Normen
BAO §116;
EStG 1972 §20a idF 1977/645 ;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litc;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1982:1982140005.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt gewerbsmäßig den Zeltverleih. Zur Ausübung dieses Gewerbes setzte er 1979 neben einem Lkw einen am 12. Juni 1979 erworbenen Kraftwagen der Marke "Chevrolet Malibu" ein, der infolge eines Unfalles veräußert wurde, und an dessen Stelle der Beschwerdeführer am 4. Oktober 1979 ein Kraftfahrzeug der Marke "Oldsmobile Cutlass Cruiser" angeschafft hat.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof ist allein die Frage strittig, ob die beiden zuletzt genannten Kraftwagen als Kombinationskraftwagen im Sinne des § 20 a EStG 1972 anzusehen sind oder nicht. Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren insbesondere darauf verwiesen, daß beide Fahrzeuge von den Zulassungsbehörden jeweils mit Einzelgenehmigung gemäß § 3 KFG als Lastkraftwagen typisiert worden seien.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerbescheid 1979 ab; sie schloß sich den auf einer abgabenbehördlichen Prüfung beruhenden erstinstanzlichen Bescheiden an, die zum Ergebnis gelangt waren, daß auf die beschwerdegegenständlichen Kraftfahrzeuge die einschränkenden Vorschriften des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1977 anzuwenden seien. Unter Anführung der maßgebenden Fassung des § 20 a EStG 1972 und des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 sowie auf Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum 2. Abgabenänderungsgesetz 1977 begründete die belangte Behörde ihren Bescheid damit, daß die Typisierung der beiden Fahrzeuge - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keineswegs zwingend "die Nichtunterstellung" unter die einschränkenden Vorschriften des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1977 zur Folge habe. Auch wenn daher eine bisher als Kombinationskraftwagen genehmigte Type, die weiter zwei Sitzreihen aufweise, kraftfahrrechtlich infolge geringfügiger baulicher Umgestaltung des schon bisher vorhandenen Laderaumes, der volumensmäßig (etwas) mehr Raum einnehme als die beiden Sitzreihen, als ("vorwiegend" zur Beförderung von Gütern bestimmter) Lastkraftwagen typisiert werde, stelle dies keine bindende Vorfragenentscheidung dar. Nach Ansicht der belangten Behörde seien im Sinne der Verkehrsauffassung infolge der Beibehaltung der hinteren Sitzbank und der damit weiterhin gegebenen Möglichkeit, die Kraftfahrzeuge wahlweise vorwiegend zur Beförderung von mehr als einer Person neben dem Lenker oder wahlweise vorwiegend zur Güterbeförderung zu verwenden, und nach tatsächlicher Form und Aussehen der Fahrzeuge - welche amtsbekannt seien - typische Kombinationskraftwagen gegeben, die unter die angeführten gesetzlichen Bestimmungen fielen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
In der Beschwerde wird ausgeführt, die gegenständlichen Kraftwagen seien von der Zulassungsbehörde unbestrittenermaßen als Lkw typisiert worden, ebenso sei unbestritten, daß sie nicht durch "Umbauten" zu sogenannten Fiskal-Lkw umgestaltet worden seien. Die Kraftfahrzeuge seien als Lastkraftwagen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 lit. d KFG "eingeteilt" worden; es fehlten im besonderen die Merkmale für Kombinationskraftwagen, daß sie wahlweise vorwiegend zur Personenbeförderung oder wahlweise vorwiegend zur Güterbeförderung verwendet werden. Der Einsatz der Fahrzeuge sei betriebsbedingt notwendig, "nachdem" ständig Güter zu transportieren seien. Andere "Kleinlastwagen", wie z. B. der "VW Pritschenwagen", könnten ebenfalls mit zwei Sitzreihen ausgestattet werden und hätten "volumensmäßig" eine geringere Ladefläche. Die Beschwerde verweist schließlich auf näher zitierte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, in denen dieser ausgeführt habe, für den Begriff eines Pkw sei nicht sein äußeres Erscheinungsbild, sondern die wirtschaftliche Zweckbestimmung maßgebend. Ein Kombiwagen sei danach kein Pkw.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Durch Abschnitt I Art. I des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1977, BGBl. Nr. 645 (2. AbgÄG 1977), wurde in das Einkommensteuergesetz 1972 ein § 20 a, enthaltend Sonderbestimmungen für bestimmte Kraftfahrzeuge, eingefügt, der auf den Beschwerdefall anzuwenden ist. Diese Gesetzesvorschrift gilt für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder (die beiden zuerst genannten Kraftfahrzeuggruppen werden im folgenden als Pkw und Kombi bezeichnet). Die hier bedeutsame Sonderregelung besteht darin, daß die Absetzung für Abnutzung und die übrigen mit diesen Kraftfahrzeugen zusammenhängenden Betriebsausgaben ziffernmäßig beschränkt sind (vgl. § 20 a Abs. 1, 2, 4 und 5 in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung). Gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Abschnittes VI Art. I des 2. AbgÄG 1977 gilt die Lieferung von Pkw und Kombi - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht als für das Unternehmen ausgeführt, weshalb ein Vorsteuerabzug, wie er grundsätzlich in § 12 Abs. 1 UStG 1972 vorgesehen ist, für den Unternehmer u.a. nicht stattfindet, wenn er ein derartiges Kraftfahrzeug erwirbt. Das Gesetz enthält keine Definition, was als Pkw oder Kombi im hier maßgebenden Sinn anzusehen ist; insbesondere enthält es keine Abgrenzungsmerkmale gegenüber dem Begriff "Lastkraftwagen" (im folgenden Lkw), auf welche Kraftwagen die erwähnten (einschränkenden) Sondervorschriften nicht anzuwenden sind.
Aus den vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnissen läßt sich für seinen Standpunkt nichts gewinnen. In den Erkenntissen vom 30. April 1964, Zl. 1102/63, Slg. Nr. 3074/F, und vom 4. Februar 1970, Zl. 420/69, Slg. Nr. 4022/F, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß es für die Abgrenzung der Fahrzeugarten Pkw und Kombi - welche damals wegen der Zulässigkeit der vorzeitigen Abschreibung strittig war - entscheidend auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung des Fahrzeuges, und zwar nicht auf den Verwendungszweck im Einzelfall, sondern auf den Zweck ankommt, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist. Bereits damals hat der Verwaltungsgerichtshof zu erkennen gegeben, daß die Kategorisierung eines Kraftwagens als Pkw oder Kombi nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften kein entscheidendes Gewicht hat. Gleiches gilt auch für die hier vorzunehmende Abgrenzung zwischen Pkw und Kombi einerseits und Lkw andererseits, Die Einstufung der Kraftfahrzeuge durch die hiefür zuständige Behörde nach dem Kraftfahrgesetz mag ein Indiz für die Zuordnung eines Kraftwagens zu der einen oder anderen Fahrzeugkategorie auch für den Abgabenbereich sein. Eine bindende Vorfragenentscheidung stellt sie nicht dar, denn zu Recht verweist die belangte Behörde darauf, daß im Anwendungsbereich der hier maßgebenden Vorschriften der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Vorrang zukommt.
Aus den vorliegenden Verwaltungsakten geht hervor, daß der "Oldsmobile Cutlass Cruiser" vom Landeshauptmann für Wien in die Kraftfahrzeuggruppe "Lastkraftwagen" eingereiht wurde. Im Einzelgenehmigungsbescheid wurde folgende Auflage erteilt: "Der Raum für die Güterbeförderung ist angrenzend an die seitlichen Fenster und angrenzend an die vorderen Sitze stets durch eingebaute, ausreichende und stabile Trenneinrichtungen in Form von Gittern abzuschirmen." Als Anzahl der Sitzplätze ist in der Beschreibung des Einzelgenehmigungsbescheides angegeben: "5 (2 vorne 3 hinten)". Das Eigengewicht, die höchste zulässige Belastung und das höchste zulässige Gesamtgewicht sind in kg angegeben mit 1.610/650/2.260.
Aus diesen Tatsachen in Verbindung mit dem der Einzelgenehmigung angeschlossenen Abbildung dieses Kraftfahrzeuges konnte die belangte Behörde in unbedenklicher Weise zu dem Schluß gelangen, daß das gegenständliche Kraftfahrzeug ungeachtet seiner kraftfahrrechtlichen Qualifikation das typische Bild eines Kombinationskraftwagens aufweist.
Für den "Chevrolet Malibu" befindet sich die Einzelgenehmigung mit den technischen Daten und allfälligen Auflagen zwar nicht in den Verwaltungsakten. Angeschlossen sind jedoch Firmenprospekte mit entsprechenden Abbildungen. Aus diesen geht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, daß dieses Fahrzeug auch in seiner vorliegenden Ausführung als "Stationswagen" das typische Bild eines Kombinationskraftwagens bietet.
Die belangte Behörde konnte somit auch in Ansehung dieses Fahrzeuges denselben Schluß wie bezüglich des "Oldsmobile" ziehen.
Zusammenfassend ist die belangte Behörde auf Grund der maßgeblichen Verkehrsauffassung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1980, Zlen. 3364, 3430/80, und vom 16. Dezember 1980, Zlen. 1681, 2817, 2818/80) in wirtschaftlicher Sicht zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, daß im Beschwerdefall Kombinationskraftwagen vorliegen, die den einschränkenden Bestimmungen der oben zitierten gesetzlichen Vorschriften unterliegen.
Ob sogenannte "Kleinlastwagen" anderer Erzeugerfirmen im Sinne der maßgebenden Vorschriften zu Recht als Lastkraftwagen beurteilt werden, war im Beschwerdefall nicht zu entscheiden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 4. Mai 1982
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