VwGH 83/06/0019

VwGH83/06/001926.4.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, über die Beschwerde der LS in V, vertreten durch Dr. Giselher Arko, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 18, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 23. November 1982, Zl. 8Wa-636/5/1982, betreffend die Vorschreibung von Sachverständigenkosten, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52 Abs2;
AVG §53a impl;
AVG §76 Abs5;
AVG §52 Abs2;
AVG §53a impl;
AVG §76 Abs5;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit darin Sachverständigenkosten vorgeschrieben wurden.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 18. Mai 1982 wurde der Beschwerdeführerin das Recht zur Errichtung und Benutzung eines Abwasserkanales in einer Länge von 8,5 lfm auf der der AK gehörigen Parzelle Nr. 921/2, KG A, eingeräumt.

Gegen diesen Bescheid erhob AK die Berufung, in der sie ausdrücklich die Beiziehung eines Bausachverständigen zur Frage des Bauzustandes ihres Hauses beantragte. Über diese Berufung führte die belangte Behörde am 21. Juli 1982 eine mündliche Berufungsverhandlung unter Beiziehung eines Amtssachverständigen aus dem Wasserbaufach und eines gerichtlich beeideten Bausachverständigen durch.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, an Kommissionsgebühren einen Betrag von S 1.080,-- und für die Beiziehung des gerichtlich beeideten Bausachverständigen Sachverständigenkosten von S 3.103,80 zu bezahlen.

Nur gegen die Auferlegung der Sachverständigengebühren richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 52 Abs. 1 AVG 1950 die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen und beeiden, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde - zwar nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, im angefochtenen Bescheid, sondern erst in der Gegenschrift - dargelegt, sie hätte sich des "neutralen" Sachverständigen wegen der gespannten Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Nachbarin und der amtlichen Stellung des Ehegatten der Beschwerdeführerin als hohen Beamten der Kärntner Landesregierung bedient, doch ist nach der Aktenlage nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Bausachverständige (und nicht etwa der wasserbaurechtliche Sachverständige) aus dem Kreis nicht amtlicher Sachverständiger beigezogen wurde.

Wurde aber zu Unrecht an Stelle eines zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen ein anderer Sachverständiger bestellt, so können dessen Kosten auf die antragstellende Partei nicht überwälzt werden.

Da die belangte Behörde der Beschwerdeführerin also nach der Aktenlage zu Unrecht die Sachverständigenkosten auferlegt hat, war der angefochtene Bescheid insofern wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 26. April 1984

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