücke des Beschwerdeführers betreffenden engeren Schutzgebietes unter Vorbehalt der Festsetzung einer Entschädigung bestätigt wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28. November 1980 wurde der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgrund der Ergebnisse der wasserrechtlichen Verhandlung, gemäß den §§ 10, 99 Abs. 1 lit. c und d sowie 111 Abs. 1 und 2 WRG 1959 unter bestimmten Bedingungen, und Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, die auf den Grundstücken 791/3 und 795/7 KG P errichteten Brunnen für die Versorgung der städtischen Wasserversorgungsanlage zu betreiben und daraus Grundwasser bis zu einer Menge von 130 l/sec zu beziehen. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem festgestellt, daß im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens zwischen der Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer ein (Kauf‑)Vertrag abgeschlossen worden sei, mit welchem jene das Eigentum an den Flächen erhalte, auf denen die für den Betrieb der Wasserwerke notwendigen Anlagen erbaut werden sollten. Schließlich wurde gemäß § 34 WRG 1959 zum Schutz der Brunnen gegen Verunreinigung sowie gegen eine Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens ein auch Grundstücke des Beschwerdeführers umfassendes engeres Schutzgebiet gemäß einem dem erstinstanzlichen Bescheid angeschlossenen Lageplan vom 4. November 1980 bestimmt, welches mit einem zutrittssicheren Zaun zu umgeben und durch Hinweistafeln gegen ein Betreten und gegen jede Verunreinigung abzusichern und in dem jede Düngung verboten sei. Hiezu behielt sich die Wasserrechtsbehörde erster Instanz im Spruch ihres Bescheides gemäß § 117 WRG 1959 die Bestimmung einer Entschädigung für die engeren Schutzgebiete, soweit diese im Eigentum des Beschwerdeführers und eines weiteren Betroffenen verblieben, durch Nachtragsbescheid ausdrücklich vor.

Die wasserrechtliche Bewilligung begründete der Landeshauptmann damit, daß vorangegangene Pumpversuche gezeigt hätten, daß sich im Bereich der betreffenden Brunnen Grundwasser in für Teile des Stadtgebietes von Klagenfurt ausreichender Menge und in einwandfreier Beschaffenheit erschroten lasse. Dieses Grundwasservorkommen sei auch von sachverständiger Seite positiv beurteilt worden. Den Einwänden der betroffenen Grundbesitzer habe nicht Rechnung getragen werden können, weil die Stadt Klagenfurt dringend zusätzliche Wassergewinnungsstellen benötige, der Wasserbedarf durch die vorhandenen Grundwasserwerke nicht mehr gesichert werden könne und der Grundwasserstrom der Gurk Wasser für die Versorgung der Stadt in ausreichender Menge und einwandfreier Qualität zu liefern vermöge. Durch die Erteilung der Bewilligung werde unter Bedachtnahme auf den abgeschlossenen Vertrag in bestehende Rechte des Beschwerdeführers nicht eingegriffen, so daß dieser nicht mehr legitimiert sei, gegen die Bewilligung Einwände zu erheben. Die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ging auf die Bestimmung des engeren Schutzgebietes nicht weiter ein. Unerwähnt blieb in der Begründung insbesondere auch, aus welchem Grund die Bestimmung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung der von diesem Schutzgebiet betroffenen Grundflächen einem Nachtragsbescheid vorbehalten worden ist.

Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und ein weiterer Grundeigentümer Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die nun belangte Behörde). Dieser holte dazu vorerst ein Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein und gab den Berufungswerbern Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer machte in seiner dazu abgegebenen Äußerung geltend, die Ausführungen des Sachverständigen nähmen teilweise die rechtliche Beurteilung vorweg und seien insoweit unbeachtlich, sie stützten sich auch nicht auf entsprechende Untersuchungsergebnisse, Bedarfsziffern usw., stünden mit den Unterlagen zum Teil in Widerspruch und seien in ihrer Allgemeinheit für den Einzelfall unbrauchbar; ein Bedarf, bezogen auf den Bewilligungszeitpunkt, liege überhaupt nicht vor.

Mit Bescheid vom 10. März 1983 gab der Bundesminister den Berufungen gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge. Begründend verwies die belangte Behörde unter wörtlicher Wiedergabe auf das eingeholte Gutachten, welches sich sowohl mit der Frage des Wasserbedarfes der mitbeteiligten Partei und der Deckung dieses Bedarfes als auch mit der Notwendigkeit der Bestimmung des engeren Schutzgebietes ausführlich auseinandergesetzt hatte. Mit diesem durch kein Gegengutachten widerlegten, sondern vielmehr durchaus überzeugenden und schlüssigen Amtsgutachten sei die Notwendigkeit des Wasserversorgungsvorhabens schlechthin wie auch des Schutzgebietes und der dort getroffenen Schutzanordnungen hinreichend dargetan. Die gesetzlichen Kriterien seien dabei insofern gegeben, als sich nur durch die hier in Rede stehenden Schutzgebietsbestimmungen der Zweck eines entsprechenden Schutzes im Sinne des § 34 Abs. 1 WRG 1959, nämlich gegen Verunreinigung, wirksam erreichen lasse. Im übrigen sei es, wenn - wie hier - die Frage der konkret angemessenen Entschädigungen noch nicht im Zeitpunkt der - sich vordringlich erweisenden - Bewilligungserteilung und Schutzgebietsfestsetzung einwandfrei beantwortet werden könne, sehr wohl zulässig, die Festsetzung der Entschädigungen gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 einer gesonderten Nachtragsentscheidung vorzubehalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde; nach seinem ganzen Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Durchsetzung seiner gegen das Projekt der Mitbeteiligten als ganzes gerichteten Einwendungen zur Verhinderung der Einbeziehung seiner Grundstücke in das Schutzgebiet sowie in dem Recht darauf verletzt, daß die Bestimmung einer Entschädigung hiefür nicht einem Nachtragsbescheid vorbehalten bleibe.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen sie beantragten, der Beschwerde nicht Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer, nach Lage der Verwaltungsakten zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides (noch) Eigentümer von durch die bewilligte Wasserversorgungsanlage in Anspruch genommenen Grundflächen - der im Sachverhalt erwähnte Kaufvertrag war weder grundverkehrs- noch wohnsiedlungsbehördlich genehmigt -, wendet sich nicht deswegen gegen das Vorhaben der Mitbeteiligten, um einen Eingriff in das durch dieses unmittelbar betroffene Grundeigentum - in bezug auf welches auch gar keine Zwangsrechte (§§ 60 ff WRG 1959) begründet wurden - abzuwehren - insoweit enthält die Beschwerde kein Vorbringen -, sondern um die Einbeziehung von in seinem Eigentum stehenden Grundstücken in das von der Wasserrechtsbehörde zugunsten des bewilligten Vorhabens bestimmte Schutzgebiet (§ 34 Abs. 1 WRG 1959) zu verhindern. Die Wirksamkeit der insoweit getroffenen Maßnahmen wird dabei ebensowenig wie deren Notwendigkeit für die Wasserversorgungsanlage in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer meint jedoch, daß an dieser selbst ein Bedarf nicht nachgewiesen worden sei und nicht bestehe (wodurch sich ein Schutzgebiet erübrigte), ferner daß die Wasserrechtsbehörden mehrere bedeutsame Verfahrensmängel zu vertreten hätten.

Was zunächst den als Geltendmachung der Verletzung des Parteiengehörs zu wertenden Vorwurf von Ladungsmängeln im erstinstanzlichen Verfahren betrifft, ist nicht deutlich geworden, welche nicht schon im Berufungsverfahren vorgebrachten oder an anderer Stelle der Beschwerde enthaltenen - in der Folge zu behandelnden- Einwände dadurch unterblieben wären. Im angefochtenen Bescheid ist das vorangegangene Verwaltungsgeschehen sowie das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten ausführlich wiedergegeben worden; der auf gleicher Ebene unwiderlegt gebliebenen fachlichen Stellungnahme folgt eine die für maßgebend erachteten Momente enthaltende eigenständige rechtliche Würdigung der entscheidenden Behörde, so daß sich die Begründung in bezug auf das Gutachten keineswegs in dessen bloßer Wiedergabe erschöpft; der Verwaltungsgerichtshof kann in dieser Vorgangsweise keine Gesetzwidrigkeit erblicken. Auch der Hinweis in der Beschwerde auf die Bestimmungen der §§ 63 ff WRG 1959 ist unzutreffend, da Enteignungsmaßnahmen in bezug auf Grundstücke des Beschwerdeführers nicht vorgenommen wurden und das Fehlen solcher trotz einer Grundinanspruchnahme nicht geltend gemacht wird, während andererseits, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, Schutzanordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 keine Zwangsrechte gemäß §§ 60 ff WRG 1959 (daher auch keine Enteignungsmaßnahmen im Sinn dieser Bestimmungen) darstellen (vgl. u:a. das Erkenntnis vom 19. Oktober 1982, Zl. 82/07/0135) und nicht Bestandteil der wasserrechtlichen Bewilligung sind (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 15. Dezember 1972, Slg. Nr. 8334/A). Es wäre auch unzulässig, unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung derartiger Anordnungen bereits erteilte Bewilligungen durch Geltendmachung angeblicher, im Bewilligungsverfahren unterlaufener Mängel späterhin in Frage zu stellen; dies muß gleichermaßen gelten, wenn bei Verbindung beider Verfahren die Rechtsverletzungsmöglichkeit nur die Schutzgebietsbestimmung betrifft, was zum selben Ergebnis wie in jenen Fällen führt, in denen die behauptete Verletzung von Rechten, die aus der zusätzlich bestehenden Parteistellung im gleichzeitig abgeführten Bewilligungsverfahren erfließen, nicht vorliegt (siehe das Erkenntnis vom 2. Juni 1981, Zl. 07/3449/80). Davon abgesehen sind die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem fehlenden Bedarf an der bewilligten Anlage (§ 13 Abs. 1 WRG 1959) erhobenen Vorwürfe nicht stichhaltig. Bei Beurteilung des Bedarfes ist nämlich zum einen (anders als der Beschwerdeführer in seiner der belangten Behörde gegenüber erstatteten Äußerung vom 13. Mai 1982 meint) auch die vorhersehbare künftige Entwicklung zu berücksichtigen (vgl. das Erkenntnis vom 22. Oktober 1971, Slg. 8092/A). Nach der vom Beschwerdeführer in der eben erwähnten Stellungnahme angeführten, von der mitbeteiligten Projektswerberin vorgelegten graphischen Darstellung selbst ist die Deckung des berechneten, vom Beschwerdeführer insofern nicht (ausdrücklich) bezweifelten Bedarfes nur bis 1990 zu erwarten. Warum ab dann eine Bedarfsdeckung nicht mehr gegeben sein wird, schon vorher fehlen könnte und mit der Errichtung einer neuen Anlage nicht länger zugewartet werden sollte, zeigt, unter Bezugnahme auch auf eine weitere Sachverständigenäußerung vom 4. März 1981, die sich ihrerseits unter anderem auf die erwähnte Aufstellung der Projektswerberin bezieht, das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten im einzelnen auf. In Anbetracht dessen ist das Fehlen einer Auskunft des von der Behörde erster Instanz beigezogenen Sachverständigen in der Verhandlung.vom 28. November. 1979, betreffend konkrete Bedarfsunterlagen der mitbeteiligten Partei, nicht mehr wesentlich. Der im erstinstanzlichen Bescheid angeführte Nutzungsvertrag zwischen der Mitbeteiligten und einer Wasserversorgungsgesellschaft, auf den sich der Beschwerdeführer zum Beweis mangelnden Bedarfes der mitbeteiligten Partei beruft, schließlich ist, wie sich den Verwaltungsakten entnehmen läßt, in der Folge (im Oktober 1981) wieder aufgelöst worden.

Im bisher umschriebenen Umfang hat die Prüfung der Beschwerde somit eine Verletzung subjektiver Rechte nicht ergeben. Der angefochtene Bescheid ist jedoch, und zwar aus den schon im Erkenntnis vom 26. Juni 1984, Zl. 83/07/0145, welches denselben Bescheid der belangten Behörde betrifft und auf das zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 298/1984 verwiesen wird, dargelegten Erwägungen insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, als die erstinstanzliche Bestimmung eines auch Grundstücke des Beschwerdeführers betreffenden engeren Schutzgebietes unter nicht näher begründetem Vorbehalt der Festsetzung einer Entschädigung ohne hinreichende Begründung bestätigt wurde.

Der angefochtene Bescheid, durch den der Beschwerdeführer insofern im bezeichneten Beschwerdepunkt in seinen Rechten verletzt wurde, war deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 221/1981. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft entrichtete, jedoch im Gesetz nicht begründete Stempelgebühren in Höhe von S 300,-- sowie die Umsatzsteuer, die wegen der gesetzlichen Kostenpauschalierung nicht eigens vergütet werden kann.

Soweit im vorstehenden auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wurde, die nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht sind, wird an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Wien, am 23. Oktober 1984

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