Normen
BauO Wr §129 Abs2 idF 1976/018;
BauO Wr §129 Abs4 idF 1976/018;
BauRallg;
BauO Wr §129 Abs2 idF 1976/018;
BauO Wr §129 Abs4 idF 1976/018;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei, Außenstelle für den 15. Bezirk, vom 5. März 1982 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Hauses 15. Bezirk, G-Gasse ONr. 5, EZ. 580 des Grundbuches der Katastralgemeinde X, gemäß § 129 Abs. 2 und 4 der Bauordnung für Wien der Auftrag erteilt, die schadhafte Dacheindeckung des Gassentraktes instandsetzen zu lassen und diese Maßnahme binnen 8 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen.
Auf Grund der dagegen vom nunmehrigen Beschwerdeführer rechtzeitig eingebrachten Berufung bestätigte die Bauoberbehörde für Wien mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, auf dem Sitzungsbeschluß vom 24. März 1983 beruhenden Bescheid vom selben Tag den baupolizeilichen Auftrag der ersten Instanz. In der Begründung wurde nach einer Wiedergabe des Berufungsvorbringens und der angewendeten Gesetzesstellen ausgeführt, nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege ein Baugebrechen vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtere, daß hiedurch öffentliche Interessen berührt würden. Als Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, die ein Einschreiten der Baubehörde rechtfertige, seien die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit anzusehen. Wie das von der Berufungsbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, seien an der Dacheindeckung zwei gebrochene Ziegel im Bereich der linken Grundgrenze und eine "ca. 1/2 cm" breite und eine ca. ziegellange undichte Stelle im anschließenden Hintertrakt festgestellt worden. An diesen schadhaften Stellen könne Regenwasser eindringen und die hölzernen Abschlußdecken nachteilig beeinflussen, somit könne eine weitere Verschlechterung des Bauzustandes eintreten. Ein öffentliches Interesse werde daher durch diesen Schaden an der Dacheindeckung berührt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 129 Abs. 4, erster Satz, der Bauordnung für Wien hat die Behörde nötigenfalls den Eigentümer (Miteigentümer) zur Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist zu verhalten; sie verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen und ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Baugebrechen dann vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtert, daß hiedurch öffentliche Interessen berührt werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1950, Slg. N.F. Nr. 1569/A). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung ist ein öffentliches Interesse, das die Behörde zum Einschreiten ermächtigt, immer schon dann gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit auch nur einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1968, Zl. 1859/66). Auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes muß daher im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines Baugebrechens bejaht werden und ist auch in der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides schlüssig dargetan worden, daß durch den festgestellten Schaden an der Dacheindeckung öffentliche Interessen berührt werden.
Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Recht, wenn er ausführt, der Spruch des angefochtenen Bescheides entspreche deswegen nicht dem § 59 AVG 1950, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, genau vorzuschreiben, welche Arbeiten durchzuführen seien. Eine hinreichende Konkretisierung eines solchen baupolizeilichen Auftrages liegt vielmehr schon dann vor, wenn das Baugebrechen individualisiert wurde und daher dem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen zu setzen sind.
Zu dem Einwand des Beschwerdeführers, es bestünde insofern ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides, als in der Begründung auch auf Bauschäden im Hintertrakt Bezug genommen werde, ist darauf hinzuweisen, daß darin eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht liegen kann, weil für ihn nur der Spruch verpflichtend ist, und darüber hinaus ein Anspruch auf Erteilung baupolizeilicher Aufträge grundsätzlich nicht besteht. Im übrigen war es der belangten Behörde jedenfalls verwehrt, über die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides erfaßten Baugebrechen hinauszugehen.
Da sohin die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 5. März 1985
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)