Normen
AVG §56;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129b Abs1;
BauRallg impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem auf § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien gestützten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Mag. Abt. 37, vom 13. Mai 1982 wurde dem Beschwerdeführer als "Eigentümer des Hauses und der Liegenschaft 23. Bez., 'NN', Los Nr. 122, EZ. 532 des Grundbuches der Kat. Gem. X" der Auftrag erteilt, binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides das ohne Baubewilligung vergrößerte Kleingartenhaus im Ausmaß von 7,58 x 5,27 m zu beseitigen bzw. dem Konsens entsprechend herzustellen und den überdeckten Glasstahlvorbau beim Kellerabgang zu beseitigen. Dies gelte nicht, so wurde im Spruch des Bescheides weiter ausgeführt, wenn innerhalb der gleichen Frist um nachträgliche Baubewilligung angesucht und diese in der Folge erwirkt werde.
Entsprechend der Begründung dieses Bescheides sei anläßlich der am 12. Mai 1982 abgehaltenen Augenscheinsverhandlung festgestellt worden, daß das in Rede stehende Kleingartenhaus mit dem angebauten Zubau ohne Konsens im Ausmaß von ca. 7,58 x 5,27 m errichtet, das Gebäude auf die Höhe von ca. 3,95 m und der First auf ca. 5,30 m angehoben sowie der außen abführende Kellerabgang mit einem Glasstahlvorbau überdacht worden sei.
Aus der im Akt erliegenden Ausfertigung des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Mag. Abt. 37, vom 9. Jänner 1981 geht hervor, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 71 der Bauordnung für Wien und in Anwendung der Bestimmungen des Wiener Kleingartengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 3/1979, die Bewilligung zur Errichtung eines Zubaues zu dem in Rede stehenden Kleingartenhaus mit einer Fläche von 2 x 5 m erteilt worden ist.
In der gegen den Magistratsbescheid vom 13. Mai 1982 rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, im alten Bestandsplan sei die Größe des vorhandenen Hauses mit 5 x 5 m, also mit 25 m2, angegeben gewesen. Er sei daher in gutem Glauben gewesen, wenn er eine Fläche von 2 x 5 m, also von 10 m2, als ausbaubar angenommen habe. Tatsächlich habe erst der Beamte der Baupolizei anläßlich der Erteilung der Benützungsbewilligung nachgemessen, wobei der Beschwerdeführer davon erfahren habe, daß das Haus nicht die Maße von 5 x 7 m aufweise, sondern in beiden Richtungen etwas größer sei. Hinsichtlich der Höhe des Hauses werde darauf hingewiesen, daß schon im bewilligten Plan die Traufe und die Firsthöhe vom Fußbodenniveau, das außen und innen eigentlich gleich sein sollte, mit 3,70 m bzw. 5 m kotiert gewesen sei. Das Haus stehe nämlich in einer leichten Hanglage, sodaß die angegebenen Planmaße vom gewachsenen Boden aus stimmen würden. Der Beschwerdeführer habe sich in beiden Fällen an den vorhandenen Altbestand gehalten und sei daher der Meinung, er habe wegen des 16-jährigen Bestandes auf den äußeren Tatbestand so weit vertrauen können, daß ihn nicht die volle Strenge der nunmehr rigoros gehandhabten gesetzlichen Bestimmungen treffen könne.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde ein Gutachten des technischen Amtssachverständigen zu der Frage eingeholt, ob die Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes technisch möglich sei, ohne daß die erforderlichen Maßnahmen der Niederlegung des Gebäudes und seine Neuerrichtung an derselben Stelle gleichkämen.
Der Sachverständige führte dazu aus, daß das Kleingartenhaus ohne gänzlichen Abbruch technisch dem Konsens entsprechend hergestellt werden könne. Dazu müßten der Dachstuhl samt dem Dachausbau, weiters die Aufmauerung mit dem Verschließungsrost sowie die Außenwände an zwei Seiten abgetragen und dem Konsens entsprechend wieder errichtet werden. Der Aufwand (Vorbereitungsarbeiten, Pölzen der Decke usw.) käme jedoch einer gänzlichen Abtragung und Neuerrichtung gleich.
Nach Einräumung des Parteiengehörs erging sodann der auf dem Beschluß der Bauoberbehörde für Wien vom 25. November 1982 beruhende Bescheid gleichen Datums, mit welchem der Magistratsbescheid vom 13. Mai 1982 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahingehend abgeändert worden ist, daß im ersten Absatz des Spruches die Worte "und der Liegenschaft" entfallen und der zweite Absatz wie folgt zu lauten hat: "Binnen neun Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides ist das Kleingartenhaus im Ausmaß von 7,58 x 5,27 m samt dem überdeckten Glasstahlvorbau beim Kellerabgang zu beseitigen."
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, daß schon allein die wesentliche Überschreitung der in den Bauplänen vorgesehenen Länge und Breite des Kleingartenhauses eine Vorschriftswidrigkeit darstelle, zu deren Behebung der Beschwerdeführer als Eigentümer der Baulichkeit gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien verpflichtet sei. Auf die Frage der Einhaltung oder Nichteinhaltung der zulässigen Gebäudehöhe brauche daher gar nicht eingegangen zu werden. Aus der vom technischen Amtssachverständigen gegebenen Darstellung jener Maßnahmen, die zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes des Kleingartenhauses erforderlich wären, ergebe sich, daß diese Maßnahmen einer Abtragung und Neuerrichtung des Gebäudes gleichkämen. Vor der Wiedererrichtung der Umfassungsmauern und des Dachstuhles in den richtigen Ausmaßen müßte der vorhandene Baubestand in einem derart weitgehenden Ausmaß beseitigt werden, daß dadurch der Konsens unterginge. Bei diesem Sachverhalt erweise sich die Entfernung des gesamten Gebäudes zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes als erforderlich. Aus diesem Grund sei der erstinstanzliche Auftrag, der noch die Alternative der Herstellung des konsensgemäßen Zustandes enthalten habe, auf einen Abtragungsauftrag eingeschränkt worden. Im Hinblick auf den für eine Abtragung erforderlichen technischen und wirtschaftlichen Aufwand sei die Erfüllungsfrist mit neun Monaten ab Rechtskraft des Bescheides neu bestimmt worden. Dem Beschwerdeführer bleibe es unbenommen, den Versuch der Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung für ein allenfalls etwas abgeändertes Projekt zu unternehmen. Im baubehördlichen Auftragsverfahrens seien Überlegungen zur Frage der Genehmigungsfähigkeit des vorhandenen Bestandes nicht anzustellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer nimmt zunächst Bezug auf die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides, wonach der vorliegende baubehördliche Auftrag nicht "dem Eigentümer des Hauses und der Liegenschaft, sondern lediglich "dem Eigentümer des Hauses" erteilt worden ist, und meint, für den Fall des Vorliegens einer nicht behebbaren Gesetzwidrigkeit sei es unerfindlich, warum die belangte Behörde die Haftung auf den Eigentümer des Hauses unter Außerachtlassung der Bestimmungen des § 129 b Abs. 2 der Bauordnung für Wien beschränkt wissen wolle.
Abgesehen davon, daß nicht zu erkennen ist, inwieweit der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist, daß die belangte Behörde den in Rede stehenden Abtragungsauftrag nur ihm und nicht auch dem Grundeigentümer erteilt hat, ist daran zu erinnern, daß die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues den jeweiligen Eigentümer desselben trifft, weil ihm die alleinige Verfügungsgewalt über die Baulichkeit zukommt, weshalb auch nur er ohne besonderen Privatrechtstitel rechtlich in der Lage ist, bauliche Änderungen - zu welchen auch die Herstellung des bauordnungsgemäßen Zustandes zählt - vorzunehmen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 17. November 1975, Zl. 1259/75, und vom 19. März 1974, Zl. 1757/72). Im übrigen ergibt sich aus § 129 b Abs. 2 der Bauordnung für Wien, daß der Eigentümer einer Liegenschaft der Behörde gegenüber für alle diesem Gesetz widersprechende Zustände auf seiner Liegenschaft, die von einer dritten Person mit oder ohne seine Zustimmung hervorgerufen worden sind, neben dieser haftet. Außerdem ist in dieser Bestimmung vorgesehen, daß jeder Eigentümer einer Liegenschaft verpflichtet ist, der Behörde bekanntzugeben, wer Eigentümer der Gebäude und baulichen Anlagen auf seiner Liegenschaft ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, sind die Aufträge zur Beseitigung aller diesem Gesetz widersprechenden Zustände auf seiner Liegenschaft unbeschadet seiner privatrechtlichen Ersatzansprüche gegen den Dritten ihm zu erteilen. Damit sollte - entsprechend den Erläuternden Bemerkungen zur Bauordnungs-Novelle 1976 - eine Solidarhaftung mit einem eventuellen Superädifikatseigentümer begründet werden, wobei die Sanktion zu der Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers, den Gebäudeeigentümer bekanntzugeben, darin besteht, daß der baubehördliche Auftrag dann primär dem Liegenschaftseigentümer zu erteilen ist, wenn er den Eigentümer der Baulichkeit trotz der Behauptung, daß sie ein Superädifikat sei, der Behörde nicht bekanntgibt.
Der Beschwerdeführer hat nie in Abrede gestellt, Eigentümer des in Rede stehenden Kleingartenhauses zu sein, weshalb die belangte Behörde entsprechend dem aufgezeigten Sinn der erwähnten Bestimmungen keine Veranlassung hatte, den vorliegenden Abtragungsauftrag auch dem - vom Beschwerdeführer verschiedenen - Grundeigentümer zu erteilen.
In weiterer Folge wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, daß die belangte Behörde den im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides enthaltenen Ausspruch, wonach der Beseitigungsauftrag nicht gilt, wenn innerhalb der dreimonatigen Erfüllungsfrist um nachträgliche Baubewilligung angesucht und diese in der Folge erteilt wird, ersatzlos gestrichen hat, und beruft sich auf die §§ 68 und 69 der Bauordnung für Wien, in welchen Ausnahmen von den gesetzlich festgelegten Bauvorschriften bzw. Abweichungen vom Bebauungsplan vorgesehen seien. Der Beschwerdeführer bestreitet in diesem Zusammenhang die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides angenommene wesentliche Überschreitung der in den Bauplänen vorgesehenen Länge und Breite des Kleingartenhauses und wirft der belangten Behörde einen Rechtsirrtum vor, weil sie davon ausgegangen sei, daß das Kleingartenhaus einschließlich des überdeckten Glasvorbaues auf jeden Fall beseitigt werden müsse, "ohne daß innerhalb der gleichen Frist das behauptete Baugebrechen durch eine nachträgliche Bewilligung behoben werden darf". Wenn das Kleingartenhaus nämlich bewilligt werden könne, dann sei die ersatzlose Streichung des geschilderten erstinstanzlichen Ausspruches im Gesetz nicht gedeckt.
Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß die Frage der Bewilligungsfähigkeit eines Baues im Verfahren nach § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien nicht zu prüfen ist (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1970, Slg. N. F. Nr. 7813/A), sodaß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht darauf einzugehen hatte, ob auf Grund der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bestimmungen der Bauordnung für Wien eine Baubewilligung für das bereits bestehende Kleingartenhaus erteilt werden kann. Mit diesem Thema hätte sich die Baubehörde erst auf Grund eines diesbezüglichen Baubewilligungsansuchens des Beschwerdeführers zu befassen, dessen Einbringung im übrigen nicht dadurch unmöglich gemacht worden ist, daß die belangte Behörde den im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Ausspruch über die Möglichkeit eines solchen Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung ersatzlos gestrichen hat, weil sich dies bereits aus dem Wortlaut des § 129 Abs. 10 erster Satz der Bauordnung für Wien ergibt. Der Gerichtshof hat es daher wiederholt als nicht erforderlich angesehen (vgl. das zuletzt ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1983, Zl. 82/05/0148, und die darin zitierte Vorjudikatur), daß ein auf § 129 Abs. 10 leg. cit. gestützter Auftrag bei sonstiger Rechtswidrigkeit in alternativer Form zu ergehen hat.
Da die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides daher nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigte sich eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976, in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 19. April 1983
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