Normen
AVG §45 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §22 idF 6500-4;
JagdG NÖ 1974 §39 idF 6500-4;
JagdRallg impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 600,-- (zusammen S 2.400,--), der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 1.097,50 (zusammen S 4.390,--) und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 1.097,50 (zusammen S 4.390,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vom 12. Mai 1982 wurde gemäß § 40 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-0, in der Fassung LGBl. 6500-4 (JG), die vom Jagdausschuß X am 29. März 1982 beschlossene Verlängerung des bestehenden Pachtverhältnisses (Pächter: Jagdgesellschaft, bestehend aus sechs Mitgliedern, darunter auch die drei Mitglieder der nunmehr mitbeteiligten Jagdgesellschaft) betreffend die Genossenschaftsjagd X für die Jagdperiode vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1992 zum neu vereinbarten Pachtschilling von jährlich S 150.000,-- genehmigt.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer (als Grundeigentümer) rechtzeitig Berufung.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. September 1982 wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 12. Mai 1982 behoben und dem Beschluß des Jagdausschusses die Genehmigung im wesentlichen mit der Begründung versagt, daß die vom Jagdausschuß gleichzeitig mitbeschlossenen Verpachtungsbedingungen den Bestimmungen des Jagdgesetzes widersprächen.
Die daraufhin vom Jagdausschuß am 10. September 1982 neuerlich (unter Weglassung weiterer Bedingungen) beschlossene Verlängerung des Jagdpachtverhältnisses wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 28. September 1982 genehmigt. In der Begründung wurde u. a. ausgeführt, der bisherige Pachtschilling von S 80.000,-- sei nunmehr auf S 150.000,-- erhöht worden. Aus dem Vergleich mit den anderen Jagden (der Umgebung) ergebe sich, daß der gegenständliche Hektarsatz über dem Durchschnitt liege (Hektarsatz von S 73,-- bei einer Jagdgebietsgröße von rund 2.036 ha). Aus den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß die Mehrheit der übrigen Genossenschaftsjagden zu einem weitaus niedrigeren Hektarsatz vergeben wurde.
Auch dagegen erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung, ebenso drei andere Personen (mittels eigenem Schriftsatz).
Nach Durchführung von Erhebungen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 1983 u. a. der die Verlängerung des Jagdpachtverhältnisses genehmigende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 28. September 1982 im wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, es sei zwar Josef Sch., ein Schwager des Mitgliedes des Jagdausschusses Leopold W., ab 1. März 1982 aus der Jagdgesellschaft ausgeschieden, doch nehme er, wie den Aussagen der vernommenen Zeugen entnommen werden könne, auch weiterhin die Rechte eines Mitglieds der Jagdgesellschaft in Anspruch, sodaß dies geeignet sei, die volle Unbefangenheit seines Schwagers als Mitglied des Jagdausschusses in Zweifel zu setzen. Deshalb sei der Beschluß des Jagdausschusses für ungültig zu erklären.
Am 25. Mai 1983 stellte die mitbeteiligte Jagdgesellschaft (bestehend aus dem Jagdleiter und zwei weiteren Mitgliedern) das Anbot, ihr die Genossenschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens zu einem jährlichen Pachtschilling von S 200.000,-- zu verpachten, wobei diesem die erforderlichen Unterlagen (Gesellschaftsvertrag, Bevollmächtigung des Jagdleiters) angeschlossen wurden. Weiters lagen ein Pachtanbot eines Josef K. vom 22. März 1982, in dem dieser ausführte, er und seine (nicht genannten) Jagdpartner würden einen jährlichen Pachtschilling von S 400.000,-- bieten, sowie ein solches von vier bestimmten Mitgliedern des "Jagdvereines X" vom 27. März 1982 mit einem jährlichen Pachtschilling von S 200 000,-- vor.
Nach der in den Akten erliegenden (schriftlichen) Einladung des Obmannes des Jagdausschusses Franz S. vom 27. Mai 1983 für die Sitzung des Jagdausschusses vom 8. Juni 1983 wurden darin sowohl der Verhandlungsgegenstand als auch die Pachtwerber namentlich angeführt und hievon auch sämtliche (weitere sechs) Mitglieder des Jagdausschusses nachweislich (rechtzeitig) verständigt.
Aus der Niederschrift über die Sitzung des Jagdausschusses vom 8. Juni 1983 ergibt sich, daß an dieser der Obmann des Jagdausschusses Franz S. sowie vier weitere Mitglieder, nämlich Bürgermeister Franz R., Johann Sch., Matthias A. und Franz N., teilnahmen. Nach Bekanntgabe der Pachtanbote wurde stimmeneinhellig beschlossen, die Genossenschaftsjagd für die Jagdperiode vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1992 an die mitbeteiligte Jagdgesellschaft (bestehend aus den drei genannten Mitgliedern) im Wege des freien Übereinkommens zu einem jährlichen Pachtschilling von S 200.000,-- zu vergeben. In der Begründung wurde ausgeführt, die Jagd sei im Sinne der Land-, Forst- und Jagdwirtschaft vorzüglich geführt worden und daher den angeführten Personen wieder zu verpachten. Die Bewerber hätten in der bisherigen Periode die Jagd zur Zufriedenheit ausgeübt. In der Folge wurde der Beschluß der Bezirkshauptmannschaft zur Genehmigung vorgelegt.
Der zuständige Bezirksjagdbeirat erklärte in seiner Sitzung vom 24. Juni 1983, daß gegen die beschlossene freihändige Verpachtung keine Bedenken bestünden.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 28. Juni 1983 wurde der Beschluß des Jagdausschusses vom 8. Juni 1983 gemäß § 39 JG genehmigt. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Bezirksjagdbeirat der Verpachtung zugestimmt habe, der Beschluß des Jagdausschusses den Erfordernissen des Jagdgesetzes entspreche, die Mitglieder der Jagdgesellschaft die Voraussetzungen erfüllten und die Verpachtung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch dem der Jagdwirtschaft widerspreche. Die Mitglieder der am 25. Mai 1983 neu gegründeten mitbeteiligten Jagdgesellschaft gehörten schon jener Jagdgesellschaft an, die in der auslaufenden Pachtperiode Pächter gewesen sei und seien der Behörde keine Tatsachen bekannt, welche einen Versagungsgrund beinhalten würden.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer abermals rechtzeitig Berufung, wobei sie vor allem, soweit es für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, die Befangenheit des Obmannes des Jagdausschusses Franz N. (er sei der Schwager des Johann B., der "stiller Pächter" sei) und der Mitglieder des Jagdausschusses Matthias A. (er sei ständiger Jagdgast der bestehenden Jagdgesellschaft und solle als Jagdgesellschafter in die neue Jagdgesellschaft aufgenommen werden, dies sei auch Voraussetzung für die Zustimmung des Jagdausschusses gewesen) und Johann Sch. (sein Sohn Gottfried sei ständiger Jagdgast der bestehenden Jagdgesellschaft) und den Umstand, daß die Jagd nur mit fünf Stimmen des Jagdausschusses vergeben worden sei, geltend machten.
Der Erstbeschwerdeführer gab am 2. August 1983 vor der Bezirkshauptmannschaft an, Johann B. sei deshalb stiller Pächter gewesen, da er Jagdgäste eingeladen, an der Fütterung mitgeholfen und auch an Jagden teilgenommen habe. Bürgermeister Franz R. (Mitglied des Jagdausschusses) habe ihm mitgeteilt, daß die gesamte derzeitige Mannschaft, also auch die stillen Pächter, künftig an der Jagd beteiligt sein solle. Das Mitglied des Jagdausschusses Matthias A. und dessen Vater habe er am 23. März 1983 (Mittwoch) auf Schnepfenstrich unterwegs gesehen. Die übrigen Jäger dürften dies nur am Dienstag und Freitag tun. Am 11. Juni 1983 habe er gesehen, wie Matthias A. ein Reh angesprochen, allerdings nicht geschossen habe. Auch habe er am 17. Oktober 1982 bei der Fasanjagd die Schützen und das erlegte Wild transportiert und auch an anderen Jagden teilgenommen. Bürgermeister Franz R. habe ihm vor der letzten Vergabe gesagt, daß Matthias A. in die Jagdgesellschaft aufgenommen werde und dies die Voraussetzung für die Zustimmung des Jagdausschusses sei. Auch Gottfried Sch. (Sohn des Mitgliedes des Jagdausschusses Johann Sch.) habe er mehrmals bei Jagden mitfahren gesehen.
Der Zweitbeschwerdeführer deponierte am 2. August 1983, Bürgermeister Franz R. habe ihm nach der Vergabe mitgeteilt, daß nur eine Aufnahme von Matthias A. und einer anderen Person geplant sei. Matthias A. sei oft Jagdgast. Daß Gottfried Sch. ständiger Jagdgast sei, wisse er von anderen Jägern, deren Namen er jedoch nicht nenne.
Der Drittbeschwerdeführer gab am 2. August 1983 an, der Obmann Franz S. habe ihm gesagt, daß Johann B. auch in der kommenden Jagdperiode stiller Pächter sein werde. Matthias A. und Gottfried Sch. habe er mehrmals als Jagdgäste beobachtet. Der Bürgermeister Franz R. habe ihm erklärt, als er und seine Kollegen die schriftliche Zusicherung haben wollten, daß auch Personen aus ihrem Interessenkreis in die neue Jagdgesellschaft kämen, daß nur Matthias A. und ein bestimmter anderer stille Teilhaber sein würden.
Der Viertbeschwerdeführer führte am 2.August 1983 aus, er wisse insbesondere von den übrigen Beschwerdeführern, daß Johann B. auch künftig stiller Pächter sein solle. Matthias A. und Gottfried Sch. habe er mehrmals als Jagdgäste gesehen.
Hiezu gab der Jagdleiter der mitbeteiligten Jagdgesellschaft Matthias H. am 16. September 1983 an, Johann B. sei nicht stiller Gesellschafter. Wenn Leute beim Füttern mithelfen, dürften sie allerdings zuverlässige Freunde in der Ortschaft für eine Einladung zur Jagd vorschlagen. Die Frau des Johann B. sei die Schwester der vor ca. 20 Jahren verstorbenen Frau des Obmannes des Jagdausschusses Franz S. Zu den Jagden würden Einladungskarten verschickt. Gottfried Sch. sei glaublich 1982 nur einmal Jagdgast gewesen, Matthias A. mehrmals. Derartige Einladungen ergingen an alle Jäger X's, von denen sie annähmen, sie legten darauf Wert. Weder Matthias A. noch Gottfried Sch. hätten ein freies Ausgehrecht. Auch gebe es keinerlei Zusagen, Matthias A. oder eine andere Person in die Jagdgesellschaft oder als stiller Teilhaber aufzunehmen. Diese Angabe bestätigte das Mitglied der Jagdgesellschaft Leopold K. am 16. September 1983 mit dem Hinweis, daß Gottfried Sch. einerseits als Xer und andererseits als Schwiegersohn eines bestimmten Baumeisters an der Jagd teilgenommen habe.
Das dritte Mitglied der mitbeteiligten Jagdgesellschaft Johann Sch. führte in Übereinstimmung damit aus, daß er die Einladungskarten versende. Gottfried Sch. und sein Schwiegervater erhielten ca. einmal jährlich Einladungen. Weder er noch Matthias A. hätten ein freies Ausgehrecht. Wenn Jäger an den vereinbarten Wochentagen am Schnepfenstrich nicht teilnehmen könnten, bestehe die Möglichkeit, dies an einem anderen Tag nachzuholen.
Johann B. betonte am 21. September 1983, er habe wie viele andere Xer an den Kreisjagden und am Schnepfenstrich teilgenommen.
Auch das Mitglied des Jagdausschusses Matthias A. verwies am 21. September 1983 auf diese Jagdgelegenheiten und erklärte, daß keinerlei Zusage an ihn für eine Aufnahme in die Jagdgesellschaft bestehe.
Gottfried Sch. gab am gleichen Tag an, jährlich zwei-bis dreimal an der Kreisjagd oder der Waldjagd teilgenommen zu haben.
Bürgermeister Franz R. führte am 6. Oktober 1983 im wesentlichen aus, er habe wohl vor dem 8. Juni 1983, also noch vor der Vergabe, mit einigen Personen darüber gesprochen, daß es möglicherweise in der neuen Jagdperiode zu einer Aufstockung der Jagdgesellschaft kommen könne, doch seien hiebei keine Namen gefallen, zumal er auch keinerlei Namen genannt bekommen habe.
Der Obmann des Jagdausschusses Franz S. erklärte am 7. Oktober 1983 vor der Bezirkshauptmannschaft bzw. in einem ergänzenden Schreiben vom 10. Oktober 1983, er wisse nichts von einer stillen Teilhaberschaft des Johann B. (Gatte der Schwester seiner verstorbenen Frau). Es sei wohl in X darüber gesprochen worden, daß die mitbeteiligte Jagdgesellschaft aufgestockt werden könne, doch sei kein Name genannt worden. Zu den Jagden würden die Mitglieder des Jagdausschusses so eingeladen wie alle anderen X Jäger.
Zu diesen Ermittlungsergebnissen wurden die Beschwerdeführer am 14. Oktober 1983 neuerlich befragt, wobei sie im wesentlichen ihre bisherigen Angaben aufrecht erhielten. Während der Erstbeschwerdeführer vorbrachte, er werde bekanntgeben, welche Personen bezeugen könnten, daß das Mitglied des Jagdausschusses Matthias A. in die Jagdgesellschaft aufgenommen werde (es erfolgte jedoch dann keine Bekanntgabe), erklärte der Zweitbeschwerdeführer, es werde schwierig sein, Zeugen dafür zu finden, daß Matthias A. ständiger Jagdgast sei, ebenso daß Johann B. zur Jagdgesellschaft gehöre. In der noch auslaufenden Pachtperiode seien die Beschwerdeführer erstmals nach ihrer ersten Berufung gegen die Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses im Herbst 1982 ordnungsgemäß zur Jagd eingeladen worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 1983 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 22 und 39 JG abgewiesen. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens, soweit es für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, im wesentlichen bezüglich der behaupteten Befangenheit des Obmannes des Jagdausschusses Franz S. im Hinblick auf seinen "Schwager" Johann B. ausgeführt, es seien die Beteiligten wie auch die übrigen Zeugen unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage vernommen worden. Es werde bestritten, daß Johann B. als stiller Teilhaber der Jagdgesellschaft vorgesehen sei. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführer stelle für sich allein keinen tauglichen Beweis für das Gegenteil dar. Dem Hinweis, daß Jagdausschußmitglieder oder deren Verwandte (Matthias A. und Gottfried Sch.) die Jagd im Genossenschaftsjagdgebiet ausgeübt haben, könne schon deshalb kein maßgebendes Gewicht beigemessen werden, weil auch andere Ortsansässige Jagdeinladungen erhielten. Wenn die Zahl der Einladungen, die auf die einzelnen Jagdkartenbesitzer entfielen, nicht gleich hoch gewesen sei, so könne darin allein keine auf eine Befangenheit hinweisende Bevorzugung erkannt werden. Wie aus den Aussagen der Mitglieder der mitbeteiligten Jagdgesellschaft hervorgehe, seien solche Personen nicht berücksichtigt worden, denen man - aus welchen Gründen immer - nicht das erforderliche jagdliche Vertrauen entgegengebracht habe. Der Hinweis, es sei das Jagdgebiet mit fünf Stimmen verpachtet worden, sei nicht recht verständlich. Ein Verpachtungsbeschluß sei u. a. dann gültig, wenn an der Beschlußfassung neben dem Obmann drei weitere nicht ausgeschlossene Mitglieder mitgewirkt haben und dieser Beschluß mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgt sei. Soweit zum Ausdruck gebracht worden sei, daß die Verpachtung von der Erweiterung der Jagdgesellschaft (an bestimmte Personen) abhängig gewesen sei, gebe das Erhebungsergebnis, das den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht worden sei, keinerlei Anhalt für eine derartige Bedingung. Die wiederholten Versuche des Bürgermeisters, in Richtung einer Vergrößerung der Jagdgesellschaft die Initiative zu ergreifen, seien als "gute Dienste" im Interesse eines Abbaues von Emotionen zu werten, denen aber im Verpachtungsverfahren keine rechtliche Relevanz zukäme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gleichlautende Anträge haben auch die mitbeteiligten Parteien in ihren Gegenschriften gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für den gegenständlichen Beschwerdefall sind insbesondere folgende Bestimmungen des § 22 JG von Bedeutung:
"(1) Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Jagdausschusses ist erforderlich, daß die Jagdausschußmitglieder vom Obmann nachweislich schriftlich unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände, im Fall einer Beschlußfassung über eine Jagdverpachtung im Wege des freien Übereinkommens außerdem auch unter Anführung der Pachtwerber, eine Woche vorher zur Ausschußsitzung eingeladen wurden und außer dem Vorsitzenden mindestens drei Ausschußmitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen haben. .....
(2) Wenn der Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung nicht Interessen der Jagdgenossenschaft, sondern privatrechtliche Interessen des Obmannes oder eines Mitgliedes des Jagdausschusses oder ihrer Ehegatten, ihrer Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich des zweiten Grades betrifft, haben der Obmann oder das betreffende Ausschußmitglied bei sonstiger Ungültigkeit des Beschlusses für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung über diesen Gegenstand abzutreten. Gleiches gilt, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Obmannes oder eines Mitgliedes des
Jagdausschusses in Zweifel zu setzen. ......
(3) Die Beschlüsse des Jagdausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. An der Abstimmung nehmen der Vorsitzende und die anwesenden Jagdausschußmitglieder teil. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. ....
Abgesehen davon, daß eine derartige Behauptung im Berufungsverfahren nicht aufgestellt wurde, erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Ungültigkeit des Beschlusses des Jagdausschusses vom 8. Juni 1983 ergebe sich schon daraus, weil entgegen der Bestimmung des § 22 Abs. 1 JG in der Einladung vom 27. Mai 1983 die Pachtwerber nicht angeführt seien, als aktenwidrig, wie die Ausführungen in der Sachverhaltsdarstellung zeigen.
Unzutreffend ist die Meinung der Beschwerdeführer, der Beschluß des Jagdausschusses sei gemäß § 22 Abs. 2 JG ungültig, weil der Obmann des Jagdausschusses Franz S. deshalb an der Beschlußfassung nicht hätte teilnehmen dürfen, da sein "Schwager" Johann B. praktisch ein stiller Teilhaber an der Jagdgesellschaft sei. Wie den von den Beschwerdeführern unbestrittenen Aussagen der verschiedenen vernommenen Personen (insbesondere auch des Johann B. und des Franz S.) zu entnehmen ist, ist Johann B. der Gatte der Schwester der vor Jahren verstorbenen Gattin des Obmannes.
Was unter "Verwandtschaft" bzw. "Schwägerschaft" zu verstehen ist, ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 40 f ABGB, welche auch zur Auslegung für die im Jagdgesetz verwendeten gleichlautenden Begriffe heranzuziehen sind. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1984, Zl. 83/03/0124.) Die Verbindung zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen bezeichnet § 40 ABGB als Schwägerschaft. Es besteht daher keine Schwägerschaft zwischen dem Obmann Franz S. und dem Mann der Schwester seiner verstorbenen Frau, da Johann B. nicht ein Verwandter der verstorbenen Gattin des Obmannes ist, sodaß sich ein Eingehen darauf, ob Johann B. überhaupt stiller Teilhaber der alten Jagdgesellschaft gewesen ist, erübrigt.
Es ist den Beschwerdeführern beizupflichten, daß ein Mitglied des Jagdausschusses, wenn es selbst oder ein im Sinne des § 22 Abs. 2 JG Verwandter zwar nicht ein freies oder unbeschränktes Ausgehrecht im Revier, aber jedenfalls das Recht hat, die Jagd als ständiger Jagdgast auszuüben (mit Berechtigung zum Abschuß und sich die Trophäe anzueignen), als befangen im Sinne des § 22 Abs. 2 JG anzusehen ist (vgl. das von den Beschwerdeführern zitierte hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1977, Zl. 198/77) und durch die Teilnahme eines solchen Mitgliedes an der Beschlußfassung des Jagdausschusses über die freihändige Verpachtung die Ungültigkeit eines solchen Beschlusses bewirkt wird. Dasselbe gilt auch für den Fall, daß schon vor der Beschlußfassung Zusagen dafür vorliegen, ein Mitglied des Jagdausschusses zu einem späteren Zeitpunkt in die pachtwerbende Jagdgesellschaft aufzunehmen. Die belangte Behörde hat jedoch nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens (vgl. die Sachverhaltsdarstellung) als erwiesen angenommen, daß solche Befangenheitsgründe weder in Ansehung des Mitglieds des Jagdausschusses Matthias A. noch sonstiger Mitglieder vorlägen, und auch zutreffend dargelegt, es könne darin, daß auch Mitglieder des Jagdausschusses bzw. ein Verwandter wie die meisten anderen ortsansässigen Jagdkarteninhaber zu bestimmten Jagden eingeladen würden, möge auch die Zahl der Einladungen nicht gleich hoch sein, kein Befangenheitsgrund im Sinne des § 22 Abs. 2 JG erblickt werden. Als aktenwidrig erweist sich in diesem Zusammenhang das Beschwerdevorbringen, das Jagdausschußmitglied Bürgermeister Franz R. habe ausdrücklich erklärt, daß das Mitglied des Jagdausschusses Matthias A. in die mitbeteiligte Jagdgesellschaft aufgenommen werden solle, wie sich aus der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom 6. Oktober 1983 ergibt.
In der Beschwerde wird selbst eingeräumt, daß es auf Grund der unterschiedlichen Aussagen der Beschwerdeführer und der vernommenen Mitglieder des Jagdausschusses bzw. der Jagdgesellschaft für die belangte Behörde schwierig gewesen sei, eine einwandfreie Beweiswürdigung vorzunehmen, jedoch ein in Ansehung der erfolgten Beweiswürdigung wesentlicher Verfahrensmangel darin erblickt, daß es die belangte Behörde unter Außerachtlassung der Ermittlungspflicht unterlassen habe, von Amts wegen durch Befragung sonstiger Ortsbewohner das Zutreffen der Behauptungen der Beschwerdeführer zu verifizieren. Damit vermögen die Beschwerdeführer aber keinen Verfahrensmangel aufzuzeigen, da die Behörde zur Vornahme sogenannter "Erkundungsbeweise", als ein solcher stellt sich das Vorbringen der Beschwerdeführer, es wären "sonstige Ortsbewohner zu befragen gewesen", dar, nicht verpflichtet ist. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1984, Zl. 83/02/423.) Dazu kommt noch, daß nicht einmal in der Beschwerde konkrete Zeugen namhaft gemacht werden.
Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie davon ausging, daß an der maßgebenden Beschlußfassung des Jagdausschusses kein im Sinne des § 22 Abs. 2 JG befangenes Mitglied mitgewirkt habe. Da somit an der Beschlußfassung der Obmann und vier weitere Mitglieder des Jagdausschusses teilgenommen haben, war auch - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die Beschlußfähigkeit des Jagdausschusses gegeben. (Vgl. die zitierten Bestimmungen des § 22 Abs. 1 und 3 JG.)
Da die Beschwerdeführer in ihrer Berufung die im Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft enthaltene Feststellung, daß die freihändige Verpachtung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspreche, in keiner Weise bekämpften, weshalb auch für die belangte Behörde keine Veranlassung bestand, zu diesen Fragen zusätzlich zu den Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft Stellung zu nehmen, stellt sich das diesbezüglich erstmals in der Beschwerde enthaltene Vorbringen als eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar, sodaß schon deshalb damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden kann. Im übrigen widerspricht die (weitere) Behauptung der Beschwerdeführer, die Erstbehörde habe jedwede Erhebungen in der aufgezeigten Richtung unterlassen, der Aktenlage, wie der Sachverhaltsdarstellung entnommen werden kann.
Da es somit den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, die von ihnen behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 abzusehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 3 lit. a und b und 49 Abs. 6 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Zufolge § 49 Abs. 6 VwGG 1965 gelten sämtliche mitbeteiligte Parteien als eine Partei. Ihr Mehrbegehren an Schriftsatzaufwand war deshalb abzuweisen. Ebenso war ihr über den Ersatz von Stempelgebühren für die nur in zweifacher Ausfertigung erforderlichen Gegenschriften (je Ausfertigung S 120,--) und die Vollmachten (je S 120,--) hinausgehendes Mehrbegehren gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.
Wien, am 14. November 1984
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