Normen
FinStrG §35 Abs1 idF 1975/335
ZollG 1955 §172
ZollG 1955 §2
ZollG 1955 §3 Abs1
ZollG 1955 §46 Abs1
ZollG 1955 §48
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1982:1982160109.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger
Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Zollamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz hatte den Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 21. Jänner 1981 des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 FinStrG schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er bei seiner am 29. April 1980 beim Zollamt Hub erfolgten Einreise in das österreichische Zollgebiet vorsätzlich unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht eine antike Taschenuhr, auf welche Eingangsabgaben in der Höhe von S 28.912,-- entfallen, dem Zollverfahren zu entziehen versucht habe. Gemäß dem § 35 Abs. 4 leg. cit. hatte die Behörde erster Instanz über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage) verhängt und im Grunde des § 35 Abs. 4 in Verbindung mit § 17 leg. cit. auf Verfall der antiken Taschenuhr erkannt.
In der dagegen erhobenen Berufung bekämpfte der Beschwerdeführer die Annahme der belangten Behörde, er habe vorsätzlich gehandelt. Was zunächst die behauptete Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht anlange, so brachte der Beschwerdeführer im Zusammenhang vor, die als zollfreie Antiquität zu qualifizierende Taschenuhr stelle keine eingangsabgabepflichtige Ware dar. Zudem habe er diese antike Taschenuhr nur - auf dem kürzesten Wege - durch das österreichische Zollgebiet durchführen wollen. Des weiteren stellte der Beschwerdeführer gegen den Verhandlungsleiter, Rat Dr. LP, vorsorglich einen Ablehnungsantrag wegen Fehlens der vollen Unbefangenheit, dies für den Fall, daß diese Rechtssache erneut vor die Finanzstrafbehörde erster Instanz kommen sollte.
Die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz gab der Berufung des Beschwerdeführers mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. Dezember 1981 keine Folge. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und des Verwaltungsgeschehens im Anschluß an die Wiedergabe des Wortlautes des § 35 Abs. 1 FinStrG ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung mache es keinen Unterschied, ob eine nicht gestellte Ware im Zollgebiet belassen oder, wie im vorliegenden Falle, nur durch das Zollgebiet durchgeführt werden soll. Es könne kein Zweifel darüber bestehen, daß es sich bei der Sackuhr um eine eingangsabgabepflichtige Ware im Sinne des § 35 FinStrG handle. Unter Waren seien nach § 2 Abs. 1 ZollG bewegliche körperliche Sachen (also auch eine Uhr), unter Eingangsabgaben gemäß § 3 Abs. 1 ZollG die Zölle sowie die sonstigen nach Maßgabe der betreffenden Abgabengesetze von den Zollämtern zu erhebenden Abgaben zu verstehen. Zu diesen von den Zollämtern erhobenen Abgaben zahle auch die Einfuhrumsatzsteuer. Gemäß § 48 Abs. 1 ZollG sei jede über die Zollgrenze eingehende Ware dem der Übertrittsstelle nächstgelegenen Zollamt zu stellen. Der Verfügungsberechtigte habe weiters für die Durchführung des Zollverfahrens beim Zollamt eine Warenerklärung abzugeben. Indem der Beschwerdeführer die Frage des Abfertigungsbeamten nach mitgeführten Waren verneint habe, habe er gegen die ihm obliegende Stellungspflicht verstoßen, wobei die Tat als noch im Versuchsstadium befindlich angesehen werden müsse, da die Abfertigung durch den Zollbeamten noch nicht beendet gewesen sei. Was die subjektive Tatseite anlange, vermöge die belangte Behörde der Darstellung des Beschwerdeführers über einen Irrtum nicht zu folgen; dies weder im Hinblick auf die Eigenschaft der Uhr als Ware, noch über deren konkrete Stellungspflicht: Wenn vom Beschwerdeführer auch spezielle abgabenrechtliche Kenntnisse bestritten würden, so werde man auf Grund seiner Berufstätigkeit als unterste Grenze an abgabenrechtlichen Kenntnissen und allgemeiner Lebenserfahrung diejenigen eines Durchschnittsmenschen unterstellen müssen. Solcherart sei es jedoch ausgeschlossen, daß jemand mit durchschnittlichen Kenntnissen und Lebenserfahrung eine Sache, für die er nur wenige Minuten zuvor eine abgabenrechtliche Erklärung, nämlich eine Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke abgegeben habe, kurze Zeit später jeder steuerlichen Behandlung entrücke und gänzlich der privaten Sphäre zugeordnet haben wolle, möge er sich nun über den juristischen Begriff der Ware im klaren gewesen sein oder nicht. Aber auch über eine allfällige Stellungspflicht bei der Durchfuhr könne nach Auffassung der belangten Behörde angesichts der Fragestellung, die sich auf ein Belassen oder Durchführen durch Österreich bezogen habe, beim Beschwerdeführer kein Zweifel bestanden haben.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 9. Dezember 1981 zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 14. Juni 1982, Zl. B 81/82-14, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der bei ihm erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG in der Fassung des BGBl. Nr. 350/1981 und § 19 Abs. 3 Z. 1 des VerfGG in der Fassung des BGBl. Nr. 353/1981, abgelehnt und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in der obzitierten Fassung abgetreten; diese Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in dem Recht verletzt, nicht des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 FinStrG für schuldig erkannt und nach § 35 Abs. 4 in Verbindung mit § 17 leg. cit. bestraft zu werden. In Ausführung des solcherart aufzufassenden Beschwerdepunktes rügt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit im Einklang mit seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren, bei der in Rede stehenden, etwa im Jahre 1590 hergestellten antiken Uhr handle es sich nicht um eine Ware.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 1 ZollG werden anläßlich der Einfuhr von Waren nach näherer Anordnung der zolltarifarischen Bestimmungen Zölle und daneben nach Maßgabe der betreffenden Abgabengesetze sonstige Abgaben von den Zollämtern erhoben. Auf die danach neben den Zöllen zur Erhebung gelangenden sonstigen Eingangsabgaben finden nach der Anordnung des Absatzes 2 der zitierten Gesetzesstelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung, sofern in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Abgabengesetzen nicht anderes bestimmt ist. Nach § 1 Abs. 1 Z. 3 UStG 1972 unterliegt der Umsatzsteuer die Einfuhr von Waren im Sinne des Zollgesetzes (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn eine Ware aus dem Zollausland in das Zollgebiet gelangt. Was "Ware" im Sinne des Zollgesetzes ist, wird in dessen § 2 Abs. 1 definiert. "Waren" im Sinne des Zollgesetzes sind nach dieser Bestimmung bewegliche körperliche Sachen aller Art.Durch die im Umsatzsteuergesetz 1972 gewählte Rechtstechnik der ausdrücklichen Verweisung auf das Zollgesetz 1955 wird sichergestellt, daß für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer der gleiche, nämlich der zollrechtliche Warenbegriff anzuwenden ist. Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten nach § 24 Abs. 2 erster Satz UStG 1972, soweit im Umsatzsteuergesetz 1972 nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Rechtsvorschriften für Zölle.
Das Zollgesetz regelt nur den Warenverkehr über die Zollgrenze und sieht vor, daß, von bestimmten Ausnahmen abgesehen (§ 46 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 172 Abs. 1 ZollG), alle Waren an der Zollgrenze den Zollbehörden zu stellen sind. Daß darunter auch die streitgegenständliche Einfuhrware, die einen Geldwert von über S 155.000,-- hat und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein kann, fällt, bedarf keiner näheren Darlegung; der diesbezügliche Beschwerdeeinwand, es handle sich hiebei um keine Ware im Sinne des Zollgesetzes ist jedenfalls unzutreffend (auf das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1962, Zl. 146/59, Slg. Nr. 2679/F, wird im Zusammenhang hingewiesen).
Zu Unrecht bestreitet der Beschwerdeführer auch das Vorliegen des vom Gesetz zur Verwirklichung des Tatbildes des § 35 Abs. 1 FinStrG geforderten Vorsatzes.
Gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG, in der Fassung der Finanzstrafgesetz-Novelle 1975, BGBl. Nr. 335, macht sich des Schmuggels schuldig, wer, eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht. Wird im Reiseverkehr eine für nicht zum Handel bestimmte Ware bestehende zollrechtliche Stellungs- oder Erklärungspflicht anläßlich der Durchfuhr von Waren vorsätzlich verletzt und dies beim Grenzaustrittszollamt festgestellt, so ist im Grunde des § 35 Abs. 5 FinStrG der Täter nicht wegen Schmuggels strafbar.
Nach der Anordnung des § 46 Abs. 1 ZollG wird grundsätzlich jede Ware die über die Zollgrenze eintritt, zollhängig und unterliegt dem Zollverfahren. Gemäß dem Absatz 2 dieser Gesetzesstelle bedeutet Zollhängigkeit, daß diese Waren der allgemeinen Zollaufsicht unterliegen. Die allgemeine Zollaufsicht umfaßt alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß zollhängige Waren dem Zollverfahren entzogen werden. Im Grunde des § 172 Abs. 1 erster Satz ZollG haben Reisende die von ihnen mitgeführten Waren dem Zollamt zu stellen. Hinsichtlich der Stellungspflicht bestimmt § 48 ZollG, daß jede über die Zollgrenze eingehende oder zum Austritt über die Zollgrenze bestimmte Ware grundsätzlich dem der Übertrittsstelle nächstgelegenen Grenzzollamt zu stellen ist. Zur Stellung der Ware ist verpflichtet, wer sie im Gewahrsam hat. Die Stellungspflicht ist erfüllt, wenn die Ware dem Zollamt so vorgeführt (körperlich vorgewiesen) wird, daß das Zollorgan bei der Zollkontrolle in die Lage versetzt wird, vom Vorhandensein der Ware Kenntnis zu nehmen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1982, Zlen. 81/16/0229, 0230).
Von der Stellungspflicht ist die in den §§ 52 ff ZollG geregelte Pflicht zur Abgabe einer Warenerklärung zu unterscheiden. Gemäß § 52 Abs. 1 ZollG hat der Verfügungsberechtigte für die Durchführung des Zollverfahrens beim Zollamt eine Warenerklärung abzugeben, die nach näherer Bestimmung des Gesetzes schriftlich oder mündlich zu erstatten ist. Verfügungsberechtigt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 51 ZollG insbesondere, wer die Ware im Gewahrsam hat.
Seiner zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht als Verfügungsberechtigter hinsichtlich der von ihm mitgeführten, nicht zum Handel bestimmten, eingangsabgabepflichtigen Ware kommt ein Reisender nur dann nach, wenn er dem die Zollabfertigung durchführenden Organwalter die mitgeführten Waren mündlich angibt oder körperlich vorzeigt.
Die belangte Behörde geht in dem angefochtenen Bescheid davon aus, daß der Beschwerdeführer bei der Einfuhr der gegenständlichen antiken Taschenuhr seiner zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht nicht nachgekommen sei. Die dieser Auffassung zugrundeliegende tatbestandsbezogene Sachverhaltsannahme der belangten Behörde wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die belangte Behörde erblickte in der Vorgangsweise des Beschwerdeführers eine vorsätzliche Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht. Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel der Vereitelung eines Zollverfahrens bezüglich einer mitgeführten Ware erfolgen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf ihn kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden. Daher erweist sich die Schlußfolgerung der belangten Behörde, es liege im Beschwerdefall ein auf die Vereitelung des Zollverfahrens gerichteter Vorsatz vor, als Ausfluß der freien Beweiswürdigung (§ 98 Abs. 3 FinStrG).
Der Vorsatz des Beschwerdeführers, die Taschenuhr dem Zollverfahren zu entziehen, worunter alle Verfahrenshandlungen einschließlich jener, die im Rahmen der allgemeinen Zollaufsicht gesetzt werden, zu verstehen sind (vgl. im Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1979, Zl. 3401/78), ergibt sich aus der von ihm in der Tatbeschreibung des Zollamtes Hub vom 29. April 1980 eingestandenen und in der Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz als richtig bezeichneten wahrheitswidrigen Verneinung der Frage des die Zollabfertigung durchführenden Organwalters, ob er "Waren mitführe, die er in Österreich belassen oder durch Österreich durchführen wolle". Die Verneinung dieser Frage durch den Beschwerdeführer erfolgte, nachdem er wenige Minuten zuvor zwecks Rückerstattung der (deutschen) Mehrwertsteuer beim deutschen Grenzaustrittszollamt die Bestätigung der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke erwirkt hatte. Der Umstand, daß die streitgegenständliche eingangsabgabepflichtige Taschenuhr zur Durchfuhr bestimmt war, läßt zumal - die begünstigende Vorschrift des § 35 Abs. 5 FinStrG hier nicht anzuwenden ist, weil die Tat nicht beim Grenzaustrittszollamt festgestellt wurde - die Feststellung der belangten Behörde, im Beschwerdefalle sei die subjektive Tatseite des Finanzvergehens des Schmuggels erfüllt, nicht als rechtswidrig erscheinen.
Mit Rücksicht darauf, daß der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen bei der Reisendenabfertigung nach der Durchfuhr einer Ware durch das österreichische Zollgebiet befragt wurde, konnte er in Anbetracht des Inhaltes der an ihn gerichteten Frage von vornherein nicht in die Lage eines Rechtsirrtums versetzt gewesen sein, zumal die Frage des Zollorganes und die Antwort des Beschwerdeführers sich lediglich auf das Sachverhaltselement des Durchführens einer Ware bezogen hatte und nicht etwa auf deren zollrechtliche Behandlung. Solcherart kann es daher der belangten Behörde nicht als Rechtswidrigkeit angelastet werden, wenn sie den Beschwerdeführer nicht als durch einen Rechtsirrtum entschuldigt ansah.
Letztlich vermag auch der unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Einwand, der in erster Instanz tätig gewordene Verhandlungsleiter sei befangen gewesen, welchen Umstand er in der Berufung gegen das Straferkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 21. Jänner 1981 geltend gemacht habe, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, da mit dem Abspruch durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz jedenfalls ein solcher Mangel, sollte er überhaupt bestanden haben, behoben wird (vgl. im Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom 7. Februar 1969, Zl. 1307/68, und vom 10. November 1977, Zl. 2394/76).
Die solcherart zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965, in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 316/1976, abzuweisen.
Die sofort nach Einlangen der Gegenschrift erfolgte Erledigung der Beschwerde, für dessen Dauer der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte, macht einen formellen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Soweit in diesem Erkenntnis Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, sei auf die Bestimmung des Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 21. Oktober 1982
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